© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 012/16 Leistungen und andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Zum Anspruch ausländischer Kinder nach inner-, über- und zwischenstaatlichem Recht Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Angebots der Jugendhilfe durch Ausländer 11 3.1. Voraussetzungen für das Tätigwerden des Jugendamts bei der Erfüllung „anderer Aufgaben“ nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 11 3.2. Voraussetzungen für die Gewährung von „Leistungen“ der Jugendhilfe bei Ausländern nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII 12 3.2.1. Personale Zugangsberechtigung für Ausländer zu Leistungen der Jugendhilfe 12 3.2.2. Rechtmäßiger oder ausländerrechtlich geduldeter gewöhnlicher Aufenthalt im Inland als Voraussetzung für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen 13 3.2.2.1. Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Aufenthalts- oder Asylrecht 14 3.2.2.2. Ausländerrechtlich geduldeter Aufenthalt 15 3.2.2.3. Die Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ 15 4. Jugendhilferechtliche Leistungsansprüche von Ausländern nach den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 6 Abs. 4 SGB VIII) 18 4.1. Recht der Europäischen Union 19 4.1.1. Das Recht auf Freizügigkeit von Unionsbürgern 19 4.1.2. Das Diskriminierungsverbot für EU-Bürger 20 4.1.3. Die Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 20 4.2. Zwischenstaatliches Recht 21 4.2.1. Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vom 5. Oktober 1961 21 4.2.2. Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) vom 19. Oktober 1996 23 4.2.3. Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953 25 4.2.4. Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen (DÖFA) vom 17. Januar 1966 26 4.2.5. Deutsch-Schweizerisches Fürsorgeabkommen vom 14. Juli 1952 und Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 21. Juni 1999 27 4.2.6. Das UN-Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) 27 5. Literaturverzeichnis 30 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 4 Zusammenfassung Nach dem Grundverständnis der im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelten Kinderund Jugendhilfe beziehen sich ihre „Leistungen“ und „andere Aufgaben“ zugunsten junger Menschen grundsätzlich auf alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Öffnung schränkt § 6 SGB VIII den Zugang zu jugendhilferechtlichen Angeboten für Ausländer teilweise ein. Nach § 6 Abs. 1 SGB VIII werden „Leistungen“ und „andere Aufgaben“ der Jugendhilfe Kindern und Jugendlichen bzw. ihren Personensorgeberechtigten dann gewährt, wenn sie ihren „tatsächlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben. Für ausländische Kinder und Jugendliche gilt diese Voraussetzung aber nur mit Blick auf „andere Aufgaben“ der Jugendhilfe. Der Anspruch ausländischer Kinder und Jugendlicher auf Leistungen der Jugendhilfe ist dagegen in § 6 Abs. 2 SGB VIII gesondert geregelt und bindet diesen Anspruch an einen (rechtmäßigen oder auf ausländerrechtliche Duldung zurückgehenden) „gewöhnlichen Aufenthalt“. Mit den unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen für „Leistungen“ und „andere Aufgaben“ der Jugendhilfe bei Ausländern knüpft das Gesetz an die in § 2 SGB VIII geregelte Aufteilung der Aufgaben der Jugendhilfe in zwei Kategorien an. Das Aufgabenspektrum der öffentlichen Jugendhilfe wird damit unterteilt in Aufgaben, die Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 ff. SGB I sind, und in Aufgaben, die nicht der Grundstruktur von Leistungen entsprechen, sondern z.B. hoheitliche (Eingriffs-)Rechte umfassen. Ob sich ein Ausländer rechtmäßig in Deutschland aufhält, ist im Grundsatz nach Maßgabe des Aufenthaltsrechts zu beurteilen. Danach hält sich ein Ausländer im Bundesgebiet rechtmäßig auf, wenn er Bürger der Europäischen Union ist, wenn er über einen – befristet oder unbefristet erteilten – Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügt oder wenn er über eine Aufenthaltsgestattung als Asylsuchender für die Dauer des Asylverfahrens verfügt. Kein rechtmäßiger , aber ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ besteht auf Grund einer „ausländerrechtlichen Duldung “. Nicht rechtmäßig im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist der Aufenthalt ausländischer Flüchtlinge (insbesondere unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge) dann, wenn sie noch nicht um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben. In dieser Situation greifen die Regelungen des SGB VIII zur vorläufigen Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise. Ob ein sich in Deutschland aufhaltender Ausländer seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland begründet hat, ist im Grundsatz nach Maßgabe der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres “ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Haben Ausländer rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, haben sie auch Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 5 Die geschilderten rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Ausländer stehen allerdings gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII unter dem Anwendungsvorbehalt vorrangigen über- und zwischenstaatlichen Rechts. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ausländische Minderjährige von der einschränkenden Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII praktisch nicht erfasst werden. In der Praxis ist diese Einschränkung nur noch für junge Volljährige relevant – also für Personen über 18, aber unter 27 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Überstaatliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 4 SGB VIII liegt auf der Ebene der Europäischen Union vor: Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Recht auf Freizügigkeit. Aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 18 AEUV gelten für sie dieselben Rechte wie für deutsche Staatsangehörige. Dieser Anspruch auf Gleichbehandlung schließt eine sozialrechtliche Gleichstellung ein; damit können EU-Bürger auch Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII beanspruchen . Auch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sieht ein Diskriminierungsverbot vor – mit der Folge, dass Arbeitnehmer aus EU-Staaten, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, die gleichen sozialen Vergünstigungen genießen wie die inländischen Arbeitnehmer. Soweit Unionsbürger und ihre Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigt sind, sind ihnen aufgrund dieser Vorschrift auch Leistungen der Jugendhilfe zu gewähren. Zu den Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 4 SGB VIII gehört das Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) vom 5. Oktober 1961. Danach ist ein Staat, in dem ein Minderjähriger seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat, verpflichtet, die nach innerstaatlichen Recht vorgesehenen „Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen “ zu treffen - unabhängig davon, ob dessen Herkunftsstaat dem Abkommen beigetreten ist. Auf die Staatsangehörigkeit von Minderjährigen kommt es ebenfalls nicht an. Der Begriff des „gewöhnlichen“ Aufenthalts im Sinne des Art. 1 MSA ist dabei nach dem Sinn und Zweck des MSA zu bestimmen und gilt dort als gegeben, wo der der aktuelle Lebensmittelpunkt, also der Schwerpunkt der sozialen – insbesondere familiären und schulischen – Bindungen des Minderjährigen liegt. Danach kann bei der Einreise aus einem anderen Land bereits zu Beginn des tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art. 1 MSA entstehen, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Aufenthalt an diesem Ort von vornherein auf eine längere Dauer angelegt ist. Auch unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge und Asylsuchende begründen in der Regel bereits mit der Einreise einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 MSA, da ihr Aufenthalt in Deutschland erfahrungsgemäß wegen bestehender rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann. In der Folge können Minderjährige alle vorgehaltenen „Schutzmaßnahmen “ in Anspruch nehmen – darunter auch die Leistungen der Jugendhilfe wie Hilfe zur Erziehung , ergänzende Leistungen oder auch die Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege . Das MSA wird in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2011 vom Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) überlagert: Die Regelungen des MSA sind nur mehr zu beachten, wenn das Kind aus einem Vertragsstaat des MSA kommt, der nicht Vertragsstaat des KSÜ ist. Ziel des KSÜ ist es ebenfalls, Maßnahmen „zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kin- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 6 des“ sicherzustellen. Es verpflichtet die Behörden der Vertragsstaaten, nach Maßgabe ihres eigenen Rechts die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn ein Kind aus einem der Vertragsstaaten seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in einem anderen Vertragsstaat hat. Der Begriff des „gewöhnlichen“ Aufenthalts im KSÜ hat nach allgemeiner Auffassung dabei denselben Bedeutungsgehalt hat wie der nach dem MSA, so dass in den meisten Fällen bereits der „tatsächliche“ Aufenthalt im Sinne einer rein physischen Anwesenheit ausreichend ist, um die jeweils vorgesehenen Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. In Deutschland fallen darunter alle individuellen jugendhilferechtlichen Maßnahmen – „Leistungen“ wie „andere Aufgaben“ – und damit ebenso Hilfen zur Erziehung, ergänzende Leistungen sowie Förderung in der Kindertagesbetreuung . Zu den Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts, die nach § 6 Abs. 4 SGB VIII Vorrang vor der innerstaatlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII haben, gehören auch die Bestimmungen des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953, das in Deutschland 1956 in Kraft getreten ist. Die Vertragsstaaten des EFA verpflichten sich darin, Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien, wenn diese sich in ihrem Staatsgebiet „erlaubt aufhalten“ und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen Leistungen der sozialen „Fürsorge“ zu gewähren. In Anhang I des Abkommens wird die zugrunde liegende Fürsorgegesetzgebung jeden Vertragsstaates aufgeführt; für die Bundesrepublik Deutschland gehören die Leistungen des Bundessozialhilferechts ebenso dazu wie die Leistungen der Jugendhilfe. Bedeutung für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an ausländische Minderjährige hat schließlich auch das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention ) vom 20. November 1989, das in Deutschland ohne Einschränkungen erst seit Juli 2010 gilt. Die Rangzuweisung völkerrechtlicher Verträge zum einfachen Bundesrecht führt dazu, dass deutsche Gerichte im Fall einer Kollision von Normen völkerrechtliche Vereinbarungen wie jedes andere Gesetzesrecht des Bundes auszulegen und anzuwenden haben. Zahlreiche Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention - so die grundlegenden Garantien wie Achtung der Kindesrechte , Diskriminierungsverbot und Vorrang des Kindeswohls – erzeugen zudem eine unmittelbare Anwendbarkeit: Gerade die Verpflichtung aller Vertragsstaaten auf das Kindeswohl gilt daher als wichtiger Maßstab für alle zu treffenden Entscheidungen von Behörden oder Gerichten. In der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, die Koppelung von Leistungen der Jugendhilfe für ausländische Minderjährige an den Aufenthaltsstatus stelle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der UN-Kinderrechtskonvention dar. Dagegen spricht zum einen, dass die Garantien der UN-Kinderrechtskonvention in gleicher Weise für alle Kinder im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gelten - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Zum anderen werden die gesetzlich geregelten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe durch den Vorrang über- und internationalen Rechts nach § 6 Abs. 4 SGB VIII praktisch ausgehebelt: Nach den Bestimmungen vor allem des KSÜ und des MSA reicht in der Regel der „tatsächliche“ Aufenthalt eines ausländischen Kindes aus, um einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen. Im Ergebnis sind daher alle Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus des ausländischen Kindes. