WD 9 - 3000 - 014/17 (30. März 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Städte mit einer hohen Klinikdichte nehmen zunehmend Patienten auf, die aus dem außereuropäischen Ausland gezielt nach Deutschland kommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Auch niedergelassene Ärzte werden von Medizintouristen aufgesucht. Da von außerhalb der EU kommende Patienten über keine europäische Krankenversicherungskarte verfügen, werden die in Anspruch genommenen Leistungen meist vom Patienten selbst getragen. Aber auch Botschaften /Konsulate, Versicherungen, Spendenorganisationen oder Unternehmen sind zum Teil Kostenträger 1. Insofern werden außereuropäische Medizintouristen wie inländische Privatpatienten abgerechnet. Für ambulante Leistungen ist daher die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)2 heranzuziehen . Sie ist der Leistungskatalog für die Abrechnung von medizinischen Leistungen, die nicht in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Stationäre Leistungen öffentlicher Krankenhäuser werden gegenüber Selbstzahlern nach den Regelungen im Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG)3 abgerechnet. Hiernach werden u. a. Fallpauschalen, die Diagnosis Related Groups, vgl. § 7 KHEntgG, zugrunde gelegt. Auch die GOÄ kann zur Anwendung kommen (Wahlleistung Arzt, vgl. § 17 KHEntgG)4. Ausnahmen von der Preisbindung des KHentgG ergeben sich jedoch 1 Potenzialstudie Medizintourismus, Berlin- Brandenburg 2015, Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie (Hrsg.), S. 28, abrufbar unter: http://www.healthcapital.de/uploads/media/Potenzialstudie_Medizintourismus _Berlin-Brandenburg_2015.pdf (Stand: 30. März 2017). 2 Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist; abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/BJNR015220982.html (Stand: 30. März 2017). 3 Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist; abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet .de/khentgg/BJNR142200002.html (Stand: 30. März 2017). 4 Kutlu in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 4 KHEntgG Rn. 17; Dietz in: Praxis der Kommunalverwaltung , KHEntgG, § 4, VI. Dies gilt auch dann für die Rechnung gegenüber dem Patienten, wenn ein Krankenhaus die nach § 4 Absatz 4 KHEntgG eingeräumte Möglichkeit wahrnimmt, Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Erlösbudgets zu vergüten. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Frage der Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen des außereuropäischen Medizintourismus Kurzinformation Zur Frage der Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen des außereuropäischen Medizintourismus Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 bei selbstständigen Privatkliniken5. Da alle Krankenhäuser eigenverantwortlich wirtschaften6, sind sie auch für die Rechnungslegung und Eintreibung der Forderung zuständig. Eine 2015 veröffentlichte Studie7 zum Medizintourismus in Berlin-Brandenburg benennt die Abrechnung und Zahlung bei der Behandlung von Medizintouristen als häufiges Problem. Aus diesem Grund werden Medizintouristen teilweise um Vorkasse gebeten8. Krankenhäuser beauftragen teilweise Verrechnungsstellen und Inkassounternehmen, um Forderungen einzutreiben. Nach Behandlung mittelloser Notfallpatienten, die nicht zum Medizintourismus gezählt werden, ermöglichen § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII)9 bzw. § 6a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)10 den Krankenhäusern und Ärzten als sogenannte Nothelfer unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Sozialleistungsträger. *** 5 Dietz in: Praxis der Kommunalverwaltung, KHEntgG, § 4, VI. 6 Vgl. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/khg/BJNR010090972.html (Stand: 30. März 2017). 7 Potenzialstudie Medizintourismus, Berlin- Brandenburg 2015, Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie (Hrsg.), abrufbar unter: http://www.healthcapital.de/uploads/media/Potenzialstudie_Medizintourismus_Berlin- Brandenburg_2015.pdf (Stand: 30. März 2017). 8 Vgl. Wallenfels, Matthias, Medizintourismus, Globaler Verteilungskampf in: Ärzte Zeitung vom 29.07. 2015, abrufbar unter: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/klinikmanagement/article/888589/medizintourismus -globaler-verteilungskampf.html (Stand: 30. März 2017). 9 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist; abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html (Stand: 30. März 2017). 10 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist; abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html (Stand: 30. März 2017).