© 2019 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 005/19 Struktur und Finanzierung von Organisationen, die im Rahmen von Jugendarbeit tätig sind Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 2 Struktur und Finanzierung von Organisationen, die im Rahmen von Jugendarbeit tätig sind Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 005/19 Abschluss der Arbeit: 8. Februar 2019 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen 4 2. Inhalte und Formen von Jugendarbeit 4 2.1. Zu den Schwerpunkten, insbesondere zu Maßnahmen im Bereich politischer Bildung 4 2.2. Formen der Jugendarbeit 5 3. Organisationsstruktur der Träger 6 3.1. Die öffentlichen Träger 6 3.2. Die freien Träger 6 4. Zusammenarbeit der Träger und Finanzierung 7 4.1. Zusammenarbeit 7 4.2. Anerkennung der freien Träger 8 4.3. Förderung 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 4 1. Rechtsgrundlagen Angebote der Jugendarbeit gehören zu den in § 2 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)1 genannten Sozialleistungen im Rahmen der Jugendhilfe . Zur Jugendarbeit gehören alle Angebote, die junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern , zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen sollen, § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. § 11 Abs. 3 SGB VIII konkretisiert die möglichen Inhalte der Jugendarbeit durch Schwerpunkte, die insbesondere Beschäftigungen außerhalb der Schule betreffen. Zur Verfügung gestellt werden diese Angebote nach den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von freien Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die öffentlichen Träger tragen die Verantwortung für das Erreichen eines gesetzlich vorgesehenen Mindestangebots an Jugendarbeit, §§ 79 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die freien und die öffentlichen Träger arbeiten partnerschaftlich zusammen, wobei der Gesetzeswortlaut vorsieht, dass die öffentlichen Träger nur eigene Angebote schaffen sollen, wenn die Angebote der anerkannten freien Träger nicht ausreichen, § 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII (Subsidiaritätsprinzip). Die öffentlichen Träger unterstützen diese Angebote durch die Förderung der freien Träger, §§ 4 und 79 Abs. 2 SGB VIII. Die Förderung kann gemäß den §§ 12 und 74 SGB VIII trägerbezogen für Jugendverbände und -gruppen gewährt werden, also für von jungen Menschen selbstgetragene Organisationen und daneben gemäß den §§ 74 und 75 SGB VIII maßnahmenbezogen für einzelne oder auf Dauer angelegte Angebote. 2. Inhalte und Formen von Jugendarbeit 2.1. Zu den Schwerpunkten, insbesondere zu Maßnahmen im Bereich politischer Bildung Welchen Inhalt die Angebote der Jugendarbeit haben, ist gesetzlich nicht abschließend vorgegeben ,2 lässt sich aber anhand der Aufzählung der in § 11 Abs. 3 SGB VIII genannten Schwerpunkte erkennen. Zu diesen gehören nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VIII die außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, aber auch Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, internationale Jugendarbeit und Kinder- und Jugenderholung. Die Ziele, die Jugendlichen im Rahmen der politischen Bildung vermittelt werden sollen, werden zum Teil landesrechtlich in Jugendbildungsgesetzen oder Jugendförderungsgesetzen konkret benannt .3 So heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 3 ff. des Jugendbildungsgesetzes Baden-Württemberg: „Sie 1 Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist. 2 Schruth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Saarbrücken 2018, SGB VIII § 11 Rn. 44 ff. 3 Für eine eingehende Behandlung des englischen Begriffs „citizenship education“, seiner Bedeutung und der formalen und non-formalen Umsetzung in Deutschland siehe: Lange/Heldt, Citizenship Education in Germany, 2016, abrufbar unter: http://www.bpb.de/veranstaltungen/netzwerke/nece/206127/citizenship-education-ingermany (dieser und die folgenden Links wurde zuletzt abgerufen am 8. Februar 2019). Die „citizenship education “ ist als Teil der Jugendarbeit Teil der non-formalen Bildung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 5 [die außerschulische Jugendbildung] trägt mit jugendgemäßen Mitteln dazu bei, den jungen Menschen zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen. Ein besonderes Ziel ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber Menschen anderer Lebensweise, Herkunft und Weltanschauung sowie gegenüber Menschen mit Behinderungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von Frauen und Männern.