© 2020 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 149/19 Einzelfragen zur Weiterbildung Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 2 Einzelfragen zur Weiterbildung Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 149/19 Abschluss der Arbeit: 31.01.2020 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtssetzungskompetenzen im Weiterbildungsbereich 4 3. Aktuelle berufsbildungspolitische Aktivitäten der Bundesregierung 6 3.1. Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015–2018 6 3.2. Nationale Weiterbildungsstrategie 7 3.3. Berufsbildungspakt 8 4. Stellungnahmen der Bundestagsfraktionen 10 4.1. CDU/CSU-Bundestagsfraktion 10 4.2. SPD-Bundestagsfraktion 11 4.3. AfD-Bundestagsfraktion 13 4.4. FDP-Bundestagsfraktion 13 4.5. Bundestagsfraktion Die Linke 15 4.6. Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 16 5. Reformvorschläge des DGB 18 6. Allgemeine Weiterbildung in Bund und Ländern 20 6.1. Alphabetisierung und Grundbildung 20 6.2. Politische Weiterbildung 20 6.3. Weiterbildung in den Ländern 21 6.3.1. Weiterbildungsportale der Länder 21 6.3.2. Persönliche Weiterbildungsförderung in Bund und Ländern 22 6.3.3. Bund-Länder-Projekte 23 7. Finanzierung der Weiterbildung 24 7.1. Staatliche (öffentliche) Weiterbildungsfinanzierung 24 7.2. Weiterbildungsfinanzierung im Vergleich zu anderen Bildungssektoren 27 7.3. Öffentliche und private Finanzierung der Weiterbildung 28 8. Anlage 1: Landesgesetze der Weiterbildung 30 9. Anlage 2: Weiterführende Linkliste zum Thema Weiterbildung 43 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 4 1. Einleitung Eine trennscharfe Einteilung und Abgrenzung der Weiterbildung von den anderen Bildungsbereichen ist schwierig, da Überlappungen zu den Bereichen Schule, Hochschule und berufliche Erstausbildung bestehen. So fragt sich beispielsweise, ob Vertiefungs- und Ergänzungsstudiengänge der Hochschulausbildung oder der Weiterbildung zuzuordnen sind. Es besteht eine rechtliche Trennung zwischen beruflicher, allgemeiner und politischer Weiterbildung . Diese Trennung könnte sich, wenn politisch gewollt, aufheben lassen. Faktisch ist diese Zusammenführung der Bereiche aber bisher nicht geglückt. Träger der allgemeinen Weiterbildung , wie z. B. die Volkshochschulen, führen auch berufliche oder berufsorientierte Weiterbildungsmaßnahmen durch. An ihren Veranstaltungen nehmen Teilnehmer mit unterschiedlicher Motivation teil. Im Allgemeinen bestehen die Bereiche aber unvermittelt nebeneinander. Dies ist insbesondere auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, Verantwortlichkeiten und Finanzierungsquellen zurückzuführen. Der Bereich der Weiterbildung unterscheidet sich von den anderen Bildungsbereichen vor allem dadurch, dass er großenteils marktförmig organisiert und finanziert wird. Deshalb ist er auch nicht systematisch rechtlich geregelt.1 2. Rechtssetzungskompetenzen im Weiterbildungsbereich Das Praxishandbuch „WeiterbildungsRecht“ beschreibt die Rechtssetzungskompetenzen im Weiterbildungsbereich wie folgt: „Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Weiterbildung kommt in Deutschland grundsätzlich den Ländern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann konkurrierend der Bund tätig werden . Nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz (GG) haben die Länder zwar die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht. Der Bund hat in diesem Bereich die Gesetzgebungszuständigkeit, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 Abs. 2 GG). In die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 GG fallen nach der Grundgesetzänderung von 2006 (Föderalismusreform I) noch die außerschulische berufliche Weiterbildung und die individuelle Ausbildungsförderung einschließlich der Ausbildungsbeihilfen für alle Bildungsbereiche, auch für die Weiterbildung. Hinzu kommt grundsätzlich, soweit die sonstigen Voraussetzungen des Art. 104b GG erfüllt sind, die Kompetenz des Bundes zur Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der außerschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung. Der Bund kann Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auch auf ungeschriebene Finanzierungskompetenzen stützen, soweit die Voraussetzungen hierzu im Einzelfall gegeben sind. Im Einzelnen sind mehrere Bundesgesetze für die berufliche Weiterbildung relevant: 1 Vergleiche: Krug; Nuissi (2019). Praxishandbuch WeiterbildungsRecht. Abschnitt 1.0. Das Rechtssystem in der Weiterbildung. Köln 2004-2019, Seite 4. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 5 - Das Sozialgesetzbuch (SGB) I regelt u.a. die Grundlagen des Rechts auf berufliche Weiterbildung . - Das Sozialgesetzbuch (SGB) III regelt die berufliche Anpassungs- und Aufstiegsfortbildung, die Umschulung und die Einarbeitung in bestimmten Fällen. - Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Freistellung von Betriebsräten und Vertrauensleuten für Weiterbildungsmaßnahmen und enthält ein echtes Mitbestimmungsrecht, wenn der Verlust der Qualifikation der Beschäftigten droht ($ 97 Abs. 2 BetrVG). - Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt Fragen der Ordnung, Durchführung und Zuständigkeiten der beruflichen Fortbildung und Umschulung. - Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) begründet einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung. Bei der Weiterbildung betrifft diese Möglichkeit vor allem Jugendliche und Erwachsene, die über den zweiten Bildungsweg ihr Abitur nachholen. - Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, „Meister-BAföG") regelt die Förderung der beruflichen Fortbildung für Absolventen von Erstausbildungsgängen. - Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Anbieter des Fernunterrichts. - Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt die Gleichbehandlung von Personengruppen , die in der Vergangenheit diskriminiert wurden oder zu werden drohten. - Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ($ 1 AufenthG). Darüber hinaus sind in zahlreichen Gesetzen Regelungen enthalten, die die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen betreffen. Auf der Länderebene stellen die Weiterbildungsgesetze der Länder die wichtigsten gesetzlichen Regelungen dar. Solche Gesetze bestehen in fast allen Bundesländern. In zahlreichen Bundesländern bestehen Bildungsurlaubsgesetze. Diese Gesetze regeln die bezahlte Freistellung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Die Zuständigkeit für die Bildungsverwaltung ist nach Art. 83 GG Sache der Länder. Sie führen, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus.2 2 Eine Zusammenstellung aller Ländergesetze, die die Weiterbildung betreffen, findet sich im Internet unter: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung (2019). Weiterbildung. Landesgesetze. https://www.diebonn .de/weiterbildung/wb_fakten/recht_politik/landesgesetze.aspx (Siehe auch Anlage 1) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 6 Zu den Gesetzen und Verordnungen kommen die Tarifverträge der Tarifparteien hinzu, die für ihren Regelungsbereich objektives Recht setzen, die Betriebsvereinbarungen als kollektives Arbeitsrecht und die Arbeitsverträge als individuelles Arbeitsrecht.“3 3. Aktuelle berufsbildungspolitische Aktivitäten der Bundesregierung In ihrem Berufsbildungsbericht für das Jahr 2019 beschreibt die Bundesregierung ihre Vorhaben im Bereich Weiterbildung wie folgt. 3.1. Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015–2018 „Im Zeitraum 2015 bis 2018 hat die Allianz für Aus- und Weiterbildung, in der die Bundesregierung (Federführung BMWi; weitere Partner BMAS, BMBF und Integrationsbeauftragte), die BA, die Wirtschaft, die Gewerkschaften und die Länderkonferenzen (KMK, ASMK, WMK) vertreten sind, vielfältige Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die duale Ausbildung zu stärken und für junge Menschen und Ausbildungsbetriebe noch attraktiver zu gestalten. Dazu gehören insbesondere : - der deutliche Ausbau des bei der BA gemeldeten betrieblichen Ausbildungsplatzangebotes, - Informationsveranstaltungen für Jugendliche und Betriebe wie die „Woche der Ausbildung“ der BA, - Branchendialoge und Workshops zur Mobilität und Flexibilität in der dualen Ausbildung und zur Lernortkooperation Berufsschule/Betrieb, - ein gemeinsames Konzept zur Vermittlung und Nachvermittlung von jungen Menschen in Ausbildung, - das Förderinstrument der Assistierten Ausbildung zur Unterstützung von jungen Menschen mit schlechteren Startchancen und Betrieben einschl. der Verlängerung der Förderlaufzeit bis 2020, - verbesserte Zugangsmöglichkeiten zu ausbildungsbegleitenden Hilfen und - die Pilotierung eines niederschwelligen Beschwerdemanagements für Auszubildende. Ein zentrales Anliegen der Allianz für Aus- und Weiterbildung ist mit dem Integrationsgesetz auf den Weg gebracht worden: ein gesicherter Aufenthalt für Geduldete während und unmittelbar im Anschluss an die duale Ausbildung (sogenannte 3+2-Lösung). 3 Ebenda: Seite 5-7. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 7 Neuausrichtung der Allianz für Aus- und Weiterbildung ab 2019: Der Koalitionsvertrag sieht die Weiterentwicklung der Allianz für Aus- und Weiterbildung mit dem Ziel vor, allen jungen Menschen einen qualitativ hochwertigen Ausbildungsplatz anzubieten . Weitere Themen sind die Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung sowie eine ausbildungsfreundliche Umsetzung der 3+2- Regelung für Flüchtlinge. Die Verhandlungen zur Neuausrichtung der „Allianz“ sind im Herbst 2018 gestartet, deren öffentlichkeitswirksame Unterzeichnung durch ihre Partner ist für Frühsommer 2019 geplant. Die neue Allianz möchte als zentrale politische Plattform die Attraktivität, Qualität und Leistungsfähigkeit der dualen Ausbildung weiter stärken. Ihr Ziel wird dabei sein, möglichst alle jungen Menschen zu einem qualifizierten Abschluss zu bringen. Weitere Handlungsfelder sind die Attraktivität und Qualität der dualen Ausbildung sowie die höherqualifizierende Berufsbildung .“4 3.2. Nationale Weiterbildungsstrategie „Die digitale Transformation der Wirtschaft verändert tiefgreifend die Arbeits- und Berufswelt. Berufsprofile, Tätigkeiten und Qualifikationsanforderungen wandeln sich. Die Bundesregierung wird daher gemeinsam mit den Sozialpartnern und den Ländern eine Nationale Weiterbildungsstrategie erarbeiten, die Antworten auf den digitalen Wandel der Arbeitswelt formuliert. Für die Einzelne oder den Einzelnen kann – und sollte – Weiterbildung gerade auch dazu dienen, in einer hochdynamisierten Arbeitswelt mit nicht linear verlaufenden Erwerbsbiografien die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Weiterbildung schafft eine Chance im Wandel für die Beschäftigten. Neben den Individuen sind die Betriebe zentrale Akteure bei der arbeitsplatzbezogenen Weiterbildung . So gestalten auch die Sozialpartner aktiv mit, da sie im Rahmen ihrer Tarifautonomie eigene Akzente durch tarifvertragliche Regelungen oder auch einzelbetriebliche Regelungen von Betriebsrat und Unternehmen setzen. Der Staat kann dort unterstützen, wo Unternehmen ihrer Verantwortung für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den unterschiedlichsten Gründen nicht gerecht werden können, wo Beschäftigte keinen Zugang zu den entsprechenden Qualifizierungsmöglichkeiten haben oder dort, wo Personen die Herausforderungen des digitalen Wandels nicht alleine bewältigen können. Im besonderen Fokus stehen hier auf betrieblicher Ebene KMU und Kleinstunternehmen und auf individueller Ebene Personen, die Hilfe benötigen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt wahrnehmen zu können. In der Weiterbildungsstrategie wird nicht nur die Frage nach Angeboten von Weiterbildung aufgegriffen , sondern auch, wie die betriebliche und individuelle Nachfrage nach Weiterbildung weiterentwickelt und gesteigert werden kann. 4 Deutscher Bundestag (2019). Unterrichtung durch die Bundesregierung. Berufsbildungsbericht 2019. Drucksache 19/9515, Berlin 12.04.2019, Seite 89. