© 2019 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 013/19 Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten bei Behandlungsfehlern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 2 Behandlungsfehlern Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im Dokument. Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 013/19 Abschluss der Arbeit: 15. März 2019 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Einrichtungen, die zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten im Falle von möglichen Behandlungsfehlern tätig werden 4 2.1. Beschwerdestellen 4 2.1.1. Beschwerdeeinrichtungen in Krankenhäusern 5 2.1.2. Beschwerdestellen bei den Krankenkassen 6 2.1.3. Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern 6 2.2. Einrichtungen, die Patientinnen und Patienten bei ihren Anliegen beraten 6 2.2.1. Unabhängige Patientenberatung Deutschland 7 2.2.2. Patientenbeauftragte 7 2.2.3. Deutsche Stiftung Patientenschutz 8 2.2.4. Selbsthilfeorganisationen 8 2.2.5. Verbraucherzentralen 8 3. Zum Verfahren 8 3.1. Beschwerde bei den Krankenkassen 8 3.2. Beschwerde bei einer Ärztekammer 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Die Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten, die versuchen, gegen einen ärztlichen Behandlungsfehler vorzugehen, haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)1 im Jahr 2013 deutlich verbessert . Mit diesem Gesetz wurde das Arzthaftungsrecht ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)2 aufgenommen , mit den Vorschriften §§ 630a-h ff BGB, sowie insbesondere Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)3. Insbesondere sollen Patienten stärker geschützt werden, wie etwa vor mangelnder Aufklärung, vor dem Missbrauch von Daten und ganz besonders vor Behandlungsfehlern . Das Gesetz schafft deshalb Erleichterungen für Patientinnen und Patienten bei dem Zugang zu Informationen, bei der Suche nach kompetenten Ansprechpartnern und nicht zuletzt Beweiserleichterungen für die Behandelten, die ansonsten das Beweislastrisiko vollständig tragen müssten. Es ist ein besonderes Anliegen sowohl des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) als auch des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die geschaffenen Rechte den Betroffenen näher zu bringen und über wichtige Anlaufstellen zu informieren. Daher hat das BMG gemeinsam mit dem BMJV und dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Patientinnen und Patienten einen Ratgeber herausgegeben, der die Patientenrechte erläutert und über alle wichtigen Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten informiert.4 2. Einrichtungen, die zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten im Falle von möglichen Behandlungsfehlern tätig werden Patientinnen und Patienten, die sich gegen Fehler in der medizinischen Versorgung, insbesondere gegen ärztliche Behandlungsfehler wehren wollen, haben zum Einen die Möglichkeit, sich an konkrete Beschwerdestellen zu wenden, zum andern können sie die Hilfe verschiedener Institutionen in Anspruch nehmen, die sie mit Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten unterstützen und die sie zum Teil auch im Einzelfall konkret beraten. 2.1. Beschwerdestellen Die Beschwerdestellen ermöglichen es den Betroffenen, dass diese anstelle eines aufwändigen Gerichtsverfahrens ihre Ansprüche im besten Fall bereits durch Schlichtungstermine klären können oder aber, dass sie, falls dies nicht möglich ist, gut auf ein gerichtliches Verfahren vorbereitet werden und Nachweise erhalten, die ihnen die Beweisführung erleichtern, zu zeigen, dass sie 1 BGBl. I S. 277. 2 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist. 3 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist. 4 Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Patientinnen und Patienten, BMG, BMJV, Informiert und selbstbestimmt, Ratgeber für Patientenrechte, 2018, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium .de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_fuer_Patientenrechte_bf.