© 2018 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 138/2018 Einzelfragen zum BAföG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 138/2018 Seite 2 Einzelfragen zum BAföG Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 138/2018 Abschluss der Arbeit: 19.12.2018 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 138/2018 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zu den Einzelfragen: 4 2.1. § 14 a BAföG – Zusatzleistungen in Härtefällen 4 2.1.1. Leistungen bei Unterbringung in einer Tagesheimschule 4 2.1.2. Internatsunterbringung 4 2.2. § 14 b BAföG – Kinderbetreuungszuschlag 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 138/2018 Seite 4 1. Einleitung Die folgende Darstellung gibt Antwort auf Einzelfragen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Es wurde zum einen gefragt, welche einmaligen finanziellen Leistungen und zum anderen welche laufenden zusätzlichen Leistungen BAföG EmpfängerInnen im Rahmen des BAföG beziehen können. 2. Zu den Einzelfragen: Im Rahmen des BAföG gibt es für BAföG-EmpfängerInnen keine einmaligen finanziellen Leistungen . Aus dem BAföG ergeben sich diesbezüglich keine Regelungen. Als laufende zusätzliche finanzielle Leistungen kommen § 14 a BAföG (Zusatzleistungen in Härtefällen ) sowie § 14 b BAföG (Kinderbetreuungszuschlag) in Betracht. Es werden im Folgenden die zusätzlichen finanziellen Leistungen näher erläutert. 2.1. § 14 a BAföG – Zusatzleistungen in Härtefällen Zusätzliche Leistungen im Sinne des § 14 a BAföG können vorgesehen werden für Bedarfe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen (§ 14 S. 1 Nr. 1) sowie für die Unterkunft , wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist (§ 14 S. 1 Nr. 2). Auf der Grundlage des § 14 a BAföG wurde die Härteverordnung1 (HärteV) erlassen. Diese sieht gegenwärtig zusätzliche Leistungen bei der Unterbringung in einer Tagesheimschule sowie bei einer Internatsunterbringung vor und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Zusatzleistung gewährt wird. 2.1.1. Leistungen bei Unterbringung in einer Tagesheimschule Tagesheimschulen sind nach § 1 Abs. 2 S. 1 HärteV private Schulen mit einem angegliederten Tagesheim. Die Vorschrift sieht bei Unterbringung in einer Tagesheimschule eine zusätzliche Leistung in Höhe von 77 EUR vor, wovon allerdings 1 EUR je Verpflegungstag abgezogen wird (§ 1 Abs. 2 S. 2 HärteV). 2.1.2. Internatsunterbringung Gemäß § 6 Abs. 2 HärteV ist ein Internat ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient. 1 Härteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 138/2018 Seite 5 Es werden nach § 6 Abs. 1 HärteV diejenigen Kosten der Unterbringung übernommen, die den nach dem BAföG maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Es handelt sich um eine Unterbringung, wenn eine Kombination aus Internatsunterkunft, pädagogischer Betreuung und Verpflegung gegeben ist.2 Die Höhe der zu übernehmenden Kosten ergibt sich aus § 7 HärteV. Danach sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten). Nach § 7 Abs. 2 HärteV wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach § 7 Abs. 1 HärteV durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen (§ 7 Abs. 2 HärteV). Heimkosten werden nur dann berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 S. 1 HärteV) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 S. 2 HärteV) mit im Wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist, § 7 Abs. 3 S. 1 Härte V. 2.2. § 14 b BAföG – Kinderbetreuungszuschlag § 14 b BAföG normiert die Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind. Durch die Regelung des gesonderten Kinderbetreuungszuschlag werden „zusätzliche Ausgabenlasten pauschal und ohne Einzelkostennachweis berücksichtigt, die Auszubildenden mit Kind typischerweise aus der Inanspruchnahme von Fremdbetreuung auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen entstehen, um auf diese Weise beispielsweise an Präsenzveranstaltungen in der Ausbildungsstätte teilnehmen zu können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum 22. BAföGÄndG, BT-Drucks. 16/51672, 31).“3 Gezahlt wird der Kinderbetreuungszuschlag, wenn es sich um das eigene Kind handelt und das Kind mit der/dem Auszubildenden in einem Haushalt lebt.4 Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, wird nach § 14 b Abs. 1 BAföG für jedes Kind ein Betreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro in den Bedarf eingerechnet. *** 2 OVG Bautzen, Beschl. v. 15.6.2015 – 1 D 34/15, BeckRS 2015, 55373. 3 Schepers, in: Bundesausbildungsförderungsgesetz, 3. Online-Auflage, 2016, § 14 b, Rn. 1. 4 Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 50. Edition, Stand 01.09.2018, § 14 b, Rn. 1 ff.