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 7 1. Einleitung Nach dem Grundverständnis der im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)1 geregelten Kinder - und Jugendhilfe beziehen sich deren „Leistungen“ und „andere Aufgaben“ zugunsten junger Menschen2 grundsätzlich auf alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland. Im Unterschied zu der noch bis zum Jahr 1990 maßgeblichen Vorschrift des Jugendwohlfahrtsgesetzes3, die eine Beschränkung der Kinder- und Jugendhilfe auf deutsche junge Menschen enthielt, weist das SGB VIII nunmehr allen jungen Menschen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu4. Das SGB VIII weist der Jugendhilfe daher die Aufgaben zu, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinderund eine familienfreundliche Umwelt zu fördern5. Allerdings handelt es sich bei diesen Zielen der Jugendhilfe um programmatische Aussagen, die allein noch keine Rückschlüsse auf konkrete Ansprüche erlauben. Obwohl die Aufgaben der Jugendhilfe mit dem SGB VIII bewusst auf alle Kinder und Jugendlichen bezogen wurden, schränkt eine Vorschrift in § 6 SGB VIII diese – quasi kosmopolitische – Öffnung wieder ein und begrenzt teilweise den Zugang ausländischer Kinder und Jugendlicher zu den jugendhilferechtlichen Angeboten6. Nachfolgend soll – auftragsgemäß – untersucht werden , wie weit diese Einschränkung unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsgrundlagen faktisch geht. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802). 2 Nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch im Sinne des SGB VIII, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. 3 Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Art. 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142). Erst mit dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) wurde das Kinder- und Jugendhilferecht in die Sozialgesetzgebung als SGB VIII eingeordnet und auf völlig neue Grundlagen gestellt. 4 Vgl. den Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland – Elfter Kinder- und Jugendbericht – mit der Stellungnahme der Bundesregierung, in: BT-Drs. 14/8181, S. 211; Kraus, Kinder- Jugendhilfe für Zugewanderte, in: ZAR 2003, 183 (186). 5 Nach der Gesetzesbegründung beschreibt § 1 Abs. 3 SGB VIII die Grundziele der öffentlichen Jugendhilfe, die ihren konkreten Leistungen und Aufgaben zu Grunde liegen; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG), in: BT-Drs. 11/5948, S. 47; dazu auch Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, § 1 Rn. 13. 6 Vgl. Kunkel, Jugendhilferecht, S. 89; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 1; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn 1; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn 7 f; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 8 2. Die Bestimmungen über den Zugang zu jugendhilferechtlichen Angeboten nach § 6 SGB VIII im Überblick 2.1. Regelungsinhalt des § 6 SGB VIII Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden „Leistungen“ der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII jungen Menschen bzw. ihren Müttern, Vätern oder Personensorgeberechtigten gewährt, wenn sie ihren „tatsächlichen Aufenthalt“ innerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben7. Danach reicht die rein körperliche Anwesenheit im Bundesgebiet aus (Territorialitätsprinzip ). Für die Erfüllung „anderer Aufgaben“ der Jugendhilfe gilt diese Regelung entsprechend 8. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), denn § 6 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Ausländer: „Leistungen“ der Jugendhilfe können Ausländer nur dann beanspruchen, wenn sie „rechtmäßig“ oder „aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung“ ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben9. Nach dem Gesetzestext gibt es also beim Zugang zu den Leistungen eine Einschränkung, beim Zugang zu den „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe gibt es dagegen keine Einschränkung aufgrund der Staatsangehörigkeit10. Die normativen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe stehen jedoch unter Vorbehalt: So bestimmt § 6 Abs. 4, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben und damit im entsprechenden Anwendungsbereich Vorrang vor den innerstaatlichen Vorschriften haben. Obwohl sich dieser Vorrang nach der Gesetzessystematik auf alle vorangehenden Bestimmungen des § 6 SGB VIII bezieht, beschränkt sich seine praktische Bedeutung auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, also auf die Voraussetzungen , unter denen Ausländer „Leistungen“ der Jugendhilfe in Anspruch nehmen können. Für die Erbringung „anderer Aufgaben“ ist das über- und zwischenstaatliche Recht ohne Bedeutung, da 7 Damit weicht die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII von der Regelung nach § 30 Abs. 1 SGB I ab, die auf den Wohnsitz oder auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ abstellt. Nach § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I ist dies zulässig, da das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern nicht Abweichendes ergibt. 8 So § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, dazu etwa Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 5; Tillmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, SGB VIII, § 6 Rn. 3; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 4 f.; Elmauer in: Wiesner , SGB VIII, § 6 Rn. 3, Lange in: juris-PK-SGB VIII, § 6 Rn. 12. 9 Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) knüpfte ursprünglich die Leistungsgewährung für Ausländer an den „rechtmäßigen“ gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BT-Drs. 11/5948). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit die Vorschrift so abgeändert , dass auch Ausländer, die lediglich aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Leistungen beanspruchen können (vgl. BT-Drs. 11/6748). 10 Vgl. Fasselt/Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 9 ausländische junge Menschen SGB VIII insoweit ohnehin deutschen jungen Menschen gleichstehen 11. Mit den unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen für „Leistungen“ und „andere Aufgaben “ der Jugendhilfe bei Ausländern knüpft das Gesetz an die in § 2 SGB VIII geregelte Aufteilung der Aufgaben der Jugendhilfe an. 2.2. Die Unterscheidung zwischen „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe in § 2 SGB VIII Die Vorschrift des § 2 SGB VIII konkretisiert die Zielbestimmung der Jugendhilfe, wonach jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Zur Verwirklichung dieses Rechts sind der Jugendhilfe bestimmte Aufgaben zugewiesen. Die in § 2 SGB VIII beschriebenen Aufgaben erfassen nicht alle gesetzlich geregelten Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern nur die „Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien“. Die Unterscheidung zwischen „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ ist eine spezielle Terminologie des SGB VIII, die die Doppelfunktion der öffentlichen Jugendhilfe widerspiegelt12: Einerseits hat sie als Sozialleistungsträger Leistungen im Sinne der §§ 1 ff. SGB I zu erbringen, andererseits hat sie in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes Aufgaben zu erfüllen, die keinen Leistungscharakter haben und die nicht als Sozialleistung bezeichnet werden können13. Dabei ist das Spektrum der Aufgaben , die nicht die Funktion von Sozialleistungen haben, so breit, dass der Gesetzgeber es in Ermangelung eines prägnanten Begriffs mit „andere Aufgaben“ bezeichnet hat. Das SGB VIII enthält einen Gestaltungsauftrag an die örtlichen Träger der Jugendhilfe, die gesetzlichen Verpflichtungen zu konkretisieren und umzusetzen. Anbieter der Jugendarbeit sind nicht nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern auch und vor allem freie Träger. Die Unterscheidung zwischen Leistungen und anderen Aufgaben in § 2 SGB VIII erfüllt nicht zuletzt auch die Funktion, die Grenzen des Betätigungsfeldes der freien Jugendhilfeträger abzustecken: So werden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII „Leistungen“ der Jugendhilfe sowohl von Trägern der freien Jugendhilfe als auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht14. Werden Leistungen nach § 2 Abs. 2 GB VIII von freien Trägern erbracht, handeln diese nicht als Beliehene, sondern als autonome Träger15. Das autonome Betätigungsrecht der freien Jugendhilfe erstreckt sich jedoch nicht auf den gesamten, gesetzlich abgesteckten Bereich der Kinder- und Jugendhilfe: Die Wahrnehmung „anderer Aufgaben“ im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII ist der freien Jugendhilfe 11 Vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn 29; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 30. 12 Heußner in: jurisPK-SGB VIII, § 2 Rn. 8; Münder in: FK-SGB VIII, § 2 Rn. 1. 13 Vgl. die Begründung zu § 2 SGB VIII im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG), in: BT-Drs. 11/5948, S. 47 f. sowie Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, § 2 Rn. 3 und Heußner, in: jurisPK-SGB VIII, § 2 Rn. 8. 14 Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dagegen nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 15 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 12. Januar 2004 – 19 K 3927/02- NDV-RR 2004, 114; Neumann in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 2 Rn. 