WD 8 - 3000 - 155/19 (13. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Um eine stärkere Nutzung von Recyclaten aus Kunststoffverpackungen zu erreichen, wird in der politischen Diskussion unter anderem die Einführung einer verbindlichen Quote für Recyclate bei der Herstellung bestimmter Kunststoffprodukte erwogen.1 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine solche Quote durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber vorgegeben werden könnte, oder ob eine Regelung durch den europäischen Gesetzgeber erforderlich wäre, etwa durch eine Änderung der Richtlinie 94//62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle2 (VerpackungsRL). Art. 18 der VerpackungsRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Verpackungen , die dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten dürfen. Es handelt sich daher bei den Regelungen der VerpackungsRL um eine Vollharmonisierung. Eine nationale Vorgabe für den Einsatz von Recyclat bedürfte daher einer Grundlage in der Verpackungs RL. Eine solche ist nicht ersichtlich. Art. 6 Absatz 4 der VerpackungsRL sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen unter anderem bei der Herstellung von Verpackungen fördern sollen. Dies soll aber lediglich durch die „Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien“ oder durch „die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern“ geschehen . Die regulatorische Vorgabe einer Mindestquote für die Verwendung von Recyclat geht jedoch über eine bloße Verbesserung der Marktbedingungen hinaus, da sie andere Grundstoffe vom Markt (teilweise) ausschließt. 1 Vgl. stellvertretend das Fachgespräch des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 10. April 2019 zum Thema „Wie können wir Recyclate aus Kunststoffverpackungen verstärkt im Kreislauf führen ?“, https://www.bundestag.de/ausschuesse/a16_umwelt/oeffentliche_anhoerungen/oeffentliches-fachgespraech -40-sitzung-recyclate-630488. 2 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/852, eine konsolidierte Fassung ist verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01994L0062-20180704&from=DE. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Vereinbarkeit einer Recyclat-Quote für Kunststoffverpackungen mit europäischen Recht Kurzinformation Zur Vereinbarkeit einer Recyclat-Quote für Kunststoffverpackungen mit europäischen Recht Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Vorgabe eines Mindestanteils an recyceltem Kunststoff bei der Herstellung von Verpackungen , die der VerpackungsRL unterfallen, bedürfte daher einer europäischen Grundlage.3 Dies könnte entweder im Wege einer europäischen Quote oder einer Öffnungsklausel für mitgliedstaatliche Quoten erfolgen. Ein Beispiel hierfür ist Art. 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.4 Dieser sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass PET-Getränkeflaschen ab dem Jahr 2025 zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen. Der Anteil wird dabei als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates in Verkehr gebrachten PET-Flaschen berechnet. *** 3 Vgl. auch Umweltbundesamt, Steigerung des Kunststoffrecyclings und des Rezyklateinsatzes, Oktober 2016, S. 11, verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/publikationen /170601_uba_pos_kunststoffrecycling_dt_bf.pdf. 4 Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. EU L 155/1, verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&from=DE.