AUSARBEITUNG Thema: Möglichkeiten des Hochschulzugangs ohne Abitur Fachbereich VIII Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Verfasser: Abschluss der Arbeit: 18. Januar 2006 Reg.-Nr.: WF VIII - 132/2005 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkung 3 2. Rechtliche Grundlagen zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte 4 3. Inhaltliche Regelungen in den Bundesländern 6 3.1. Baden-Württemberg 7 3.2. Bayern 9 3.3. Berlin 9 3.4. Brandenburg 10 3.5. Bremen 11 3.6. Hamburg 12 3.7. Hessen 12 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 13 3.9. Niedersachsen 14 3.10. Nordrhein-Westfalen 16 3.11. Rheinland-Pfalz 17 3.12. Saarland 18 3.13. Sachsen 19 3.14. Sachsen-Anhalt 19 3.15. Schleswig-Holstein 20 3.16. Thüringen 22 4. Typologien 22 5. Zahlenangaben; Anteil der beruflich Qualifizierten an der Gesamtzahl der Studierenden 24 6. Angaben zu Studiendauer und Studienleistungen der beruflich Qualifzierten 26 7. Quellen- und Literaturverzeichnis 27 8. Liste der Anlagen 28 - 3 - 1. Vorbemerkung Eine umfassende Synopse zu den Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte in den 16 Bundesländern (inklusive der jeweiligen Rechtsgrundlagen im Landesrecht) wurde vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) zusammengestellt . Die folgende Darstellung beruht in Teilen auf den in dieser Übersicht enthaltenen Informationen. Sie ist im Internet unter der Adresse http://www.kmk.org/hschule/Synopse2003.pdf verfügbar. Ein Ausdruck findet sich in Anlage 1. Die Synopse ist gegenwärtig auf dem Stand von März 2003. Sie wird momentan von der KMK aktualisiert; mit einer Veröffentlichung der aktualisierten Fassung ist nach Auskunft des KMK-Sekretariats im März 2006 zu rechnen1. Eine Vorabversion konnte die KMK dem Deutschen Bundestag leider nicht zur Verfügung stellen, da sie ihrerseits die Antworten auf eine Anfrage an die 16 Landesministerien abwartet. Sobald die aktualisierte Fassung vorliegt, wird sie umgehend nachgereicht. Die Darstellung im Abschnitt 2 zur Rechtslage in den Ländern beruht auf der Synopse der KMK. Eine aktuellere Gesamtdarstellung ist gegenwärtig in der Literatur nicht verfügbar. Eine eigene neue Zusammenstellung hätte umfangreiche Recherchen in Landesrechts-Datenbanken bzw. eine separate Anfrage in die 16 Länderministerien mit entsprechender Rücklaufzeit erforderlich gemacht. Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Arbeit gegenwärtig parallel von der KMK betrieben wird, deren Ergebnisse in Kürze verfügbar sein werden, wurde auf eine Neuzusammenstellung der Rechtslage verzichtet. Hingegen beruhen die Zahlenangaben im Abschnitt 5 auf neusten Statistiken des Statistischen Bundesamtes auf dem Stand von Januar 2006. 1 Information von vom 11.01.2006 - 4 - 2. Rechtliche Grundlagen zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Im Bundesrecht ergibt sich die Rechtsgrundlage für Regelungen zum Hochschulzugang aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG). $27 Abs. 2 des HRG lautet in der aktuell gültigen Fassung (Quelle: http://bundesrecht.juris.de/hrg/BJNR001850976.html) (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen. $27 Abs. 2 Satz 2 wurde durch Gesetz v. 20.8.1998, Art. 1 Nr. 24 Buchst. b, I 2190 eingefügt (gültig seit 25.08.1998). Die Fassung des HRG vor 1998, die in $27 Abs. 2 nur den Satz 1 enthielt, hätte aufgrund des Wortes „grundsätzlich“ (das Ausnahmen zulässt) in Zusammenhang mit der generellen Kulturhoheit der Länder auch vorher schon eine landesrechtliche Regelung des Hochschulzugangs für berufliche Qualifizierte ermöglicht. Von dieser Möglichkeit hatte jedoch in der Praxis vor allem das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht2. Die übrigen Bundesländer wurden erst durch die Neuregelung des HRG auf Bundesebene dazu veranlasst, entsprechende Regelungen in das Landesrecht aufzunehmen. Tabelle 1: Rechtsgrundlagen in den Ländern. Quelle: Land Rechtsgrundlage Baden-Württemberg Fachhochschulen - FHG BW i.d.F. vom 01.02.2000, § 53 Abs. 7 i.V.m. der Eignungsprüfungsverordnung Sozial- und Pflegewesen Fachhochschulen vom 21.05.1993 (GBl. 1993, S. 269) Pädagogische Hochschulen - § 58 Abs. 7 Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) Sämtliche Hochschulen und