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 10 grundsätzlich nicht zugänglich, denn die damit verbundenen Rechtswirkungen treten nur ein, wenn ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig wird16. Kernstück des Kinder- und Jugendhilferechts ist die Förderung der Erziehung in der Familie: Es gilt als eines der wichtigsten Ziele öffentlicher Jugendhilfe, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Diesem Ziel dient ein differenziertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen, das Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder - und Jugendschutzes umfasst – umgesetzt etwa durch Einrichtungen wie Jugendfreizeitstätten , Maßnahmen der Stadtranderholung, Programme des Jugendaustausches sowie durch Beratungsangebote für Kinder und Eltern. Zu den Leistungen der Jugendhilfe gehört auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 22 bis 25 SGB VIII. Dieser Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Seit dem 1. August 2013 haben Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht. Zu den „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe gehört die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen –einer zeitlich begrenzten Schutzmaßnahme, die dazu dient, durch die sofortige Aufnahme des Minderjährigen eine aktuelle Notlage zu beseitigen17. Eine besondere Regelung gibt es für die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise nach Deutschland18: Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn der Minderjährige unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.19 Der Gesetzgeber hat dazu weitere neue Bestimmungen durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher “ vom 28. Oktober 201520 mit Wirkung zum 1. November 2015 in das SGB VIII eingefügt . 16 Nach § 76 Abs. 1 SGB VIII können Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen; allerdings bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 SGB VIII im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder - und Jugendhilfegesetz – KJHG), in: BT-Drs. 11/5948, S, 48 sowie Heußner in: jurisPK-SGB VIII, § 2 Rn. 9. 17 Bundesverfassungsgericht vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/07 - NJW 2007, 3560 (3562); Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03- juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2011- 12 A 2844/10 – juris Rn. 4 ff; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, § 42 Rn. 1 und 22, Kirchhoff in: juris-PK- SGBVIII, § 42 Rn. 24. 18 Vgl. §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 42a SGB VIII. 19 Verwaltungsgerichtshof München vom 23. September 2014 – 12 CE 14.1833, 12 c 14.1865 – juris Rn. 14 ff. 20 BGBl. I S. 1802. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 11 Weitere Instrumente des Kinder- und Jugendschutzes sind die Aufsicht über Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder teilweise betreut werden, die Mitwirkung des Jugendamts in gerichtlichen Verfahren – etwa bei Trennung und Scheidung, bei Adoption, bei Gefährdung des Kindeswohls und bei straffälligem Verhalten von Minderjährigen. Im Zusammenhang mit Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche weisen die Bestimmungen der §§ 52a bis 58 SGB VIII dem Jugendamt schließlich beratende und unterstützende Aufgaben zu. 3. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Angebots der Jugendhilfe durch Ausländer 3.1. Voraussetzungen für das Tätigwerden des Jugendamts bei der Erfüllung „anderer Aufgaben “ nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Für die Erfüllung „anderer Aufgaben“ der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII ist die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung. Anders als für die Inanspruchnahme von „Leistungen“ sind Ausländer bei der Inanspruchnahme von „anderen Aufgaben“ Deutschen uneingeschränkt gleichgestellt. Als Voraussetzung dafür benennt die Vorschrift lediglich einen „tatsächlichen Aufenthalt“ im Inland. Die Anknüpfung an den „tatsächlichen Aufenthalt“ folgt aus der Struktur der Kinder- und Jugendhilfe, die als Bereich der öffentlichen Fürsorge unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufgerufen ist21. Mit dem Erfordernis eines „tatsächlichen Aufenthalts“ von Ausländern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist nach allgemeiner Auffassung nur deren physische Anwesenheit zu einem konkreten Zeitpunkt gemeint. Die Verweildauer, die Ziele des Aufenthalts oder die Frage der Rechtmäßigkeit spielen hingegen keine Rolle. Dementsprechend ist es unerheblich, ob sich ein Ausländer ständig oder nur vorübergehend in Deutschland aufhält; anders als zur Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ bedarf es auch nicht des Willens, sich mit Unterkunft in Deutschland niederzulassen. Den geringen rechtlichen Anforderungen an einen „tatsächlichen Aufenthalt“ entsprechend ist es sogar unerheblich, ob der Aufenthalt des Ausländers erlaubt oder unerlaubt ist und ob eine polizeiliche Anmeldung vorliegt, so dass grundsätzlich auch illegal in Deutschland sich aufhaltende Ausländer erfasst werden22. 21 Vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 6. 22 Vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 4; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 5; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 13, Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 2, Tillmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, SGB VIII, § 6 Rn. 3. In zeitlicher Hinsicht einschränkend Kunkel in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 6 Rn. 19f. Er vertritt die Auffassung, der Aufenthalt müsse mindestens so lange andauern, dass die Voraussetzungen für die jugendhilferechtliche Maßnahme geprüft und eine solche bejahendenfalls auch ins Werk gesetzt werden könne; dem folgend Verwaltungsgericht München vom 27. November 2002 – M 18 K 00.306 – juris Rn 37. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 12 3.2. Voraussetzungen für die Gewährung von „Leistungen“ der Jugendhilfe bei Ausländern nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Nach einer Sonderregelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII können Ausländer „Leistungen“ der Jugendhilfe nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie „rechtmäßig“ oder „auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung“ ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben. Diese Regelung ist für Ausländer, insbesondere für Asylbewerber und Geduldete, bedeutsam, da es von der Eröffnung des Geltungsbereichs des SGB VIII abhängt, ob bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII beansprucht werden können . Im Gegensatz zu den Sozialleistungssystemen des SGB II und des SGB XII, bei denen Asylbewerber und ausländerrechtlich Geduldete vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind23, ist ein Leistungsbezug nach dem SGB VIII also grundsätzlich möglich. Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII um eine Regelung, die – wie die nachfolgenden Ausführungen deutlich machen – in der Praxis eine Reihe von Problemen aufwirft. 3.2.1. Personale Zugangsberechtigung für Ausländer zu Leistungen der Jugendhilfe Von entscheidender Bedeutung für die Zugangsberechtigung von Ausländern zu Leistungen der Jugendhilfe ist zunächst die Frage, an wen sich die entsprechende Regelung richtet. Das SGB VIII weist den Anspruch auf Leistungen als subjektiv-öffentliches Recht unterschiedlichen Personen zu, zum einen (etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII) den Personensorgeberechtigten , zum anderen (etwa den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII) den Kindern bzw. jungen Menschen selbst, zum dritten können auch Betreuungspersonen die Adressaten sein. Angesichts dieses Befundes stellt sich die Frage, ob es bei dem Tatbestandsmerkmal „Ausländer“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf die Ausländereigenschaft des Kindes bzw. Jugendlichen oder auf die des Personensorgeberechtigten ankommt . Die Formulierung „Ausländer können Leistungen beanspruchen“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII legt nahe, auf die jeweils leistungsberechtigte Person abzustellen. Eine solche Auslegung könnte allerdings dazu führen, dass deutsche Kinder mit ausländischen Eltern bzw. Elternteilen im Vergleich zu anderen deutschen Kindern ohne sachlichen Grund benachteiligt würden; umgekehrt könnten auch deutsche Eltern(teile) mit ausländischen Kindern Einschränkungen unterworfen sein, die sie als Eltern eines deutschen Kindes nicht hinnehmen müssten24. 23 Siehe hierzu die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II, der zufolge Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII auch keine Leistungen der Sozialhilfe. 24 Vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 16; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 11; Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 7; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 90f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 13 Die lange Zeit umstrittene Frage, auf wen im Rahmen des SGB VIII in personaler Hinsicht abzustellen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht25 inzwischen mit überzeugender Begründung geklärt : Danach kommt es nicht maßgeblich (allein) auf diejenige Person an, der rechtlich ein Leistungsanspruch nach dem SGB VIII als subjektiv-öffentliches Recht zugeordnet ist, sondern vielmehr auf den Leistungsempfänger im weiteren Sinne, d. h. gegebenenfalls zusätzlich auf die Personen (en), die von der Leistung tatsächlich profitieren26. Der Begriff des „Gewährens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII sei – so das Bundesverwaltungsgericht – in einem umfassenden Sinn zu verstehen und erfasse sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung. Die Bewilligung sei auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet, die Erbringung aber auf den Leistungsempfänger. Leistungsempfänger sei danach in aller Regel das Kind oder der Jugendliche, dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme sei. Dieses in personaler Hinsicht weite Normverständnis des Begriffs des „Gewährens“ ist angesichts seiner Ableitung aus § 1 SGB VIII konsequenterweise auch auf die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erstrecken. Dessen Tatbestandsmerkmal „Ausländer“ ist deshalb unabhängig von der Frage, wem die in Rede stehende Leistung nach dem SGB VIII formal-rechtlich als Anspruch zugeordnet ist, dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend nur dann erfüllt, wenn sowohl der bzw. die Personensorgeberechtigte(n) als auch das Kind, auf das sich die Jugendhilfeleistung bezieht, Ausländer sind27. Lediglich bei Leistungen an unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge entspricht es dem Normzweck der Vorschrift, nur auf deren Ausländereigenschaft und nicht etwa auf die Staatsangehörigkeit des (ggf. deutschen Amts-)Vormunds abzustellen28. 