© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 001/16 Ehrenamtliche Tätigkeit von schutzsuchenden Personen in Deutschland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 001/16 Seite 2 Ehrenamtliche Tätigkeit von schutzsuchenden Personen in Deutschland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 001/16 Abschluss der Arbeit: 7.1.2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 001/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Regelung 4 2. Beschäftigung nach § 18 BFDG 4 2.1. Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug 4 2.2. Volljährigkeit 5 2.3. Vereinbarung 5 2.4. Beschäftigungszeitraum- und Umfang 5 2.5. Einsatzbereich und -ort 6 2.6. Besondere pädagogische Begleitung 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 001/16 Seite 4 1. Gesetzliche Regelung Für eine ehrenamtliche Betätigung von schutzsuchenden Ausländern in Deutschland kommt seit Dezember 2015 eine Beschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)1 in Betracht: Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 20152 wurde eine neue Sonderbestimmung in das Bundesfreiwilligendienstgesetz eingefügt. Nunmehr regelt § 18 BFDG den Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug, der ab dem 1. Dezember 2015 befristet bis zum 31. Dezember 20183 ermöglicht wird. 2. Beschäftigung nach § 18 BFDG 2.1. Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug Mit der Sonderbestimmung des § 18 BFDG wurde der Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug ermöglicht. Der Begriff „Flüchtlingsbezug“ ist nach der gesetzlichen Definition in zweierlei Hinsicht zu verstehen:4 Zum einen ist dieser Bezug gegeben, wenn die freiwillige Tätigkeit der Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU5 oder Asylbewerbern dient; zum anderen ist dieser gegeben, wenn ein Asylberechtigter , eine Person mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber , bei dem ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, die Tätigkeit selbst ausübt oder ausüben soll. Einschränkend wird allerdings bestimmt, dass unter diesen Personenkreis nur Asylbewerber fallen, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn die betroffene Person aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes6 kommt.7 1 Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Art. 5, Art. 15 Abs. 5 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). 2 BGBl. I S. 1722. 3 „Merkblatt zum Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ vom Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) (abrufbar unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service /downloads, letzter Abruf 06. Januar 2016); Art. 15 Abs. 5 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (BGBl. I S. 1722, 1735). 4 BT-Drs. 18/6185 v. 29. September 2015, S. 53, BT-Drs. 18/6386 v. 14.Oktober 2015, S. 14. 5 Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 v. 20. Dezember .2011). 6 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I, S. 2010). Als sichere Herkunftsstaaten gelten gem. § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II des AsylG bezeichneten Staaten, namentlich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien. 7 So nach der gesetzlichen Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BFDG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 001/16 Seite 5 2.2. Volljährigkeit Nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist die Volljährigkeit eine Voraussetzung für den Einsatz im Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug.8 Diese Bestimmung weicht von der Regelung für Freiwillige im Einsatz ohne Flüchtlingsbezug (§ 2 Nr. 1 BFDG) ab, nach der Personen eine Tätigkeit nach dem BFDG ausüben können, wenn sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, also nicht zwangsläufig erst dann, wenn sie volljährig sind.9 2.3. Vereinbarung Für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem oder der Freiwilligen und dem Bund erforderlich, die die nach § 8 Abs. 1 BFDG erforderlichen Angaben enthält.10 Zusätzlich ist im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug nach den Bestimmungen des BAFzA zusätzlich erforderlich, dass das Formular „Ergänzung der Vereinbarung für Bundesfreiwilligendienst – Sonderprogramm BFD mit Flüchtlingsbezug“ ausgefüllt und von der Einsatzstelle, der oder dem Freiwilligen und dem BAFzA unterschrieben wird.11 Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der Vereinbarungen über einen Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auf 10.000 pro Jahr begrenzt ist.12 2.4. Beschäftigungszeitraum- und Umfang Für die Tätigkeit im BFD kann nach § 2 Nr. 1 BFDG eine Dauer von sechs Monaten bis zu 24 Monaten vereinbart werden. Im Regelfall beträgt der Zeitraum nach § 3 Abs. 2 BFDG zwölf zusammenhängende Monate. Diese Regelungen gelten ohne Abweichungen auch für den Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug. 8 Dies ergibt sich aus dem „Merkblatt zum Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ sowie aus der „Ergänzung der Vereinbarung für Bundesfreiwilligendienst – Sonderprogramm „BFD mit Flüchtlingsbezug “ jeweils vom BAFzA (abrufbar unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads, letzter Abruf 06. Januar 2016). 