WD 8 - 3000 - 159/19 (12. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Frage, ob die Erdgasförderung in bzw. unter Wasserschutzgebieten verboten werden kann, ist Gegenstand einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste aus dem Jahr 2018 zum Thema „Erdgas- und Erdölförderung, insbesondere Fracking, und Gewässerschutz“.1 Danach ergibt sich nach der geltenden Rechtslage2 zusammenfassend Folgendes: § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr.2 lit.a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verbietet in oder unter Wasserschutzgebieten konventionelles Fracking, aber nicht generell die Erdgasförderung. Jedoch können in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, wenn dies der Schutzzweck erfordert. Zweck eines Wasserschutzgebietes kann unter anderem sein, Gewässer im Interesse der bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (§ 51 Absatz 1 Nr. 1 WHG). Wann unter diesen Voraussetzungen ein generelles Verbot der Erdgasförderung möglich ist, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab, die im Rahmen der fachlichen Prüfung durch die zuständigen Stellen zu ermitteln und zu bewerten sind. Dabei können neue Erkenntnisse zu möglichen Gesundheitsgefahren der Erdgasförderung berücksichtigt werden. Ein solches Handlungsverbot kann durch die Rechtsverordnung, mit der die Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, oder durch behördliche Entscheidung im Einzelfall festgelegt werden. Einzelne Bundesländer haben unter anderem mit Blick auf die Behördenzuständigkeit von der Möglichkeit abweichender Regelungen (Art. 72 Absatz 3 Nr. 5 GG) Gebrauch gemacht. So kann in Niedersachsen abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG auch das zuständige Fachministerium Schutzbestimmungen für Wasserschutzgebiete erlassen (§ 92 Niedersächsisches Wassergesetz). 1 WD 7 - 3000 - 148/18, verfügbar unter https://www.bundestag.de/resource /blob/567188/3c4a3013090a7e9472dafe0fe86e9764/wd-7-148-18-pdf-data.pdf 2 Zu der rechtspolitischen Debatte vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zu dem Antrag auf Bundestagsdrucksache 19/4859, mit dem unter anderem ein gesetzliches Verbot der Erdgasförderung in Wasserschutzgebieten gefordert wird, Bundestagsdrucksache 19/14508. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Verbot der Förderung von Erdgas in Wasserschutzverordnungen Kurzinformation Zum Verbot der Förderung von Erdgas in Wasserschutzverordnungen Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auch wenn in einer Wasserschutzverordnung ein allgemeines Verbot der Erdgasförderung ausgesprochen wird, ist eine Einzelfallprüfung notwendig, wenn nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG über eine Befreiung von dem Verbot zu entscheiden ist. Eine Befreiung ist zwingend zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Wenn das Eigentum - etwa durch ein Verbot der Erdgasförderung - im Einzelfall unzumutbar beschränkt wird und eine Befreiung von dem Verbot oder ein anderer Ausgleich nicht möglich ist, sieht § 52 Absatz 4 WHG eine Entschädigung vor. Diese Regelung ist letztlich Ausfluss des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG). Art. 72 Absatz 3 Nr. 5 GG sieht die Möglichkeit abweichender Regelungen der Länder im Bereich des Wasserhaushaltes vor, soweit es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt . Die Reichweite der Abweichungskompetenz der Bundesländer im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes ist mit Blick auf das Verbot des Frackings Gegenstand einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste.3 Danach wird die Frage, ob ein genereller Ausschluss der Frackings durch den Landesgesetzgeber möglich wäre, in der juristischen Literatur uneinheitlich beantwortet , ohne dass eine herrschende Meinung erkennbar wäre. Für die Abweichungskompetenz der Länder mit Blick auf ein generelles gebietsbezogenes Verbot der Förderung von Erdgas gilt Entsprechendes . *** 3 Fragen zur Abweichungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Wasserhaushalts, WD 3 -3000 - 049/17, verfügbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/508002/1882a31969dac44ca351cc084c4950ce/WD-3- 049-17-pdf-data.pdf