3.2.2. Rechtmäßiger oder ausländerrechtlich geduldeter gewöhnlicher Aufenthalt im Inland als Voraussetzung für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen Ausländer im vorgenannten Sinne werden nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur dann Inländern gleichgestellt, wenn sie „rechtmäßig“ oder „auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung“ ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben. Danach findet diese Regelung keine Anwendung auf Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland zwar „rechtmäßig “ oder „geduldet“ ist, aber nicht „gewöhnlich“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Will ein Ausländer Jugendhilfeleistungen in Anspruch nehmen, muss er mithin zwei „Hürden“ 25 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 4/10 – juris Rn. 21. 26 Ebenso Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 18; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII § 6, Rn. 5 und 23. 27 So Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 21; Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 7; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 91; Tillmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, SGB VIII, § 6 Rn. 8; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 16 . Anderer Ansicht: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 19; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 11. 28 Allgemeine Auffassung, so etwa Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 16; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn 21; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 91. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 14 überwinden: Er muss nachweisen, dass sein Aufenthalt „rechtmäßig“ ist oder „auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung“ besteht und er muss einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ nachweisen .29. 3.2.2.1. Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Aufenthalts- oder Asylrecht Der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bundesgebiet ist im EU-Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)30 geregelt; für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) gilt das EU-Freizügigkeitsrecht ebenfalls31. Ob sich Ausländer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union rechtmäßig in Deutschland aufhält, ist im Grundsatz nach Maßgabe des Aufenthaltsrechts zu beurteilen. Die Aufenthaltstitel 32 werden als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt erteilt. Ausländer33 halten sich dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie über einen befristet oder unbefristet erteilten Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügen oder von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG befreit sind. Als ausreichend für einen rechtmäßigen Aufenthalt sind auch die Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG anzusehen34: Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels , gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Auch ein Asylsuchender hält sich rechtmäßig im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Deutschland auf, wenn er für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG)35 erteilt wird. Danach erhält jeder Ausländer, der einen Asylantrag gestellt 29 Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 27; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 92. 30 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557). 31 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 31; Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 8. 32 Ein Visum nach § 6 AufenthG kann zur Durchreise oder zum Aufenthalt von bis zu 90 Tagen erteilt werden. Auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Blaue Karte EU nach § 19a AufenthG wird nur zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt. Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG sind unbefristete Aufenthaltstitel, die zur Erwerbstätigkeit berechtigen. 33 Ausgenommen sind heimatlose Ausländer, die nach § 12 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)33 keines Aufenthaltstitels bedürfen. 34 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 31; Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 8. 35 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 15 hat, innerhalb von drei Arbeitstagen eine (befristete) Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung . Auch Kinder und Jugendliche, die um Asyl nachsuchen, halten sich nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Deutschland auf36. Nicht rechtmäßig im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist der Aufenthalt ausländischer Flüchtlinge und insbesondere unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nur, solange sie noch nicht um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben37. In dieser Situation greifen die Regelungen zur vorläufigen Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise: Da unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgrund ihrer Einreise einen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland haben,38 ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Minderjährigen vorläufig in seine Obhut zu nehmen – unabhängig von der Frage, ob der Aufenthalt rechtmäßig ist oder nicht39. Seit dem 1. November 2015 ist dieser (vorläufigen ) Inobhutnahme durch das Jugendamt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich allerdings eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet, die den Zwecke hat, unbegleitete ausländische Kinder und Jugendlicher jeweils örtlich zuständigen Jugendämtern zuzuteilen. 3.2.2.2. Ausländerrechtlich geduldeter Aufenthalt Ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch dann, wenn Ausländer zwar nicht „rechtmäßig“, aber auf Grund einer „ausländerrechtlichen Duldung“ einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Begriff der „ausländerrechtlichen Duldung“ umfasst die Fälle, in denen nach eine Abschiebung – also eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts in Deutschland – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt worden ist40. 3.2.2.3. Die Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ Um Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII in Anspruch nehmen zu können , muss sich der Ausländer nicht nur „rechtmäßig“ oder „geduldet“ in Deutschland aufhalten; erforderlich ist darüber hinaus, dass er einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Bundesgebiet hat. Fraglich ist die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts vor allem bei Asylbewerbern und in Fällen, in denen eine „ ausländerrechtliche Duldung“ vorliegt. 36 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 32. 37 Vgl. Elmauer in: Wiesner, in: SGB VIII, § 6 Rn. 25. 38 So Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 2000, 326 (327), vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn 25. 39 Verwaltungsgerichtshof München vom 23 September 2014 – 12 CE 14. 1833, 12 c 14, 1865 – juris Rn. 14 ff. 40 Vgl. Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 16; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 33; Münder in: FK- SGB VIII, § 6 Rn. 29; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern (Hrsg.), SGB VIII, § 6 Rn.13, Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 24; Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 9; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 94. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 16 Seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat jemand nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I41 dann, wenn er sich unter Umständen an einem Ort aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist zur Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat42. Im konkreten Fall heißt das: Wenn bei vorausschauender Betrachtung ein Zeitpunkt, zu dem der Aufenthalt im Inland beendet werden wird, nicht absehbar ist (objektives Moment), und wenn erkennbar ist, dass die betreffende Person sich auf nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet aufhalten will (subjektives Moment), handelt es um einen „nicht nur vorübergehenden“ Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I43. Der weitere Verbleib eines Ausländers ist daher auch bei befristeten Aufenthaltstiteln offen, wenn die Möglichkeit einer Verlängerung nicht ausgeschlossen ist44. Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, hat in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dies wird auch für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz angenommen: Nach Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts45 ist die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG zwar nicht auf einen Daueraufenthalt gerichtet, schließt aber die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Solange das Asylverfahren andauert, ist nicht absehbar, ob und wann ein Asylbewerber die Bundesrepublik Deutschland wieder verlässt; sein Verbleib ist daher als „zukunftsoffen“ anzusehen46. 41 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 34; Elmauer in: Wisener, SGB VIII, § 6 Rn. 17; Kern in: Schellhorn/Fischer /Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn.14; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 17; Tillmanns in: Münchener Kommentar BGB, SGB VIII, § 6 Rn. 9; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 20; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 92. 42 BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 11/98 – juris Rn. 15 und BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 5 C 46/01, 5 B 37701 – juris Rn. 18. 43 Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Februar 1988 – 10 RKg 17/87 - FEVS 39, 333 (335); vgl. Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 17. 44 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 34; Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 11. 45 BVerwG, Urteil vom 13. August 2003- 5 C 49/01 – juris Rn 12. 