© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 133/19 Erzieherausbildung in den Bundesländern Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 2 Erzieherausbildung in den Bundesländern Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 133/19 Abschluss der Arbeit: 22.10.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Erzieherausbildung im Überblick 4 3. Informationen über die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung in den einzelnen Bundesländern 5 3.1. Erweiterte Informationen - Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung 16 3.2. Auswahlverfahren 17 4. Ausbildungsdauer/-abschluss 17 4.1. Informationen zur Ausbildungsdauer in den einzelnen Bundesländern 17 4.2. Erweiterte Informationen - Ausbildungsdauer - Verkürzungen/Verlängerungen 20 5. Rechtliche Regelungen für die Ausbildung 21 5.1. Regelung auf Bundesebene 21 5.2. Regelungen auf Landesebene 22 5.3. Übergreifende Rechtsvorschrift (Aus- bzw. Weiterbildung/Tätigkeit) 24 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 4 1. Einleitung Einen umfangreichen Überblick zu den Themenbereichen Zugangsvoraussetzungen, Ausbildung, rechtliche Grundlagen, Tätigkeit und Perspektiven der Erzieherausbildung bietet die Internetseite „berufenet“ der Bundesagenut für Arbeit. Die nachfolgende Dokumentation stellt eine Zusammenfassung einiger ausgewählter Seiten dieser Informationsquelle dar. 2. Erzieherausbildung im Überblick „Die Tätigkeit Erzieher/innen betreuen und fördern Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Sie sind vor allem in der vorschulischen Erziehung, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Heimerziehung tätig. Die Ausbildung Erzieher/in ist eine landesrechtlich geregelte schulische Aus- bzw. Weiterbildung an Fachschulen , Fachakademien und Berufskollegs. Sie dauert in Vollzeit 2-4 Jahre, in Teilzeit 3-6 Jahre und führt zu einer staatlichen Abschlussprüfung . Andere landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen im Bereich Erziehung dauern in Teilzeit 15 Monate bis 36 Monate und führen zu einer staatlichen Abschlussprüfung bzw. einem Zertifikat. Erzieher/innen finden Beschäftigung in Kindergärten, Kinderkrippen und Horten, in Kinder-, Jugendwohn- und Erziehungsheimen, in Familienberatungs- und Suchtberatungsstellen, in Tagesstätten oder Wohnheimen für Menschen mit Behinderung und in Erholungs- und Ferienheimen. Zugang zur Ausbildung Vorausgesetzt werden in der Regel ein mittlerer Bildungsabschluss und entweder eine abgeschlossene Ausbildung z.B. in einem (sozial)pädagogischen, sozial- oder familienpflegerischen Ausbildungsberuf oder eine mehrjährige für die Aus- bzw. Weiterbildung förderliche Berufstätigkeit . Alternativ ist der Zugang auch mit Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mehrmonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit möglich. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 5 Je nach Bundesland können abweichende schulische Voraussetzungen sowie z.B. ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung, ein erweitertes Führungszeugnis oder auch ein Vertrag über die praktische Ausbildung bzw. ein Arbeitsvertrag mit einer geeigneten, z.B. sozial- oder heilpädagogischen, Einrichtung gefordert werden.“1 3. Informationen über die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum/ zur Erzieher/in in den einzelnen Bundesländern2 Baden-Württemberg Schulische/berufliche Vorbildung: - Realschulabschluss oder - Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und jeweils - Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder - Berufsabschluss als Sozialpädagogische/r Assistent/in bzw. Kinderpfleger/in oder eine gleichwertige berufliche Qualifizierung. Bei praxisintegrierter Ausbildung auch: - Hochschulreife und 6 Wochen Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder - Abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen oder pflegerischen Bereich mit einer Dauer von mindestens 1 Jahr und 6 Wochen Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder - Tätigkeit als Tagespflegeperson mit mehreren Kindern mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren und 6 Wochen Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder - Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren oder - Abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren und 6 Wochen Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder 1 Vergleiche: Bundesagentur für Arbeit (2019). Erzieher/in. Ausbildung Berufsfachschule. https://berufenet.arbeitsagentur .de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=pLi1XxZSn- TylQriTzNS1AD4W0zYd3YGYjG1VmZo800f_XZD4QkVc!1709380247?path=null/sucheAZ/kurzbeschreibung &dkz=9162&let=E 2 Vergleiche ebenda. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 6 - Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens 3 Jahren und 6 Wochen Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung. Weitere Zugangsvoraussetzung: Nachweis eines Praktikumsvertrages, bei praxisintegrierter Ausbildung eines Ausbildungsvertrages mit einer geeigneten Einrichtung. Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert. Bayern Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis Mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem (sozial)pädagogischen, (sozial)pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder - eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und ein erfolgreich abgeschlossenes einjähriges Sozialpädagogisches Seminar. - Ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar oder - einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren. Für die Erzieherausbildung mit integrierendem Bachelorstudiengang zusätzlich: - allgemeine Hochschulreife oder - fachgebundene Hochschulreife oder - Fachhochschulreife. Für die Weiterbildung zur Fachkraft in Kindertageseinrichtungen: - Mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - eine erfolgreich abgeschlossene vollzeitschulische Ausbildung mit dem Abschluss "Staat-lich geprüfte/r Kinderpfleger/in" und - mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Ergänzungskraft in einer Kindestageseinrichtung Weitere Zugangsvoraussetzungen: - Gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest, zum Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 7 - Mindestalter von 25 Jahren (für die Weiterbildung zur Fachkraft in Kindertageseinrichtungen ) - Nachweis eines Arbeitsverhältnisses in einer Kindertageseinrichtung (für die Weiterbildung zur Fachkraft in Kindertageseinrichtungen). Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Berlin Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis: - Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife, erworben in einem Bildungsgang mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder - Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife, erworben in einem anderen Bildungsgang , oder die allgemeine Hochschulreife (Abitur) und eine förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen oder - mittlerer Schulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung, einer mindestens zweijährigen nicht einschlägigen Berufsausbildung mit Kammerprüfung oder einer mindestens dreijährigen nicht einschlägigen Berufsausbildung oder - eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in einem einschlägigen Arbeitsfeld oder von mindestens vier Jahren in einem nicht einschlägigen Arbeitsfeld mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Zulassung zur Teilzeitausbildung ist darüber hinaus jeweils nachzuweisen: - Ausübung einer Tätigkeit in sozialpädagogischen, sozialpflegerischen oder familienpflegerischen Arbeitsfeldern sowie das Einverständnis des Arbeitgebers zur Aufnahme der Ausbildung Weitere Zugangsvoraussetzungen: - gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Brandenburg Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 8 - Fachoberschulreife/Realschulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder - eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufsausbildung und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit oder - Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife (Abitur) und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit. Für die Zulassung zur Teilzeitausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ist darüber hinaus jeweils nachzuweisen: - Ausübung einer mindestens einjährigen einschlägigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die gegenwärtige hauptberufliche Tätigkeit. Weitere Zugangsvoraussetzungen: - gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Impfschutz vor Hepatitis B sowie Mumps, Masern und Röteln - Nachweis einer Praxisstelle (für die Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb gleichwertiger Fähigkeiten) Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Bremen Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis - Mittlerer Schulabschluss mit mindestens Note "befriedigend" im Fach Deutsch und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung oder - einschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens drei Jahren oder - Hochschulreife (in einem Bildungsgang mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erworben) oder - Hochschulzugangsberechtigung oder Abschluss eines Ausbildungsberufs nach BBiG oder HwO oder einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und Nachweis praktischer Erfahrungen durch: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 9 - ein mindestens einjähriges einschlägiges Praktikum oder - ein freiwilliges soziales Jahr oder - die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes oder eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes Weitere Zugangsvoraussetzungen: - gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, nicht älter als zwei Jahre Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Hamburg Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis: - Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 oder - Mittlerer Schulabschluss und Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule oder - Mittlerer Schulabschluss und Berufstätigkeit von drei Jahren in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich oder - Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife (Abitur) und ein Praktikum oder eine Berufstätigkeit von jeweils vier Monaten in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich oder - Mittlerer Schulabschluss und Berufstätigkeit von vier Jahren Die Zulassung zur Ausbildung ist auch möglich mit: - einem ersten allgemeinen Schulabschluss und - Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im sozialpädagogischen Bereich und - Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich und Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 10 - Nachweis, dass der mittlere Schulabschluss aufgrund persönlicher Härten nicht erreicht werden konnte und - Ablegen einer schriftlichen Prüfung von jeweils 60 Minuten, zum Nachweis, dass die dem mittleren Schulabschluss entsprechenden Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch vorhanden sind Weitere Zugangsvoraussetzungen: - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses (nicht älter als zwei Jahre) Für den berufsbegleitenden Bildungsgang zusätzlich: Nachweis eines Arbeitsverhältnisses im sozial- oder heilpädagogischen Bereich im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden oder Nachweis einer Tätigkeit als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhältnis mit mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden und der erfolgreichen Teilnahme am Hamburger Qualifizierungsprogramm im Umfang von mindestens 180 Unterrichtsstunden (Zertifikat) für Tagespflegepersonen . Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Hessen Schulische/berufliche Vorbildung - Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder - mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) und jeweils - Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - einen Abschluss als Sozialassistent/in oder - den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer Für die kombinierte Ausbildung Erzieher/in und Jugendreferent/in: - mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) und - Abschluss als Sozialassistent/in oder Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 11 - mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - eine dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit im sozialpädagogischen Bereich oder - einen Abschluss in einem dreijährigen Ausbildungsberuf sowie 3-6 Monate Praktikum im sozialpädagogischen Bereich oder - Abitur oder Fachhochschulreife plus mindestens 3 Monate Praktikum im sozialpädagogischen Bereich Weitere Zugangsvoraussetzungen: - gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Mecklenburg-Vorpommern Schulische/berufliche Vorbildung Staatlich anerkannte/r Erzieher/in: - Mittlere Reife mit möglichst befriedigenden Leistungen in den Fächern Deutsch, Sport, Mathematik , Fremdsprache, Musik sowie Kunsterziehung und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialassistent/in oder - eine andere mindestens zweijährige Berufsausbildung (Ausbildung verlängert sich in diesem Fall um ein Jahr) Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0- bis 10-Jährige: - Mittlere Reife Weitere Zugangsvoraussetzungen: - Gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines logopädischen Gutachtens - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Nachweis eines Ausbildungsvertrags (für die Ausbildung zum/zur Staatlich anerkannten Erzieher /in für 0- bis 10-Jährige) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 12 Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Niedersachsen Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis - Sekundarabschluss I - Realschulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/r Sozialpädagogische/r Assistent/in (im Abschlusszeugnis dieser Ausbildung mindestens befriedigende Leistungen in Deutsch sowie in den berufsbezogenen Lernbereichen Theorie und Praxis; sofern diese Leistungen nicht erreicht werden, ist zusätzlich eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit bzw. der erfolgreiche Besuch der Klasse 12 der Fachoberschule Gesundheit und Soziales im Schwerpunkt Sozialpädagogik erforderlich) oder - eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung oder - pädagogischer Hochschulabschluss und entweder ein von der Hochschule oder einer Fachschule Sozialpädagogik begleiteter Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern oder eine mindestens einjährige einschlägige Vollzeittätigkeit Weitere Zugangsvoraussetzungen: - Gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Zusage einer geeigneten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Nordrhein-Westfalen Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis Bildungsgang an der Fachschule: - mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder - zweijähriger, berufsqualifizierender Schulabschluss oder - einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren oder Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 13 - Hochschulzugangsberechtigung oder nicht einschlägiger Berufsabschluss und einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens 900 Arbeitsstunden (auch Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst). Doppeltqualifizierender Bildungsgang am beruflichen Gymnasium (mit Erwerb der Hochschulreife (Abitur)): - Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Weitere Zugangsvoraussetzung: - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Rheinland-Pfalz Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis Qualifizierter Sekundarabschluss I und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder - Abschluss einer mindestens der Laufbahn des mittleren Dienstes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder - eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder - das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind oder - allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Saarland Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis Mittlerer Bildungsabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche hauptberufliche Tätigkeit oder eine sonstige als gleichwertig anerkannte schulische oder berufspraktische Qualifizierung oder Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 14 - eine abgeschlossene Ausbildung als Staatlich anerkannte/r Kinderpfleger/in oder Staatlich geprüfte Fachkraft für Haushaltsführung und ambulante Betreuung, soweit die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses eingeschlossen sind oder - eine erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen beruflichen Vorpraktikum in geeigneten Praxiseinrichtungen, das durch einen erfolgreich absolvierten Vorbereitungskurs an der Fachschule begleitet wird Weitere Zugangsvoraussetzungen: - Gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Mindestalter von 18 Jahren - Praktikumsvereinbarung bzw. -vertrag mit einer Jugendhilfeeinrichtung Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Sachsen Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis Realschulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - den erfolgreichen Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder - den erfolgreichen Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang einschlägig ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder - eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder - erfolgreicher Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales Für eine Teilzeitausbildung zusätzlich: - Nachweis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (mindestens 20 Stunden pro Woche) in einer sozialpädagogischen Einrichtung und Vorlage einer Erlaubnis des Arbeitgebers zur Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung Weitere Zugangsvoraussetzung: - Gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 15 Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Sachsen-Anhalt Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis - Realschulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - eine erfolgreich abgeschlossene vollzeitschulische Ausbildung mit dem Abschluss "Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in" oder "Staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in" oder - eine andere mindestens zweijährige (sozial)pädagogische oder (sozial)pflegerische abgeschlossene vollzeitschulische oder berufliche Ausbildung oder - eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens 600-stündige einschlägige praktische Tätigkeit oder - ohne Berufsausbildung mindestens eine vierjährige einschlägige Berufstätigkeit oder - erfolgreicher Abschluss der zweijährigen Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder - erfolgreicher Abschluss der Fachoberschule aller anderen Fachrichtungen und eine einjährige einschlägige praktische Tätigkeit oder - allgemeine Hochschulreife und eine einjährige einschlägige praktische Tätigkeit Staatlich geprüfte Fachkraft für Kindertageseinrichtungen: - Realschulabschluss Weitere Zugangsvoraussetzungen: - gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses - Höchstalter von 25 Jahren (für die Ausbildung zur Staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen ) - Nachweis eines Ausbildungsvertrags (für die Ausbildung zur Staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen) Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Schleswig-Holstein Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 16 Schulische/berufliche Vorbildung/Berufspraxis - Mittlerer Schulabschluss und Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG, HwO oder dem Seearbeitsgesetz und Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand oder - Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder - eine einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren oder - Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder Fachhochschulreife und Absolvierung eines einschlägigen einjährigen Praktikums/einer entsprechenden Berufstätigkeit Weitere Zugangsvoraussetzung: - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (nicht älter als drei Monate). Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . Thüringen Schulische/berufliche Vorbildung - Realschulabschluss und der Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung Weitere Zugangsvoraussetzungen: - gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest, nicht älter als drei Monate) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (nicht älter als drei Monate) - Impfnachweis für Tetanus, Diphterie, Keuchhusten, Mumps-Masern-Röteln, Windpocken, Kinderlähmung, Hepatitis A und B Je nach Bildungsanbieter werden ggf. weitere oder abweichende Zugangsvoraussetzungen gefordert . 