“4 Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen soll die Jugendarbeit zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.5 Die politische Bildung ist zugleich eine entscheidende Aufgabe der Schulen, Gegenstand der Landesschulgesetze und damit auch Teil der sogenannten formalen Bildung.6 Schülerinnen und Schüler sollen stets motiviert werden, für Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, Gerechtigkeit, wirtschaftliche Sicherheit und Frieden einzutreten, die entsprechenden Unterrichtsinhalte werden insbesondere in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern vermittelt.7 2.2. Formen der Jugendarbeit Die Formen, in denen Jugendarbeit geleistet wird, sind gesetzlich ebenfalls nicht abschließend vorgegeben. So kann Jugendarbeit als Verbandsjugendarbeit Angebote nur für Mitglieder oder als offene Jugendarbeit Angebote an jedermann vorsehen, § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Diese Angebote betreffen gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII das Vorhalten von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen . Dazu zählen feste Einrichtungen wie Jugendtreffs, Jugendzentren, offene Jugendfrei- 4 Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181), abrufbar unter: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=JBiG+BW&psml=bsbawueprod .psml&max=true&aiz=true. 5 Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG), vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=6645&aufgehoben=N&anw_nr=2. 6 Vergleiche z. B. § 2 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), abrufbar unter: http://www.rv.hessenrecht.hessen .de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:169561,1,20180525. 7 Siehe dazu die Ausführungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz), in der die fachliche zuständigen Ministerinnen und Minister bzw. Senatorinnen und Senatoren der Bundesländer zur Bildungskoordination und -entwicklung zusammenarbeiten: Kultusministerkonferenz, Demokratiebildung, abrufbar unter: https://www.kmk.org/themen/allgemeinbildendeschulen /weitere-unterrichtsinhalte/demokratiebildung.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 6 zeiteinrichtungen, betreute Abenteuerspielplätze und Jugendmusikschulen, aber auch reine Veranstaltungen wie Jugendsportveranstaltungen, Jugendreisen und -austausche sowie kulturelle, religiöse und politische Jugendveranstaltungen.8 3. Organisationsstruktur der Träger Die Jugendhilfe und damit auch die Jugendarbeit ist gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung gekennzeichnet, die die Pluralität der Gesellschaft und der jungen Menschen widerspiegeln soll.9 Die entsprechenden Angebote der Jugendarbeit werden von freien Trägern und den örtlichen und überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe realisiert, § 11 Abs. 2 SGB VIII. 3.1. Die öffentlichen Träger Gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII ist es Sache des Landesrechts, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu bestimmen. Die Bundesländer haben überwiegend die Kreise und die kreisfreien Städte zu örtlichen Trägern bestimmt, die Länder selbst sind in der Regel überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.10 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen nach den §§ 69 Abs. 3, 70 SGB VIII Jugendämter und Landesjugendämter errichten. 3.2. Die freien Träger Bei den Trägern der freien Jugendarbeit werden in § 11 Abs. 2 SGB VIII Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie andere Träger der Jugendarbeit unterschieden. Besondere Bedeutung kommt dabei den in § 12 SGB VIII erwähnten Jugendverbänden und Jugendgruppen zu. In diesen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet .11 Die jungen Menschen sollen in diesen Organisationen zumindest einen maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungsfindung haben, um frühzeitig verantwortliches Handeln zu lernen .12 8 Schruth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Saarbrücken 2018, SGB VIII § 11 Rn. 42 und § 12 Rn. 3; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB, Berlin April 2018, SGB VIII § 11 Rn. 20; Winkler, in: Rolfs/Giesen/ Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII, § 11 Rn. 15. 9 Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Saarbrücken 2018, SGB VIII § 3 Rn. 17 ff. 10 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 69 Rn. 4 f. mit einer Auflistung der Rechtslage in den Bundesländern. 