46 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 35; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 17; Münder in: FK- SGB VIII, § 6 Rn. 21; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 18 ff.; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 92 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 17 Diese Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist zwar in der Rechtsprechung mit Blick auf einzelne sozialpolitische Zielsetzungen angezweifelt worden47; das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts ist aber im SGB den einzelnen Leistungsgesetzen vorgelagert und folglich für alle sozialrechtlichen Leistungstatbestände einheitlich auszulegen48. Differenzierungen auf Grund sozialpolitischer Erwägungen sind nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers49. Folglich hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit die Anspruchsberechtigung in verschiedenen Sozialleistungsgesetzen auch nicht mehr allgemein an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft, sondern nach Aufenthaltsstatus differenziert - was allerdings vom Bundesverfassungsgericht wiederum in Teilen als verfassungswidrig angesehen worden ist50. Nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob und wie ein gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausländern begründet werden kann, die lediglich „geduldet“ sind: Die Aussetzung der Abschiebung ist zwar aufenthaltsrechtlich ihrem Wesen nach vorübergehender Natur; andererseits ist das das Merkmal des „zukunftsoffenen“ Verbleibs nicht mit einem „dauerhaften“ Verbleib gleichzusetzen. Daher kann auch eine ausländerrechtliche Duldung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen , wenn nicht im Einzelfall die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland in naher Zukunft absehbar ist51. Haben Ausländer rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor, um Leistungen der Jugendhilfe in denselben Umfang wie Deutsche zu beanspruchen. In diesem Fall ist auch die rechtliche Bindungswirkung zur Leistungsgewährung für Deutsche und Ausländer gleich stark52: Ob ein unbedingter Anspruch auf eine Leistung vorliegt oder ob die Gewährung einer Leistung von einer Ermessensentscheidung der Jugendämter abhängt, ergibt sich dabei aus den einzelnen Bestimmungen. Nicht ausgeschlossen ist nach verbreiteter Ansicht sogar eine Ermessensentscheidung der Jugendämter zugunsten von Leistungen an Ausländer, auch wenn 47 Vgl. u.a. BSG Urteil vom 14. September 1989 – Reg 7/88 – juris; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 – 3 RK 27/83 – juris; BSG Urteil vom 25. April 1990 – 5 RJ 12/89 – juris; BSG, Urteil vom 3. April 2001- B 4 RA 90/00 R – juris. Zur sog. „Einfärbungslehre“ des BSG Überblicke bei Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn 15 und Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 20. 48 Ebs. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2011 – L 3 R 454/10 – juris; BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 13 RJ 59/93 – juris. Dagegen offen gelassen wieder vom BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R- juris. Anderer Ansicht u.a. BSG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 Reg 30/89 – juris, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 1998 – 16 A 3477/97 – juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 7. März 2000 – 4 L 2968/99 – juris. 49 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 35; kritisch auch Schlegel in: jurisPK-SGB I, § 30 Rn. 51 ff. 50 Bundesverfassungsgericht vom 10. Juli 2012 – 1 BvL 2/10 – juris. 51 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 37; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 17; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 28; für abgelehnte Asylbewerber vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 – 5 C 2/08 – juris Rn. 20 ff. 52 Vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 15; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn.11; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 30; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 39. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 18 diese die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllen - und zwar dann, wenn die Wahrung des Kindeswohls dies als geboten erscheinen lässt53. Nach der bis Ende 2015 gültigen Rechtslage konnte ein Ausländer allerdings ausgewiesen werden , wenn er Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII erhielt54. Davon waren insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen, die sich – wie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – ohne ihre Eltern im Bundesgebiet aufhielten, Minderjährige, deren Eltern in Deutschland kein Aufenthaltsrecht hatten, sondern nur eine ausländerrechtliche Duldung, sowie junge Volljährige55. Dieser Ausweisungsgrund stand aber nach weit verbreiteter Auffassung im Widerspruch zum gesetzgeberischen Anliegen des SGB VIII, durch Leistungen der Jugendhilfe eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung zu garantieren , wie auch zu den Bestimmungen der UN-Kinderkonvention. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurde daher das Ausweisungsrecht grundlegend umgestaltet und die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung als Ausweisungsgrund abgeschafft56. 4. Jugendhilferechtliche Leistungsansprüche von Ausländern nach den Regelungen des überund zwischenstaatlichen Rechts (§ 6 Abs. 4 SGB VIII) Die genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an Ausländer stehen gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII unter dem Anwendungsvorbehalt vorrangigen über- und zwischenstaatlichen Rechts 57. Zu den vorrangigen Regelungen gehören neben dem Europäischen Gemeinschaftsrecht eine Reihe von über- und zwischenstaatlichen Abkommen, die Maßnahmen zugunsten ausländischer Kinder und Jugendlicher bis zu 18 Jahren vorsehen. Es ist also zu prüfen, ob und inwieweit über- und zwischenstaatliches Recht die Anwendbarkeit der Vorschriften nach § 6 Abs. 1-3 SGB VIII überlagert und modifiziert. Tatsächlich finden sich im Europäischen Gemeinschaftsrecht und in einer Reihe zwischenstaatlicher Abkommen vorrangige Regelungen, die Ausländern – ungeachtet der einschränkenden Voraussetzungen in § 6 SGB VIII - Zugangsmöglichkeiten zu Leistungen der Jugendhilfe eröffnen. Im Ergebnis werden ausländische Minderjährige von den Beschränkungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 53 Vgl. Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 18; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 15; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 12; Fasselt/Kepert in: LPk-SGB VIII, 3 6 Rn. 6; Münder in: FK- SGB VIII, § 6 Rn. 30. Zweifelnd dagegen Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27. August 1998 – 16 A 3477/97 – juris Rn 65 = ZfJ 1998, 467 (473). 54 Vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 AufenthG a. F. 55 Vgl. Lange, in: juris-PK-SGB VIII, § 6 Rn. 41; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 71; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 33 f,: Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 37; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 20, Kunkel, Jugendhilferecht, S. 104 ff. 56 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015. Zu dieser grundlegenden Reform des Ausweisungsrechts: Bauer in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, Vorbemerkungen zu den §§ 53 bis 56 AufenthG Rn. 13 ff. ; Cziersky-Reis, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, § 53 Aufenth G Rn. 16; Marx, Zur Reform des Ausweisungsrechts, in: ZAR 2015, S. 245 ff; Brühl, Das Ausweisungsrecht in Studium und Praxis, in: JuS 2016, S. 23 ff. 57 Vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 29, Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 50. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 19 SGB VIII praktisch nicht erfasst. Relevant sind Einschränkungen damit nur mehr für Leistungen an junge Volljährige im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII - also an für Personen über 18, aber unter 27 Jahren58. 4.1. Recht der Europäischen Union Überstaatliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 4 SGB VIII liegt gegenwärtig nur auf der Ebene der Europäischen Union vor59. Die insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich sowohl im Primär- als auch im Sekundärrecht der Europäischen Union. 4.1.1. Das Recht auf Freizügigkeit von Unionsbürgern Das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, wie es in Art. 21 des AEUV60 als Europäisches Primärrecht festgeschrieben ist, wurde durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert und seit dem 19. April 2004 in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG61 geregelt. In Deutschland wurde diese Richtlinie mit dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 200462. Halten sich Unionsbürger bzw. Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen nach Maßgabe dieses Gesetzes rechtmäßig in Deutschland auf, haben sie – aufgrund des in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots - dieselben Rechte wie deutsche Staatsangehörige63. Dieser Anspruch auf Gleichbehandlung umfasst nach allgemeiner Auffassung auch eine sozialrechtliche Gleichstellung mit den Inländern64. 58 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 30 und 40; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 8; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 22. 59 Vgl. Münder, in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 10. 60 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008, ABl. (EU) C 115/47, zuletzt geändert durch Art. 2 des Änderungsbeschlusses 2012/419/EU vom 11. Juli 2012, ABl. (EU) L 204/131. 61 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten , zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG. 62 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügigG/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557). 63 Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Unionsbürger sowie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU. Nicht erwerbstätige Unionsbürger und Familienangehörige, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU das Recht auf Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 Freizüg G/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. 64 Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 18 AEUV entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH; vgl. Urteil vom 20. September 2001, RS C-184/99. Dazu auch Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 18; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 32; Münder, in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 20 Bei rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet können EU-Bürger damit auch Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche beanspruchen. 4.1.2. Das Diskriminierungsverbot für EU-Bürger Zum Primärrecht der Europäischen Union gehört das Diskriminierungsgebot nach Art. 18 AEUV. Zu den Rechtsvorschriften, in denen es konkret ausgestaltet wird, gehört das Diskriminierungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/201165. Dieser Artikel bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatangehöriger eines Mitgliedstaates ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates die gleichen sozialen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer . Dem liegt der Gedanke zugrunde, jede unterschiedliche Behandlung von EU-Bürgern zu vermeiden , um eine völlige Freizügigkeit der Arbeitnehmer umzusetzen. Aus deutscher Sicht gehören zu den sozialen Vergünstigungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 neben der klassischen Sozialhilfe nach dem SGB XII auch Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII. Soweit Unionsbürger und ihre Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigt sind, sind ihnen daher auch Leistungen der Jugendhilfe ohne die „Leistungssperre “ des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu gewähren66. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 49/2011 verbietet aber nicht nur die offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere für Regelungen, die die Gewährung von Leistungen vom Nachweis eines bestimmten Wohnsitzes oder einer bestimmten Wohndauer abhängig machen. Um Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen zu können , ist es für einen EU-Ausländer daher nicht erforderlich, dass er im Sinne des § 6 Abs.2 Satz 1 SGB VIII seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Bundesgebiet hat. 4.1.3. Die Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 Zum Sekundärrecht der Europäischen Union, das für die Auslegung von § 6 SGB VIII relevant ist, zählt auch die Regelung der grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus anderen EU-Mitgliedstaaten außerhalb der eigenen Familie in Deutschland durch ausländische Gerichte und Behörden. Rechtsgrundlage dafür sind Art. 1 sowie Art. 56 der „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000“ (Brüssel-IIa- Verordnung)67. Diese Verordnung regelt eine vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung und die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie oder einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat. Bevor ein Gericht in einem Mitgliedstaat 65 ABl. (EU) 2011, L 141/1, zuletzt geändert durch Art. 39 der Änderungsverordnung (EU) 2016/589 vom 13. April 2016 (ABl. EU, L 107/1). 66 So ausdrücklich Kunkel, Jugendhilferecht, S. 95, sowie Lang, in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 53; Tillmanns, in: Münchener Kommentar zum BGB, SGB VIII, § 6 Rn. 14. 67 Abl. (EU) L 338/1, zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung (EG) 2116/2004 vom 2. Dezember 2004 (Abl. L 367/1). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 21 die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einem Heim oder einer Pflegefamilie in einem anderen Mitgliedstaat anordnen kann, muss in der Regel ein Konsultationsverfahren nach Art. 56 der Verordnung durchgeführt werden. 4.2. Zwischenstaatliches Recht Neben dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union ist eine Reihe von sozialrechtlichen Abkommen in den Blick zu nehmen, die als zwischenstaatliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 4 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an Ausländer von Bedeutung sind und aus denen sich unmittelbar entsprechende Leistungsansprüche ableiten lassen. 4.2.1. Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vom 5. Oktober 1961 Zu den Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts, die nach § 6 Abs. 4 SGB VIII Vorrang vor der innerstaatlichen Vorschrift haben, gehört das „Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen“ (Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA) vom 5. Oktober 196168. Das MSA wurde in Deutschland am 30. April 197169 ratifiziert und trat am 17. September 1971 in Kraft70. Sein personeller Geltungsbereich richtet sich auf alle ausländischen Minderjährigen, die ihren „gewöhnlichen“ bzw. „tatsächlichen“ Aufenthalt in Deutschland begründet haben - unabhängig davon, ob deren Herkunftsstaat dem Abkommen beigetreten ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat auch keine Vorbehaltserklärung abgegeben, nach der die Anwendung des MSA auf Minderjährige zu beschränken ist, die einem der Vertragsstaaten angehören. Das Abkommen verpflichtet die Behörden eines beigetretenen Staates, die dort vorgesehenen „Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens“ eines Minderjährigen zu treffen, der seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in diesem Staat hat71. Zu beachten ist dabei, dass der Begriff 68 Zur Bedeutung dieses Übereinkommens als Regelung zwischenstaatlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 4 SGB VIII vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 54; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 36 ff.; Fieseler/Gerlach in: GK-SGB VIII, § 6 Rn. 74; Kunkel, Jugendhilferecht, S. 96 f. 69 Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971 (BGBl. II, S. 217), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101). 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 11. Oktober 1971 (BGBl. II S. 1150). 71 Für alle „dringenden“ Fälle, die unverzüglicher Schutzmaßnahmen bedürfen, stellt das MSA nicht auf den „gewöhnlichen “ Aufenthalt ab, sondern darauf, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befindet – also auf den tatsächlichen Aufenthalt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 22 des „gewöhnlichen“ Aufenthalts im Sinne des MSA nach allgemeiner Auffassung von Rechtsprechung 72 und Literatur73 nicht identisch ist mit dem gleichlautenden Begriff im deutschen Sozialrecht . Im Sinne des MSA liegt ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ dort, wo der Schwerpunkt der sozialen – insbesondere familiären und schulischen – Bindungen des Minderjährigen, sein Daseinsmittelpunkt oder der tatsächliche Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt. Demnach kann bereits der tatsächliche Aufenthalt gleich nach der Einreise aus einem anderen Land ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des MSA sein, wenn aus den Umständen bereits ersichtlich wird, dass der Aufenthalt auf eine längere Dauer angelegt ist und der neue an die Stelle des bisherigen Lebensmittelpunktes treten soll. Im Grundsatz wird daher angenommen, dass der Aufenthalt eines Minderjährigen in Deutschland zumindest nach sechs Monaten regelmäßig als ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des MSA anzusehen ist; im Einzelfall kann bereits mit der Einreise ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des MSA begründet werden, wenn sich ein nicht nur kurzfristiger Verbleib im Inland abzeichnet. Bedeutsam wird dies insbesondere für unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge und Asylsuchende: Da deren Aufenthalt in Deutschland wegen bestehender rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse in aller Regel nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, begründen sie bereits mit ihrer Einreise einen gewöhnlichen Aufenthalt74. Das MSA hat speziell den Schutz von Minderjährigen zum Gegenstand und gilt deshalb nur für Kinder und Jugendliche, nicht aber für junge Volljährige im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Als „Minderjähriger“ im Sinne des MSA ist anzusehen, „wer sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört, als auch nach dem innerstaatlichen Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts minderjährig ist.“ Wer also nach dem Recht seines Heimatstaates den Status der Volljährigkeit erlangt hat, ist nicht als minderjährig zu behandeln und somit nicht durch das MSA geschützt75. Nach dem MSA kann also ein minderjähriger Ausländer, soweit die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt vorliegen, die jeweils vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz seiner Person in Anspruch nehmen. Das MSA führt allerdings nicht aus, welche Maßnahmen dazu gehören . In der bundesdeutschen Rechtsprechung und Literatur werden als „Schutzmaßnahmen“ im Sinne des MSA alle Maßnahmen angesehen, die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24/98 – NVwZ 2000, 325 ff = BVerwGE 1999, 155 ff; BGHZ 78, 293 (295); OLG Hamm, NJW 1989, 672; OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 1992, FamRZ 1993, 95; OVG Münster, ZfJ 1998, 473. 73 Vgl. Lange, in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 54; Fieseler/Gerlach, in: GK-SGB VIII, § 6 Rn. 74; Elmauer, in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 36f; Münder, in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 13f; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 15. 74 Vgl. hierzu mit eingehender Begründung Kepert, Wann öffnet sich der Geltungsbereich des SGB VIII für Asylbewerber und Geduldete – Leistungserbringung ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland?, in: ZKJ 2015, S. 95 ff.. 75 Vgl. Kunkel, Jugendhilferecht, S. 96 f. Zum Begriff der Minderjährigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 MSA eingehend Oberloskamp, Haager Minderjährigenschutzabkommen, Erläuterungen für die Praxis, Art. 12 Rn. 15 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 23 erforderlich sind76. Dazu zählen sowohl die hoheitlich geprägten „anderen Aufgaben“ der öffentlichen Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (etwa Hilfen zur Erziehung) als auch die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (etwa Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege)77. 4.2.2. Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) vom 19. Oktober 1996 Das „Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung , Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern“ vom 19. Oktober 1996 wurde von Deutschland im Jahr 2009 ratifiziert78 In Deutschland hat (wie in allen Vertragsstaaten, die dem MSA angehören) der Beitritt zum Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) die Bedeutung des MSA überlagert79. Das bedeutet allerdings auch, dass die Regelungen des MSA nach wie vor zu beachten sind, wenn das Kind einem Vertragsstaat des MSA angehört, der nicht Vertragsstaat des KSÜ ist80. Das KSÜ schützt Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Damit gilt das KSÜ - ebenso wie das MSA - nicht für junge Volljährige im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Maßgeblich für die Feststellung des Alters ist die Erstangabe vor einem Sozialleistungsträger; allerdings gilt hier der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der die Behörde 76 Vgl. BGH, FamRZ 1973, 138 (139) = NJW 1973, 417; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Rechtsgutachten vom 19. Juli 2011, J 8.010 DE, in: JAmt 2011, 459 ff ; Fieseler/Gerlach, in: GK-SGB VIII, § 6 Rn. 74 mit weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung und Literatur. 77 Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden. Ob auch Jugendhilfeleistungen , die von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden, als Schutzmaßnahmen im Sinne der Art. 1 und 2 MSA angesehen werden können, wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum nicht einheitlich beantwortet, vgl. Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 36 und 39; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 54, Fieseler /Gerlach, in: GK-SGB VIII, § 6 Rn. 74; Fasselt/Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 16. 