Deutscher Bundestag Intersexualität im europäischen Vergleich Darstellung der Rechtsgrundlagen für frühkindliche medizinische Eingriffe bei intersexuellen Kindern sowie der Diskussion um die Verfassungskonformität dieser Eingriffe im Hinblick auf das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 9 – 3000 – 010/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 2 Intersexualität im europäischen Vergleich Aktenzeichen: WD 9 – 3000 – 010/10 Abschluss der Arbeit: 17.03.2010 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 3 Zusammenfassung Der Bereich der Intersexualität hat vielfältige Berührungspunkte mit der Materie des Rechts. Der Bezugsrahmen ist aufgrund der Komplexität der Thematik dabei übergreifend und tangiert im deutschen Recht folgende Gebiete: - Das Personenrecht (Änderung des Geschlechtseintrages nach § 47 Absatz 2 Nr. 1 Personenstandgesetz – PStG - sowie allgemein das Namensänderungsgesetz, NÄG, in deren Rahmen sich für den Intersexuellen die Problematik aufwirft, dass eine Eintragung als Zwitter im Geburtenbuch nach wie vor unzulässig ist), - das Diskriminierungsverbot der §§ 1, 19 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), - das im nationalen Verfassungsrecht angesiedelte, sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ableitende allgemeine Persönlichkeitsrecht, - das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG sowie - den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG, - das spezielle Differenzierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG und - zudem die Würde der betroffenen Person, Art. 1 Absatz 1 GG. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) hatte sich bisher lediglich mit der von der Intersexualität zu unterscheidenden Transsexualität auseinanderzusetzen. Er entschied fortlaufend, dass transsexuelle Personen neben dem Schutz aus Artikel 14 EMRK, dem Diskriminierungsverbot nach dem Geschlecht, primär durch das Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens aus Artikel 8 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt werden - eine spezifizierende Entscheidung für Intersexuelle bleibt auf europäischer Ebene somit abzuwarten. Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welcher sich in seiner Rechtsprechung explizit auf den EuGMR beruft. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), welches seit seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1978 in Bezug auf transsexuelle Menschen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass dem einzelnen Menschen das Geschlecht zuzuordnen ist, welchem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution angehört, hat Intersexuelle in diesem Rahmen bislang außen vor gelassen. Hinzuweisen ist jedoch auf ein jüngstes Urteil des OLG Köln aus dem Jahre 2008, in welchem es die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ablehnte, dass einem Intersexuellen Schadensersatz wegen der Entnahme der weiblichen Geschlechtsorgane zugesprochen hat. Der Blick auf die 18 ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass in keinem Land ausdrückliche Rechtsgrundlagen für frühkindliche medizinische Eingriffe bei intersexuellen Kindern bestehen, vielerorts jedoch Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 4 (auch) Diskussionen um die Verfassungskonformität dieser Eingriffe im Hinblick auf das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ so geführt werden, wie dies auch in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Ansonsten wird die Thematik der Intersexualität häufig noch als ein rein medizinisches Problem angesehen und allein die Bewältigung und Auseinandersetzung auf dieser Ebene als äußerst diffizil bezeichnet, der damit einhergehende rechtliche Problemkreis jedoch nicht weiter angerissen. Abschließend ist zudem noch auf die wenigen Länder hinzuweisen, in denen sowohl rechtliche Regelungen hinsichtlich frühkindlicher medizinischer Eingriffe bei intersexuellen Kindern fehlen als auch jegliche Form der Diskussion. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 5 Inhaltsverzeichnis 1. INTERSEXUALITÄT UND RECHT ............................................................................................... 6 1.1. ALLGEMEINES ........................................................................................................................................................ 7 1.1.1. Bestehende Regelungen für einen Geschlechterwechsel ............................................................................... 7 1.1.2. Die Reform des TSG als Chance einer rechtlichen Absicherung Intersexueller? ......................................... 7 1.2. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR FRÜHKINDLICHE EINGRIFFE AN KINDERN .................................................................... 8 2. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ÜBERSANDTEN MATERIALIEN .............................................. 11 3. ÜBERSICHTSTABELLE ZUR AUSGANGSFRAGE ................................................................... 