9 Die genaue Dauer der Vollzeitschulpflicht ergibt sich aus den jeweiligen Schulgesetzen der Länder. 10 Wie bspw. die Angaben der Personalien (Nr. 1), der Einsatzstelle (Nr. 3), des Zeitraumes und einer Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Nr. 4), der Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen (Nr. 6) sowie die Angaben der Anzahl der Urlaubstag und Seminartage (Nr. 7). 11 „Ergänzung der Vereinbarung für Bundesfreiwilligendienst – Sonderprogramm „BFD mit Flüchtlingsbezug“ vom BAFzA mit weiteren erforderlichen Angaben (abrufbar unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service /downloads, letzter Abruf 06. Januar 2016). 12 „Merkblatt zum Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ vom BAFzA (abrufbar unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads, letzter Abruf 06 Januar 2016). Diese Begrenzung bezieht sich dabei auf beide Möglichkeiten des Freiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug, also sowohl auf die Einsatztätigkeiten im Flüchtlingsbereich als auch auf die Tätigkeit von Asylberechtigten, Personen mit Schutz nach Richtlinie 2011/95/EU und Asylbewerbern mit einer entsprechenden Aufenthaltserwartung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 001/16 Seite 6 Der Umfang der Beschäftigung kann entweder dem einer Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche entsprechen. Die insoweit für den Bundesfreiwilligendienst ohne Flüchtlingsbezug vorgesehene Altersgrenze gilt dabei nicht: Nach § 18 Abs. 2 BFGD kann der Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch in Teilzeit ausgeübt werden, wenn der oder die Freiwillige das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2.5. Einsatzbereich und -ort Die Tätigkeit im BFD wird grundsätzlich als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BFDG). Die Freiwilligen sollen dabei unterstützende , zusätzliche Tätigkeiten übernehmen und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.13 Als gemeinwohlorientierte Einrichtungen kommen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit), Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Umweltund Naturschutz in Betracht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BFDG). Dabei muss die entsprechende Einrichtung für den Bundesfreiwilligendienst als Einsatzstelle anerkannt sein (§ 6 Abs. 1 BFDG). Um ein möglichst großes Maß an Flexibilität herzustellen, können Freiwillige mit Flüchtlingsbezug auch von einer Einsatzstelle an andere Einsatzorte entsandt und für alle in der Einsatzstelle genehmigten Tätigkeiten eingesetzt werden – also auch für Aufgaben im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung.14 2.6. Besondere pädagogische Begleitung Die Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug sollen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BFDG eine über die übliche pädagogische Begleitung hinausgehende allgemeine Begleitung und fachliche Anleitung erhalten.15 Dabei ist gerade im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes mit 13 BT-Drs. 17/4803 v. 17. Februar 2011, S. 15. 14 Vgl. dazu das „Merkblatt zum Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ und das „Ergänzung der Vereinbarung für Bundesfreiwilligendienst – Sonderprogramm „BFD mit Flüchtlingsbezug“ vom BAFzA (abrufbar unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads, letzter Abruf 06. Januar 2016). 15 So § 18 Abs. 3 BFDG. Sofern eine zwölfmonatige Beschäftigung besteht, beträgt die Gesamtdauer der möglichen Schulungen 25 Tage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 001/16 Seite 7 Flüchtlingsbezug erforderlich, dass bei Freiwilligen aus dem Kreis schutzsuchender Ausländer nach § 18 BFDG der Erwerb der deutschen Sprache gefördert wird.16 Nach den Bestimmungen des BAFzA ist dafür auch vor dem Einsatz ein Intensivsprachkurs von bis zu vier Wochen möglich.17 Zusätzlich können die deutschen Sprachkenntnisse durch einsatzbegleitende Kurse verbessert werden.18 Ende der Bearbeitung 16 BT-Drs. 18/6185 v. 29. September 2015, S. 53. 17 So ausdrücklich nach der „Ergänzung der „Rahmenrichtlinie für die pädagogische Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) unter besonderer Berücksichtigung der Seminararbeit und des dabei eingesetzten pädagogischen Personals“ vom BAFzA (abrufbar unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads, letzter Abruf 06. Januar 2016). 18 So ausdrücklich nach der „Ergänzung der „Rahmenrichtlinie für die pädagogische Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) unter besonderer Berücksichtigung der Seminararbeit und des dabei eingesetzten pädagogischen Personals“ (abrufbar unter https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads, letzter Abruf 06. Januar 2016).