78 Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 25. Juni 2009 (BGBl. II. S. 602); zum Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland zum 1. Januar 2011 siehe BGBl. II S. 1527 vom 7. Dezember 2010. Dem Haager Kinderschutzübereinkommen sind bis zum 21. Dezember 2015 insgesamt 41 Staaten beigetreten; eine Liste der Vertragsstaaten unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Staatenliste/Staatenliste _node.html. 79 Zur Bedeutung des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 als Regelung des zwischenstaatlichen Rechts gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII: Lange in: juris PK-SGB VIII, § 6 Rn. 55 ff.; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 30 ff.; Münder, in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 13 ff.; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 15; Fasselt/Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 16 f.; Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 19; DIJuF-Rechtsgutachten vom 19. Juli 2011, J 8.010 DE, in: JAmt 2011, S. 459 ff.. 80 Vgl. die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zum Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in: BT-Drs. 16/12068, S. 33. Dazu auch Lange, in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 55. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 24 verflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln81. Die im KSÜ festgeschriebene Verpflichtung der Vertragsstaaten, nach Maßgabe ihres eigenen Rechts Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, knüpft – wie das MSA – an die Begründung eines „gewöhnlichen“ Aufenthalts in einem der Vertragsstaaten an. Das KSÜ enthält keine Legaldefinition des „gewöhnlichen“ Aufenthalts, so dass auf die Grundsätze des internationalen Zuständigkeitsrechts und damit auf die zum MSA entwickelten Grundsätze zurückzugegriffen werden kann. Die Behörden eines Vertragsstaates üben auch die in Art. 5 Abs. 1 KSÜ vorgesehene Zuständigkeit für Flüchtlingskinder aus, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. Dies gilt vor allem in „dringenden Fällen“, in denen die Behörden die zum Schutz eines Kindes erforderlichen Maßnahmen auch im Fall eines „tatsächlichen“ Aufenthalts zu treffen haben. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es auch beim KSÜ nicht an82. Im Unterschied zum MSA werden die im KSÜ vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Übereinkommen selbst näher beschrieben: In Artikel 3 werden - ausdrücklich nur „beispielhaft“ - geeignete Maßnahmen aufzählt, während in Artikel 4 Maßnahmen benannt werden, die nicht unter die gemeinten Schutzmaßnahmen fallen – und zwar nicht beispielhaft, sondern als vollständige Aufzählung . Im Umkehrschluss fällt daher jede Maßnahme, die nicht in Art. 4 KSÜ ausgeschlossen wird, in den Anwendungsbereich des Übereinkommens83. Vor diesem Hintergrund geht die juristische Literatur davon aus, dass grundsätzlich alle individuellen jugendhilferechtlichen Maßnahmen (sowohl „Leistungen“ als auch „andere Aufgaben“ der Kinder- und Jugendhilfe) in den Anwendungsbereich des KSÜ fallen84. Daraus ergibt sich, dass – anders als beim MSA – damit auch Maßnahmen freier Träger der Jugendhilfe gemeint sein können85. Da die zuständigen Behörden das in ihrem Staat geltende Sachrecht anzuwenden haben, sind nach dem KSÜ Jugendhilfeleistungen ausländischen Minderjährigen unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren wie deutschen Kindern und Jugendlichen. Damit fallen nicht nur Hilfen zur Erziehung, sondern auch Leistungen wie die Kindertagesbetreuung unter die zu gewährenden „Schutzmaßnahmen“ im Sinne des KSÜ. 81 Zur Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden nach § 62 SGB I vgl. DIJuF, in: JAmt 2003, S. 527 (529); OVG Hamburg vom 9. Februar 2011 – 4 Bs 9/11 – juris = JAmt 2011, S. 472. 82 Vgl. Lange, in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 55f.; Elmauer, in: Wiesner, SGB VIII § 6 Rn. 32; Kern, in: Schellhorn/Fischer /Mann/Kern, SGB VIII, § 6 Rn. 15; Fasselt/Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 17; Münder, in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 13f; DIJuF-Rechtsgutachten vom 19. Juli 2011, J 8.010 DE, in: JAmt 2011, S. 460. 83 So die Ausführungen in dem „Erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern“, sog. Lagarde-Bericht, in: BT-Drs. 16/12068, S.43. 84 So Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 33; Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 56; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 19; Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 16; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn 15; DIJuF-Rechtsgutachten vom 19. Juli 2011, J 8.010 DE, in: JAmt 2011, S. 460. 85 Vgl. Lange, in: jurisPk-SGB VIII, § 6 Rn. 56. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 25 4.2.3. Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953 Zu den Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts, die Vorrang vor der innerstaatlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII haben, gehört auch das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 195386. Das EFA ist ein von den Mitgliedern des Europarates erarbeiteter völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 15. Mai 195687 ratifiziert wurde und am 1. September 1956 in Kraft getreten ist88. Die Vertragsstaaten des EFA verpflichten sich darin, Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, die sich in ihrem Staatsgebiet „erlaubt aufhalten“ und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen Leistungen der sozialen „Fürsorge“ zu gewähren89. Gemäß Art. 13 Nr. 4 der Europäischen Sozialcharta gelten die Verpflichtungen aus dem EFA auch für ausländische Minderjährige, deren Heimatstaaten nicht Vertragsstaaten des EFA, wohl aber der Europäischen Sozialcharta sind90. Nach Art. 18 EFA gehen Vorschriften anderer über- bzw. internationaler Übereinkommen den Bestimmungen des EFA vor, sofern diese für die Beteiligten günstiger sind. Der Begriff des „erlaubten Aufenthalts“ im Sinne des EFA ist nach überwiegend vertretener Auffassung 91 ebenso auszulegen wie der des „rechtmäßigen“ Aufenthalts in § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Erlaubt im Sinne des EFA hält sich ein Angehöriger eines anderen EFA-Vertragsstaates daher dann im Bundesgebiet auf, wenn er über einen – befristet oder unbefristet erteilten – Aufenthaltstitel nach dem AufenthG verfügt, als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder Familienangehöriger das Recht auf Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU hat oder ihm als Asylsuchender eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass er auch seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach Art. 1 EFA bezieht sich auf die Gewährung von „Leistungen der sozialen Fürsorge“. In Anhang I des EFA92 wird für jeden Vertragsstaat eine Liste 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten sowie den Geltungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 8. Januar 1958 (BGBl. II S. 18). 87 Gesetz zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 15. Mai 1956 (BGBl. II S. 563). 88 Zu den Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens vgl. Schieckel, Das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 1969, S. 438 ff.; Fenge, 25 Jahre Europäisches Fürsorgeabkommen , in: Zeitschrift für Sozialhilfe, 1979, S. 257 ff. 89 Vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 60; Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn.20; Elmauer in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 43. Neben Deutschland gehören zu den Vertragsstaaten Belgien, Dänemark, Frankreich , Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien, Nordirland, Estland und die Türkei. 90 Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder und Jugendhilferecht, § 6 SGB VIII, Rn. 93. 91 Vgl. Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 20; Fasselt/Kepert in: SGB VIII, § 6 Rn. 24; Kunkel, Jugendhilferecht , S. 86. 92 Vgl. Fenge, 25 Jahre Europäisches Fürsorgeabkommen, in: Zeitschrift für Sozialhilfe, 1979, S. 260. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 26 entsprechender Gesetzesvorschriften vorgehalten, die regelmäßig aktualisiert wird. Nach der Fassung vom 1. Februar 1991 gehören zu den Fürsorgeleistungen im Sinne des EFA in der Bundesrepublik die Leistungen des Bundessozialhilferechts ebenso wie die Leistungen nach den §§ 27, 32 bis 35 und 41SGB VIII jeweils in Verbindung mit § 39 SGB VIII93. Zu den Leistungen der sozialen Fürsorge im Sinne des Art. 1 EFA zählt außerdem die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 in Verbindung mit § 39 SGB VIII. 4.2.4. Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen (DÖFA) vom 17. Januar 1966 Das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen (DÖFA) wurde von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. Dezember 196894 ratifiziert und ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Ergänzt werden die Regelungen des DÖFA durch die – ebenfalls am 1. Januar 1970 in Kraft getretene – Vereinbarung vom 25. Oktober 1968 zur Durchführung dieses bilateralen Abkommens . Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich verpflichten sich im DÖFA, wechselseitig den Staatsangehörigen des anderen, wenn diese sich im eigenen Hoheitsgebiet aufhalten, „Fürsorge“ und „Jugendwohlfahrtspflege“ in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen zukommen zu lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Unter „Fürsorge“ sind dabei alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs -, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes zu verstehen. Es bedarf dazu keiner anderen Voraussetzung als der der Hilfsbedürftigkeit95. Zur „Fürsorge“, die Deutschland nach dem DÖFA zu gewähren hat, gehört auch der notwendige Lebensunterhalt durch die Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege an Minderjährige, die in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind und Hilfen zur Erziehung empfangen. Als „Jugendwohlfahrtspflege“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DÖFA sind alle nicht unter „Fürsorge“ fallenden gesetzlich begründeten Maßnahmen und Leistungen im Interesse Minderjähriger anzusehen, die von den Trägern der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege gewährt, durchgeführt oder überwacht werden. Da die Regelung lediglich auf den „tatsächlichen“ Aufenthalt abstellt, ist es für einen österreichischen Staatsangehörigen , der Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen will, mithin nicht erforderlich, dass er auch seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Bundesgebiet hat. Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass nach dem DÖFA österreichischen Staatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, Leistungen der Jugendhilfe ohne die „Leistungssperre“ des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu gewähren sind. 93 BGBl. II S. 686 (688). 94 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 28. Dezember 1968, BGBl. II 1969, S. 1, sowie Bekanntmachung der Vereinbarung vom 25. Oktober 1968 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966, BGBl. II 1969, S. 1285. 