11 § 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 2 SGB VIII. 12 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII, § 12 Rn. 11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 7 Jugendverbände sind bundesweit tätig und in Stadt- und Kreisjugendringen, auf Landesebene in Landesjugendringen und auf Bundesebene im Deutschen Bundesjugendring zusammengeschlossen .13 Jugendgruppen sind kleinere Zusammenschlüsse auf örtlicher Ebene, die nicht Teil eines Jugendverbands sind. Jugendinitiativen unterscheiden sich von den Verbänden und Gruppen durch ihre zeitliche Begrenzung; sie sind nicht auf Dauer angelegt.14 Zu ihnen gehören etwa Projekte zur Einrichtung von Jugendzentren und zur Gestaltung von kindergerechten Wohngebieten, die mit der Erreichung des Ziels enden. Darüber hinaus zählen zu den anderen Trägern der freien Jugendarbeit alle Organisationen, die in der Jugendarbeit tätig sind, ohne selbst öffentlicher Träger , Jugendverband, -gruppe oder -initiative zu sein. Dazu können etwa Kirchen, Wohlfahrtsverbände und Träger von Bildungs- und Freizeiteinrichtungen gehören. Die Träger freier Jugendarbeit sind zumeist zivilrechtliche Vereine.15 Es finden sich aber auch öffentlich -rechtliche Organisationsformen. 4. Zusammenarbeit der Träger und Finanzierung 4.1. Zusammenarbeit Um die gesetzliche Aufgabe der Jugendarbeit zu erfüllen, arbeiten die Träger der freien Jugendarbeit und der öffentlichen Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen, § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Gesamtverantwortung liegt dabei bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei haben sie aber in jedem Fall die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten, § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Dies hat in der Regel zur Folge, dass die freien Träger ihre Angebote im Rahmen der Jugendarbeit selbst gestalten, personell und organisatorisch und sich die öffentlichen Träger auf die finanzielle Förderung konzentrieren. Möglich ist aber auch, dass die öffentlichen Träger die freien durch personelle oder technische Unterstützung fördern, etwa indem sie diese beraten, fortbilden oder ihnen Räume für Veranstaltungen zur Verfügung stellen.16 Teilweise ergänzen die Jugendämter auch die Angebote der freien Träger durch eigene Initiativen . 13 Zu den Mitgliedern des Bundesjugendringes gehören etwa Jugendorganisationen der Kirchen, der Gewerkschaften , der Wohlfahrtsverbände und der Auszubildenden- und Berufsverbände, Verbände zum Briefmarkensammeln , Musizieren, Wandern, Karneval und zu Trachten, Pfadfinderorganisationen sowie religiöse, politische und weltanschauliche Jugendvereinigungen. 14 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 11 Rn. 15. 15 Siehe dazu die Zahlen aus dem Jahr 2017, enthalten in: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der Jugendarbeit, 2019, S. 35, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen /Thematisch/Soziales/KinderJugendhilfe/MassnahmenJugendarbeit.html. 16 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 74 Rn. 24. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 8 Im Jahr 2017 stammten rund 70 Prozent der Angebote von geförderten Trägern der freien Jugendarbeit und nur rund 30 Prozent von öffentlichen Trägern.17 4.2. Anerkennung der freien Träger Freie Träger können als solche nach § 75 SGB VIII anerkannt werden. Dies ist gemäß Abs. 1 der Fall, „wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.“ Zwar ist die Anerkennung keine Voraussetzung, um in der Jugendarbeit tätig oder für einzelne Maßnahmen von öffentlichen Trägern gefördert zu werden; jedoch räumt sie den betroffenen Vereinigungen eine stärkere Rechtsposition ein. Anerkannte Träger unterfallen dem beschränkten Konkurrentenschutz aus § 4 Abs. 2 SGB VIII, wonach Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der freien anerkannten Träger im Bereich der Jugendarbeit nicht durch entsprechende Angebote der öffentlichen Träger ersetzt werden können. Anerkannte Träger können zudem Vertreter für die Jugendhilfeausschüsse der Jugendämter vorschlagen, sind bei der Jugendhilfeplanung zu beteiligen (§ 80 Abs. 3 SGB VIII) und können einfacher eine Dauerförderung erhalten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Anerkennung erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung des Jugendhilfeausschusses des jeweiligen, nach Landesrecht zuständigen öffentlichen Trägers.18 Allerdings besteht nach § 75 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Anerkennung, wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. 