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 5 Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist für die Betroffenen grundsätzlich kostenneutral, mit Ausnahme von einzuholenden Sachverständigengutachten , diese können für die Patientinnen und Patienten mit Kosten verbunden sein. Hierzu stehen ihnen zur Verfügung: Beschwerdeeinrichtungen in Krankenhäusern Beschwerdestellen bei den Krankenkassen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern 2.1.1. Beschwerdeeinrichtungen in Krankenhäusern Die Krankenhausgesetze der Länder sehen jeweils vor, dass in einzelnen Krankenhäusern oder auch für mehrere Krankenhäuser gemeinsam Beschwerdestellen eingerichtet werden, so in neun Ländern wie z.B. im Land Berlin die sog. Patientenfürsprecherinnen bzw. Patientenfürsprecher gemäß § 30 Landeskrankenhausgesetz Berlin5. Diese haben die Aufgabe, Beschwerden der Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen, zu prüfen und deren Anliegen auch zu vertreten. In insgesamt neun Bundesländern gibt es Patientenfürsprecher. Die Hamburger Kliniken haben 2009 die sog. Hamburger Erklärung verabschiedet, eine freiwillige Selbstverpflichtung der Krankenhäuser zum patientenorientierten Umgang mit Beschwerden6. Die Kliniken fordern in dieser Erklärung die Patientinnen und Patienten ausdrücklich auf, sich bei Unzufriedenheit über die Leistungen mit Anregungen und Beschwerden mitzuteilen. Für die Patientinnen und Patienten stehen hierzu unabhängige Beschwerdestellen zur Verfügung, die es im Übrigen auch in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt. In den Krankenhäusern von Sachsen-Anhalt stehen Beschwerdemanager zur Verfügung7. Abgesehen von den genannten Beschwerdestellen gibt es spezielle Beschwerdeeinrichtungen, in der Regel sog. Besuchskommissionen im Bereich der Psychiatrie. Deren Einrichtung ist in den Bundesländern überwiegend gesetzlich geregelt. Besuchskommissionen besuchen Einrichtungen, in denen psychisch kranke Menschen untergebracht sind und überprüfen insbesondere, ob die Rechte und berechtigten Interessen dieser Menschen gewahrt und die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden. Die Betroffenen können sich auch direkt mit Beschwerden an die Besuchskommissionen wenden. 5 Landeskrankenhausgesetz Berlin (LKG) vom 18. September 2011, GVBl S. 483, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018, GVBl S. 160. 6 Hamburgische Krankenhausgesellschaft, Hamburger Erklärung von Hamburger Krankenhäusern zum patientenorientierten Umgang mit Beschwerden, Stand 1. Januar 2017, https://www.hkgev.de/tl_files/public/erklaerung /Hamburger%20Erklaerung_neu_Lesefassung.pdf. 7 Teilweise wird auch in den anderen Bundesländern der Begriff „Beschwerdemanagement“ im Zusammenhang mit Patientenfürsprechern verwendet. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 6 2.1.2. Beschwerdestellen bei den Krankenkassen Gemäß § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten im Falle von Behandlungsfehlern zu unterstützen. Diese Unterstützung hat vor allem zum Ziel, den Versicherten die Beweisführung zu erleichtern, d. h. ihnen bei der Beschaffung der Informationen (Diagnosen, angewandte Therapien, Namen der Behandelnden, ärztliche Unterlagen) zu helfen, die sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Ärzten oder Krankenhäusern benötigen. Eine Reihe von Krankenkassen bieten inzwischen – ohne dass sie hierzu jedoch gesetzlich verpflichtet wären - für ihre Versicherten eigene Beschwerdestellen an. 2.1.3. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern8 haben das Ziel, Arzthaftungsstreitigkeiten abschließend und zur Überzeugung aller Beteiligten so aufzuklären, dass gerichtliche Auseinandersetzungen entbehrlich werden. Für Patientinnen und Patienten aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen , Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es die gemeinsame „Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern“ mit Sitz in Hannover 9. Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz hat jeweils eine Gutachter- bzw. Schlichtungsstelle, in Baden-Württemberg stehen insgesamt vier Gutachterkommissionen in den Bezirken zur Verfügung und in Nordrhein-Westfalen zwei (Ärztekammer Nordrhein und Ärztekammer Westfalen- Lippe). 2.2. Einrichtungen, die Patientinnen und Patienten bei ihren Anliegen beraten Unabhängige Patientenberatung Deutschland Kassenärztliche Vereinigungen Patientenbeauftragte Deutsche Stiftung Patientenschutz Selbsthilfeorganisationen Verbraucherzentralen 8 Bundesärztekammer, Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern, abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/patienten/gutachterkommissionen-schlichtungsstellen/. Siehe auch die Übersicht: Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellender Ärztekammern, an die sich Patientinnen und Patienten im Schadensfall wenden können, https://www.aps-ev.de/wp-content/uploads/2016/10/Gutachterkommissionen _und_Schichtungsstellen_der_AErztekammern.pdf. 9 Norddeutsche Schlichtungsstelle: https://www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de/schlichtungsstelle/faktenund -zahlen/evaluation/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 7 2.2.1. Kassenärztliche Vereinigungen Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in den Ländern stehen für Patientinnen und Patienten mit Beratungsangeboten zur Verfügung und unterhalten zum Teil aber auch eigene Beschwerdestellen , so z.B. in Rheinland-Pfalz10. So geht die KV Rheinland-Pfalz Hinweisen von Betroffenen nach und klärt diese in einer Beratung z. B. über rechtliche Regelungen wie die Grenzen der vertragsärztlichen Versorgung auf. 2.2.2. Unabhängige Patientenberatung Deutschland Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), eine Einrichtung im Sinne von § 65b SGB V, ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Berlin. Sie wird finanziert vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenkassen und steht allen Interessierten und insbesondere Patientinnen und Patienten als Beratungsstelle zur Verfügung. Laut ihrem Jahresbericht 201711 hat die Einrichtung im Jahr 2017 fast 6.000 Beratungen durchgeführt. Besonderer Schwerpunkt seien Kommunikationsprobleme zwischen Behandelnden und Patienten. Im Übrigen stießen Patienten immer wieder auf das Problem der Kausalität, weshalb ihnen geraten würde, durch Einschaltung der Krankenkassen medizinische Gutachten einzuholen, um den Nachweis über Behandlungsfehler führen zu können12. 2.2.3. Patientenbeauftragte Gemäß § 140h SGB V bestellt die Bundesregierung einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte für die Belange der Patientinnen und Patienten13. Diese haben insbesondere die Aufgabe, darauf hinzuwirken , dass die Rechte der Patientinnen und Patienten auf umfassende Information und Beratung berücksichtigen werden. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich mit ihren Anliegen auch direkt an sie zu wenden. Einige Bundesländer haben ebenfalls Patientenbeauftragte bestellt, so die Landesregierungen von Bayern, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Die Beauftragten arbeiten eng mit den Gesundheitsministerien der Länder zusammen und sind für Betroffene auch direkt erreichbar. Sie stehen für Informationen zur Verfügung, beraten und vermitteln auch den Kontakt zu den einzelnen Beschwerdestellen. 10 Siehe die Information der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zum Thema „Beschwerdemanagement “, https://www.kv-rlp.de/kontakt/beschwerdemanagement/. 11 Monitor Patientenberatung 2017, https://www.patientenberatung.de/de/uber-uns/monitor-patientenberatung. 12 Monitor Patientenberatung 2017, S. 77 f. 13 Derzeitige Patientenbeauftragte ist MdB Prof. Dr. Claudia Schmidtke. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 8 2.2.4. Deutsche Stiftung Patientenschutz Die Deutsche Stiftung Patientenschutz setzt sich für Schwerstkranke, Pflegebedürftige und Sterbende ein. Sie unterhält ein Patientenschutztelefon und stellt dabei u. a. Informationen zu den wesentlichen Rechtsgrundlagen (SGB V, BGB, Strafgesetzbuch) zur Verfügung. 