95 Dazu Spahn, Carl-Peter, Das deutsch-österreichische Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966, in: NDV 1969, S. 240 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 27 4.2.5. Deutsch-Schweizerisches Fürsorgeabkommen vom 14. Juli 1952 und Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 21. Juni 1999 Das Deutsch-Schweizerische Fürsorgeabkommen96, das ebenfalls beide Vertragsstaaten zu gleicher Fürsorge gegenüber hilfsbedürftigen Angehörigen des Partnerstaates verpflichtete, wurde zum 31. März 2006 gekündigt. An seine Stelle trat ab dem 1. Juni 2002 das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG97. Die Verpflichtung der Vertragsparteien zu einer Gleichbehandlung der sich in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei im Bereich der Fürsorge richtete sich nach der Fürsorgegesetzgebung des Bundes, zu der auch die Jugendhilfe gehört98. Im Ergebnis haben Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen , wenn sie sich als Staatsangehörige der Schweiz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige99. Seit der Kündigung des Deutsch-Schweizerischen Fürsorgeabkommens sind zudem das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) bzw. das Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) anwendbar. 4.2.6. Das UN-Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) Die UN-Kinderrechtskonvention ist mit derzeit 193 Vertragsstaaten das von den meisten Staaten ratifizierte Übereinkommen. In Deutschland wurde es am 17. Februar 1992 ratifiziert und trat am 5. April 1992 in Kraft100. Allerdings war die deutsche Ratifikation zunächst mit Vorbehalten verbunden 101; erst im Jahr 2010 wurde eine Rücknahmeerklärung verabschiedet, die am 15. Juli 2010 96 Bekanntmachung vom 20. Mai 1953 über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlussprotokoll, BGBl. II, 1953, S. 129. 97 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999ABl. (EU) 2002, L 114/6. 98 Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 G; vgl. Fasselt/Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 24. 99 So im Ergebnis – allerdings ohne nähere Begründung – Münder, in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 16. 100 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121); Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 10. Juli 1992 (BGB. II S. 990). 101 Nach der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung sollte keine Bestimmung der UN-Kinderrechtskonvention so ausgelegt werden können, dass sie das Recht der Bunderepublik Deutschland beschränkte, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen; vgl. Schmahl, UN- Kinderrechtskonvention, Kommentar, Einleitung, Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus Literatur. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 28 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übergeben wurde. Seither gilt die UN-Kinderrechtskonvention auch in Deutschland ohne jede Einschränkung102. Ergänzt wird die UN-Kinderrechtskonvention durch ein Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011, dem der Deutsche Bundestag 2012 zugestimmt hat und das am 14. April 2014 in Kraft getreten ist103. Es sieht ein Individualbeschwerdeverfahren , ein Untersuchungs- und Staatenbeschwerdeverfahren und andere Möglichkeiten vor, die Einhaltung der Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention zu überprüfen . Wie alle völkerrechtlichen Verträge genießt die UN-Kinderrechtskonvention über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes104. Die Rangzuweisung völkerrechtlicher Verträge zum einfachen Bundesrecht führt dazu, dass deutsche Gerichte im Fall einer Kollision von Normen des Vertrages mit denen deutscher Bundesgesetze die Verbürgungen der völkerrechtlichen Vereinbarung wie jedes andere Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Entsprechend werden die rechtlichen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention seit der Rücknahme der Vorbehalte im Jahr 2010 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgegriffen und berücksichtigt105. Nach Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen , die von Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, vorrangig zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung bildet den „Dreh- und Angelpunkt“ der UN-Kinderrechtskonvention: Dogmatisch ist sie als Querschnittsklausel zu verstehen, die sich unmittelbar auf alle Maßnahmen der Vertragsstaaten bezieht und die (als sog. „self-executing“-Norm) auch unmittelbar anzuwenden ist106. Hinzu kommt der Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung und Anwendung nationalstaatlichen Rechts107, nach dem alle nationalstaatlichen Rechtsvorschriften so auszulegen und anzuwenden sind, dass 102 Vgl. Wabnitz, in: ZKJ 2010, S. 428 (428); Schmahl, Auswirkungen der UN-Kinderrechtskonvention auf die deutsche Rechtsordnung – Eine Analyse gesetzgeberischer und judikativer Entwicklungen, in: RdJB 2014, S. 125; Lorz/Sauer, Kinderrechte ohne Vorbehalt – Die Folgen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Kindeswohlvorrangs der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung, in: MRM 2011, S. 6, Münder, in: FK- SGB VIII, § 6 Rn. 12. 103 Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 20. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1546); Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 26. März 2014 (BGBl. II S. 300). 104 Vgl. Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, Kommentar, Einleitung, Rn. 25; dieselbe in: RdJB 2014, S. 126; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention oder der EU-Grundrechtecharta?, in: ZAR 2014, S. 137. 105 Vgl. BVerfG vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 22 -24; BGH vom 29. Mai 2013 – XII ZB 530/11 – juris Rn. 20-22; BVerwG vom 29. November 2012 – 10 C 4/12 – juris Rn. 9-10; BVerwG vom 21. Februar 2013- 5 C 9/12 – juris Rn. 22-23; siehe ferner OVG Lüneburg vom 2. Oktober 2012 – 8 LA 209/11- juris Rn. 12-33. 106 Vgl. Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, Kommentar, Art. 3 Rn. 5; Lorz/Sauer, Kinderrechte ohne Vorbehalt, in: MRM 2011, S. 8. 107 Vgl. Winkler in: Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 6 Rn. 36; Münder, in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 12; Fasselt/Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 29 ein völkerrechtskonformes Ergebnis erzielt wird. Das bedeutet im Fall der UN-Kinderrechtskonvention , dass die deutschen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, bei der Auslegung von Gesetzen und Vorschriften dem Ziel der UN-Kinderrechtskonvention Rechnung zu tragen; der Vorrang des Kindeswohls ist deshalb im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung stets heranzuziehen108. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum kontrovers diskutiert , ob eine Ablehnung von Jugendhilfeleistungen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht vorliegen, als ermessensfehlerhaft anzusehen sei oder ob ein einklagbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nicht vielmehr eine Norm voraussetze, die ein subjektiv-öffentliches Recht einräume109. Wegen der Vorrangregelung des § 6 Abs. 4 SGB VIII kommt dieser Frage allerdings keine praktische Bedeutung zu, denn die Leistungsansprüche lassen sich unmittelbar aus den vorrangigen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts ableiten110. Besondere Bedeutung hat dies bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe; daher ist etwa die Voraussetzung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII so auszulegen, dass dem Wohl des ausländischen Kindes Rechnung getragen wird. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird nicht zuletzt auch die Frage aufgeworfen, ob die Koppelung von Jugendhilfeleistungen an den Aufenthaltsstatus ausländischer Minderjähriger, wie sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorgesehen ist, einen Verstoß gegen das in Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Diskriminierungsverbot darstelle111. Nach dem Diskriminierungsverbot achten die Vertragsstaaten die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung, und zwar unabhängig von seiner nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft oder vom sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern. Nach dieser Formulierung sind die Rechte der UN-Kinderrechtskonvention nicht auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt, sondern beziehen sich auch auf ausländische und staatenlose Kinder, die sich im deutschen Hoheitsgebiet aufhalten. Von Bedeutung ist hier insbesondere der Begriff „nationale Herkunft“, unter dem gerade nicht die Staatsangehörigkeit zu verstehen ist, sondern das Geburtsland des Kindes112. Die UN-Kinderrechtskonvention findet daher - auch nach Auslegung der Bundesregierung - keine Anwendung auf Maßnahmen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Das Gebot der Nichtdiskriminierung in Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention gebiete dann keine Gleichbehandlung, wenn für eine unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe vorlägen, 108 Vgl. Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, Kommentar, Art. 3 Rn. 6; Lorz/Sauer, Kinderrechte ohne Vorbehalt, in: MRM 2011, S. 13 ff.. 109 So Fasselt/Kepert in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 6. 110 Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 40; Elmauer, in: Wiesner, SGB VIII, § 6 Rn. 22; Münder in: FK-SGB VIII, § 6 Rn. 12; Fasselt/Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 6 Rn. 25. 111 So Skutta, Der Beitrag der Kinder- und Jugendhilfe zur Umsetzung der Kinderrechte – Bewertung und Erwartungen anlässlich 20 Jahre Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), in: NDV 2010, S. 453 (455). 112 Vgl. Baer, Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in: NJW 1993, S.2011; Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, Kommentar, Art. 2 Rn. 17. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 012/16 Seite 30 die eine differenzierende Regelung nicht als willkürlich erscheinen ließen113, wie etwa bei ausländerrechtlichen Maßnahmen. Die Koppelung von Jugendhilfeleistungen an den Aufenthaltsstatus ausländischer Kinder steht auch schon deshalb nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot der UN-Kinderrechtskonvention , weil die in § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII normierten Voraussetzungen gegenüber Ausländern ja nach § 6 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich unter dem Anwendungsvorbehalt vorrangigen über- und zwischenstaatlichen Rechts stehen114. In der Folge werden die einschränkenden rechtlichen Vorgaben von den vorrangigen Regelungen des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) und – soweit es noch anwendbar ist – auch des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) überlagert. Damit aber sind im Ergebnis alle Jugendhilfeleistungen des SGB VIII unabhängig vom Aufenthaltsstatus des ausländischen Kindes zu erbringen. 5. Literaturverzeichnis Baer, Ingrid, Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Zeitschrift, 1993, S. 2209-2211. 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