17 Siehe dazu die Zahlen aus dem Jahr 2017, enthalten in: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der Jugendarbeit, 2019, S. 5, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen /Thematisch/Soziales/KinderJugendhilfe/MassnahmenJugendarbeit.html. In diesen Zahlen sind die nichtgeförderten Angebote freier Träger nicht enthalten. 18 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII, § 75 Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 9 Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege19 sind bereits von Gesetzes wegen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, § 75 Abs. 3 SGB VIII. 4.3. Förderung Die Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt träger- und maßnahmenbezogen . So werden generell Maßnahmen der Jugendarbeit und insbesondere die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und -gruppen gefördert, §§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 1, 74 SGB VIII. Die besondere Stellung der Jugendverbände und -gruppen ermöglicht diesen eine Förderung, die über die konkreten Maßnahmen hinaus der Infrastruktur dieser Organisationen dient.20 Die Förderung kann dauerhaft oder für einzelne Maßnahmen gewährt werden, setzt jedoch stets die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Träger und das Einbringen von Eigenleistungen (Sach- bzw. Geldleistungen ) in angemessenem Umfang voraus.21 Soll die Förderung auf Dauer erfolgen, muss der freie Träger in der Regel im Sinne des § 75 SGB VIII anerkannt sein, § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Zu den Fördervoraussetzungen gehört auch die fachliche Gewähr für die geplante Maßnahme. Dies erfordert aber keineswegs den ausschließlichen Einsatz von Fachkräften wie Pädagogen. Ob und welche Fachkräfte bei den freien Trägern der Jugendarbeit – bei der vielfach Ehrenamtliche tätig sind - erforderlich sind, um die fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, richtet sich im Einzelfall nach der zu fördernden Maßnahme.22 Werden die Fördervoraussetzungen erfüllt, entscheiden die öffentlichen Träger über die Vergabe der Mittel.23 Die Entscheidung über Art und Höhe der Förderung steht im Rahmen der verfügba- 19 Nach herrschender Meinung ist die Formulierung der auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege eng auszulegen, sodass allein darunter fallen: der Deutsche Caritasverband, das Diakonische Werk, das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiterwohlfahrtsverband, der Deutsche paritätische Wohlfahrtsverband und der zentrale Wohlfahrtsverband der Juden. Siehe hierzu: Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm /Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII, § 75 Rn. 30; Trésoret, in: Schlegel /Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Saarbrücken 2018, SGB VIII § 75 Rn. 94; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB, Berlin April 2018, SGB VIII § 75 Rn. 10. 20 Grube, in: Hauck/Noftz, SGB, Berlin April 2018, SGB VIII § 12 Rn. 12. 21 § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2 SGB VIII. Eine starre Grenze, ab der eine angemessene Eigenleistung erreicht ist, besteht nicht. Vereinzelt wird eine Mindestbeteiligung, etwa von 10 Prozent der Kosten, gefordert, zum überwiegenden Teil wird jedoch auf den Einzelfall abgestellt. Umstritten ist darüber hinaus, ob eine Förderung auch bei fehlender ausreichender Eigenleistung freiwillig möglich ist. Siehe dazu: Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 74 Rn. 13; Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Saarbrücken 2018, SGB VIII § 74 SGB Rn. 97 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB, Berlin April 2018, SGB VIII § 74 Rn. 25 ff.; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder - und Jugendhilfe, 5. Auflage, München 2015, SGB VIII § 74 Rn. 21 f. 22 Siehe dazu: § 74 SGB VIII und Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition , München 2018, SGB VIII § 74 Rn. 7. 23 Vergleiche dazu: Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 74 Rn. 43. