WD 8 - 3000 - 152/19 (29. November 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unter welchen Voraussetzungen die Räume einer Universität für Veranstaltungen genutzt werden können, ist primär eine Frage des jeweiligen Landesrechtes. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Absatz 1 GG) steht den Universitäten ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Festlegung entsprechender Nutzungsregeln zu. Grundsätzlich kann eine Universität daher Nutzungsregeln aufstellen, die die Raumnutzung für parteipolitische Veranstaltungen allgemein ausschließen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Universität die Raumnutzung für Veranstaltungen z.B. der religiösen Hochschulgruppen oder anderen weltanschaulichen studentischen Gruppierungen zulässt . Parteipolitische und religiöse Veranstaltungen unterscheiden sich mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hinreichend voneinander, um eine differenzierte Behandlung zu tragen. Dies lässt sich nicht zuletzt mit der besonderen Wettbewerbssituation der politischen Willensbildung begründen, die spezifische Herausforderungen für die Universitäten als Orte der (politisch neutralen) Wissenschaft mit sich bringt. Bei der Anwendung des Ausschlussmerkmals „parteipolitische Veranstaltung“ sind die Universitäten an die Grundrechte, insbesondere an die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Absatz 3 GG) gebunden . Politiker können in vielfältiger Weise in wissenschaftliche Lehr- und Diskussionsveranstaltungen eingebunden werden, ohne dass diese dadurch zu parteipolitischen Veranstaltungen werden . Begrenzt wird die Gestaltungsfreiheit der Universität auch durch die Rechte der verfassten Studierendenschaft , die ihr ggf. nach den jeweiligen Landeshochschulgesetzen eingeräumt werden. Je weiter der Landesgesetzgeber die Aufgaben der verfassten Studierendenschaft formuliert, desto weiter ist der thematische Rahmen für Veranstaltungen, die einen hinreichenden Bezug zur Universität aufweisen und daher nicht ohne Weiteres als „parteipolitisch“ anzusehen sein dürften.1 1 Grundlegend zur Bedeutung der gesetzlichen Aufgabenformulierung für die verfasste Studierendenschaft Erhard Denninger, Das politische Mandat der Studentenschaft, Kritische Justiz 1994, S. 1, 11. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Ausschluss (partei-)politischer Veranstaltungen in den Räumen einer Universität Kurzinformation Zum Ausschluss (partei-)politischer Veranstaltungen in den Räumen einer Universität Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Veranstaltungstypen, die die verfasste Studierendenschaft in den Räumen der Universität durchführen kann, dürften daher nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit regelmäßig auch den politischen Hochschulgruppen offen stehen. Bei der Bestimmung, was eine „parteipolitische“ Veranstaltung ist, dürfte es jeweils auf den Gesamtkontext der Veranstaltung ankommen. Prägende Elemente können zum Beispiel das Thema, die (plurale) Zusammensetzung der Redner oder eine eventuelle zeitliche Nähe zu Wahlen darstellen . Allein der Umstand, dass ein Redner einer Veranstaltung ein (herausgehobenes) politisches Amt bekleidet, dürfte hingegen noch nicht ausreichen, um die Veranstaltung als eine „parteipolitische “ zu qualifizieren. Dies kann jedoch ein Indiz darstellen. Ist eine Veranstaltung Teil einer Reihe, kann sich eine plurale Konzeption zudem möglicherweise auch erst in der Gesamtschau der Einzelveranstaltungen ergeben. Je stärker der hochschulpolitische Bezug einer Veranstaltung ist, desto weniger dürfte eine Einordnung als „parteipolitisch“ in Frage kommen. Hinreichende hochschulpolitische Bezüge können dabei schon berührt sein, wenn die spezifischen Belange und die Rolle der Studierenden und der Wissenschaft in der Gesellschaft thematisiert werden.2 *** 2 Zu einzelnen Fallgruppen und Abgrenzungen unverändert instruktiv Denninger, aaO, S. 16, 17 ff.