© 2018 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 003/18 Familienpolitische Leistungen für Alleinerziehende Überblick über wesentliche Leistungen und deren Entwicklung in den vergangenen zehn Jahren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 2 Familienpolitische Leistungen für Alleinerziehende Überblick über wesentliche Leistungen und deren Entwicklung in den vergangenen zehn Jahren Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 003/18 Abschluss der Arbeit: 29. Januar 2018 Fachbereich: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Unterhaltsvorschuss 5 3. Besonderheiten bei der Bezugsdauer von Elterngeld 7 4. Besondere Regelungen bei der Bezugsdauer von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes 9 5. Unterstützungsleistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 4 1. Einleitung Es gibt eine Vielzahl an familienpolitischen Leistungen, mit denen die (finanziellen) Belastungen für Eltern durch die Kindererziehung aufgefangen bzw. abgemildert werden sollen.1 Die meisten familienpolitischen Leistungen richten sich grundsätzlich an Eltern und ein Anspruch darauf besteht unabhängig davon, ob die Erziehungsleistung von Alleinerziehenden erbracht wird oder nicht. So ist zum Beispiel der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nicht daran gekoppelt, ob das Kind von einem Elternteil allein erzogen wird. Auch die übrigen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe richten sich überwiegend an Eltern und nicht ausschließlich an Alleinerziehende. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kindergeld, der auch bei gemeinsam erziehenden Elternpaaren lediglich einem Elternteil zusteht. Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist für alle Kinder von gesetzlich Krankenversicherten möglich. Allerdings lässt sich durchaus feststellen, dass bestimmte Leistungen vorwiegend bzw. in größerem Maße von Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden. Da Alleinerziehende häufig über ein geringeres Einkommen verfügen, als es bei zusammenlebenden Elternpaaren der Fall ist, betrifft dies vor allem familienpolitische Leistungen , deren Gewährung und Umfang von der Höhe des erzielten Einkommens abhängen.2 Daneben gibt es jedoch auch Leistungen, die sich ausschließlich an Alleinerziehende richten bzw. bei deren Ausgestaltung – zum Beispiel im Hinblick auf die maximale Bezugsdauer der jeweiligen Leistung – besondere Regelungen für Alleinerziehende gelten. Nachfolgend werden diese in Kürze dargestellt. Dabei wird zunächst auf die derzeit geltende Rechtslage eingegangen. 1 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Überblick über familienpolitische Leistungen in Deutschland, Sachstand WD 9 – 3000-051/17, im Internet abrufbar unter https://www.bundestag .de/blob/537342/05df3d8a088c84075637ffbe8aab5f99/wd-9-051-17-pdf-data.pdf; BMFSFJ (Hg.) (2014), Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland Endbericht, Auftraggeber Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Internet abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/93954/25490622c47497e47acbcfa797748cfb/gesamtevaluation -der-ehe-und-familienbezogenen-massnahmen-und-leistungen-data.pdf. 2 Zur Situation von Alleinerziehenden und ihren Leistungsansprüchen vgl. Hübgen, Sabine, Armutsrisiko Alleinerziehend , in: APuZ 30-31/2017, S. 22-27, im Internet abrufbar unter http://www.bpb.de/apuz/252655/armutsrisiko -alleinerziehend?p=all; Verband allein erziehender Mütter und Väter (Hg.), Alleinerziehend – Tipps und Informationen, VAMV, 22. Überarbeitete Auflage, 2016, im Internet abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/- 93240/4034e215b0afc887c6e0900afbe975f0/allein-erziehend-tipps-infos-broschuere-data.pdf; Lenze, Anne (u.a.), Alleinerziehende unter Druck – Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf, Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2016, im Internet abrufbar unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin /files/Projekte/Familie_und_Bildung/Studie_WB_Alleinerziehende_Aktualisierung_2016.pdf, BMFSFJ (Hg.), Alleinerziehende in Deutschland – Lebenssituationen und Lebenswirklichkeiten von Müttern und Kindern , Monitor Familienforschung – Beiträge aus Forschung, Statistik und Familienpolitik, Ausgabe 28, Stand Juli 2012, im Internet abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/76232/4abcbfc3b6124fccc2766fd- 4cc11e87c/monitor-familienforschung-ausgabe-28-data.pdf, Anne Lenze, Verbesserung der Situation Alleinerziehender , in: STREIT 4/2016, S. 158-164; Bertelsmann Stiftung (Hg.), Reformvorschläge für alleinerziehende Familien, Policy Brief, Gütersloh 2016, im Internet abrufbar unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin /files/Projekte/Familie_und_Bildung/PolicyBrief_WB_Alleinerziehende_07_2016.