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 8 Ziel von Weiterbildung soll es sein, Menschen nicht erst zu qualifizieren, wenn konkrete oder drohende Arbeitslosigkeit vorliegt, sondern frühzeitig und präventiv tätig zu werden. Eine zukunftsorientierte und präventive Weiterbildungspolitik, die an den Erfordernissen einer Arbeitswelt im Umbruch ausgerichtet ist, ist somit auch eine Investition in soziale Teilhabe, Chancengleichheit und individuelle berufliche Entfaltungsmöglichkeiten. Sie bedarf darüber hinaus eines branchenspezifischen Ansatzes, damit Weiterbildung zur Brücke im Strukturwandel wird. BMAS und BMBF haben am 12. November 2018 den Startschuss für ein neues Gremium zur Entwicklung der Nationalen Weiterbildungsstrategie gegeben, welches bis zum Sommer 2019 eine Strategie erarbeiten wird. Im Frühjahr 2021 wird zum Stand der Umsetzung berichtet.“5 3.3. Berufsbildungspakt „Der Berufsbildungspakt führt die vielfältigen Aktivitäten und Initiativen des BMBF zur Fortentwicklung der beruflichen Bildung zu einer Gesamtstrategie zusammen. Er stellt eine umfassende Umsetzungsagenda für laufende, vorausliegende und zu entwickelnde Maß nahmen dar, mit denen sich das BMBF in der 19. Legislaturperiode für eine moderne, attraktive und dynamische berufliche Bildung engagiert. Der Berufsbildungspakt reagiert damit auf aktuelle und absehbare Herausforderungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung. In seiner Umsetzung arbeitet das BMBF aktiv mit den relevanten Partnern in der beruflichen Bildung zusammen. Zugleich ist der Berufsbildungspakt vernetzt mit anderen Initiativen seitens der Bundesregierung und übriger Akteure, wie z. B. der Allianz für Aus- und Weiterbildung und der Nationalen Weiterbildungsstrategie . Zu den zentralen Herausforderungen, denen sich der Berufsbildungspakt widmet, zählen die Fachkräftesicherung, Passungsprobleme auf dem Ausbildungsmarkt, veränderte Präferenzen junger Menschen bei der Wahl zwischen beruflicher und akademischer Bildung, Anforderungen durch den technologischen und digitalen Wandel und die zunehmende Heterogenität der Auszubildenden . Um die berufliche Bildung auch zukünftig als Integrationsmotor in Qualifizierung und Beschäftigung erfolgreich zu halten, muss sie modernisiert, zur akademischen Bildung als gleich wertig profiliert und in ihren Qualifizierungsangeboten passgenau auf unterschiedliche Zielgruppen ausgerichtet werden. Entlang von sieben Handlungsfeldern zielen die Aktivitäten des Berufsbildungspaktes darauf ab, 1. Rahmenbedingungen zu modernisieren, indem die berufliche Bildung attraktiv, innovationsoffen und für die Digitalisierung fit gemacht wird, 2. Durchlässigkeit und Transparenz zu verbessern, indem Angebote der Berufsorientierung ausgebaut, Abschlussbezeichnungen vereinheitlicht und Aufstiegsmöglichkeiten erleichtert werden, 5 Ebenda: Seite 89f. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 9 3. Infrastruktur zu modernisieren, indem berufsbildende Schulen und überbetriebliche Bildungsstätten technologisch erneuert und für die weitere Entwicklung anschlussfähig gemacht werden, 4. Personal zu qualifizieren, indem Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Prüferinnen und Prüfer z. B. besser auf Herausforderungen der Digitalisierung und der Heterogenität der Auszubildenden vorbereitet werden, 5. die Ausbildungsleistung von KMU zu erhalten, indem sie dabei unterstützt werden, Ausbildungsplätze anzubieten und geeignete Interessenten zu finden, 6. alle Potenziale zu nutzen, indem Menschen ohne bisherigen Ausbildungserfolg beim Erwerb beruflicher Qualifikationen und eines Berufsabschlusses unterstützt werden, 7. die internationale Perspektive zu stärken, indem die Auslandsmobilität von Auszubildenden und der Erwerb von interkulturellen, fachlichen, sozialen und fremdsprachlichen Kompetenzen ausgebaut werden. Der Berufsbildungspakt wird einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Aufmerksamkeit junger Menschen, ihrer Eltern und der breiten Öffentlichkeit für die Chancen der beruflichen Bildung zu erhöhen und die gesellschaftliche Wertschätzung für diesen Bildungsweg zu befördern. Ein solcher Effekt ist sowohl gesamtwirtschaftlich als auch für den Einzelnen von Nutzen: Eine gute Nachfrage nach Ausbildung erleichtert es den Betrieben, den nötigen Nachwuchs an Fachpersonal zu sichern. Für den Einzelnen bieten eine Ausbildung und anschließende Fortbildungswege attraktive Karriere- und Verdienstmöglichkeiten, die zu den Möglichkeiten eines Hochschulstudiums gleichwertig sind. Bei der Bewusstseinsschärfung für die Attraktivität der beruflichen Bildung wird der Berufsbildungspakt mit dem Jahr der Berufsausbildung 2019 zusammenwirken , in dessen Rahmen wesentliche Inhalte öffentlich vorgestellt werden.“6 Die berufsbildungspolitischen Aktivitäten der Bundesregierung umfassen insgesamt 14 Themenfelder . Die Förderaktivitäten und -programme umfassen folgende Bereiche: - Aktivitäten zur Fachkräftesicherung - Aktivitäten zur Berufsorientierung - Aktivitäten für gelingende Übergänge in Ausbildung - Aktivitäten zur Besetzung offener Ausbildungsstellen - Aktivitäten für unversorgte Bewerberinnen und Bewerber - Aktivitäten zur Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsbeteiligung - Aktivitäten zur Verhinderung von Vertragslösungen und Ausbildungsabbrüchen - Aktivitäten zur Qualifizierung junger Erwachsener 6 Ebenda: Seite 90f. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 10 - Aktivitäten zur Erhöhung der Integrationskraft beruflicher Bildung - Aktivitäten zur Verbesserung der Vereinbarkeit einer Ausbildung mit besonderen Lebenslagen - Aktivitäten zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung - Aktivitäten zur Förderung der Mobilität Auszubildender - Internationale Verantwortung in der beruflichen Bildung - Internationale Kooperationen in der Berufsbildung7 4. Stellungnahmen der Bundestagsfraktionen Die in diesem Kapitel dargestellten Konzeptionen und Stellungnahmen der einzelnen Bundestagsfraktionen zum Bereich Weiterbildung beruhen auf den Informationen ihrer öffentlich zugänglichen Webseiten und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 4.1. CDU/CSU-Bundestagsfraktion „Deutschland braucht eine neue Kultur der Weiterbildung, in der lebenslanges Lernen für möglichst alle Bevölkerungsgruppen selbstverständlich und als Chance begriffen wird. Das Weiterbildungsangebot muss sich den spezifischen Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger in ihrer jeweiligen Lebenssituation anpassen. Nötig ist ein transparentes System einheitlicher, zertifizierter und modularer Formate und Abschlüsse. Auch die Beratung der Menschen muss verbessert werden, um ihnen die richtige Entscheidung für ein Fortbildungsangebot zu erleichtern . Die herausragende Bedeutung von Weiterbildung für die berufliche Zukunft jedes Einzelnen , aber auch für die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland muss noch stärker als Querschnittsaufgabe verschiedener Politikbereiche verstanden werden. Die Projektgruppe Weiterbildung der Unionsfraktion macht folgende Vorschläge: Damit sich noch mehr Menschen fortbilden, soll das Aufstiegs-BAföG gestärkt werden. Der bisherige Zuschussanteil sollte von 40 auf 50 Prozent erhöht werden. Parallel dazu kann nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung das Darlehen noch umfangreicher als bisher erlassen werden. Zudem sollte beim Aufstiegs-BAföG ebenso wie beim BAföG für Studierende an Hochschulen der Darlehensanteil zinslos gestellt werden. Für Arbeitnehmer sollten Weiterbildungskosten steuerlich noch stärker als bisher berücksichtigt werden. Dazu kann die Abzugsfähigkeit bei Werbungskosten verstärkt werden. Des Weiteren wollen wir über Bildungssparen die Finanzierbarkeit der Weiterbildung besser unterstützen . 7 Vergleiche dazu ebenda: Seite 91-127. Ein tabellarischer Gesamtüberblick der berufsbildungspolitischen Aktivitäten und Programme der Bundesregierung befindet sich auf den Seiten 128-154. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 11 Um Arbeitnehmern auch längere Phasen der Weiterbildung zu ermöglichen, sollten die Lebensarbeitszeitkonten verbessert werden, deren Verbreitung in kleinen und mittleren Betrieben gering ist. Aber auch Lernzeitkonten müssen entwickelt werden. Bürokratie und rechtliche Hürden sind abzubauen. Ein Instrument sind langfristige Bildungskonten, die von Betrieb zu Betrieb mitwandern . Wird ein Weiterbildungsbedarf jenseits der betrieblichen Weiterbildung festgestellt, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen in der Verantwortung, diesem zu entsprechen. Dies soll gefördert werden, indem zukünftig Zuschüsse des Arbeitgebers zur Weiterbildung generell dann keinen Lohn oder geldwerten Vorteil darstellen, wenn sie der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit dienen. Die gleiche Forderung findet sich auch im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD und wird von der Unionsfraktion nachdrücklich unterstützt. Es muss Weiterbildungsprogramme für Menschen ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung geben. Die Bundesregierung sollte ein umfassendes Nachqualifizierungsprogramm auflegen, das diesen Bevölkerungsgruppen neben fachlicher Qualifikation auch die notwendige Grundund Allgemeinbildung vermittelt. Musikschulen sollten in Bezug auf geringe Einstiegshürden und flächendeckende Verfügbarkeit als Vorbild für neu zu schaffende Digitalschulen dienen, in der Menschen spielerisch und anwendungsorientiert Kenntnisse im Programmieren und der Informatik beigebracht werden. Ein regionaler Weiterbildungsatlas sollte digital und analog alle Träger und deren Maßnahmen der Weiterbildung in einer Region aufführen. Die Erstinformation übernimmt dabei ein Weiterbildungslotse . Das von der Union entwickelte Konzept MILLA (Modulares Interaktives Lebensbegleitendes Lernen für Alle) sollte weiter vorangetrieben werden. Durch Weiterbildung erworbene Qualifikationen können durch technische Möglichkeiten wie der ´Blockchain` strukturiert, gespeichert und abgerufen werden. Dadurch wird ein sicherer und schneller Nachweis etwa gegenüber potenziellen Arbeitgebern möglich.“8 4.2. SPD-Bundestagsfraktion „Die Digitalisierung hat Auswirkungen auf unzählige Arbeitsplätze. Sie vereinfacht Prozesse, nimmt unliebsame Aufgaben ab, aber bedroht auch ganze Berufsfelder. Um diesem Wandel nicht ausgeliefert zu sein, sondern ihn aktiv zu gestalten, hat die SPD-Bundestagsfraktion zur Fachkonferenz „Bildung in der Digitalen Welt“ (BiDiWe) eingeladen. Die bereits zum dritten Mal stattfindende BiDiWe stand in diesem Jahr unter dem Motto „Lebensbegleitendes Lernen“. 8 Projektgruppe Weiterbildung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (2019). Für eine Kultur der Weiterbildung. Faktenblatt , 01.09.2019. https://www.cducsu.de/sites/default/files/2019-09/cducsu_faktenblatt%20Weiterbildung _5.