2.2.5. Selbsthilfeorganisationen Auch Selbsthilfeorganisationen und -gruppen bieten ihren Mitgliedern in der Regel Beratung an, darunter auch der Deutsche Patienten-Schutzbund e. V., ein bundesweit tätiger Selbsthilfe-Betroffenenverband . 2.2.6. Verbraucherzentralen Verbraucherzentralen bieten ebenfalls Beratung zu Patientenrechten an, zum Teil wird dabei ausdrücklich betont, dass dies eine juristische, keine medizinische Beratung sei14. 3. Zum Verfahren 3.1. Beschwerde bei den Krankenkassen Patientinnen und Patienten haben, wie oben erwähnt15, gemäß § 66 SGB V Anspruch auf Unterstützung durch die Krankenkassen, müssen hierfür allerdings einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse prüft, ob ein Schadensersatz grundsätzlich in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass sie vorab insbesondere klärt, ob sich Ansprüche aus Behandlungsfehlern ergeben können, die bei der Inanspruchnahme einer Krankenversicherungsleistung entstanden sind. Wenn dies der Fall ist, prüft die Beschwerdestelle sodann die aus ihrer Sicht maßgeblichen Dokumente, d. h. vor allem, so § 66 Satz 2 SGB V, die von den Versicherten vorgelegten Unterlagen , aber sie fordert ggfs. auch weitere an und kann dann vor allem eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlassen. Der MDK wird – nach Entbindung der Schweigepflicht – die Behandlungsunterlagen einsehen und überprüfen, um feststellen zu können, ob durch einen Behandlungsfehler ein Schaden eingetreten ist (§ 275 Absatz 3 Nummer 4 SGB V). Der MDK führt im Übrigen eine Begutachtungsstatistik , die regelmäßig veröffentlicht wird. Er hat nach eigenen Angaben im Jahr 2017 bundesweit mehr als 13.000 Sachverständigengutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt. Jeder vierte Behandlungsfehler-Verdacht habe sich bestätigt und in jedem fünften Fall sei die Schädigung des Patienten durch den ärztlichen Fehler verursacht worden16. 14 Siehe etwa die Information der Verbraucherzentrale Berlin: https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/gesundheit -pflege/juristische-patientenberatung-15381. 15 Siehe oben Gliederungspunkt 2.1.2. 16 Siehe die Pressemitteilung MDK-Behandlungsfehler-Begutachtung: Gutachter bestätigen jeden vierten Fehlervorwurf , 5. Juni 2018, https://www.mds-ev.de/presse/pressemitteilungen/neueste-pressemitteilungen/2018-06- 05.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 013/19 Seite 9 Sobald der Beschwerdestelle alle Ergebnisse vorliegen, erstellt sie eine Gesamtbewertung, die sie dem Versicherten zur Verfügung stellt, damit dieser – im Falle entsprechender Erfolgsaussichten – versuchen kann, Ansprüche gegen die Behandelnden oder gegen den Krankenhausträger geltend zu machen. 3.2. Beschwerde bei den Ärztekammern: Beispiel Gutachterkommissionen in Baden-Württemberg Wie oben erwähnt17, gibt es in Baden-Württemberg vier Gutachterkommissionen. Ziel dieser Einrichtungen ist die außergerichtliche Einigung – auch zur Entlastung der Gerichte – zwischen Behandelndem und Patientin bzw. Patient bei der Frage, ob eine gesundheitliche Komplikation auf einer haftungsbegründenden ärztlichen Behandlung beruht. Das durchgeführte Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Statut der Gutachterkommissionen für Fragen ärztlicher Haftpflicht 18. Die Gutachterkommission wird tätig auf Antrag eines Patienten oder Arztes, nachdem der jeweilige Antragsgegner diesem zugestimmt hat. Gemäß § 3 des Statuts muss sich der Arzt innerhalb eines Monates zu dem Vorfall äußern. Die Kommission holt Stellungnahmen der Beteiligten ein und kann auch die Einholung von Sachverständigengutachten beschließen (§ 6). Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Kommt keine außergerichtliche Einigung zwischen Patient und Arzt zustande, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. *** 17 Siehe oben, Gliederungspunkt 2.1.3. 18 Statut vom 10. August 2005, geändert durch Satzung vom 25. August 2010, abrufbar unter: https://www.aerztekammer -bw.de/20buerger/40behandlungsfehler/statgut.pdf.