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 5 Anschließend wird betrachtet, ob und inwieweit während der vergangenen zehn Jahre für Alleinerziehende relevante Änderungen der einschlägigen Rechtsnormen in Kraft getreten sind.3 2. Unterhaltsvorschuss Eine wichtige Leistung, auf die ausschließlich Kinder von Alleinerziehenden einen Anspruch haben und von der somit nur Alleinerziehenden und deren Kinder profitieren, stellt der sog. Unterhaltsvorschuss dar.4 Die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ist das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UhVorschG5). Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben nach § 1 Abs. 1 UhVorschG Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei nur einem ledigen, verwitweten, geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil leben und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil in Höhe des Mindestunterhaltes bekommen. Darüber hinaus besteht nach § 1 Abs. 1a UhVorschG ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn dieses keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II6) bezieht7 und der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen für Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wurde mit Wirkung zum 3 Zur Entwicklung der Familienpolitik vgl. Gerlach, Irene, Familienpolitik in der Bundesrepublik – Kleine Politikfeldgeschichte , in: APuz 30-31/2017, S. 16-21, im Internet abrufbar unter http://www.bpb.de/apuz/252653/familienpolitik -in-der-bundesrepublik-kleine-politikfeldgeschichte?p=all; Henninger, Annette (u.a.), Drei Schritte vor und zwei zurück? – Familien- und Gleichstellungspolitik 2009-2013, in: Politik im Schatten der Krise – Eine Bilanz der Regierung Merkel 2009-2013, S. 451-468, Wiesbaden 2015, im Internet abrufbar unter https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-3-658-05213-3_19.pdf; Henninger, Annette (u.a.), Das Umspielen von Veto-Spielern. Wie eine konservative Familienministerin den Familialismus des deutschen Wohlfahrtsstaates unterminiert, in: Die zweite große Koalition – Eine Bilanz der Regierung Merkel 2005-2009, S. 361- 379, Wiesbaden 2010; Ehlert, Nancy, Die Familienpolitik der Großen Koalition, in: Die Große Koalition – Regierung – Politik – Parteien – 2005-2009, S. 142-158, Wiesbaden 2010; Schmidt, Manfred G., Die Sozialpolitik der zweiten Großen Koalition (2005 bis 2009), in: Die zweite große Koalition – Eine Bilanz der Regierung Merkel 2005-2009, S. 302-326, Wiesbaden 2010, im Internet abrufbar unter https://link.springer.com/content /pdf/10.1007%2F978-3-531-92434-2_13.pdf. 4 Vgl. dazu BMFSFJ (Hg.), Der Unterhaltsvorschuss – Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder, 10. Auflage , Stand Januar 2018, im Internet abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/93500/a619f8fe38a830425383- d9a1ef8ef273/der-unterhaltsvorschuss-data.pdf; Wersig, Maria, Alleinerziehende besser unterstützen – Reformbedarf im Unterhaltsvorschussgesetz, Heinrich-Böll-Stiftung e.V., September 2016, im Internet abrufbar unter https://www.boell.de/sites/default/files/web_190917_e-paper_wersig_refomunterhaltsrecht_v101.pdf . 5 Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/BJNR011840979.html. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/sgb_2/BJNR295500003.html. 7 Ein Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht auch, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 6 1. Juli 2017 eingeführt.8 Zuvor bestand ein Anspruch lediglich für Kinder vor Vollendung des zwölften Lebensjahres. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 UhVorschG nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Dieser wird nach Maßgabe des § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB9) bemessen , ist an das sächliche Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts gekoppelt und abhängig vom Alter des Kindes. In diesem Zusammenhang wird zwischen drei Altersstufen unterschieden : zur ersten Altersstufe zählen Kinder bis zu Vollendung des sechsten Lebensjahres, in die zweite Altersstufe fallen Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und Kinder vom 13. Lebensjahr an bilden die dritte Altersstufe. Durch die Koppelung des Unterhaltsvorschusses an den Mindestunterhalt ist die Höhe der Unterhaltsleistungen ebenfalls abhängig vom Alter des Kindes. Hat der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld, wird der Mindestunterhalt für die entsprechende Altersgruppe um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld gemindert. So erhalten bei einem Kindergeld in Höhe von 194 Euro und einem Mindestunterhalt in Höhe von 348 Euro (erste Altersstufe), 399 Euro (zweite Altersstufe) bzw. 467 Euro (dritte Altersstufe) seit dem 1. Januar 2018 anspruchsberechtigte Kinder bis fünf Jahre 154 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren 205 Euro und Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren 273 Euro monatlich Unterhaltsvorschuss. Eine Höchstbezugsdauer für die Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG gibt es seit dem 1. Juli 2017 nicht mehr. Vor diesem Zeitpunkt war der Bezug von Unterhaltsleistungen nach § 3 UhVorschG – auch vor Vollendung des zwölften Lebensjahres – auf die Dauer von maximal 72 Monaten beschränkt. Diese Begrenzung der Bezugsdauer ist mit der Streichung des § 3 UhVorsch G10 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 entfallen, so dass nunmehr ein Leistungsanspruch auch über die Dauer von 72 Monaten hinaus besteht, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 8 Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27- bgbl117057.