WD 8 - 3000 - 142/19 (28. November 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2019 die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union“ beschlossen , mit der unter anderem die „Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ (10. BImSchV) geändert werden soll. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.1 § 4 Absatz 1 10. BImSchV soll zukünftig vorsehen, dass Dieselkraftstoffe nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie der Norm DIN EN 590 (Ausgabe Oktober 2017) entsprechen. In dieser Norm werden auch in der jüngsten Fassung unter anderem eine Mindest- und eine Maximaldichte für Dieselkraftstoffe festgelegt. Synthetische Kraftstoffe, die unter anderem mit Hilfe erneuerbarer Energien hergestellt werden können, weisen demgegenüber eine geringere Dichte auf. Daher können solche Kraftstoffe auch nach Inkrafttreten der von der Bundesregierung beschlossenen Änderung der 10. BImSchV nur als Beimischung in Verkehr gebracht werden.2 Die technischen Spezifikationen von Kraftstoffen sind zudem Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG.3 Ziel der Richtlinie ist insbesondere eine Harmonisierung der technischen Spezifikationen an die Kraftstoffqualität, die sich aus den Aspekten des Gesundheits- und Umweltschutzes ergeben (Artikel 1). Dabei werden auch die technischen Anforderungen der Motoren berücksichtigt . Mit Blick auf die Dichte von Dieselkraftstoffen wird in Anhang II der Richtlinie lediglich ein Maximalwert von 845 kg/m³ festgelegt. 1 Bundesratsdrucksache 486/19. 2 Vgl. die Begründung auf Bundesratsdrucksache 486/19, S. 45. 3 Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999. Eine konsolidierte Fassung ist verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:01998L0070- 20181224&from=EN . Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Verhältnis der Richtlinie 98/70/EG zu den Europäischen Normen zur Qualität von Dieselkraftstoffen Kurzinformation Zum Verhältnis der Richtlinie 98/70/EG zu den Europäischen Normen zur Qualität von Dieselkraftstoffen Fachbereich WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Artikel 5 der Richtlinie 98/70/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch beschränken noch verhindern dürfen. Artikel 6 der Richtlinie 98/70/EG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen strengere umweltbezogene Anforderungen. Die vom Europäischen Komitee für Normung angenommene Norm EN 590 (Ausgabe Oktober 2017) übernimmt zum einen den Wert der Maximaldichte für Dieselkraftstoffe aus der Richtlinie 98/70/EG. Die in der Norm EN 590 (Oktober 2017) zum anderen festgelegte Mindestdichte von 820 kg/m³ beruht hingegen nicht unmittelbar auf der Richtlinie 98/70/EG, wie auch die Erläuterung der Tabelle 1 dieser Norm angibt. Hintergrund ist, dass sich dieser Grenzwert nicht dem Umweltschutz dient, sondern Aspekte der Betriebs- und Anlagensicherheit der Tankstellen sowie des Verbraucherschutzes betrifft. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass das Europäische Komitee für Normung einen eigenen Standard für paraffinierte Dieselkraftstoffe (EN 15940) aufgestellt hat und nicht den allgemeinen Standard für Dieselkraftstoffe so angepasst hat, dass er auch sortenreine synthetische Kraftstoffe zulässt. Aus Sicht des Umweltschutzes wäre eine Lockerung des Standards für Dieselkraftstoffe funktional äquivalent zu der Normierung eines eigenen Standards. Andere Aspekte können hingegen nur durch eine differenzierte Standardsetzung berücksichtigt werden. Die Aspekte der Anlagensicherheit und des Verbraucherschutzes können die Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unabhängig von den Aspekten des Umweltschutzes tragen. Dies gilt insbesondere , wenn sie in einer europäischen Norm festgelegt werden und daher keine einseitigen und potentiell diskriminierenden Handelshemmnisse begründet werden, die mit der Warenverkehrsfreiheit in Konflikt stünden. Artikel 5 der Richtlinie 98/70/EG steht solchen Spezifikationen nicht entgegen, da er nach Sinn und Zweck der Regelung nur umweltbezogene Spezifikationen betrifft. ***