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 12 Rund 100 Vertreterinnen und Vertreter der Fachwelt und interessierten Öffentlichkeit folgten der Einladung in den Deutschen Bundestag. Oliver Kaczmarek, Sprecher der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der SPD-Bundestagsfraktion, stellte gleich zu Beginn klar, dass der Digitalpakt notwendig ist, um bereits an Schulen auf digitales Arbeiten vorzubereiten. Aber eben nicht hinreichend . Weitere Schritte seien notwendig. SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil ergänzte, dass es nicht darum geht was die Digitalisierung mit uns macht, sondern was wir mit der Digitalisierung machen. Sie ist ein gesellschaftlicher Prozess und ein Fortschritt, der aktiv von uns mitgestaltet werden kann und muss. Dieser Fortschritt kann nur passieren, wenn wir alle mitnehmen. Bildung ist hier die Voraussetzung für Zugang und Teilhabe, so der Generalsekretär. In fünf Workshops diskutierten die Teilnehmenden anschließend über die verschiedenen Ebenen des lebensbegleitenden Lernens. Marja-Liisa Völlers untersuchte in ihrem Workshop die Rolle der allgemeinbildenden Schulen. Es wurde vor allem deutlich: Es braucht bessere und langfristige finanzielle Ausstattung von Schulen und eine gute digitale Ausbildung der Lehrkräfte. Yasmin Fahimi, ging in ihrem Workshop der Frage nach, was berufsbildende Schulen leisten können und wie sie dafür ausgestattet sein müssen. Ihr Workshop forderte ein Schulentwicklungsprogramm , das digitale Lernkonzepte und pädagogisches Personal für die berufsbildenden Schulen zur Verfügung stellt. Die Rolle der Hochschulen und das Konzept der Open Educational Resources (OER) wurden im Workshop von Wiebke Esdar beleuchtet. Auch hier geht es um mehr wissenschaftliches und technisches Personal an Hochschulen, um hinreichende Bedingungen für mehr Bildungsgerechtigkeit umzusetzen. Ulrike Bahr widmete sich mit ihrer Gruppe den Herausforderungen in der beruflichen Weiterbildung . Der Workshop diskutierte die Idee von neuen Kooperationsmodellen, die niedrigschwellige und branchenübergreifende Weiterbildungsangebote verzahnen und dabei für Transparenz in der Weiterbildungslandschaft sorgen könnten. Ein Technologie- und Kompetenzmonitoring könnte helfen, um künftig gezielter Weiterbildungslücken zu identifizieren. Im Workshop von Saskia Esken ging es um notwendige Kompetenzen und digitale Selbstermächtigung, besonders seitens der Lehrkräfte. Digitale Fortbildungsangebote von der Kita über die Schule und Berufsschule bis hin zu den Volkshochschulen seien notwendig. Auf dem Abschlusspanel zeigte sich Prof. Dr. Bernd Käpplinger über das Ergebnis einer Umfrage unter den Teilnehmenden erfreut. Sie wollten 15 Prozent von zusätzlichem fiktivem Geld, das in Bildung investiert wird, in Weiterbildungsmaßnahmen stecken. Der tatsächliche Anteil aller Bildungsausgaben in Weiterbildung läge bei nur 5 Prozent, da seien 15 Prozent eine erfreuliche Verdreifachung . Julia Landgraf von der GEW betonte, dass technisches und wissenschaftliches Personal an Hochschulen benötigt wird, das Lehrende begleitet und an die Hand nimmt, um digitale Bildung zu ermöglichen. Yasmin Fahimi macht sich für lebensbegleitendes Lernen stark: „Lebensbegleitende Bildung muss Spaß machen!“ Es dürfe nicht nur um „mehr, mehr, mehr“ Bildung gehen, sondern das persönliche Wachsen müsse stets im Zentrum stehen. Sie plädierte für Instrumente in der nationalen Weiterbildungsstrategie, die die innere Motivation stärken, damit lebensbegleitendes Lernen nicht nur als „Druck von außen“ funktioniert. Matthias Anbuhl vom DGB ergänzte, dass Bildung leider heute häufig kein Aufstiegsversprechen mehr ist, sondern eine Abstiegsbedrohung. Die persönliche Sicht des Publikums sah aber überraschender Weise etwas anders aus. Ein Großteil der Teilnehmenden sagte in einer Umfrage, dass lebensbegleitendes Lernen eher eine große Hilfe, als eine starke Belastung sei. Damit diese zwei Sichtweisen zusammengebracht werden, betonte Yasmin Fahimi wie Lars Klingbeil zu Beginn, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 13 dass genau hier die Aufgabe der SPD liegt: Sie muss die Partei sein, die soziale Teilhabe durch Bildung ermöglicht. Für alle.“9 4.3. AfD-Bundestagsfraktion Die AfD-Bundestagsfraktion hat - soweit ersichtlich - noch kein Konzept zum Thema Weiterbildung beschlossen und behandelt das Thema Weiterbildung aus Sicht Ihrer parlamentarischen Oppositionsarbeit. Auf ihrer Homepage thematisiert sie verschiedene Themen, wie z. B. die Kosten von Vertragsauflösungen bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Wirksamkeit von Weiterbildungsmaßnahmen auf Bildungsabschlüsse und berufliche Qualifikationen von ALG II- Empfängern. Des Weiteren hält sie die Verbesserungen beim Aufstiegsfortbildungsfördergesetz für unzureichend . Sie berichtet über die Arbeit ihrer Mitglieder in der Enquete-Kommission – Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt und fordert Maßnahmen zur Bekämpfung des Analphabetismus in Deutschland. Die AfD-Bundestagsfraktion fordert, die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen stärker zu fördern. Die Finanzierung der Ausbildung abgelehnter Asylbewerber soll eingestellt werden.10 4.4. FDP-Bundestagsfraktion Zur Debatte über die von der Union angekündigte Weiterbildungsplattform MILLA kritisierte die FDP Bundestagsfraktion, dass die Bundesregierung viel zu bürokratisch vorgehe, wenn ein zentrales Kuratorium „jedes noch so kleine Weiterbildungsangebot mit Qualitätspunkten versieht.“ Stattdessen brauche man „eine digitale Bildungsarena, die Bildungsangebote vom Hochschulkurs bis zum E-Learning-Modul übersichtlich bündelt und erreichte Qualifikationen per Mausklick vergleichbar macht.“11 Die FDP-Bundestagsfraktion kritisiert auch die zu langsame Umsetzung der Nationalen Weiterbildungsstrategie und fordert die Ausweitung des Aufstiegs-BAföG. Auch die Förderung nachgeholter Abschlüsse allein reiche nicht aus. 9 SPD-Bundestagsfraktion (2019). Lebensbegleitendes Lernen ist "eine große Hilfe". Fachkonferenz: Bildung in der Digitalen Welt. Berlin, 12.10.2019. https://www.spdfraktion.de/themen/lebensbegleitendes-lernen-grosse-hilfe 10 Vergleiche: AfD Bundestagsfraktion (2019). Suchanfrage Weiterbildung. https://www.afdbundestag.de/?s=Weiterbildung und https://www.afdbundestag.de/page/2/?s=Weiterbildung 11 FDP Bundestagsfraktion (2019). BRANDENBURG: WEITERBILDUNGSPLATTFORM DER UNION NUR LAUTES GETÖSE. Pressemitteilung vom 25.04.2019. https://www.fdpbt.de/pressemitteilung/113759 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 14 „Um mehr Menschen einen Berufsabschluss zu ermöglichen, müssen im Arbeitsleben bereits erworbene Kompetenzen unbürokratisch anerkannt werden. (…) Die Bildungszeiten und die Teilnahme an Weiterbildung dürfen nicht am Einkommen scheitern. Die FDP-Fraktion fordert daher ein Midlife-BAföG, das eine Weiterbildung in jedem Lebensalter ermöglicht.“12 Der FDP-Fraktionsvorsitzende Christian Lindner ist der Ansicht, dass sich der Arbeitsmarkt fundamental verändern wird und deshalb Lernen in jedem Lebensalter zur Schlüsselaufgabe unserer Zeit werde. Deshalb sei das lebenslange Lernen in Deutschland muss von Grund auf neu zu organisieren . „Der bestehende Weiterbildungsmarkt mit 30 Milliarden Euro bildet dafür einen guten Ausgangspunkt . Bislang aber sind die Qualifikationsbausteine nicht vergleichbar. Wir blicken auf einen Weiterbildungsdschungel mit 4,5 Millionen Angeboten. Kein Wunder, dass viele den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen. Erstens brauchen wir ein transparentes System zur besseren Vergleichbarkeit auch nebenberuflich erreichter Qualifikationen. (…) Studiengänge an Universitäten zertifiziert der Wissenschaftsrat bereits seit vielen Jahren. Bei der Weiterbildung aber fehlt es an solchen Qualitätsmaßstäben. Das ist ein Bildungshemmnis. (…) Analog zum Wissenschaftsrat sollte die Bundesbildungsministerin in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsminister einen Rat für lebenslanges Lernen initiieren. Vertreter von Verbänden, Gewerkschaften und Bildungsorganisationen sollten dort zusammen auf unbürokratischem Wege Qualitätskriterien analog zu den Hochschulen entwickeln. Die Bildungsstätten sollten bessere Anreize bekommen, sich zu öffnen. (…) Zweitens brauchen wir finanzielle und zeitliche Anreize für Arbeitnehmer, sich mit neuem Wissen aufzutanken. Für jeden volljährigen Bürger sollte ein digitales Freiraumkonto eingerichtet werden. Das ermöglicht allen Menschen die Finanzierung von Weiterbildung und damit verbundener Bildungszeit. Wer will, zahlt eigenes Einkommen aus dem Bruttogehalt – aber auch ungenutzte Urlaubstage und Überstunden – auf das Freiraumkonto ein. Durch die Entgeltumwandlung wird das Sparen steuerlich gefördert. Das angesparte Geld kann für Kursgebühren, Verdienstausfall bei Fortbildungen oder ein Sabbatical eingesetzt werden. Zudem steht jedem Bürger einkommensabhängig ein Midlife-Bafög zur Verfügung. Menschen mit kleinem oder mittlerem Einkommen bekommen automatisch die benötigte Unterstützung. Drittens verschafft eine digitale Bildungsarena einen direkten Zugang zu Bildungs- und Beratungsangeboten von E-Learning-Modulen bis zu einem Hochschul-Studium. Für ein paar zehntausend Euro zum Beispiel könnte eine Hochschule einen digitalen Kurs zur Künstlichen Intelligenz entwickeln. Der Kurs könnte 83 Millionen Menschen in Deutschland kostenlos zur Verfügung stehen. Staatliche wie private Anbieter bieten ihre zertifizierten Lernangebote an. Eine digitale Bildungsarena schafft mehr Transparenz und vereinfacht den Zugang zum lebenslangen Lernen für alle Menschen.“13 12 FDP Bundestagsfraktion (2019). BRANDENBURG: BUNDESREGIERUNG BLEIBT BEI WEITERBILDUNG AUF HALBER STRECKE STEHEN. Pressemitteilung vom 12.06.2019. https://www.fdpbt.de/pressemitteilung/113935 13 FDP Bundestagsfraktion (2019).LINDNER-GASTBEITRAG: EIN RECHT AUF LEBENSLANGES LERNEN. Pressemitteilung vom 23.02.2019. https://www.fdpbt.de/pressemitteilung/113442 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 15 4.5. Bundestagsfraktion Die Linke Die Bundestagsfraktion Die Linke hat im Jahr 2019 ein detailliertes Konzept zur Weiterbildung entwickelt und fordert ein Weiterbildungsgesetz, das auch die Ziele und die Bedingungen für Weiterbildung umfasst. „Weiterbildung verwirklicht einerseits individuelle Bildungsinteressen, erweitert persönliches Wissen und vermittelt spezifische Kompetenzen für das gesellschaftliche Engagement. Andererseits umfasst Weiterbildung die Qualifizierung von Menschen, um sich im ausgeübten Berufsfeld neu orientieren oder fortbilden zu können, denn Biografien sind heute zunehmend vom Wechsel beruflicher Tätigkeiten geprägt. Der einmal erlernte Beruf wird von immer weniger Menschen bis zur Rente ausgeübt. Gerade weil sich die Arbeitswelt in den letzten Jahrzehnten stark verändert hat, muss Weiterbildung einen höheren Stellenwert erfahren. Doch es fehlen weiterhin wesentliche gesetzliche Regelungen, die der Bedeutung dieses Lernbereichs gerecht werden und für alle den gleichen Zugang garantieren. Öffentliche Ausgaben für Weiterbildung werden immer weiter gesenkt, die Weiterbildungsbeteiligung geht zurück, Erwerbslosen oder von Erwerbslosigkeit bedrohten Menschen werden häufig nur noch kurze Trainingsprogramme angeboten. Der Markt hat in der Weiterbildung kläglich versagt. Gute und schlechte Angebote sind für den Einzelnen kaum zu unterscheiden. Die Kürzungen der vergangenen Jahre haben einen ruinösen Preiswettbewerb hervorgerufen. Die Lehrenden in der Weiterbildung arbeiten heute zu Dumping- Löhnen. Beschäftigte in der Weiterbildungsbranche brauchen deshalb eine angemessene, am Tarif des öffentlichen Dienstes (TVöD) orientierte Bezahlung. Sie sollen mit anderen Lehrkräften im Bereich der Bildung gleichgestellt werden. Unfreiwillige Honorararbeitsverhältnisse von Weiterbildnern , die dauerhaft bei einem Träger tätig sind, lehnen wir ab. Dauerhafte Beschäftigung muss in festen, tariflich bezahlten Arbeitsverhältnissen erfolgen. DIE LINKE setzt sich für eine gesellschaftliche Aufwertung der Weiterbildung ein. Diese umfasst nicht nur die berufliche Fortbildung oder den beruflichen Aufstieg oder auch die berufliche Umorientierung . Weiterbildung darf nicht nur auf kurzfristige ökonomische Verwertbarkeit reduziert werden, sondern muss neben der beruflichen Qualifikation auch als Beitrag zur kulturellen und gesellschaftlichen Emanzipation verstanden werden. Für den Bereich der beruflichen Fortbildung stehen aus LINKER Sicht die Unternehmen in der Pflicht. Fortbildungen im Interesse des Arbeitgebers sind durch ihn vollständig zu finanzieren. Für solche Fortbildungen sind Arbeitnehmer*innen freizustellen. Auch alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind durch die Arbeitgeberseite zu tragen. Eine finanzielle Beteiligung der Beschäftigten hält DIE LINKE für unzulässig. Darüber hinaus muss es aber allen möglich sein, sich aus eigenem Interesse beruflich weiterzubilden oder den Beruf zu wechseln. Dazu bedarf es ausreichender Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten sowie Freistellungsgesetze, die es inzwischen zwar in fast allen Bundesländern gibt, die aber sehr unterschiedliche Rechtsansprüche regeln. Die Fördermöglichkeiten beruflicher Weiterbildung dürfen nicht erst im Fall von Erwerbslosigkeit oder Berufsunfähigkeit greifen . Berufliche Neuorientierungen werden künftig zum Normalfall werden und müssen ebenso wie eine berufliche Erstausbildung oder Aufstiegsfortbildung ohne Altersgrenze förderfähig sein. Notwendige Umschulungen müssen durch die Arbeitsagenturen vollständig bis zum angestrebten Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 16 Ausbildungsziel finanziert werden. DIE LINKE setzt sich ein für einen gesetzlich garantierten Anspruch auf berufliche Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung. Dafür müssen die unterschiedlichen Finanzierungsinstrumente harmonisiert und erweitert werden. Altersgrenzen für die Aufnahme geförderter Aus- oder Weiterbildung müssen vollständig entfallen. Die Linksfraktion fordert ein bundesweites Weiterbildungsgesetz, welches nicht nur die berufliche Weiterbildung umfasst Es kann die Ziele und die Bedingungen für Weiterbildung sowohl für die Teilnehmenden als auch für die Lehrenden und die Träger regeln. Das betrifft nicht nur die heute bundesrechtlichen geregelten Weiterbildungsbereiche der beruflichen Bildung, sondern ebenso die Weiterbildungsbereiche, die heute in Länderhoheit verantwortet werden.