Berufsakademien - § 85 a Universitätsgesetz BW i.d.F. vom 01.02.2000 - § 85 Abs. 6 Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen BW i.d.F. vom 01.02.2000 - § 61 a Kunsthochschulgesetz BW i.d.F. vom 01.02.2000 - § 53 Abs. 6 FHG BW i.d.F. vom 01.02.2000 - § 8a Berufsakademiegesetz BW i.d.F. vom 01.02.2000 - Verordnung des Kultusministeriums über die Eignungsprüfung für den Zugang besonders qualifizierter Berufstätiger zu den Hochschulen und Berufsakademien des Landes vom 04.03.1996 i.d.F. vom 20.02.2001 Bayern § 34 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) vom 25.05.2001 (GVBl. S. 278, ber. S.456), geändert durch § 1 der Verordnung vom 19.03.2002 (GVBL S. 128, ber. S. 143) 2 vom 12.01.2006 - 5 - Berlin Berliner Hochschulgesetz i.d.F. vom 17. November 1999 (GVBL. S. 630) Brandenburg § 25 Abs. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 20.05.1999 (GVBl. I S. 130) Bremen a) § 33 Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. § 55 Bremisches Hochschulgesetz: Einstufungsprüfung b) § 35 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz: Probestudium c) § 33 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. § 58 a Bremisches Hochschulgesetz: Kontaktstudium Hamburg § 38 HmbHG i.d.F. vom 18.07.2001 für den besonderen Hochschulzugang für Berufstätige Hessen § 63 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) i.V.m. der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 13. Juni 2002 (GVBl. I S. 335) Mecklenburg- Vorpommern § 19 des Landeshochschulgesetzes MV vom 05. Juli 2002 Niedersachsen 1. Alternative - § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nieders. Hochschulgesetz (NHG) i.d.F. vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. Nr. 19/2002 S. 285) i.V.m. der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HzbPrüfVO) vom 12.01.2001 (Nds. GVBl. S. 4), geändert durch Verordnung vom 25.02.2002 (Nds. GVBl. S. 84) 2. Alternative - § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a NHG (Fassung und Fundstelle s. o.) 3. Alternative - § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 b NHG (Fassung und Fundstelle s. o.) 4. Alternative - § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 c NHG (Fassung und Fundstelle s. o.) Nordrhein-Westfalen - Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW Seite 190) - Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem UG Vom 09.03.1994 (GV. NRW S. 137) - Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem FHG Vom 09.03.1994 (GV. NRW S. 136) Rheinland-Pfalz Fachbezogene Studienberechtigung Universitäten - § 61 Abs. 1 Satz 3 UG vom 23.05.1995 (GVBl. S. 85) Fachhochschulen - § 53 Abs. 1 FHG vom 06.02.1996 (GVBl. S. 71) Saarland Universitäten - § 82 Abs. 5 Universitätsgesetz vom 23.06.1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.06.2002 (Amtsbl. S. 1622) Fachhochschulen - § 65 Abs. 6 Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 23.06.1999 (Amtsbl. S. 1014) i.V.m. der Verordnung über die Studienberechtigung für die Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 28.04.1995 (Amtsbl. S. 540) Sachsen § 13 Abs. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11.06.1999 Sachsen-Anhalt § 34 Abs. 5 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 01.07.1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 141) i.V.m. einer entsprechenden Festlegung in der Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule Schleswig-Holstein Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.05.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert am 16.12.2002 - 6 - (GVOBl. Schl.-H. S. 264): 1. Probestudium nach § 73 Abs. 5 HSG und § 3 Abs. 2 StuQuaVO1 2. Eignungsgespräch nach § 73 Abs. 6 HSG und § 3 Abs. 1 StuQuaVO1 sowie LVO2 3. Eignungsprüfung Fachhochschulen nach § 73 Abs. 3 HSG und § 2 Nr. 5 StuQuaVO1 sowie LVO3 Thüringen 1) Eingangsprüfung nach § 67a Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz i.d.F. vom 09. Juni 1999 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), und „Thüringer Verordnung über die Eingangsprüfung für Berufstätige nach § 67a Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes“ vom 10. Februar 2000 (GVBl. S. 64) und 2) Probestudium nach § 67a Abs. 2 Thüringer Hochschulgesetz i.d.F. vom 09. Juli 