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117057.pdf%27%5D__- 1516699947558. 9 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html. 10 Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27- bgbl117057.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117057.pdf%27%5D__- 1516699947558. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 7 3. Besonderheiten bei der Bezugsdauer von Elterngeld Mit dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG11) wurde zum 1. Januar 2007 das sog. Elterngeld eingeführt12, das nach § 1 Abs. 1 BEEG bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund von Kindererziehung von ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern in Anspruch genommen werden kann. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht auch, wenn aufgrund der Kindererziehung keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, d.h. wenn die Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt 30 Wochenstunden nicht überschreitet (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 BEEG). Zum 1. Juli 2015 wurde das sog. Elterngeld Plus eingeführt13. Eltern von ab diesem Zeitpunkt geborenen Kindern haben nunmehr die Möglichkeit, zwischen dem sog. Basiselterngeld sowie dem sog. Elterngeld Plus zu wählen. So können sich Eltern anstelle der Inanspruchnahme jeweils eines Monats Elterngeld für den Bezug von zwei Monaten Elterngeld Plus entscheiden. Dieses beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes, auf das bei einer Unterbrechung des Elterngeldes ein Anspruch bestünde (§ 4 Abs. 3 BEEG). Für Geburten vor dem 1. Juli 2015 konnte lediglich (Basis)Elterngeld bezogen werden.14 Anders als der Unterhaltsvorschuss richtet sich das Elterngeld an alle Eltern und ist keine spezielle Leistung für Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil. Für Alleinerziehende gelten jedoch Besonderheiten im Hinblick auf die Bezugsdauer des Elterngeldes. Grundsätzlich gilt nach § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG, dass Elterngeld vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann. Die Eltern haben dabei gemäß § 4 Abs. 4 BEEG gemeinsam Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld und für zusätzliche zwei Monate, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (sog. Partnermonate). Allerdings ist die maximale Bezugsdauer von Elterngeld pro Elternteil auf zwölf Monate begrenzt; um die insgesamt mögliche Höchstdauer von 14 Monaten ausschöpfen zu können, müssen daher beide Elternteile (für jeweils mindestens zwei Monate) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kindererziehung entweder unterbrechen oder diese auf durchschnittlich maximal 30 Wochenstunden begrenzen. Bei einer Inanspruchnahme von Elterngeld Plus sind insgesamt maximal 28 Monate Leistungsbe- 11 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html. 12 Mit der Einführung des Elterngeldes wurde das sog. Erziehungsgeld abgelöst, das für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder in Anspruch genommen werden konnte. 13 Das Elterngeld Plus wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) eingeführt, der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter http://www.buzer.de/gesetz/11425/index.htm. 14 BT-Drs. 19/400 (2018), Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit, Unterrichtung durch die Bundesregierung, 10. Januar 2018, im Internet abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/004/1900400.pdf; BMFSFJ (Hg.), Informationen zur Einführung eines ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit zum 1. Juli 2015, November 2014, im Internet abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/93630/615ee8986d41636c31dd7268216e3bbe/elterngeldplus -informationen-zur-einfuehrung-folder-data.pdf; BMFSFJ (Hg.), Bilanz 10 Jahre Elterngeld, Dezember 2016, im Internet abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/113300/8802e54b6f0d78e160ddc3b0fd6fbc1e/- 10-jahre-elterngeld-bilanz-data.