“14 In ihrem Antrag „Bildung in digitaler Gesellschaft dauerhaft und angemessen fördern“ vom 14. Mai 2019 fordert die Die Linke. Bundestagsfraktion die Bundesregierung dazu auf, 1. „eine dauerhafte, angemessene und nachhaltige finanzielle Förderung des Bundes für die digitale und barrierefreie Infrastruktur einer zeitgemäßen Bildung zu gewährleisten, 2. diese Förderung auf die Bereiche der Erwachsenen- und Weiterbildung im Sinne lebenslangen Lernens auszuweiten und sich gleichermaßen in der Kinder- und Jugendhilfe zu engagieren , 3. gemeinsam mit den Ländern und Kommunen ein Konzept zu erarbeiten, um eine nachhaltige und anbieterunabhängige Beschaffungspraxis zu etablieren, den Standards offener Bildung gerecht zu werden, z. B. durch die Nutzung von OpenSource-Angeboten, und sozialer Spaltung entgegenzutreten, 4. im Rahmen der Technikfolgenabschätzung und der Bildungsforschung einen kontinuierlichen Schwerpunkt zu setzen, der sich mit den Anforderungen, Chancen und Risiken von Mediatisierung und Digitalisierung der Bildungslandschaften auseinandersetzt, 5. alle Einflussmöglichkeiten zu nutzen, um eine flächendeckende und moderne Fort- und Weiterbildung für pädagogische Fachkräfte in allen Bereichen zu ermöglichen, um informatorische Bildung und Medienkompetenz zu entwickeln.“15 4.6. Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt in ihrem „Grünen Bildungskonzept“, dass Weiterbildung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei und gleichberechtigt neben der Ausbildung durch Schule, Ausbildung und Studium stehen müsse. 14 Die Linke. im Bundestag (2019). Weiterbildung. Themenpapiere der Fraktion linksfraktion.de/themen/a-z/detailansicht /weiterbildung/. https://www.linksfraktion.de/themen/a-z/detailansicht/weiterbildung/ 15 Deutscher Bundestag (2019). Antrag der Fraktion DIE LINKE. Bildung in digitaler Gesellschaft dauerhaft und angemessen fördern. Berlin, 14.05.2019. Drucksache 19/10151. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 17 „Unser Ziel ist eine Gesellschaft, die alle Menschen entsprechend ihrer Bedürfnisse und Potenziale mitgestalten können. Wirtschaft und Arbeitswelt verändern sich gerade grundlegend. Die Digitalisierung und die demografische Entwicklung krempeln unsere Lebens- und Arbeitswelt grundlegend um. Wir wollen und werden nachhaltiger wirtschaften. Das stellt viele Betriebe und Beschäftigte von der Automobilindustrie bis zum Pflegedienstleister vor große Herausforderungen . All diese Veränderungen haben gemeinsam, dass sie nur dann erfolgreich zu gestalten sind, wenn Menschen die Möglichkeit erhalten, die Veränderungen für sich positiv zu nutzen und wenn es ausreichend gut qualifizierte Fachkräfte gibt. Entsprechend ist eine aktuelle berufliche Qualifizierung von zentraler Bedeutung. Alle Menschen sollen die Kompetenzen erlernen können , die sie brauchen. Gute Weiterbildung darf nicht an Geld, Zeit oder Information scheitern. Unser Gesamtkonzept stellt das sicher. Wir schaffen ein Recht auf Weiterbildung. Egal ob arbeitslos, selbständig oder angestellt. Dafür stellen wir die Beratung vom Kopf auf die Füße. Alle Menschen sollen sich in Zukunft vor Ort einen umfassenden Überblick über die Weiterbildungsangebote verschaffen oder sich beraten lassen können. Zu diesem Zweck schaffen wir im ganzen Land regionale Bildungsagenturen als Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Weiterbildung. Eine zentrale Online-Plattform bringt darüber hinaus Übersicht in den Dschungel der Angebote und sorgt für mehr Transparenz für alle Interessierten. Berufliche Weiterbildung werden wir besser fördern. Menschen, die arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder Erwerbstätige, die sich für einen Engpassberuf umschulen lassen wollen, sollen künftig während ihrer arbeitsmarktbedingten Qualifizierungen durch ein Weiterbildungsgeld unterstützt werden. Die Kassiererin im Supermarkt, deren Arbeitsplatz durch den Einsatz von Kassenautomaten bedroht ist, kann sich so mit dem Weiterbildungsgeld eine Umschulung zur Erzieherin leisten. Auch der Bergarbeiter oder die Ingenieurin für Verbrennungsmotoren bekommen die notwendige Unterstützung bei einer Weiterbildung oder Umschulung in Zukunftsberufe. Wir wollen aber auch die Menschen mit Weiterbildungswunsch unterstützen, deren Arbeitsplatz nicht akut in Gefahr ist, die sich aber beruflich weiterentwickeln und verändern wollen. Deshalb schaffen wir zusätzlich ein Weiterbildungs-BAföG, das von der Anpassungsqualifizierung bis zum Zweitstudium individuell motivierte Weiterbildung fördert. Dieses Weiterbildungs-BAföG wird ein Mix aus Zuschuss und Darlehn sein. Dabei gilt der Grundsatz, wer weniger hat, bekommt mehr und umgekehrt. Neben dem Geld ist die fehlende Zeit für Weiterbildung ist oft ein limitierender Faktor. Deshalb soll ein Freistellungsanspruch mit Rückkehrrecht geschaffen werden sowie bessere Möglichkeit für Qualifizierungen in Teilzeit, damit berufliche Weiterbildungen kein Jobrisiko darstellen. Fort- und Weiterbildung bringen einen nur weiter, wenn sie wirklich gut sind. Wer Zeit und Geld investiert, um beruflich voranzukommen, muss sich darauf verlassen können, dass die Qualität der Kurse stimmt. Die Zertifizierung und Anerkennung von Weiterbildungsabschlüssen und -mo- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 18 dulen soll deshalb reformiert werden. Abschlüsse werden künftig wie Ausbildungs- oder Studienabschlüsse bundeseinheitlich vergleichbar. Gleichzeitig wollen wir die Arbeitsbedingungen in der Weiterbildungsbranche verbessern. Sicher ist, dass sich die Art, wie wir arbeiten, grundlegend ändern wird. Zeitgemäße berufliche Qualifikationen und persönliche Kompetenzen sind ein zentraler Schlüssel, um diesen Wandel für alle Menschen nachhaltig zum Erfolg werden zu lassen. Weiterbildung muss neben Schule, Ausbildung und Studium zur gleichberechtigten Säule unseres Bildungssystems werden. Das ist eine Aufgabe für die gesamte Gesellschaft. Deshalb kommt neben der Wirtschaft und den Beschäftigten auch der öffentlichen Hand eine größere Verantwortung für diese große Zukunftsaufgabe zu.“16 5. Reformvorschläge des DGB Auf dem Bundeskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes im Jahr 2014 wurde eine umfassende Konzeption zum Thema Bildung beschlossen, die auch das Thema Weiterbildung beinhaltete . „Um die Weiterbildung in Deutschland voranzubringen, muss die Bundesregierung klare Strukturen schaffen, die für mehr Verbindlichkeit und Planungssicherheit für alle Beteiligten sorgen. In einem Bundesgesetz muss deshalb der Rahmen für ein Recht auf Weiterbildung, für rechtlich garantierte Lernzeiten, für eine sichere Finanzierung, mehr Beratung und Transparenz, für bessere Qualitätssicherung und Zertifizierung gesetzt werden. Die drei Gewerkschaften GEW, IG Metall und ver.di konkretisieren mit dem folgenden Vorschlag die Inhalte des geforderten Bundesgesetzes . Wir schlagen vor, Regelungen zu sechs Bereichen der Weiterbildung mit einem Weiterbildungsgesetz ein gemeinsames Dach zu geben. Die folgenden sechs Punkte sind Markenkerne des Gesetzes: 1. Die Finanzierung der betrieblichen Weiterbildung bedarf einer neuen Grundlage. Wir fordern einen zentralen Weiterbildungsfonds. Er speist sich aus einer Umlage von 1 % der Lohn- und Gehaltssumme, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufbringen. Zum anderen ist die Finanzierung der individuellen Weiterbildung auszubauen und zu harmonisieren. Die schon bestehenden staatlichen Regelungen des BAföG und des AFBG gehen in einer Neuregelung auf. Zudem halten wir es für ein Gebot sozialer Gerechtigkeit, das Nachholen eines ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses jeder Bürgerin und jedem Bürger kostenfrei zu 16 Bundestagsfraktion DIE GRÜNEN/BÜNDNIS 90 (2019). Grünes Bildungskonzept. Weiterbildung garantiert! Berlin , 30.12.2019. gruene-bundestag.de/themen/bildung/weiterbildung-garantiert https://www.gruene-bundestag .de/themen/bildung/weiterbildung-garantiert Der vollständige Wortlaut des Fraktionsbeschlusses „Weiterbildung garantiert!“ vom 17. Dezember 2019 ist unter https://www.gruene-bundestag.de/files/beschluesse/beschluss-weiterbildung.pdf abrufbar. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 19 ermöglichen. Die Weiterbildung für Erwerbslose ist durch eine investive Arbeitsmarktpolitik auszubauen.17 2. Des Weiteren sind in diesem Gesetz die Lernzeitansprüche neu zu regeln. Dazu gehört ein bundeseinheitlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zu Bildungszwecken nach österreichischem Vorbild: Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für nicht erwerbstätige Personen mit Betreuungspflichten soll ein analoger Anspruch gelten. 3. Die lange Zeit in Deutschland vernachlässigte Weiterbildungsberatung ist durch besondere Anstrengungen auf internationales Niveau anzuheben. Aus Bundesmitteln ist ein flächendeckendes Netz von regionalen Weiterbildungsberatungsstellen zu schaffen, flankiert durch eine bundesweit agierende telefon- und internetbasierte Weiterbildungsberatung. Auf der betrieblichen Ebene fordern wir den Einsatz von Weiterbildungsbeauftragten der Beschäftigten, die sich insbesondere bildungsfernen und -benachteiligten Zielgruppen zuwenden. 4. Die Qualität der Weiterbildung ist über bundeseinheitliche Mindeststandards zu sichern. Im Besonderen sind Anforderungen an das Lehrpersonal zu definieren. Darüber hinaus ist der Teilnehmerschutz durch eine Vielzahl von Maßnahmen zu verstetigen und zu verbessern: Weiterbildungstests, Beschwerdestellen, Checklisten u. a. 5. Auch das in Zukunft noch wichtiger werdende Thema der Zertifizierung von Kompetenzen ist aufgegriffen. Wir fordern eine Erleichterung der Validierung und Zertifizierung, ggf. unter Einbeziehung der zu schaffenden Beratungsinfrastruktur. Dazu gehört auch, dass sie für die Nutzer kostenfrei gestellt werden. 6. Schließlich sind regionale und nationale Regelungsinstanzen in Form von Weiterbildungsräten vorgesehen. Die Weiterbildungsräte haben eine Reihe von Aufgaben und sollen die Kooperation und Koordination der vielfältigen Weiterbildungsakteure absichern. Sie sind gewissermaßen das Schmiermittel für das Funktionieren des Weiterbildungssystems. Ein solches Weiterbildungs- bzw. Bildungsförderungsgesetz unterstreicht den Systemzusammenhang zwischen den unterschiedlichen Segmenten der Weiterbildung. Es konstituiert das Recht auf Weiterbildung und bindet die unterschiedlichen Weiterbildungsakteure systematisch ein. Es wäre gleichsam das Dach auf dem Weiterbildungshaus. Natürlich sind auch »kleine Lösungen« denkbar. Die nur punktuelle und isolierte Einführung einzelner Instrumente birgt aber den Keim weiterer Unübersichtlichkeit und Widersprüchlichkeit in sich. Natürlich begrüßen wir jeden Schritt in die richtige Richtung. Im Zweifelsfall wäre das besser als nichts – im Interesse der Bürger. 