11 4. ÜBERSICHT ÜBER DIE EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN ....................................... 18 4.1. BELGIEN ............................................................................................................................................................... 18 4.2. DEUTSCHLAND ..................................................................................................................................................... 18 4.3. ESTLAND .............................................................................................................................................................. 18 4.4. FINNLAND ............................................................................................................................................................ 18 4.5. GRIECHENLAND .................................................................................................................................................... 19 4.6. ITALIEN ................................................................................................................................................................ 19 4.7. LETTLAND ............................................................................................................................................................ 20 4.8. LITAUEN ............................................................................................................................................................... 20 4.9. NIEDERLANDE ...................................................................................................................................................... 20 4.10. ÖSTERREICH ......................................................................................................................................................... 21 4.11. POLEN .................................................................................................................................................................. 21 4.12. PORTUGAL ............................................................................................................................................................ 21 4.13. RUMÄNIEN ........................................................................................................................................................... 22 4.14. SCHWEDEN ........................................................................................................................................................... 22 4.15. SLOWAKEI ............................................................................................................................................................ 22 4.16. SPANIEN ............................................................................................................................................................... 22 4.17. TSCHECHIEN ......................................................................................................................................................... 22 4.18. UNGARN ............................................................................................................................................................... 23 4.19. VEREINIGTES KÖNIGREICH (GB) .......................................................................................................................... 23 5. VERWENDETE LITERATUR UND MATERIALIEN .................................................................. 24 6. RECHTSPRECHUNG .................................................................................................................... 27 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 6 1. Intersexualität und Recht Grundsätzlich ist die Prävalenz von Intersexualität nur sehr gering und wird aufgrund dessen als seltene Krankheit, namentlich als angeborene Uneindeutigkeit der körperlichen Geschlechtszugehörigkeit, eingestuft. Zahlenangaben sind in diesem Rahmen aufgrund der Vielfalt des klinischen Erscheinungsbildes und wegen der Unsicherheit über die Definition der Intersexualität per se schwankend: Genannt werden 0,7 %, bei schweren Fällen (solche, in denen eine chirurgische Intervention empfohlen wird) ca. 0,01 – 0, 1 %. Das Netzwerk Intersexualität, ein interdisziplinär besetztes Fachgremium, welches seit 2004 durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert wird, schätzt den Anteil der leichten Formen von Intersexualität auf 1 von 1.000 Menschen und schwere Formen auf 1 von 10.000 Menschen. Nicht nur der Bereich der Transsexualität, sondern auch der der Intersexualität hat vielfältige Berührungspunkte mit der Materie des Rechts. Der Bezugsrahmen ist aufgrund der Komplexität der Thematik dabei übergreifend und tangiert sowohl - das Personenrecht (Änderung des Geschlechtseintrages nach § 47 Absatz 2 Nr. 1 Personenstandgesetz (PStG) sowie allgemein das Namensänderungsgesetz, NÄG, in