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 8 zug möglich. Alleinerziehende haben über die Begrenzung auf zwölf Monate pro Elternteil hinaus Anspruch auf zusätzliche zwei Monate Elterngeld, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt, die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.15 Die maximale Bezugsdauer für Basiselterngeld liegt demnach bei Alleinerziehenden – ebenso wie bei gemeinsam erziehenden Elternpaaren – insgesamt ebenfalls bei 14 bzw. bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus bei 28 Monaten. Mit der Einführung des Elterngeldes Plus zum 1. Juli 2015 wurde auch der sog. Partnerschaftsbonus eingeführt. Dieser ermöglicht es Eltern, bei der zeitgleichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden (Monatsdurchschnitt) für insgesamt vier aufeinanderfolgende Monate – zusätzlich zum bereits dargestellten Anspruch auf (Basis)Elterngeld bzw. Elterngeld Plus – für diesen Zeitraum Elterngeld Plus zu beziehen (§ 4 Abs. 4 S. 3 BEEG). Alleinerziehende können ebenfalls für weitere vier Monate Elterngeld Plus beziehen, wenn sie in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Bei der Berechnung des Elterngeldes gibt es keine Unterschiede zwischen gemeinsam erziehenden Eltern und Alleinerziehenden. Vielmehr richtet sich die Höhe des Elterngeldes ausschließlich nach der Höhe des vor der Kindererziehung erzielten Einkommens. So wird Elterngeld nach § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt jedoch geringer als 1.000 Euro, erhöht sich dieser Prozent nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf maximal 100 Prozent. War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. Der Anstieg des Prozentsatzes bei Einkommen unter 1.000 Euro gilt seit der Einführung des Elterngeldes16, das Sinken desselben bei Einkommen über 1.200 Euro hingegen erst seit dem 1. Januar 201117. Da Alleinerziehende häufiger über ein geringeres Einkommen verfügen, 15 Die Koppelung an das Einkommensteuerrecht besteht seit dem 1. Januar 2015. Zuvor hatten Alleinerziehende Anspruch auf insgesamt 14 Monate Elterngeld, wenn ihnen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein stand oder sie eine einstweilige Anordnung erwirkt hatten, mit der ihnen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden war. Sämtliche Fassungen des § 4 BEEG lassen sich im Internet abrufen unter https://beck-online.beck.de/DA- Core/ShowAllVersions?vpath=bibdata%2Fges%2Fbeeg%2Fcont%2Fbeeg.p4.htm. 16 Vgl. hierzu Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter file:///P:/_unverschluesselt/Eigene%20Dateien/Privat /bgbl106s2748_5943.pdf. 17 Sämtliche Fassungen des § 2 BEEG sind im Internet abrufbar unter https://beck-online.beck.de/DACore/Show AllVersions?vpath=bibdata%2Fges%2Fbeeg%2Fcont%2Fbeeg.p2.htm Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 9 dürften sie in höherem Ausmaß vom Anstieg des Prozentsatzes bei geringeren Einkommen profitieren , von der Begrenzung des Prozentsatzes auf 65 Prozent bei höheren Einkommen hingegen tendenziell seltener betroffen sein. 4. Besondere Regelungen bei der Bezugsdauer von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes Auch die Anspruchsdauer für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V18) ist für Alleinerziehende 19 länger als für Elternteile, die ihre Kinder gemeinsam erziehen. So haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und keine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen , betreuen oder pflegen kann. Das Kind darf dabei das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während der Anspruch nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB V grundsätzlich für jedes Kind in jedem Kalenderjahr für zehn Arbeitstage gilt, haben alleinerziehende Versicherte einen Anspruch für längstens 20 Arbeitstage. Auch der insgesamt pro Kalenderjahr bestehende Krankengeldanspruch bei Erkrankung von Kindern nach § 45 SGB V ist mit maximal 50 Arbeitstagen bei Alleinerziehenden doppelt so hoch wie bei nicht alleinerziehenden Versicherten. 5. Unterstützungsleistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch Acht – SGB VIII20) sieht ebenfalls bestimmte Unterstützungsleistungen speziell für Alleinerziehende vor. So haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, nach 18 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowohl bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen als auch bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB21). 18 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/sgb_5/BJNR024820988.html 19 Alleinerziehend i.S.v. § 45 SGB V sind Versicherte, die als betroffener Elternteil faktisch alleinstehend sind, zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und denen für ihr Kind jedenfalls auch die Personensorge zusteht. Der alleinstehende Elternteil muss nicht das alleinige Sorgerecht haben. Vgl. hierzu Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 96. EL September 2017. § 45 SGB V, Rn. 19-24, im Internet abrufbar unter https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/KassKoSGB_96/SGB_V/cont/Kass- KoSGB.SGB_V.p45.glIII.gl3.glb.htm. 20 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/sgb_8/BJNR111630990.html. 21 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 003/18 Seite 10 Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen, sollen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. Fällt ein allein erziehender Elternteil (oder beide Elternteile) aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist und die Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen. Die Regelungen für Alleinerziehende im SGB VIII wurden in den vergangenen zehn Jahren nicht geändert. ***