17 ver.di, IG Metall und GEW (2017). WEITERBILDUNG REFORMIEREN: SECHS VORSCHLÄGE DIE WIRKLICH HELFEN. Darum wollen ver.di, IG Metall und GEW ein Bundesgesetz für die Weiterbildung. Berlin/Frankfurt am Main, September 2017, Seite 6. https://www.gew.de/fileadmin/media/publikationen/hv/Weiterbildung/Initiative _Bundesregelungen_Weiterbildung/2017-10_Weiterbildung-reformieren.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 20 Es ist nötig, der Weiterbildung mehr Beachtung zu schenken. Sie steht aktuell vor großen Aufgaben , die in Zukunft noch wachsen. Sie braucht einen organisatorischen und finanziellen Rahmen , der ihre Bedeutung angemessen aufnimmt. Sie ist Treiber des sozialen und technischen Wandels, sie fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt, schafft für viele Menschen erst die Möglichkeit zur sozialen, kulturellen und politischen Teilhabe, sie erhöht die Wettbewerbsfähigkeit , verhindert oder behebt Arbeitslosigkeit, ermöglicht berufliche Entwicklung und Aufstieg. Die Folgen einer schlecht aufgestellten Weiterbildung zahlen wir alle.“18 6. Allgemeine Weiterbildung in Bund und Ländern Auch die Kultusministerkonferenz (KMK) hat ein umfassendes Konzept zur Weiterbildung vorgelegt , das sich nicht nur auf die berufliche Weiterbildung beschränkt. 6.1. Alphabetisierung und Grundbildung „Allgemeine Weiterbildung, das sind alle Lernformen, die der Vertiefung, Erweiterung oder Erneuerung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen dienen, die eine erste Bildungsphase abgeschlossen haben. Sie ist zu einem wesentlichen Element des lebenslangen Lernens geworden. Ihre Bedeutung für jeden Einzelnen wächst, nicht zuletzt wegen des dynamischen Wandels in Gesellschaft und Wirtschaft. Analphabetismus – eine Thematik, die in Deutschland lange Zeit als Tabu galt. Dennoch sind 7,5 Millionen Menschen innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in unserem Land von dieser Problematik betroffen. Als funktionale Analphabeten verfügen Sie nur über geringe schriftsprachliche Kompetenzen, die eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben an vielen Stellen beeinträchtigt. Bund und Länder haben sich zum Ziel gesetzt, die Lese- und Schreibfähigkeiten von Erwachsenen in Deutschland deutlich zu verbessern. Alphabetisierung wird dabei als wesentliche Voraussetzung für eine weitergehende Grundbildung verstanden und als gesamtgesellschaftliche Aufgabe betrachtet. Mit der nationalen Dekade für Alphabetisierung wird ein strategischer Rahmen geschaffen, der die Maßnahmen der verschiedenen Akteure zu bündelt. Ausführliche Informationen zur Nationalen Dekade zur Alphabetisierung und Grundbildung unter : https://www.kmk.org/themen/allgemeine-weiterbildung/alphabetisierung-und-grundbildung .html“19 6.2. Politische Weiterbildung „Politische Weiterbildung – was hat das mit dem weltweiten Klimawandel oder der Städteplanung in der Region zu tun? Eine Menge, denn es geht darum, dass Menschen sich und ihr soziales Umfeld bewusst erleben. Und dass sie das gesellschaftliche Miteinander mitgestalten: in der Nachbarschaft, in ihrem Stadtviertel oder Dorf, an ihrem Arbeitsplatz, in Vereinen, Initiativen 18 Ebenda; Seite 7. 19 KMK (2019). Allgemeine Weiterbildung. https://www.kmk.org/themen/allgemeine-weiterbildung.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 21 oder Organisationen. Engagement festigt die Werte einer freien, demokratischen und sozialen Gemeinschaft und baut auf ihnen auf. Engagement fußt auf dem Bewusstsein für die Bedeutung dieser Werte und ein selbstbestimmtes Leben. Die politische Weiterbildung stellt sich immer wieder der Herausforderung, dass Menschen sich nicht mehr engagieren wollen, ein Gefühl der Machtlosigkeit verspüren und Veränderungen ablehnen . Gerade deshalb braucht das politische Handeln als besonderer Teil der Allgemeinen Weiterbildung mehr öffentliche Aufmerksamkeit und Unterstützung. Der Arbeitskreis Weiterbildung der Kultusministerkonferenz thematisiert regelmäßig Fragen der politischen Weiterbildung als unverzichtbaren Teil lebenslangen Lernens. Sie ist in den Weiterbildungsgesetzen der Länder verankert. Weitere Informationen zur Politischen Weiterbildung unter: https://www.kmk.org/themen/allgemeine -weiterbildung/politische-weiterbildung.html“20 6.3. Weiterbildung in den Ländern „In 14 Ländern ist die Weiterbildung gesetzlich geregelt. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich im Wesentlichen auf die staatliche Anerkennung und die Förderung von Weiterbildungseinrichtungen . Zur persönlichen Weiterbildungsförderung gibt es neben der Bildungsprämie des Bundes in zehn Ländern eigene Regelungen, die unter der Bezeichnung (Weiter-)Bildungsscheck, Qualifizierungsscheck, Qualischeck oder Weiterbildungsbonus die berufliche Weiterbildung von Beschäftigen und deren Beratung unterstützen. In 14 Ländern gibt es das Recht auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung, bekannt als Bildungsurlaub, Bildungsfreistellung oder Bildungszeit. Anspruch auf Freistellung haben dabei Beschäftigte im Umfang von bis zu 5 Arbeitstagen pro Jahr. Die Freistellung bezieht sich meist auf politische und berufliche Weiterbildung, in einigen Ländern auch auf Teile der allgemeinen Weiterbildung, insbesondere auf die Qualifizierung für ein Ehrenamt. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich von Land zu Land. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen in den Ländern.“21 6.3.1. Weiterbildungsportale der Länder „Baden-Württemberg: https://www.fortbildung-bw.de/ Bayern: https://www.km.bayern.de/ministerium/erwachsenenbildung.html Berlin: Link nicht erreichbar Brandenburg: Link nicht erreichbar Bremen: https://www.bildung.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.740.de Hamburg: https://www.hamburg.de/berufliche-bildung/ 20 Ebenda. 21 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 22 Hessen: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/erwachsenenbildung/weiterbildungund -lebensbegleitendes-lernen-0 Mecklenburg-Vorpommern: https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/alphabetisierungund -grundbildung/ Niedersachsen: https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/z_ablage_alte_knotenpunkte/aktuelles /weiterbildung/weiterbildung-18810.html Nordrhein-Westfalen: Link nicht erreichbar Rheinland-Pfalz: https://weiterbildungsportal.rlp.de/ Saarland: Link nicht erreichbar Sachsen: https://www.weiterbildung.sachsen.de/index.htm Sachsen-Anhalt: Link nicht erreichbar Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/W/weiterbildung.html Thüringen: Link nicht erreichbar“22 6.3.2. Persönliche Weiterbildungsförderung in Bund und Ländern „Bildungsscheck Brandenburg: Link nicht erreichbar Weiterbildungsscheck Bremen: https://www.bremen.de/wirtschaft/weiterbildungsberatung/derbremer -weiterbildungsscheck Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen: Link nicht erreichbar Qualifizierungsscheck Hessen: https://www.proabschluss.de/startseite/ Qualischeck Rheinland-Pfalz: https://esf.rlp.de/qualischeck/ Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte /W/weiterbildung/Weiterbildungsbonus_HT.html Weiterbildungsbonus Hamburg: https://www.weiterbildungsbonus.net/ Weiterbildungsscheck Sachsen: Link nicht erreichbar WEITERBILDUNG DIREKT Sachsen-Anhalt: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/privatpersonen /weiterbilden/weiterbildung-direkt Weiterbildungsscheck Thüringen: https://www.gfaw-thueringen.de/cms/?s=gfaw_esf_aktuell &pid=14&fid=29& Bildungsprämie und Bildungssparen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: https://www.bildungspraemie.info/“23 22 Ebenda. 23 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 23 6.3.3. Bund-Länder-Projekte „Um mehr Menschen für das lebenslange Lernen zu gewinnen, arbeiten Bund und Länder in verschiedenen Projekten zusammen. Thematisch stehen dabei die Schwerpunkte Grundbildung, Kompetenzbilanzierung, Qualitätsmanagement, Vernetzung und Beratung sowie kommunales Bildungsmanagement im Vordergrund. ProfilPASS Im Rahmen des Bund-Länder-Projekts ´Weiterbildungspass mit Zertifizierung informellen Lernens ´ wurde der ProfilPASS als System zur Bilanzierung von persönlichen Kompetenzen entwickelt . Diese können in allen Lebensbereichen formal, nonformal oder informell erworben worden sein. Er ist mit einer qualifizierten Beratung verbunden. Weitere Informationen unter: http://www.artset-lqw.de Lernerorientierte Qualitätstestierung Im Rahmen des Bund-Länder-Projekts ´Qualitätstestierung in der Weiterbildung` wurde ein lernerorientiertes Qualitätsmodell für Weiterbildungseinrichtungen entwickelt, das mittlerweile viele Einrichtungen zur Qualitätskontrolle und –entwicklung nutzen. Die ´Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung` (LQW) wird ständig fortentwickelt. Weitere Informationen unter: http://www.profilpass.de Lernende Regionen - Förderung von Netzwerken Für das Lebenslange Lernen müssen sich Bildungseinrichtungen öffnen, sich mit wichtigen Akteuren aus dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umfeld vernetzen. Hierzu bedarf es neuer, fließender Strukturen, durch die Lernen über die ganze Spannweite unseres Lebens leichter wird. Diesen Wandel unterstützte das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit dem Programm "Lernende Regionen - Förderung von Netzwerken", das nach Förderende 2007 in den Ländern fortgeführt wird. Weitere Informationen unter: http://www.lernende-regionen.info/dlr/index.php Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement Die ´Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement` des Bundesministeriums für Bildung und Forschung hat seit 2014 insgesamt neun, meist länderübergreifende Transferagenturen geschaffen . Ziel der Transferagenturen ist die Überführung der Ergebnisse des Vorgängervorhabens ´Lernen vor Ort` (2009 - 2014) in alle Landkreise und kreisfreien Städte Deutschlands. ´Lernen vor Ort` förderte gemeinsam mit 180 Stiftungen das kohärente Bildungsmanagement in 35 Kreisen und kreisfreien Städten. Flankiert wird das derzeitige Programm von zwei Förderinitiativen: ´Bildung integriert` und ´Kommunale Koordinatoren` unterstützten das kommunale Bildungsmanagement in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Weitere Informationen unter: http://www.transferagenturen.de/“24 24 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 24 7. Finanzierung der Weiterbildung Im Jahr 2019 veröffentlichte die Bertelsmann Stiftung die Studie „Weiterbildungsfinanzierung in Deutschland 1995–2015“. Die Studie vergleicht die Finanzausgaben der verschiedenen Bildungssektoren und bietet einen guten Überblick über die Finanzierung der Weiterbildung durch den Bund, die Bundesländer und private Personen. 