WD 9 - 3000 - 005/18 (31. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Eine Fehlgeburt ist die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche , wenn das Geburtsgewicht des Kindes unter 500 Gramm liegt. Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder während der Geburt verstorben ist.1 In Deutschland wurden im Jahr 2015 rund 22.200 Fehlgeburten, bei denen die Frauen stationär in Krankenhäusern behandelt wurden, verzeichnet.2 Überwiegend werden die Frauen jedoch ambulant behandelt. Entsprechende Gesamtzahlen dazu liegen nicht vor.3 Nahezu 2800 Säuglinge wurden tot geboren.4 Das Risiko einer Fehlgeburt wird auf 15 bis 30 Prozent pro Schwangerschaft geschätzt.5 Für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden bzw. deren Kinder tot geboren werden, ist – neben der ambulanten Behandlung in einer Arztpraxis oder Tagesklinik mit Schwerpunkt Gynäkologie – Anlaufstelle das Krankenhaus, hier in erster Linie die Notaufnahme oder die Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Gesonderte Fachabteilungen für die Behandlung von Fehl- oder Totgeburten werden in der Regel nicht vorgehalten. Im Krankenhaus unterstützen 1 § 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV), Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist. 2 Statistisches Bundesamt, Krankenhausstatistik – Diagnosedaten der Patienten und Patientinnen in Krankenhäusern , Stichwort: Fehlgeburt. 3 Anders als Totgeburten werden Fehlgeburten nicht in den Personenstandsbüchern beurkundet (§ 31 Absatz 3 Satz 2 PStV). 4 Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 1.1, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit 2015, S. 21, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung/Bevoelkerungsbewegung/Bevoelkerungsbewegung 2010110157004.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018) . 5 Universitätsklinikum Heidelberg, Universitäts-Frauenklinik, abrufbar unter: https://www.klinikum.uni-heidelberg .de/Wiederholte-Fehlgeburten.586.0.html (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu den Anlaufstellen bei einer Fehl- oder Totgeburt Kurzinformation Zu den Anlaufstellen bei einer Fehl- oder Totgeburt Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Hebammen, Psychologen und Seelsorger die betroffenen Eltern. Frauen, die eine Fehl- oder Totgeburt erleiden, haben – im Krankenhaus und ebenso nach Entlassung – Anspruch auf Hebammenhilfe . Die Kosten übernehmen die Krankenkassen.6 Einige Hebammen haben eine Zusatzqualifikation als Trauerbegleiterin erworben und können die Frauen seelisch begleiten. Bei einer Fehlgeburt in der späten Schwangerschaft oder bei einer Totgeburt betreuen Hebammen die Frauen auch darüber hinaus, z. B. mit Akupunkturanwendungen oder Rückbildungsübungen. Psychologische Hilfe auch außerhalb des Krankenhauses bieten zudem gemeinnützige eingetragene Vereine7, die teilweise selbst Unterstützung anbieten (z. B. durch regelmäßige Gesprächskreise zum gegenseitigen Austausch Betroffener und durch Einzelgespräche) oder eine solche vermitteln. Weitere mögliche Ansprechpartner sind Selbsthilfegruppen sowie Psychotherapeuten . Im Falle einer Fehlgeburt endet der Mutterschutz mit dem Ende der Schwangerschaft. Eine mögliche seelische oder körperliche Belastung kann aber eine Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Nach § 17 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)8 steht Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, seit dem 1. Januar 2018 ein viermonatiger Kündigungsschutz zu. Bei einer Totgeburt gilt die Schutzfrist im Sinne einer beruflichen Freistellung in Höhe von acht Wochen (§ 3 Absatz 2).9 Eine vorzeitige Beschäftigung ist allerdings nach § 3 Absatz 4 MuSchG auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter hin möglich. *** 6 Hebammen-Vergütungsverzeichnis, Leistung C a): „[…] Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern […] sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig.“ Das Hebammen-Vergütungsverzeichnis ist abrufbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente /krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/hebammen/aktuelle_dokumente/Hebammen_Lesefassung _Verguetungsverzeichnis_ab_2018-01-01.pdf (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018). 7 Siehe z. B. pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V., abrufbar unter: https://www.profamilia.de/angebote-vor-ort/nordrhein-westfalen/burscheid/beratung-nach-abbruchfehlgeburttotgeburt .html (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018), Sternenkinder-Vest e. V., abrufbar unter: http://www.sternenkinder-vest.org/verein/wir-ueber-uns/ (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018), Sternenkinder Aue e.V., abrufbar unter: http://www.sternenkinder-aue.de/ (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018) oder Initiative Regenbogen „Glücklose Schwangerschaft“ e. V., abrufbar unter: http://initiative-regenbogen.de/ueber-unsere -initiative.html (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018). 8 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228). 9 Jacobsen in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 6 MuSchG, Rn. 7.