WD 9 - 3000 - 011/21 (9. Februar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die §§ 45 bis 48 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)1 regeln den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wie z. B. die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, die Meldepflichten sowie die Tätigkeitsuntersagung. § 49 SGB VIII stellt in dem Zusammenhang klar: "Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht." Alle Länder haben entsprechende Ausführungsgesetze erlassen.2 Gegenstand dieser landesrechtlichen, verbindlichen Regelungen sind u. a. die näheren Voraussetzungen der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII mit Standards im Hinblick auf die Eignung von Einrichtungen, die Präzisierung der Gründe für den Widerruf und die Versagung sowie die Konkretisierung der Meldepflichten.3 Zum Teil enthalten die Ausführungsgesetze eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, zum Teil sprechen sie vom Erlass bloßer Verwaltungsvorschriften , die im Außenverhältnis nicht unmittelbar verbindlich sind. Beispielhaft seien hier genannt : Bayern hat in Artikel 44 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) folgende Ermächtigungsgrundlage aufgenommen: "Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen [...] gewährleistet ist."4 1 Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist. 2 Eine Übersicht über die diesbezüglichen landesrechtlichen Ausführungsgesetze ist zu finden bei Mörsberger in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 49, Anhang 7 (die Verlinkung zu den Landesgesetzen befindet sich auf dem aktuellen Stand). 3 Mörsberger in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 49, Rn. 2. 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006, zuletzt geändert 2019, abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG?AspxAutoDetectCookieSupport=1 (dieser sowie alle weiteren Links wurden zuletzt abgerufen am 9. Februar 2021). Allerdings ist in Bayern keine entsprechende Verordnung erlassen worden. Die fachlichen Standards, die Grundlage für den Vollzug durch die Heimaufsich- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Landesrechtsvorbehalt in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Wohneinrichtungen Kurzinformation Der Landesrechtsvorbehalt in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Wohneinrichtungen Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ebenso hat Schleswig-Holstein in § 41 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG) eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung5 aufgenommen: "Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung oder sonstigen Wohnform erfüllt sein müssen, 2. die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration in der Einrichtung sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen , 3. die zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeigneten Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten , 4. […]."6 Nordrhein-Westfalen dagegen hat in § 28 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)7 geregelt: "Die oberste Landesjugendbehörde erlässt die zur Durchführung des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch – und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften ."8 ten nach §§ 45 ff. SGB VIII sind, sind in den 2014 veröffentlichten, landesweit geltenden Fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß §34 SGB VIII – Fortschreibung – des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses für die Praxis (Jugendämter, Einrichtungen und Träger, betriebserlaubniserteilende Behörden) festgelegt, siehe: https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/schriften/fachliche_empfehlungen _2014_34.pdf. 5 Auf der Grundlage des JuFöG wurde in Schleswig-Holstein die Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung – KJVO) vom 13. Juli 2016 erlassen, abrufbar unter: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal /?quelle=jlink&query=KJV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true. 6 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG) vom 5. Februar 1992, zuletzt geändert 2020, abrufbar unter: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal /portal/t/e9z/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber =1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-JuF%C3%B6GSHrahmen &doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint. 7 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. Dezember 1990, zuletzt geändert 2018, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?bes_id=4306&show_preview=1. 8 Siehe hierzu z. B. Landesjugendamt Rheinland, Allgemeine Leitlinien der Aufgabenwahrnehmung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch Aufsicht und Beratung von Einrichtungsträgern, abrufbar unter: https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/hilfen_zur_erziehung _1/aufsicht__ber_station_re_einrichtungen/par45_sgb_viii/03leitlinienarbeitshilfen4332jan12.pdf. Weitere Arbeitshilfen zum § 45 SGB VIII - Schutz und Wohl von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sind abrufbar über den Landschaftsverband Rheinland unter: https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/service_1/antraege __arbeitshilfen__rundschreiben__dokumentationen/arbeitshilfen/hilfezurerziehung_3/arbeitshilfenzum 45sgbviii.jsp. Kurzinformation Der Landesrechtsvorbehalt in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Wohneinrichtungen Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Auch Rheinland-Pfalz spricht in § 27 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) von Verwaltungsvorschriften: "Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften."9 Die im AGKJHG vorgesehenen Möglichkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen beziehen sich dabei nicht auf die §§ 45 ff. SGB VIII. Desgleichen beschränkt sich Berlin in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz - AG KJHG) auf den Erlass von Verwaltungsvorschriften .10 *** 9 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993, zuletzt geändert 2019, abrufbar unter: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/f8z/page/bsrlpprod.psml;jsessionid =C8C4A64F7EDEB30B26624A0CA4561D36.jp21;jsessionid =62A171A64B3FA5326F710AEA460183D6.jp21?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste &documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KJHGAGRPrahmen &doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KJHGAGRPpP22. 10 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz - AG KJHG) vom 27. April 2001, zuletzt geändert 2020, abrufbar unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KJHGAGBErahmen.