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 10 ren Haushaltsmittel im Ermessen des betroffenen öffentlichen Trägers bzw. seines Jugendhilfeausschusses , § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.24 Die Bindung an die Haushaltsmittel hat jedoch nur bedingt beschränkende Wirkung, da der öffentliche Träger im Rahmen seiner Gesamtverantwortung aus § 79 SGB VIII ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stellen muss.25 In welchem Umfang Angebote und entsprechend Fördermittel notwendig sind, hat der Träger durch die Jugendhilfeplanung gemäß den §§ 79 Abs. 1, 80 SGB VIII zu berücksichtigen. Es obliegt nach § 80 Abs. 1 SGB VIII ihm, den tatsächlichen Bedarf und Bestand an Jugendarbeit festzustellen und die zur Befriedigung notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei hat er die anerkannten freien Träger frühzeitig zu beteiligen, § 80 Abs. 3 SGB VIII. Die Förderung der freien Träger erfolgt nicht ausschließlich über die örtlichen und überörtlichen öffentlichen Träger. Auf der Grundlage der §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 SGB VIII sind auch die Bundesländer und der Bund zur Förderung und Unterstützung verpflichtet; freiwillige Förderung – auch anderer Stellen – bleibt daneben ebenfalls möglich und erfolgt etwa mit Hilfe von Stiftungen und Spenden. Zur Förderung bundesweiter und internationaler Maßnahmen Wichtige Finanzierungsgrundlagen der Jugendarbeit wurden durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes geschaffen, das Deutsch-Französische Jugendwerk und das Deutsch-Polnische Jugendwerk sowie durch Sonder- und Förderprogramme der Kommunen, der Länder, des Bundes und der Europäischen Union.26 Der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassene Kinder- und Jugendplan des Bundes sieht etwa die Förderung von bundeszentralen Jugendeinrichtungen und - organisationen in den Bereichen Politik, Kultur, Sport und Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie internationaler Jugendarbeit vor.27 Daneben enthält er die Finanzierungsgrundlage für Angebote an junge Menschen wie Festivals, Wettbewerbe, Preise, Jugendorchester und die Bundesju- 24 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 74 Rn. 39. 25 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 74 Rn. 25. 26 Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 51. Edition, München 2018, SGB VIII § 11 Rn. 29 f. 27 Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) vom 29. September 2016 (GMBl. AT S. 801), S. 812 ff., abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 005/19 Seite 11 gendspiele. Gefördert werden auf Bundesebene auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.28 Die Förderung dient hierbei der Deckung von Ausgaben für eine bundeszentrale Infrastruktur.29 Ebenfalls auf Bundesebene werden die Maßnahmen der Internationalen Jugendarbeit gefördert, etwa durch die Finanzierung des IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e. V., der auch die Aufgaben der Nationalagentur Jugend für Europa wahrnimmt . Die Finanzierung erfolgt institutionell durch das Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend und zusätzlich projektbezogen durch Fördermittel aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes sowie Zuwendungen der Europäischen Kommission, des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Bundesländer und der Robert-Bosch-Stiftung.30 *** 28 Siehe dazu: § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien (RL JpP) vom 20. Dezember 2018 (Aktenzeichen 502-2461/006), abrufbar unter : https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien. 29 Die politischen Jugendorganisationen der Parteien finanzieren sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der Parteien und öffentliche Mittel. Eine mit dem Kinder- und Jugendplan des Bundes vergleichbare Förderung erhalten die Jugendorganisationen der Parteien auch auf der Landes- und zum Teil der Kreis- und kommunalen Ebene. Dafür haben sie sich jeweils zu sogenannten Ringen politischer Jugend zusammengeschlossen, die die staatliche Förderung gesammelt erhalten und intern verteilen. Siehe zu diesem Thema: Pilniok, Die staatliche Finanzierung der Jugendorganisationen der politischen Parteien zwischen Sozial- und Parteienrecht: eine Kritik der gesetzlichen Neuregelung, Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG) 2016, S. 62 (67 f.). Die zweckgebundenen staatlichen Zuschüsse an die Jugendorganisationen müssen gem. § 24 Abs. 12 Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), nachrichtlich im Rechenschaftsbericht der Parteien ausgewiesen werden, zählen jedoch nicht als Parteienfinanzierung. 30 Siehe hierzu: § 15 der Satzung für IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. vom 10. Dezember 2013, abrufbar unter: https://www.ijab.de/wer-wir-sind/uebersicht/satzung /; IJAB, Jahresbericht 2017, S. 74, abrufbar unter: https://www.ijab.de/wer-wir-sind/uebersicht/jahresberichte /.