deren Rahmen sich für den Intersexuellen die Problematik ergibt, dass eine Eintragung als Zwitter im Geburtenbuch nach wie vor unzulässig ist, - das Diskriminierungsverbot der §§ 1, 19 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), - das im nationalen Verfassungsrecht angesiedelte, sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ableitende allgemeine Persönlichkeitsrecht, - das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG sowie - den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG und - das spezielle Differenzierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) ist bislang lediglich im Zusammenhang mit dem Bereich der Transsexualität tätig geworden, indem entschieden wurde, dass transsexuelle Personen neben dem Schutz aus Artikel 14 EMRK, dem Diskriminierungsverbot nach dem Geschlecht, primär durch das Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens aus Artikel 8 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt werden. Eine spezifizierende Entscheidung für Intersexuelle bleibt jedoch abzuwarten. Gleiches gilt dabei für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welcher sich in seiner Rechtsprechung explizit auf den EuGMR beruft. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), welches seit seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1978 in Bezug auf transsexuelle Menschen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass dem einzelnen Menschen das Geschlecht zuzuordnen ist, welchem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution angehört, hat Intersexuelle in diesem Rahmen bislang unbeachtet gelassen. Hinzuweisen ist jedoch auf ein jüngstes Urteil Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 7 des OLG Köln aus dem Jahre 2008, in welchem es die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ablehnte, dass einem Intersexuellen Schadensersatz wegen der Entnahme der weiblichen Geschlechtsorgane zugesprochen hat. 1.1. Allgemeines 1.1.1. Bestehende Regelungen für einen Geschlechterwechsel Zwar lassen sich rechtliche Regelungen für einen Geschlechterwechsel in dem in Folge der Grundsatzentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1978 geschaffenen Transsexuellen-Gesetz (TSG) von 1980 finden, in welchem für Transsexuelle zwei verschiedene Arten von rechtlichen Lösungen offeriert werden: die sog. „kleine Geschlechtsänderung“, § 1 ff. TSG, die lediglich eine Vornamensänderung beinhaltet sowie die sog. „große Geschlechtsänderung“, §§ 8 ff. TSG, die eine Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht ermöglicht. Festzuhalten ist jedoch, dass gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland für intersexuelle Menschen kein eigenständiges Gesetzeswerk existiert und bereits das TSG in weiten Teilen im Rahmen mehrerer Entscheidungen für verfassungswidrig erklärt wurde: Hat der Betroffene den Wunsch nach einer seinem tatsächlichen bzw. gefühlten Geschlecht angepassten Namensänderung geäußert, gehen damit nach aktueller Rechtslage Probleme in Bezug auf das Statusverhältnis des Betroffenen zu einem etwaigen Partner einher: Eine Ehe im Sinne des Familienrechts können lediglich zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts eingehen; für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften hingegen wurde das Institut der eingetragenen Lebensgemeinschaft kreiert. Daraus resultieren die folgenden rechtlichen Widersprüche, die auch grundlegenden Entscheidungen sowohl des EuGMR als auch des BVerfG zugrunde lagen: - eine Person, welche bspw. bislang als Mann gelebt hat, wird im Rahmen von operativen Eingriffen zur Frau und möchte nun die Ehe mit einem Mann eingehen, - eine Person, welche bislang als Mann gelebt und eine Frau geheiratet hat, jedoch bereits einen weiblichen Vornamen getragen hat, wird im Rahmen von operativen Eingriffen zur Frau. War vor der Geschlechtsumwandlung die Ehe die richtige Rechtsform, ist es danach nun vielmehr die eingetragene Lebenspartnerschaft. Folglich müsste das vormalige Statusverhältnis aufgrund der Geschlechtsumwandlung nun aufgelöst, nach dem Scheidungsrecht abgewickelt und eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen werden. - Vergleichbares gilt für den abgewandelten Fall, dass eine intersexuelle Person bisher als Mann gelebt hat, welcher mit einer Frau verheiratet war und sich im Rahmen einer Geschlechtsumwandlung nun zur Frau operieren lässt. Möchte diese Person nach der erfolgten Umwandlung nun ihren Vornamen ändern, muss sie nach der geltenden Rechtslage zunächst ihre Ehe scheiden lassen, da für gleichgeschlechtliche Personen das Statusverhältnis der eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung findet. 