WD 9 - 3000 - 009/19 (28. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Approbation ist Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in einer der Landesärztekammern. Auf Antrag ist die Approbation gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO)1 zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule die staatliche oder eine rechtlich gleichgestellte Prüfung bestanden hat und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.2 Mit dem am 1. April 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen3 wurde die Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Approbation abgeschafft. Bei Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten wird die Approbation erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist bzw. der Antragsteller erfolgreich eine Kenntnisprüfung abgelegt hat. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der BÄO und in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)4 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BÄO vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von 1 Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist. 2 Die Bundesärztekammer gibt auf ihrer Webseite an, welches Sprachniveau als ausreichend angesehen wird, abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/internationales/medizinstudium-und-aerztliche-taetigkeit -in-deutschland/drittstaaten/. (Dieser und alle weiteren Links wurden am 25. Februar 2019 zuletzt aufgerufen ). 3 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BGBl. I S. 2515. 4 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Anerkennung ärztlicher Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten Kurzinformation Die Anerkennung ärztlicher Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 der deutschen Ausbildung unterscheiden. Die Zentralstelle für ausländische Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz der Länder erteilt entsprechende Auskünfte über Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten.5 Werden im Rahmen dieser Gleichwertigkeitsprüfung Defizite festgestellt, können diese durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Voraussetzung dafür ist, dass die erworbenen Kenntnisse formell als gültig anerkannt wurden. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, § 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO. Liegt dementsprechend keine Gleichwertigkeit vor oder ist sie aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, muss der Antragsteller eine Kenntnisprüfung absolvieren. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an dem Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung und dient dem Nachweis, dass der Antragsteller über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Wurde der Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt und eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes besteht nicht, muss der Antragsteller statt der Kenntnisprüfung eine Eignungsprüfung bestehen, vgl. § 3 Absatz 2 Satz 9 in Verbindung mit Sätze 6 bis 8 BÄO. Die Eignungsprüfung beschränkt sich dabei jedoch nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede.6 Zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss der Entscheidung über die Erteilung der Approbation kann eine vorübergehende Berufserlaubnis beantragt werden. Im Gegensatz zur Approbation gilt die Erlaubnis widerruflich und nur bis zu einer grundsätzlichen Höchstdauer von zwei Jahren . Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden, § 10 Absatz 2 Satz 1 BÄO. *** 5 Die ZAB betreibt online eine umfassende Datenbank über ausländische Bildungsabschlüssen, abrufbar unter: https://anabin.kmk.org/anabin.html. 6 In der Regelung wird zum Teil ein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255/22) gesehen, da eine dreijährige Berufserfahrung nicht berücksichtigt wird, vgl. Nomos-BR/Haage, BÄrzte O/Heinz Haage, 2. Aufl. 2016, BÄO § 3 Rn. 32.