WD 8 - 3000 - 139/19 (1. November 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unter welchen Voraussetzungen die Räume einer öffentlichen Schule Externen für Veranstaltungen überlassen werden können, ist eine Frage des jeweiligen Landesrechtes. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Absatz 1 GG) steht den zuständigen Stellen ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Festlegung entsprechender Nutzungsregeln zu. Dieser Spielraum umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Differenzierung zwischen Gewerkschaften und politischen Parteien. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Überlassung von Schulräumen für Veranstaltungen Externer