1.1.2. Die Reform des TSG als Chance einer rechtlichen Absicherung Intersexueller? Nachdem das TSG in mehreren Entscheidungen des BVerfG in Hinsicht auf - die Altersgrenze von 25 Jahren für die Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung, § 8 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 3 TSG, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 8 - die Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung, § 1 Absatz 1 Nr. 3 TSG, - den eintretenden Verlust des geänderten Vornamens aufgrund einer Eheschließung, § 7 Absatz 1 Nr. 3 TSG, - der Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche und Ausländer mit deutschen Personalstatut, §§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 8 Absatz 1 Nr. 1 TSG sowie - der Verpflichtung des Antragsstellers, vor der personenstandsrechtlichen Änderung seines Geschlechts eine bestehende Ehe scheiden zu lassen, für verfassungswidrig erklärt worden war, ist die Legislative gehalten, das TSG umfassend zu reformieren. Nachdem eine zwingend notwendige erste Änderung von § 1 TSG in Kraft getreten ist, liegen gegenwärtig verschiedene Gesetzesvorschläge vor, welche zum Teil bereits im Bundestag erörtert wurden. Zudem wurden seitens des federführenden Innenausschusses verschiedene Stellungnahmen angefordert und angehört. Des Weiteren existieren parlamentarische Anfragen aus der 14. sowie der 15. Wahlperiode mit den jeweiligen Antworten der Bundesregierung. Jedoch sind nur wenige Reformvorschläge in Bezug auf die Diskussion um die Änderung des Transsexuellengesetzes vorhanden, in deren Rahmen auch diskutiert wird, ob ein solches in geänderter Form weiterhin lediglich Geltung für Transsexuelle entfalten sollte oder aber auch Intersexuelle in den Adressatenkreis aufgenommen werden sollten. Nach fast einhelliger Meinung soll das zu reformierende Gesetz jedoch lediglich für Transsexuelle gelten, so dass intersexuelle Menschen auch weiterhin auf Vornamensänderung nach dem NÄG angewiesen wären; gleiches gilt zudem in Hinsicht auf die Änderung des Geschlechtseintrages nach § 47 Absatz 2 Nr. 1 PStG. Angeregt wird jedoch, dass § 21 Absatz 1 Nr. 3 PStG dahingehend zu interpretieren ist, dass „intersexuell“ als dritte Kategorie neben „weiblich“ und „männlich“ im Geburtenregister eingetragen werden kann. 1.2. Rechtsgrundlagen für frühkindliche Eingriffe an Kindern Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die chirurgische Änderung der äußeren Geschlechtsmerkmale oder eine Hormontherapie trotz des hohen experimentellen und stark invasiven Charakters dieser Eingriffe gesetzlich nicht geregelt. Neben dem Argument einer frühzeitigen Geschlechtszuordnung zu Gunsten einer ungestörten seelischen Entwicklung des Kindes hat die nach wie vor als Standard empfohlene Behandlung der Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale bei ausgeprägten Formen der Intersexualität folgende rechtliche Hintergründe: - Noch im Jahre 1986 wurde im deutschsprachigen Medizinrechtsschrifttum angeführt, dass hinsichtlich der Frage, welche Eingriffe der Arzt zur Behandlung von Intersexualität durchführen darf, die allgemeinen Regeln über die Heilbehandlung hinsichtlich Einwilligung und Aufklärung sowie ggf. hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung Einwilligungsunfähiger gelten sollen1. o Die Einordnung als Heilbehandlung wird jedoch insbesondere deswegen in Frage gestellt, da die Betroffenen eine frühzeitig vorgenommene Geschlechtszuweisung als Genitalverstümmelung und Verletzung ihrer Würde, Artikel 1 GG, sowie ihrer 1 Koch, MedR 1986, S. 172 (173). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 9 körperlichen Unversehrtheit, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG, empfinden2; zudem wird darauf verwiesen, dass derartige Eingriffe einen hoch invasiven Charakter haben, die Geschlechtswahl irreversibel sei und das Ergebnis einer chirurgischen Geschlechtsanpassung selten zu 100 % befriedigende Ergebnisse erziele3. - Gegenwärtig fordert das PStG die eindeutige Zuordnung eines Neugeborenen entweder zum männlichen oder zum weiblichen Geschlecht bereits binnen einer Woche nach der Geburt, § 16 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nr. 3 PStG. Nicht definiert ist im geltenden Recht dabei, was als weiblich und was als männlich im Sinne des Gesetzes gilt. Gegenwärtig ist die Eintragung als Zwitter oder ein vorläufiger Eintrag des Geschlechts nicht möglich; wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 68 PStG. - Da das betroffene Kind im Falle von frühkindlichen operativen Eingriffen zur Zuweisung eines Geschlechts noch nicht einsichts- und urteilsfähig und somit noch nicht entscheidungsfähig ist, wird im Rahmen des Rechts der elterlichen Sorge in der Regel auf die Einwilligung der Eltern abgestellt4. o Bei nur leichten oder mittleren Geschlechtsabweichungen wird oftmals darauf verwiesen, dass Eltern für ihr Neugeborenes nicht rechtlich verbindlich in Eingriffe wie Genitaloperationen und Hormontherapien einwilligen dürfen; eine Einwilligung sei aufgrund des hohen Ranges von Geschlechtsidentität, des Grundrechts der sexuellen Selbstbestimmung und Fortpflanzungsfreiheit durch diese vielmehr nicht zulässig. Aufgrund der angeführten Argumente wird eine Einwilligung der Eltern bei nur leichten oder mittleren