1999 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), und Immatrikulationsordnungen der Thüringer Hochschule 3. Inhaltliche Regelungen in den Bundesländern3 Neben der seit langem bestehenden Möglichkeit für besonders begabte Künstler/innen gibt es mittlerweile in allen 16 Bundesländern Hochschulzugangsregelungen für beruflich qualifizierte Bewerber/innen, die nicht über die erforderliche schulische Hochschulzugangsberechtigung verfügen. Der so genannte Dritte Bildungsweg knüpft in der Regel an die vorangegangene berufliche Qualifikation an, so dass die Studienberechtigung meist auf einen bestimmten Studiengang bezogen ist. Die Zugangsvoraussetzungen hängen von den rechtlichen Regelungen im jeweiligen Bundesland ab. Fast immer wird neben der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis bzw. eine qualifizierte Weiterbildung (z.B. zum/zur Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in, Fachkraft aus dem Erziehungs- und Pflegebereich) verlangt. In einigen Bundesländern ist auch ein Mindestalter vorgeschrieben . Auch Mindestnoten (oft "gut", in einigen Fällen genügt auch die Note "befriedigend ") werden häufig bei den vorangegangenen Berufs- oder Fortbildungsabschlüssen vorausgesetzt. In einigen Fällen ist der Hochschulzugang daran gebunden, dass der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort schon eine gewisse Zeit lang im jeweiligen Bundesland liegt. Nicht immer ist der direkte Hochschulzugang möglich. Oft ist für die endgültige Zulassung die fachbezogene Eignung vor Studienbeginn in einem Prüfungsverfahren (z.B. Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung, Eignungsgespräch) oder in den ersten Semestern 3 Das nachfolgende Kapitel 3 beruht im Wesentlichen auf dem Internetauftritt der Initiative Netzwerk – Wege ins Studium. Unter der Rubrik Studieren ohne Abitur werden die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Bundesländer genannt. Obwohl die nachfolgenden Informationen als Stand Januar 2005 nennen, sind die in Kapitel 3 genannten Voraussetzungen und Bedingungen in den meisten Fällen nach wie vor gültig. Nach telefonischer Rücksprache dem Geschäftsführer des Netzwerks, werden die Daten von vielen potentiellen Bewerbern genutzt, so dass durch den ständigen Informationsfluss Fehlinformationen schnell bekannt würden. http://www.wege-ins-studium.de/voraussetzungen.html [Stand: 17.01.2006] - 7 - in einem Probestudium nachzuweisen. Die Zugangsregelungen sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich: In den meisten Bundesländern sind Eignungs-, Zugangs- oder Einstufungs- bzw. Feststellungsprüfungen vorgesehen. Die Prüfung besteht meist aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst sowohl Allgemeinwissen als auch fachliche Grundlagen des gewählten Studiengangs. In einigen Bundesländern besteht für berufserfahrene Praktiker/innen die Möglichkeit, sich in einem Probestudium zu bewähren. Das Probestudium dauert zwei bis vier Semester und bezieht sich auf ein Studienfach, für das auf beruflichem Wege einschlägige Kenntnisse erworben wurden. In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein ist es möglich, das Studium ohne Zugangsprüfung oder Probezeit direkt zu beginnen. Zum Teil werden jedoch vor Aufnahme des Studiums Beratungs- und Eignungsgespräche geführt. 3.1. Baden-Württemberg4 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Für die Aufnahme an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und sämtlichen anderen Hochschulen und Berufsakademien findet eine Eignungsprüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil statt, die sowohl Allgemeinwissen als auch fachbezogenes Wissen prüft. Bei den Studiengängen Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin ist in der schriftlichen Prüfung ein naturwissenschaftliches Fach - neben dem Fach Deutsch und einem Wahlfach - vorgeschrieben. Zugangsvoraussetzungen a) Fachhochschulen Für Erzieher/innen, Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Arbeitserzieher/innen usw. ist nachzuweisen: eine staatliche Anerkennung, eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufstätigkeit sowie ein ständiger und gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens 3 Jahren in Baden- Württemberg. Altenpfleger/innen, Krankenpfleger/innen