3.1. Erweiterte Informationen - Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber/innen wird meist anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und in einem persönlichen Gespräch geprüft. Gelegentlich werden auch schriftliche Aufnahmeprüfungen durchgeführt. Darüber hinaus kann der schulische Leistungsstand entscheidend sein. Auch die Reihenfolge der Anmeldungen kann eine Rolle spielen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 17 Jugendliche unter 18 Jahren müssen ggf. eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung vorlegen. 3.2. Auswahlverfahren Die Bildungseinrichtungen wählen Bewerber/innen nach eigenen Kriterien aus. Art und Umfang der beruflichen Vorpraxis spielen bei der Bewerberauswahl eine große Rolle. Manche Bildungsangebote richten sich gezielt an Personen mit mehrjähriger Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich.“3 4. Ausbildungsdauer/-abschluss „Erzieherausbildung: Vollzeit: 2-4 Jahre Teilzeit: 3-6 Jahre Andere landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen im Bereich Erziehung: Teilzeit: 15 Monate bis 36 Monate 4.1. Informationen zur Ausbildungsdauer in den einzelnen Bundesländern Baden-Württemberg Vollzeit: 3 Jahre (ggf. einschließlich 1 Jahr Berufspraktikum) Teilzeit: 4 Jahre (einschließlich 1 Jahr Berufspraktikum) Bayern Erzieherausbildung: Vollzeit: 3 Jahre (einschließlich Berufspraktikum) Teilzeit: 3-6 Jahre (einschließlich Berufspraktikum) Erzieherausbildung und ausbildungsintegrierender Bachelorstudiengang: Vollzeit: 3,5 Jahre (einschließlich Praxissemester) 3 Bundesagentur für Arbeit (2019). Erzieher/in. Ausbildung Berufsfachschule. Zugang zur Ausbildung. https://berufenet .arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=pLi1XxZSn- TylQriTzNS1AD4W0zYd3YGYjG1VmZo800f_XZD4QkVc!1709380247?path=null/sucheAZ/kurzbeschreibung /zugangzurausbildung&dkz=9162&let=E Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 18 Fachkraft in Kindertageseinrichtungen: Teilzeit: 15 Monate Berlin Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 3-3,5 Jahre Brandenburg Erzieherausbildung Vollzeit: 3 Jahre Qualifizierung zur Gleichwertigkeitsfeststellung im Berufsfeld Erziehung: Teilzeit: 2 Jahre Bremen Vollzeit: 3 Jahre (davon 2 Jahre schulische Ausbildung und 1 Jahr Praktikum) Teilzeit: 4 Jahre Hamburg Vollzeit: 3 Jahre Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform erfolgen, derzeit liegen jedoch keine Informationen zur Dauer vor. Hessen Vollzeit: 3 Jahre (einschließlich 1 Jahr Berufspraktikum) Teilzeit: höchstens 4 Jahre (einschließlich 1 Jahr Berufspraktikum) Kombinierte Ausbildung Erzieher/in und Jugendreferent/in: Vollzeit: 4 Jahre (einschließlich 1 Jahr Berufspraktikum) Mecklenburg-Vorpommern Vollzeit: 2 bzw. 3 Jahre Teilzeit: 4-4,5 Jahre Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 19 Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0- bis 10-Jährige: Vollzeit: 3 Jahre (einschließlich praktischer Ausbildung) Staatlich anerkannte/r Erzieher/in: Vollzeit: 2 Jahre (Zugang mit mittlerer Reife und abgeschlossener Ausbildung als Sozialassistent /in) Vollzeit: 3 Jahre (Zugang mit einer anderen mindestens zweijährigen Berufsausbildung) Teilzeit: 4-4,5 Jahre (Zugang mit einer anderen mindestens zweijährigen Berufsausbildung) Niedersachsen Vollzeit: 2 Jahre Nordrhein-Westfalen Vollzeit: 3 bzw. 4 Jahre (einschließlich Berufspraktikum) Fachschulausbildung: 3 Jahre (ggf. mit Erwerb der Fachhochschulreife) Doppeltqualifizierender Bildungsgang am beruflichen Gymnasium: 4 Jahre (mit Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Abitur)) Rheinland-Pfalz Vollzeit: 3 Jahre (davon 2 Jahre schulische Ausbildung und 1 Jahr Berufspraktikum) Teilzeit: höchstens 5 Jahre (davon 3 Jahre schulische Ausbildung und bis zu 2 Jahre Berufspraktikum ) Saarland Vollzeit: 3 Jahre (davon 2 Jahre fachtheoretische Ausbildung und 1 Jahr fachpraktische Ausbildung ) Sachsen Vollzeit: 3 Jahre Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform erfolgen, derzeit liegen jedoch keine Informationen zur Dauer vor. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 20 Sachsen-Anhalt Erzieherausbildung: Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: höchstens 4 Jahre Staatlich geprüfte Fachkraft für Kindertageseinrichtungen: Teilzeit: 3 Jahre Schleswig-Holstein Vollzeit: 3 Jahre Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform erfolgen, derzeit liegen jedoch keine Informationen zur Dauer vor. Thüringen Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 4,5 Jahre 4.2. Erweiterte Informationen - Ausbildungsdauer - Verkürzungen/Verlängerungen Ausbildungsdauer sowie Verkürzungs- und Verlängerungsmöglichkeiten sind in den Ausbildungs - und Prüfungsordnungen der Bundesländer geregelt. Verkürzung Verkürzungen sind je nach Bundesland und Bildungsgang möglich, z.B. für Bewerber/innen mit Hochschulreife oder einschlägiger beruflicher Grundbildung oder für Studienabbrecher/innen eines einschlägigen Studienfachs (z.B. Aufnahme ins zweite Ausbildungsjahr oder Einrichtung verkürzter Bildungsgänge). Verlängerung Wer wegen mangelhafter Leistungen nicht in den nächsten Ausbildungsabschnitt versetzt wurde, kann das Schuljahr in der Regel einmal