Geschlechtsabweichungen somit als rechtlich unzulässig eingestuft und eine gegenüber diesen erfolgte, umfassende ärztliche Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und Therapiealternativen als nicht wirksam durchgeführt erachtet, wodurch ein schwerwiegender Verstoß gegen das Prinzip der informierten Einwilligung, der Doktrin des „informed consent“ besteht. Aufgrund dessen ist die ärztliche Behandlung als nicht gerechtfertigt einzustufen und auf eine Strafbarkeit des Arztes nach den §§ 223 ff. StGB zu verweisen5. o Wenn die Maßnahmen nicht akut indiziert sind, seien sie aufzuschieben, bis das betroffene Kind selbst über eine Behandlung entscheiden kann. Diskutiert wird hier etwa, dass dem Kind bereits im frühen Kindesalter ein Mitspracherecht und zugleich etwa ab dem Alter von 3 bis 4 Jahren ein Vetorecht gegen eine vital nicht indizierte, invasive 2 Lang, S. 139; Rothärmel, MedR 2006, S. 274 (278). 3 Vgl. Eugenides, S. 1 ff. 4 Kolbe, KritJ 2009, S. 271 (281); Rothärmel, MedR 2006, S. 274 (281 f.). 5 Kern, NJW 1994, S. 753 (754), Kolbe, KritJ 2009, S. 271 (281). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 10 Geschlechtsumwandlung eingeräumt wird. Angeführt wird in diesem Rahmen, dass Kinder eine verfestigte Geschlechtsidentität bereits ab dem Alter von 2 ½ Jahren hätten, so dass sie aus faktischen oder normativen Gründen schon ab diesem Alter für entscheidungsfähig zu halten sind6. Die Entfernung der Geschlechtsorgane gegen den erklärten Willen des Kindes verletzt zum einen seine Würde, Art. 1 Absatz 1 GG, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG und stellt einen Verstoß gegen Artikel 12 und 13 der UN- Kinderrechtskonvention dar7. Auf der 43. Sitzung des „Concluding observations of the Committee on the Elemination of Discrimination against Women” – Komitees (CEDAW Komitee, dt. = Abkommen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen)8 wurde Deutschland im Rahmen des 6. deutschen Staatenberichts zur Umsetzung des Abkommens gerügt9. - Unter Punkt 61 wird ausdrücklich bedauert, dass das Verlangen von Organisationen intersexueller und transsexueller Menschen, den Dialog über die Wahrung ihrer Menschenrechte aufzunehmen, von der Bundesrepublik Deutschland nicht positiv aufgegriffen worden ist. - Unter Punkt 62 verlangt das Komitee ausdrücklich, dass der Unterzeichnerstaat Deutschland mit den NGOs von intersexuellen und transsexuellen Menschen den Dialog aufnehmen sollte, um deren Anliegen besser zu verstehen und um effektive Anstrengungen zu unternehmen, deren Menschenrechte zu schützen. o Im Falle schwerer Abweichungen des Geschlechts ist die Diskussion rund um bestehende Rechtsgrundlagen für operative Eingriffe bei Kindern von etwas weniger Kontroverse geprägt, bei weitem jedoch nicht einheitlich: Insbesondere müssen Entscheidungen der Eltern stets am Wohl des Kindes ausgerichtet sein. Stellvertretende Entscheidungen der Eltern, welche gegen die Würde des Kindes 6 Rothärmel, MedR 2006, S. 274 (283). 7 aaO. 8 Abrufbar unter http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/ (Stand: 17.03.2010). 9 Tolmein, Deutschland gerügt: Menschenrechte von Zwittern nicht geschützt, Frankfurter Allgemeine, 20.02.2009, http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/02/20/deutschland-ger-252-gt-menschenrechte-vonzwittern -werden-ignoriert.aspx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 11 verstoßen, sind stets ein offenkundiger Verstoß gegen das Kindeswohl, § 1666 BGB, und ermöglichen ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts10. Auch dann, wenn die Operation eines doppeldeutigen Geschlechts aufgeschoben wird bis zu dem Zeitpunkt, an welchem das Kind selbstständig eine Entscheidung treffen kann, ist diesem Kind insbesondere durch seine Eltern, jedoch auch seitens der beteiligten Ärzte, ein besonderes Maß an Sicherheit, Toleranz und Unterstützung entgegenzubringen. Es ist das ziel, dass sich das Kind soweit wie möglich unbelastet und ohne diskriminierende Tendenzen entwickeln kann. [ Text aus rechtlichen Gründen nicht veröffentlichtungsfähig ] Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 16 e Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 21 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 22 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 24 o 5. Verwendete Literatur und Materialien Augstein, Maria Sabine, Entscheidungen zur Transsexualität und Intersexualität bis zum 31.12.1980, Das Standesamt 1982, S. 240 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 010/10 Seite 25 Basedow, Jürgen/Scherpe, Jens M., Alternativen zur bestehenden Regelung, in: Basedow, Jürgen/Scherpe Jens M. (Hrsg.), Transsexualität, Staatsangehörigkeit und internationales Privatrecht, Tübingen 2004, S. 161 ff. Becker et al. (2001): Sophinette Becker, Wolfgang Becker, Martin Dannecker et al., Stellungnahme zur Anfrage des Bundesministeriums des Inneren (V 5a-133 155-1/1) vom 11. 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