7.1. Staatliche (öffentliche) Weiterbildungsfinanzierung „Finanzielle Investitionen in die Weiterbildung durch öffentliche Investoren orientieren sich in erster Linie an den Haushaltsmitteln, die bereitgestellt werden, um bestimmte gesamtgesellschaftliche Ziele zu verfolgen, um bildungs- und arbeitsmarktpolitische Notwendigkeiten zu bedienen oder um andere Zwecke zu realisieren. Vordringliche Aufgabe des primär subsidiär agierenden Staates ist es, Ungleichgewichte, die durch die marktförmige Steuerung entstanden sind, auszubalancieren bzw. ein Marktversagen gar nicht erst entstehen zu lassen. Perspektive der staatlichen Finanzierung ist es daher, den Markt durch entsprechende Rahmen- und Ordnungsvorgaben sowie Ressourcenbereitstellung möglichst funktionsfähig zu halten bzw. eine Grundversorgung an Weiterbildung zu gewährleisten und im Falle von marktinduzierten Disparitäten durch den Einsatz förderpolitischer Maßnahmen zielgerichtet zu intervenieren. Die staatlichen Fördermöglichkeiten in der Weiterbildung lassen sich daher grob in drei Instrumentenkomplexe unterscheiden: - direkte Mittelzuweisungen an Institutionen über entsprechende Programme oder Gesetze (institutionelle Förderung); - personenbezogene Zuschüsse, Darlehen und Zuwendungen, wie etwa steuerliche, kreditoder prämienbezogene Erleichterungen bei den Weiterbildungsteilnehmenden, basierend auf verschiedenen Förderregularien (individuelle Förderung); - die Förderung von Weiterbildungsangeboten (Angebotsförderung). Grundsätzlich liegen aktuell keine aussagefähigen amtlichen Haushaltsstatistiken vor, aus denen der finanzielle Gesamtumfang oder das jeweilige Finanzvolumen in den genannten drei Förderbereichen ermittelt werden können. Das Volumen des staatlichen Weiterbildungsbudgets, das z. B. aufgrund jährlich variierender Haushaltslagen sowie infolge ebenso variabler politischer Setzungen keine stabile Größe darstellt, ist einerseits abhängig von den gesetzlichen Vorgaben des föderativen Aufbaus in den Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) und andererseits von den definierten Spielräumen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bildungsfinanzierung. Bundesgesetze, die einen Bezug zur Weiterbildung aufweisen, sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, Meister-BAföG), das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III), das Aufenthaltsgesetz (AufEntG), das Fernunterrichtsschutzgesetz (Fern- USG), das Hochschulrahmengesetz (HRG) und das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie – speziell im Hinblick auf die betrieblich finanzierte Weiterbildung – das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Tarifvertragsgesetz (TVG) und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine weitere gesetzliche Regelungskompetenz des Bundes besteht in der Einflussnahme darauf, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 25 Ausgaben für Weiterbildung im Rahmen der Einkommensteuergesetzgebung (EStG) steuerlich abzusetzen . Im Gegensatz zum Bund haben die Länder aufgrund des im Grundgesetz (GG) verankerten Bildungs - und Kulturföderalismus die Regelungshoheit im Weiterbildungsbereich. Dies findet seinen besonderen Ausdruck in der Länderzuständigkeit (länderspezifische Erwachsenen- und Weiterbildungsgesetze ) und in einigen Ländern auch in Bildungsurlaubsgesetzen, durch welche institutionelle Fördermittel im Sinne einer Grundfinanzierung bereitgestellt werden oder (im Fall des Bildungsurlaubs) durch eine vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitsfreistellung von Angestellten für Weiterbildung abgesichert werden. Hinzu kommen die spezifizierenden Regelungen zur wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen, die in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen enthalten sind.“25 „Basierend auf den in den Landesgesetzen anerkannten, institutionell geförderten Einrichtungen stellt eine Studie (aus dem Jahr 2014) fest, dass das Budget der Bundesländer für die Erwachsenenbildung mit insgesamt ca. 320 Mio. Euro gegenüber dem Gesamtbildungsbudget der Länder von ca. 93 Mrd. Euro sehr niedrig ausfällt. Zudem zeigt die Betrachtung zwischen den einzelnen Bundesländern eine hohe Variationsbreite beim Mitteleinsatz. Es bestehen deutliche regionale Disparitäten. Das trifft im Übrigen auch auf andere Bildungsbereiche zu wie z. B. den allgemeinbildenden Schulsektor. Im Ergebnis beträgt der durchschnittliche Anteil der Ausgaben für die Erwachsenenbildung am Gesamtbildungsbudget in den Ländern nur 0,34 Prozent, wobei dieser Wert zwischen einzelnen Ländern merklich streut (z. B. Schleswig-Holstein 0,15 Prozent, Niedersachsen 0,59 Prozent). Insgesamt liegt der Durchschnittswert von 0,34 Prozent markant unterhalb einer von der Expertenkommission zur Finanzierung des lebenslangen Lernens (2004) politisch anvisierten Zielmarke von 1 Prozent der Mittelbereitstellung am Gesamtbildungsbudget für die Erwachsenenbildung. Dies entspräche einer realen Unterfinanzierung von 600 Mio. Euro in der Länderfinanzierung der Erwachsenenbildung. Die Finanzierung der öffentlich verantworteten Weiterbildung erfolgt aus dem Steueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. über einen Finanzmix zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften . Hierbei kann das finanzielle Engagement sowohl angebots- als auch nachfrageorientiert ausgerichtet sein sowie auch subsidiär und komplementär, wenn nämlich ein öffentliches Interesse artikuliert wird. Angestoßen durch die Einführung der Bildungsgutscheine im Zuge der Hartz-Reformen hat sich die staatliche Finanzierungspraxis etwa seit der Jahrtausendwende zugunsten markt- und nachfrageorientierter Instrumente, Anreize und Programme verschoben. Durch einen höheren Anteil der teilnehmerfinanzierten Gebühren schlägt sich das u. a. auf der Einnahmenseite der Anbieter nieder. Bezogen auf aktuelle Förderprogramme und -instrumente des Bundes 25 Dobischat, Rolf; Münk, Dieter; Rosendahl, Anna (2019). Weiterbildungsfinanzierung in Deutschland 1995–2015. Aktueller Stand, Entwicklung, Problemlagen und Perspektiven. Bertelsmann Stiftung, März 2019, Seite 13. https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/LL_Hintergrundstudie _Weiterbildungsfinanzierung1995-2015.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 26 können interessierte Personen beispielsweise Finanzierungszuschüsse (als Mix aus Darlehen und Zuschuss) erhalten – z. B. für die Aufstiegsweiterbildung (Meister, Techniker etc.), für ein Aufstiegs - bzw. Weiterbildungsstipendium oder für einen Spargutschein bzw. einen Prämiengutschein im Rahmen des Programms Bildungsprämie. Auf Ebene der Länder werden bestimmte Personen- bzw. Beschäftigungsgruppen vielfach über Bildungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsschecks finanziell gefördert. Gleiches gilt für gering qualifizierte und ältere Beschäftigte, denen basierend auf dem SGB III im Rahmen des Programms WeGebAU26 Möglichkeiten der beruflichen Weiterqualifizierung geboten werden. Darüber hinaus gibt es den Bildungsgutschein, mit dem die Bundesagentur für Arbeit (BA) (ebenfalls basierend auf dem SGB III) z. B. Arbeitslose bei Weiterbildungsaktivitäten finanziell unterstützt. Die Bundesagentur für Arbeit fördert zudem die Weiterbildungsteilhabe erwerbsfähiger Personen zu großen Teilen durch die – von den Sozialpartnern gemeinsam gezahlten – Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Personen im Rechtskreis SGB III) oder aus steuerbasierten Zuschüssen des Bundes (Personen im Rechtskreis SGB II). Ergänzend kommen noch Mittel aus dem Europäischen Sozialfond (ESF) hinzu. Angesichts der heterogenen und intransparenten Architektur der Weiterbildung ist es nahezu unmöglich , sich einen abschließenden und vollständigen Überblick über die Finanzierung der Weiterbildung zu verschaffen. Eine wesentliche Ursache für diese Intransparenz liegt darin, dass tiefergehende und vergleichende Strukturdaten (die vor allem differenzierende Analysen zum Gesamtvolumen des Weiterbildungsbudgets erlauben würden) in den vorliegenden Statistiken nicht bzw. nur sehr unzureichend abgebildet werden. Da kein dominierender Finanzierungsmechanismus greift, können Ausgaben, Kosten und Finanzierungsstrukturen empirisch nur rudimentär nachvollzogen werden. Die Erstellung eines empirisch -statistischen, konsistenten Weiterbildungsgesamtbudgets ist deshalb nicht möglich. Für eine zumindest annähernde Betrachtung der Weiterbildungsfinanzierung müssen vielmehr die Volumina der Zahlungsströme der leistungserbringenden Hauptakteure ins Blickfeld genommen werden. Dabei ist zu differenzieren zwischen den Sektoren der privatfinanzierten Weiterbildung (mit den Bereichen der individuellen und betrieblichen Finanzierung) und der öffentlichen Finanzierung durch Bund, Länder und Kommunen sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Europäische Union (EU). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich die Finanzierungsanteile zwischen den Akteuren durchaus verschieben können: Interne Kosten, Gebühren, öffentliche Ausgaben, Subventionen, Beiträge, steuerliche Erleichterungen usw. sind variabel und können sich durch politische Entscheidungsprozesse und Prioritätensetzung in die eine oder andere Richtung ändern. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Weiterbildungsbereiche, in denen die öffentliche Hand, die Bundesagentur für Arbeit, die Individuen sowie die Betriebe Finanzierungsverantwortung tragen.“27 26 Weiterbildung geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen 27 Ebenda: Seite 13ff. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 27 Ebenda: Seite 15. 7.2. Weiterbildungsfinanzierung im Vergleich zu anderen Bildungssektoren „Das jährlich in die Weiterbildung investierte Finanzvolumen ist erheblich, was der Vergleich der Gesamtfinanzierung einzelner Bildungssektoren unterstreicht (vgl. Abbildung 1). Im Jahr 2015 waren es etwa 26,9 Mrd. Euro, die die öffentlichen Haushalte, die Bundesagentur für Arbeit (BA), die Individuen sowie die Betriebe zusammen in Weiterbildung investiert haben. Diese Summe entspricht ca. 15,1 Prozent der gesamten Bildungsausgaben des Jahres 2015 und macht knapp 0,9 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP)4 aus. Die Ausgaben für Weiterbildung liegen damit über 25 Prozent niedriger als die Ausgaben für das Hochschulwesen (inkl. der Ausgaben für Forschung und Entwicklung). Deutlich mehr Ressourcen als für den Weiterbildungsbereich werden auch für die allgemeinbildenden Schulen aufgewendet.“28 28 Ebenda: Seite 18. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 28 Ebenda: Seite 19. 7.3. Öffentliche und private Finanzierung der Weiterbildung „Betrachtet man die Anteile öffentlicher und privater Ausgaben bzw. Kosten in der Weiterbildung im Vergleich zu anderen Bildungsbereichen (vgl. Abbildung 2), wird deutlich, wie umfangreich das Finanzierungsengagement der privaten Haushalte und Betriebe ist. Denn im Unterschied zu allen anderen Bildungssektoren entfällt im Weiterbildungssektor ein Großteil der finanziellen Last auf private Akteure. Der Staat trägt hier nur weniger als ein Viertel der Gesamtausgaben . Allerdings wurde die steuerliche Refinanzierung individueller und betrieblicher Weiterbildungskosten hierbei nicht mitberücksichtigt. Ausgehend von früheren Schätzungen (z. B. Dohmen/Hoi 2003) dürfte der tatsächliche öffentliche Anteil an den Gesamtausgaben für Weiterbildung rund ein Drittel betragen, wenn die steuerliche Refinanzierung einberechnet wird. In Abbildung 3 sind die Aufwendungen für Weiterbildung im Jahr 2015 noch einmal differenziert dargestellt. Die individuellen und betrieblichen Weiterbildungsausgaben stechen als größte Teilbereiche deutlich hervor. Demnach gaben die Individuen rund 9,5 Mrd. Euro für Weiterbildung aus.8 Von den 11,1 Mrd. Euro der betrieblichen Weiterbildung entfielen 1,1 Mrd. Euro auf die Weiterbildung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. In Bezug auf die öffentlichen Ausgaben in Höhe von insgesamt knapp 6,3 Mrd. Euro (ohne Ausgaben öffentlicher Arbeitgeber für betriebliche Weiterbildung) markierten die Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit (ohne Arbeitslosengeld bei Weiterbildungsteilnahme) mit rund 2 Mrd. Euro sowie die Ausgaben für Einrichtungen der Tarifparteien, Kammern und Verbände mit knapp 1,9 Mrd. Euro die mit Abstand größten Posten.“29 29 Ebenda: Seite 19. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 29 Ebenda: Seite 20. *** Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 30 8. Anlage 1: Landesgesetze der Weiterbildung30 Mit der Aufnahme der Förderung der Erwachsenenbildung in die meisten Landesverfassungen wurde die Grundlage für eine rechtliche Ausformung in Form von Weiterbildungsgesetzen gelegt. Das erste Gesetz dieser Art wurde bereits 1953 in Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Es dauerte dann 16 weitere Jahre bis in Niedersachsen ein zweites Gesetz beschlossen wird. Bis 1975 allerdings werden dann alle Bundesländer der alten Bundesrepublik – mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg und Berlin sowie Schleswig-Holstein – ein Weiterbildungsgesetz vorweisen können . Schleswig-Holstein folgt 1990 nach. Die neuen Bundesländer haben bis heute nach 1989 alle ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. (…) Ergänzt werden die Weiterbildungsgesetze durch länderspezifische Gesetze oder Verordnungen zum Bildungsurlaub sowie durch die entsprechenden Regelungen in den Hochschulgesetzen. Daneben existieren eine Reihe weitere öffentliche Finanzierungsquellen für die Weiterbildung aus Mitteln und Programmen von Politikfeldern außerhalb der zuständigen Bildungs- und Kulturämter . Diese werden in den folgenden Übersichten nicht berücksichtigt. Baden-Württemberg Landesverfassung Die Landesverfassung regelt in Art. 22, das die Erwachsenenbildung vom Staat, den Gemeinden und Landkreisen zu fördern ist. Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg Am 1. Juli 2015 trat das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg in Kraft. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg Das Hochschulgesetz beschreibt die Aufgabenstellung der Hochschulen, wie Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie die Vorbereitung der Studierenden auf die berufliche Tätigkeit. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Zweites Hochschulrechtänderungsgesetz (2. HRÄG) Entsprechend Artikel 1 § 31 entwickeln und führen die Hochschulen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von (postgradualen) Studiengängen für Absolventen des ersten Hochschulstudiums und Kontaktstudien durch. 30 Zusammengestellt nach: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung (2019). Weiterbildung. Landesgesetze. https://www.die-bonn.de/weiterbildung/wb_fakten/recht_politik/landesgesetze.aspx Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 31 Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBilFöG) Das WBilFöG regelt u.a. die Stellung und Aufgaben der Weiterbildung, stellt Förderungsgrundsätze auf, definiert die Träger und deren Unabhängigkeit, regelt die Förderung von Einrichtungen , Landesorganisationen und Maßnahmen. Gesetz zu dem Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg und zu der Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung Baden-Württemberg Nach Artikel 12 wird die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt. Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens Die Durchführungsverordnung definiert Fachgebiete förderungsfähigen Bildungsveranstaltungen und von nicht förderungsfähigen Weiterbildungsmaßnahmen, setzt die Voraussetzungen der Zuschussgewährung für Einrichtungen fest. Verordnung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten Die Verordnung besagt, dass für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ein Anspruch auf Bildungszeit besteht. Darüber hinaus definiert es, welche Arten und Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten hierbei Berücksichtigung finden. Bayern Bayerische Verfassung In Artikel 139 der Bayerischen Verfassung wird die Förderung der Erwachsenenbildung durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen festgelegt. Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Das Hochschulgesetz beschreibt die Aufgabenstellung der Hochschulen, wie Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie die Vorbereitung der Studierenden auf die berufliche Tätigkeit. Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes Nach Artikel 43 Abs. 6 stehen weiterbildende Studien neben Bewerber/inne/n mit abgeschlossenem Hochschulstudium auch Bewerber/inne/n mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 32 Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung In dem Gesetz ist die staatliche Förderung durch finanzielle und sonstige Leistungen mit dem Ziel geregelt, dass im ganzen Land Einrichtungen mit einem breiten Bildungsangebot zur Verfügung stehen. Berlin Landesverfassung In § 20 der Landesverfassung ist das Recht auf Bildung für jeden Menschen verankert sowie die Förderung des Zuganges zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und die Förderung der berufliche Erstausbildung. Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz -BerlHG) vom 26. Juli 2011 Nach § 26 sollen die Hochschulen die Weiterbildungsangebote entwickeln und anbieten. Dies sind neben weiterbildenden Studiengängen solche, die auch Bewerber/inne/n offenstehen, die die zur Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben. Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmern, durch Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub), die der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung dienen. Berliner Schulgesetz § 40 regelt den Besuch von Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse. In § 123 werden die Bezirke verpflichtet in Volkshochschulen Angebote des lebenslangen Lernens anzubieten. Verordnung über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung – ZBW-LG- VO) Die Verordnung regelt die Organisation und Durchführung von Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses sowie die Durchführung der entsprechenden Prüfungen. Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) Die Verordnung regelt die Arbeit der staatlichen Kollegs (Berlin-Kolleg und Volkshochschul-Kollegs ) sowie der Abendgymnasien des Landes Berlin zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 33 Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger (Begabten-PrüfVO) Ziel ist Feststellung, ob ein Kandidat auf Grund seiner Begabung oder seiner Vorbildung sowie seiner in längerer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule befähigt ist. Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO-Nichtschülerabitur) Zweck der Prüfung ist, festzustellen, ob der Prüfling die für das Studium an wissenschaftlichen Hochschulen erforderliche Bildung besitzt (allgemeine Hochschulreife). Brandenburg Verfassung des Landes Brandenburg In Artikel 29 ist das Recht auf Bildung verankert. Nach Art. 33 fördern Land, Gemeinden und Gemeindeverbände die Weiterbildung von Erwachsenen. Jeder hat das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) Gemäß § 23 sollen die Hochschulen Weiterbildungsangebote entwickeln und anbieten. Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbgWBG) Das Weiterbildungsgesetz gibt allen Menschen im Land das Recht zur (Weiter-)Bildung. Diese umfasst neben abschlussbezogenen Lehrgängen Angebote der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung. Verordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz Die Verordnung regelt das Antragsverfahren zu Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz. Verordnung zur Grundversorgung und Förderung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz Die Verordnung umfasst die Förderung der Grundversorgung, der Einrichtungen, insbesondere deren Antragsverfahren und Zulassung; die Trägervielfalt und Gestaltung der Maßnahmen, Förderung von Modellvorhaben mit besonderer Schwerpunktsetzung. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 34 Bremen Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Nach Artikel § 35 ist allen Erwachsenen durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben. Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) Nach § 60 BremHG sollen Weiterbildungen der Hochschulen der allgemeinen, beruflichen, politischen , wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen. Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz – WBG) Das Weiterbildungsgesetz gibt die Ziele der Weiterbildung und Stellung sowie Aufgaben vor, regelt die Förderung, Anerkennung von Einrichtungen, Institutionelle Förderung und Programmförderung . Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz In der Verordnung werden die Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, und deren Öffentlichkeit sowie Inhalt, Umfang und Dauer werden festgelegt . Hamburg Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Nach § 57 dienen weiterbildende Studien der wissenschaftlichen Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme kann durch berufspraktische Tätigkeit erworben sein. Die Hochschulen sollen Studienangebote in der Weiterbildung einrichten. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 35 Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974 In der Verordnung werden die Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, und deren Öffentlichkeit sowie Inhalt, Umfang und Dauer werden festgelegt . Förderrichtlinie für die politische Bildung vom 16. Juni 2011 Die Richtlinie definiert die Maßgaben und Bestimmungen Zuwendungen zur Förderung von Veranstaltungen oder Projekten der politischen Bildung. Hessen Verfassung des Landes Hessen Die Landesverfassung Hessens befasst sich in den Artikeln 55 bis 62 mit Erziehung und Schule sowie Hochschule. Zur Weiterbildung gibt es keine Regelungen. Hessisches Hochschulgesetz Nach § 16 sollen die Hochschulen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrung entwickeln und anbieten. Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz HWBG) Das Weiterbildungsgesetz gibt die Ziele der Weiterbildung und Stellung sowie Aufgaben vor, regelt die Förderung, Anerkennung von Einrichtungen, Institutionelle Förderung und Programmförderung . Verordnung über die Anerkennung von Trägern für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und von Bildungsveranstaltungen In der Verordnung werden die Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, und deren Öffentlichkeit sowie Inhalt, Umfang und Dauer werden festgelegt . Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Die Verordnung regelt die Zulassung und Prüfungsbedingungen zur Aufnahme beruflich Qualifizierter zu einem Studium an den Hochschulen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 36 Mecklenburg-Vorpommern Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 Nach Artikel § 8 hat jeder nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) Gemäß § 31 entwickeln Hochschulen wissenschaftliche Weiterbildungen und bieten weiterbildende Studien zur Vertiefung und Erweiterung berufspraktischer Erfahrungen an. Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V) Das Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz – WBFÖG M-V) Das Gesetz definiert die Weiterbildung als integrierten, gleichberechtigen Teil des Bildungswesens . Es regelt Ziele, Aufgaben, Inhalte, Einrichtungen, deren Anerkennung und Fördergrundsätze . Gesetz zur wirtschaftlichen Flankierung des Mittelstandes in Mecklenburg-Vorpommern (Mittelstandsförderungsgesetz – MFG) Nach § 8 fördert das Land die berufliche Aus- und Weiterbildung von Unternehmen und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen. Das Land unterstützt die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen. Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) vom 28. Juli 2011 Die Verordnung regelt Zuständigkeiten sowie Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen sowie Art, Umfang, Höhe und Dauer der Förderung von Weiterbildung. Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BfGDVO M-V) Die Verordnung definiert die Arten anerkennbarer Bildungsveranstaltungen, wie politische oder berufliche Bildung, und Anerkennungsvoraussetzung sowie Verfahren. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 37 Niedersachsen Niedersächsische Verfassung In Artikel 4 und 5 wird das Recht auf Bildung für jeden Menschen festgeschrieben, sowie die Förderung der Bildung im Schulwesen wie auch in Hochschulen als Landesaufgabe festgelegt. Niedersächsisches Hochschulgesetz Die Hochschulen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 für die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation verantwortlich. Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) Nach dem NEBG ist die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Das Gesetz regelt die Stellung, Aufgaben und Förderung der Erwachsenenbildung . Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (DVO-NBildUG) Die Verordnung definiert die Arten anerkennbarer Bildungsveranstaltungen, wie politische oder berufliche Bildung, und Anerkennungsvoraussetzung sowie Verfahren. Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO- NEBG) Die Verordnung regelt welche Einrichtungen sowie Art und Inhalte Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO-NEBG) Die Verordnung definiert die Berechnungsgrundlagen für die Förderung der Bildungseinrichtungen . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 38 Nordrhein-Westfalen Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Nach Artikel § 17 ist die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger , wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt. Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalens (Hochschulgesetz – HG) Gemäß § 62 bieten die Hochschulen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in Form des weiterbildenden Studiums und weiterbildenden Masterstudienganges an. Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitsnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und die Anerkennung von Maßnahmen . Erstes Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) Das Weiterbildungsgesetz regelt auf der Grundlage, das jeder das Recht auf Weiterbildung hat, Förderung, Trägerschaft und die Stellung der Weiterbildung im Gesamtbereich Bildung. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Paragraph 23 des Schulgesetzes regelt die Bildungsabschlüsse des Weiterbildungskollegs. Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung Das Gesetz beschreibt u.a. die Aufgaben der Weiterbildung, deren Sicherung sowie die Förderungsmöglichkeiten und -verfahren. Rheinland-Pfalz Verfassung für Rheinland-Pfalz Nach Artikel 37 der Verfassung ist die Förderung des Volksbildungswesens, einschließlich der Volkshochschulen und Bibliotheken, Aufgabe des Landes, sowie nach Artikel 40 die Förderung von Kultur und Sport. Hochschulgesetz (HochSchG) Gemäß § 35 entwickeln die Hochschulen für Personen mit Berufserfahrung und Berufstätige Angebote wissenschaftlicher Weiterbildung. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 39 Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz - BFG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. Weiterbildungsgesetz (WBG) Nach § 1 ist Weiterbildung neben Schule, Hochschule und Berufsausbildung ein gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens. Das Gesetz regelt Anerkennung, Förderung und Aufgaben der Weiterbildung. Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFGDVO) In der Verordnung werden die Anrechnungsvoraussetzungen, Arten der Bildungsveranstaltungen , die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, sowie die Erstattungsmöglichkeiten an Klein- und Mittelbetriebe festgelegt. Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) In der Verordnung werden anerkennbare Weiterbildungsveranstaltungen von anderen abgegrenzt, Zuständigkeiten festgelegt, geförderte Einrichtungen definiert und Zuwendungsmöglichkeiten geregelt. Saarland Verfassung des Saarlandes Nach Artikel 32f der Verfassung ist die Förderung des Volksbildungswesens, einschließlich der Volkshochschulen und Bibliotheken, Aufgabe des Landes, sowie nach Artikel 34 und 34a die Förderung von Kultur und Sport. Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) Gemäß § 55 soll die Universität Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerber/inne/n offen, die die zur Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben. Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) Das Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen, deren Förderung aus öffentlichen Mitteln und Zusammenarbeit sowie das Weiterbildungsinformationssystem; definiert Ziele und Aufgaben des für alle offenen Bildungswesens. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 40 Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. Verordnung über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung In der Verordnung werden die Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, und deren Inhalt, Umfang und Dauer werden festgelegt. Verordnung über den Stellenschlüssel für die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung auf Grund der anerkannten Unterrichtsstunden eine Zuwendung zu den Personalkosten. Verordnung über die Bewertungskriterien der Bildungsarbeit in anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung Die Verordnung bestimmt die thematischen Gebiete der Lehrveranstaltungen, den Mindestumfang des Veranstaltungsprogramms/Unterrichtsstunden, die finanziell gefördert werden. Sachsen Verfassung des Freistaates Sachsen Nach Artikel 7 der Verfassung ist das Recht auf Bildung für jeden Menschen ein Staatsziel. Artikel 11 stützt das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten. In Artikel 29 ist das Recht aller Bürger auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen verankert. Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) Nach § 38 bieten die Hochschulen weiterbildende Studien an. Diese sollen Fachkenntnisse erweitern oder wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln. Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) Das Gesetz definiert Ziele und Aufgaben der Weiterbildung, Träger und Einrichtungen sowie die Grundsätze staatlicher Förderung in Sachsen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 41 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) Die Verordnung regelt die Förderung der Weiterbildung, wer Zuschussempfänger sein kann, die Arten der Unterstützung und Antragsverfahren sowie Zuständigkeiten. Sachsen-Anhalt Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Artikel § 25 sichert jedem jungen Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage sein Recht auf Bildung zu. Nach Artikel 30 sorgt das Land dafür, dass jeder einen Beruf erlernen kann und fördert die Erwachsenenbildung. Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) Gemäß § 3 Abs. 4 bieten die Hochschulen Weiterbildungen an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. Nach § 16 entwickeln die Hochschulen Weiterbildungsangebote , die der Ergänzung beruflicher Erfahrungen dienen. Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz ) Das Gesetz regelt Anspruch und Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt Nach dem Gesetz ist die Erwachsenenbildung eine öffentliche Aufgabe. Das Gesetz regelt die Förderung , Anerkennung von Einrichtungen und Trägern, die Art der Maßnahmen der Erwachsenenbildung sowie die Art der Förderung. Erwachsenenbildungs-Verordnung (EB-VO) Die Verordnung regelt die Gewährung von Zuschüssen, definiert die Berechnung der Pauschalen und des erbrachten Arbeitsumfangs sowie die Art der Bezuschussung. Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung ) Die Verordnung regelt das Anerkennungsverfahren, die Anerkennungsvoraussetzungen, die Arten der anerkennbaren Bildungsveranstaltungen, Gründe für die Nichtanerkennung von Maßnahmen . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 42 Schleswig-Holstein Verfassung des Landes Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung – BiFVO) Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (Trägeranerkennungsverordnung – TrAVO) Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) Thüringen Verfassung des Freistaats Thüringen Nach Artikel 20 hat jeder Mensch das Recht auf Bildung, Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Laut Artikel 29 fördert das Land die Erwachsenenbildung, unter anderem als Träger von Einrichtungen . Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15. Juli 2015 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Nach § 51 bieten die Hochschulen im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten weiterbildende Studien an. Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThüEBG) Das Gesetz legt die Ziele, Aufgaben und Sicherung der Erwachsenenbildung fest. Es definiert Einrichtungen und Organisationen, die diese verfolgen und regelt die Qualitätssicherung und Evaluation . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 43 9. Anlage 2: Weiterführende Linkliste zum Thema Weiterbildung OECD Skills Strategy 2019 https://www.oecd-ilibrary.org/education/oecd-skills-strategy-2019_9789264313835-en Beteiligungsmuster in der Weiterbildung in Europa, 2019 https://www.econstor.eu/handle/10419/204563 Large Scale Assessments in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung, 2018 https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-531-19979-5_21 Weiterbildungsverhalten in Deutschland 2018 https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Weiterbildungsverhalten _in_Deutschland_2018.pdf Infobrief: Weiterbildung in Deutschland im internationalen Vergleich, 2016 https://www.econstor .eu/bitstream/10419/145378/1/866033777.pdf Netzwerkstrukturen und Dimensionen bildungspolitischen Handelns. Verbünde der wissenschaftlichen Weiterbildung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, 2018 https://www.pedocs.de/frontdoor.php?la=en&source_opus=17944&anker=start&newest =1&next=17943,17942,17949,17880,17879&nr=1#start A larger share of small firms are offering training, narrowing the gap to larger firms, 2019 (OECD) https://www.oecd-ilibrary.org/industry-and-services/a-larger-share-of-small-firms-are-offeringtraining -narrowing-the-gap-to-larger-firms_837c2f40-en Gender equality in education: Expectations for further education and employment (Edition 2015) (OECD) https://www.oecd-ilibrary.org/education/data/gender-equality-in-education/expectations -for-further-education-and-employment_data-00733-en Berufliche Weiterbildung: Aufwand und Nutzen für Individuen, 2018 https://d-nb.info/1161674322/34 Berufliche Weiterbildung in Europa. Was Deutschland von nordeuropäischen Ländern lernen kann, 2010 https://www.otto-brenner-stiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal /03_Publikationen/AH66_Weiterbildung_Weinert_2010_10_01.pdf Getting Skills Right: Skills for Jobs Indicators, 2017 https://www.oecd-ilibrary.org/employment /getting-skills-right-skills-for-jobs-indicators_9789264277878-en Financial Incentives for Steering Education and Training, 2017 https://www.oecdilibrary .org/employment/financial-incentives-for-steering-education-and-training-acquisition _9789264272415-en Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 149/19 Seite 44 Getting Skills Right: Assessing and Anticipating Changing Skill Needs, 2016 https://www.oecdilibrary .org/employment/getting-skills-right-assessing-and-anticipating-changing-skillneeds _9789264252073-en Indigenous Employment and Skills Strategies in Canada, 2018 (OECD) https://www.oecdilibrary .org/employment/indigenous-employment-and-skills-strategies-in-canada _9789264300477-en Skills beyond School Synthesis Report, 2014 https://www.oecd-ilibrary.org/education/skillsbeyond -school_9789264214682-en Employment and Skills Strategies in Canada, 2014 (OECD) https://www.oecdilibrary .org/employment/employment-and-skills-strategies-in-canada_9789264209374-en OECD Skills Strategy 2019: Key Findings for Finland https://www.oecd.org/finland/Skills-Strategy -Finland.pdf Employment and Skills Strategies in Korea, 2014 (OECD) https://www.oecd-ilibrary.org/employment /employment-and-skills-strategies-in-korea_9789264216563-en OECD Skills Strategy Diagnostic Report: Norway 2014 https://www.oecd-ilibrary.org/education /oecd-skills-strategy-diagnostic-report-norway-2014_9789264298781-en Getting Skills Right: Sweden, 2016 https://www.oecd-ilibrary.org/employment/getting-skills-right-sweden_9789264265479-en Employment and Skills Strategies in Sweden, 2015 (OECD) https://www.oecdilibrary .org/employment/employment-and-skills-strategies-in-sweden_9789264228641-en Berufliche Weiterbildung in Unternehmen im Jahr 2015: Hauptbericht, 2018 (Schweiz) https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bildung-wissenschaft/weiterbildung.assetdetail .6146039.html Ensuring a dynamic skills-training and life-long learning system in Switzerland, 2017 https://www.oecd-ilibrary.org/economics/ensuring-a-dynamic-skills-training-and-life-long-learning -system-in-switzerland_438423d9-en Lebenslanges Lernen in der Schweiz: Ergebnisse des Mikrozensus Aus- und Weiterbildung 2016 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bildung-wissenschaft/weiterbildung.gnpdetail .2018-0029.html Employment and Skills Strategies in the United States, 2014 (OECD) https://www.oecdilibrary .org/employment/employment-and-skills-strategies-in-the-united-states_9789264209398- en