usw. benötigen einen Mittleren Bildungsabschluss, eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung, 4 Ebenda: Rubrik Baden-Württemberg - 8 - eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung im Berufsfeld und den Nachweis eines ständigen und gewöhnlichen Aufenthaltes seit mindestens 3 Jahren in Baden-Württemberg. b) Pädagogische Hochschulen Voraussetzung für den Zugang zu einer Pädagogischen Hochschule in Baden- Württemberg ist der Abschluss einer mindestens 2-jährigen staatlichen, staatlich geregelten oder staatlich anerkannten Berufsausbildung oder der Abschluss in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf, ferner schulische Berufsausbildungen sowie Berufsausbildungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und eine daran anknüpfende 2-jährige Berufstätigkeit. c) sämtliche Hochschulen und Berufsakademien Voraussetzungen sind: Hauptwohnung und berufliche Tätigkeit seit mindestens 1 Jahr in der Bundesrepublik Deutschland, Abschluss einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung, Meisterprüfung oder gleichwertige berufliche Fortbildung oder Abschluss an einer Fachschule oder gleichwertige berufliche Fortbildung mit einem Notendurchschnitt von besser als 2,5 und mindestens 4-jährige Berufstätigkeit. Erworbene Berechtigung a) Erzieher/innen, Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Arbeitserzieher/innen usw. erhalten durch den Prüfungsausschuss der Fachhochschule die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg. Altenpfleger/innen, Krankenpfleger/innen usw. erhalten durch den Prüfungsausschuss der Fachhochschule die Qualifikation für ein Studium in Studiengängen für Pflegedienstleitungen und Unterrichtskräfte in der Kranken- und Altenpflege an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg. b) Die Pädagogischen Hochschulen als Prüfungsbehörde erteilen die Qualifikation für ein Studium im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden- Württemberg. c) Für sämtliche andere Hochschulen und Berufsakademien wird durch einen Prüfungsausschuss bei den Oberschulämtern die Qualifikation für einen bestimmten Studiengang an der jeweiligen Institution erteilt. Hinweis Für weitere Studiengänge, die mit Staatsprüfungen abschließen (z.B. Lehramtsstudiengänge oder Rechtswissenschaft), ist an Fachhochschulen, Berufsakademien, Pädagogischen Hochschulen und Universitäten eine Prüfung im Einzelfall möglich. - 9 - 3.2. Bayern5 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in Bayern durchlaufen ein Propädeutikum (einsemestriger Studienvorbereitungskurs) an der jeweiligen Fachhochschule mit anschließender Ergänzungsprüfung. Zugangsvoraussetzungen Voraussetzung ist ein einschlägiger Meisterabschluss mit mindestens der Note 2 in der Prüfung der fachlichen Kenntnisse im Zeugnis über die Meisterprüfung oder der Abschluss der Technikerschule einer einschlägigen Fachrichtung mit der Prüfungsgesamtnote "gut" im Abschlusszeugnis. Es besteht keine Möglichkeit für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung , ein Hochschulstudium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie aufzunehmen. Erworbene Berechtigung Der Prüfungsausschuss an der jeweiligen Fachhochschule entscheidet über den Erwerb der Fachgebundenen Fachhochschulreife. Hinweis Eine Zulassung für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. Lehramtsstudiengänge oder Rechtswissenschaft) ist in Bayern ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nicht möglich. 3.3. Berlin Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung müssen ein 2- bis 4- semestriges Probestudium absolvieren, bevor sie eine endgültige Immatrikulation erhalten . Die Gestaltung des Verfahrens obliegt den einzelnen Hochschulen. Zugangsvoraussetzungen Voraussetzung ist der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung oder 5 Ebenda: Rubrik Berlin - 10 - die Meisterprüfung, der Abschluss als staatlich geprüfte/r Techniker/in oder als staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in jeweils in einer geeigneten Fachrichtung oder eine vergleichbare Ausbildung und die Möglichkeit der Anrechnung von Ersatzzeiten. Erworbene Berechtigung Nach Absolvieren des 2- bis 4-semestrigen Probestudiums erhalten die Bewerber/innen von einem Prüfungsausschuss der jeweiligen Hochschule die Berechtigung zur Fortführung des begonnenen Studiums. Hinweis Eine Zulassung von Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in Lehramtsstudiengängen und in Rechtswissenschaft ist möglich. 