wiederholen, wenn dadurch die erlaubte Gesamtverweildauer an der Schule nicht überschritten wird. Abschluss-/Berufsbezeichnungen Die Aus- bzw. Weiterbildung ist in allen Bundesländern rechtlich geregelt und führt dort zu folgenden Abschlussbezeichnungen: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 21 Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt , Schleswig-Holstein, Thüringen: - Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin Bayern: - Fachkraft in Kindertageseinrichtungen Berlin: - Staatlich geprüfter Erzieher/Staatlich geprüfte Erzieherin Hessen: - Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin und Kirchlich anerkannter Jugendreferent/Kirchlich anerkannte Jugendreferentin Mecklenburg-Vorpommern: - Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige/Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige Sachsen-Anhalt: - Staatlich geprüfte Fachkraft für Kindertageseinrichtungen.“4 5. Rechtliche Regelungen für die Ausbildung 5.1. Regelung auf Bundesebene „Rahmenvereinbarung über Fachschulen Der Beschluss der Kultusministerkonferenz über die Weiterbildung an Fachschulen in Form einer Rahmenvereinbarung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Die einzelnen Bundesländer regeln die Weiterbildung in ihren Schul- bzw. Fachschulordnungen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung . 4 Bundesagentur für Arbeit (2019). Erzieher/in. Ausbildung Berufsfachschule. Ausbildungsdauer/-abschluss. https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=pLi1XxZSn- TylQriTzNS1AD4W0zYd3YGYjG1VmZo800f_XZD4QkVc!1709380247?path=null/sucheAZ/kurzbeschreibung /ausbildungsdauerabschluss&dkz=9162&let=E Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 22 5.2. Regelungen auf Landesebene Die Aus- bzw. Weiterbildung ist in folgenden Bundesländern landesrechtlich geregelt: Regelungen für das Bundesland Baden-Württemberg - Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (Erzieherverordnung - ErzieherVO) - Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Regelungen für das Bundesland Bayern - Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO) - Schulversuch "Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang" Regelungen für das Bundesland Berlin - Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (Sozialpädagogikverordnung - SozpädVO) Regelungen für das Bundesland Brandenburg - Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) - Verordnung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten für Arbeitsfelder im Berufsfeld von staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern (Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung - ErzGleichV) Regelungen für das Bundesland Bremen - Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik Regelungen für das Bundesland Hamburg - Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) Regelungen für das Bundesland Hessen - Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen Regelungen für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 23 - Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVOSoz M- V) - Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige Regelungen für das Bundesland Niedersachsen - Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Regelungen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) Regelungen für das Bundesland Rheinland-Pfalz - Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen Regelungen für das Bundesland Saarland - Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschulen für Sozialpädagogik - (APO-FSP) Regelungen für das Bundesland Sachsen - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule FSO) Regelungen für das Bundesland Sachsen-Anhalt - Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) - Rahmenplan für die praktische Ausbildung zur "Staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen " an einer Berufsfachschule in Sachsen-Anhalt Regelungen für das Bundesland Schleswig-Holstein - Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Regelungen für das Bundesland Thüringen - Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 133/19 Seite 24 5.3. Übergreifende Rechtsvorschrift (Aus- bzw. Weiterbildung/Tätigkeit) Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) Rechtliche Regelungen für die Tätigkeit Die staatliche Anerkennung als Erzieher/in ist in der Regel nach Abschluss der Aus- bzw. Weiterbildung zu beantragen. Sie ist die Voraussetzung für die Eingruppierung gemäß Tarifvertrag. In einzelnen Bundesländern gibt es Regelungen darüber, unter welchen Bedingungen die staatliche Anerkennung erteilt wird. Als Beispiele hier: Regelungen für das Bundesland Berlin - Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG) Regelungen für das Bundesland Thüringen - Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz -ThürSozAnerkG-) Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.“5 *** 5 Bundesagentur für Arbeit (2019). Erzieher/in. Ausbildung Berufsfachschule. Rechtliche Regelungen. https://berufenet .arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=pLi1XxZSn- TylQriTzNS1AD4W0zYd3YGYjG1VmZo800f_XZD4QkVc!1709380247?path=null/sucheAZ/kurzbeschreibung /rechtlicheregelungen&dkz=9162&let=E