Nr. WD 9 - 006/16 © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Durch Artikel 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 wurde § 264 SGB V dahingehend geändert, dass die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet sind. Durch die Übertragung der Abrechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbewerber auf die gesetzlichen Krankenversicherungsträger als Dienstleister sollen die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern erleichtert und die Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes entlastet werden. Der Umfang der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird durch diese Änderung nicht berührt. Sofern aufgrund entsprechender Vereinbarungen eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben wird, hat diese die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz handelt (§ 264 Abs. 1 S. 7 bzw. ab 1. November 2016 § 291 Abs. 2 S. 3 SGB V). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Aktuelle Änderungen bei Sozialleistungen für Ausländer EZPWD-Anfrage Nr. 3031 aus Schweden