3.4. Brandenburg6 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Es erfolgt eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung. Bewerber/innen mit Meisterprüfung können an Stelle der Prüfung ein Probesemester absolvieren, an dessen Ende über die Zuerkennung der Studienberechtigung entschieden wird. Zugangsvoraussetzungen Vorausgesetzt wird ein Mindestalter von 24 Jahren, der Abschluss der Sekundarstufe I und eine für das Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung und der Nachweis einer mehrjährigen Berufserfahrung oder das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung in einem für das Studium geeigneten Beruf. Die Hochschulen bieten keine medizinischen Studiengänge für Bewerber/innen an, die keine schulische Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Erworbene Berechtigung Die Hochschule entscheidet über den Erwerb einer studiengangsbezogenen Studienberechtigung . Hinweis Eine Zulassung für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in Lehramtsstudiengängen und in Rechtswissenschaft ist möglich. 6 Ebenda: Rubrik Brandenburg - 11 - 3.5. Bremen7 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Zugangsberechtigung können in Bremen über eine Einstufungsprüfung, ein Probestudium oder ein Kontaktstudium Zugang zu einer Hochschule erhalten. Zugangsvoraussetzungen a) Einstufungsprüfung Mindestalter 24 Jahre, abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens 3-jährige Berufstätigkeit, Hauptwohnung im Land Bremen oder in angrenzenden Landkreisen seit mindestens 1 Jahr und Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung. b) Probestudium Mindestalter 24 Jahre, abgeschlossene Berufsausbildung, zusätzlich eine Fortbildung zum/zur Meister/in, zum/zur staatl. geprüften Techniker /in, zum/zur staatl. geprüften Betriebswirt/in oder eine vergleichbare Prüfung und Hauptwohnung im Land Bremen oder in angrenzenden Landkreisen seit mindestens 1 Jahr. c) Kontaktstudium Mindestalter 24 Jahre, mindestens 3-jährige Berufstätigkeit, in der die Bewerber/innen zugleich die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben und Hauptwohnung im Land Bremen oder in angrenzenden Landkreisen seit mindestens 1 Jahr. Die Hochschulen bieten die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nicht an. Erworbene Berechtigung Die zum Studium zugelassenen Bewerber/innen erhalten von der jeweiligen Hochschule a) die Fachgebundene Hochschulreife, b) die studiengangbezogene, hochschulgebundene Studienberechtigung oder 7 Ebenda: Rubrik Bremen - 12 - c) die Fachgebundene Hochschulreife. Hinweis Eine Zulassung für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in Lehramtsstudiengängen und in den Rechtswissenschaften ist möglich. Bremerische Bewerber/innen können auf Antrag in Niedersachsen zugelassen werden. 3.6. Hamburg8 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung können über eine Eingangsprüfung und/oder die ergänzende Teilnahme an einem Beratungsgespräch Zugang zu einer Hochschule in Hamburg erhalten. Zugangsvoraussetzungen a) Eingangsprüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens 4-jährige berufliche Tätigkeit (Familienarbeit ist voll anrechenbar); für die Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Wirtschaft und Politik gelten vergleichbare, aber nicht identische Bedingungen (z.B. Mindestalter von 20 Jahren ). b) ergänzend: Teilnahme an einem Beratungsgespräch erfolgreiches Ablegen einer für den beabsichtigten Studiengang geeigneten fachspezifischen Fortbildungsprüfung als Meister/in oder Fachwirt/in oder erfolgreiches Ablegen einer gleichwertigen fachspezifischen Fortbildungsprüfung. Erworbene Berechtigung Die Bewerber/innen erhalten von der betreffenden Hochschule die studiengangbezogene hochschulgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Hinweis Eine Zulassung für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in den Lehramtsstudiengängen und in Rechtswissenschaft ist möglich. 3.7. Hessen9 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren 8 Ebenda: Rubrik Hamburg 9 Ebenda: Rubrik Hessen - 13 - Besonders befähigte Berufstätige, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studiengang besitzen, können eine Hochschulzugangsprüfung (schriftliche Arbeit und Kolloquium) ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang an einer Universität oder an einer Fachhochschule festgestellt werden. Zugangsvoraussetzungen Für die Zulassung zur Prüfung an Universitäten und Fachhochschulen sind nachzuweisen : eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, eine anschließende i.d.R. mindestens 4-jährige einschlägige Berufstätigkeit und der Nachweis einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen, z.B. eine einschlägige Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer mindestens 2-jährigen staatlichen Fachschule oder der Abschluss an einer Fachschule für Sozialpädagogik oder die erfolgreiche Teilnahme an einem 1-jährigen, hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt/Main. Sonderregelungen für Meister/innen, Techniker/innen, staatlich geprüfte Betriebswirte / Betriebswirtinnen und staatlich anerkannte Erzieher/innen: Bei der Prüfung wird i.d.R. auf den schriftlichen Prüfungsteil verzichtet. Es genügt das Prüfungsgespräch. Außerdem wird auf den Nachweis der 4-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit verzichtet. Erworbene Berechtigung Die bestandene Hochschulzugangsprüfung berechtigt zum Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studiengang an den Fachhochschulen / Universitäten / Berufsakademien in Hessen. Hinweis Eine Zulassung für Studiengänge, die mit Staatsprüfung abschließen (z.B. Lehramtsstudiengänge oder Rechtswissenschaft) ist in Hessen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung möglich. 3.8. Mecklenburg-Vorpommern10 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung haben über eine Zugangsprüfung mit schriftlichem (2 Klausuren) und mündlichem Teil die Möglichkeit, an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen zu werden. 10 Ebenda: Rubrik Mecklenburg-Vorpommern - 14 - Zugangsvoraussetzungen Vorausgesetzt wird eine mindestens 5-jährige berufliche Tätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens 3-jährige berufliche Tätigkeit. Ausbildung und Tätigkeit müssen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen unmittelbaren Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist. Erworbene Berechtigung Die Bewerber/innen erhalten durch den zuständigen Prüfungsausschuss der Hochschule eine studiengangbezogene, hochschulgebundene Studienberechtigung. Hinweis Die Zugangsprüfung ist bei allen Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. bei Lehramtsstudiengängen und Rechtswissenschaft), möglich. 3.9. Niedersachsen11 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren a) Direktzugang Meister/innen, Techniker/innen und Betriebswirte/Betriebswirtinnen sind zur Aufnahme eines Studiums an niedersächsischen Fachhochschulen, Universitäten und künstlerischwissenschaftlichen Hochschulen in allen Fachrichtungen berechtigt; einer besonderen Bescheinigung bedarf es nicht. andere berufliche Vorbildungen Nachfolgend beispielhaft aufgeführte berufliche Vorbildungen gelten in Niedersachsen als Hochschulzugangsberechtigung eingeschränkt für bestimmte Studiengänge (einschließlich der medizinischen Studiengänge) an allen Hochschulen. Die Hochschulen entscheiden, welche Vorbildung für das Studium in welchem Studiengang einschlägig ist: Staatl. anerkannte/r Erzieher/in; abgeschlossene Ausbildungen an der Fachschule Altenpflege; abgeschlossene Ausbildungen an der Fachschule Heilerziehungspflege; abgeschlossene Ausbildung: Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, zur Hebamme/zum Geburtshelfer; Staatl. anerkannte/r Haus- und Familienpfleger/in; Staatl. geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in; 11 Ebenda: Rubrik Niedersachsen - 15 - Staatl. geprüfte/r Gestalter/in; Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Angestellte des öffentlichen Dienstes: Im Anschluss an die Ausbildung muss eine erfolgreiche, "langjährige" Berufstätigkeit nachgewiesen werden; Berufliche Erstausbildung im Bereich Krankenkassen; Berufliche Erstausbildung: erfolgreich abgeschlossene berufliche Erstausbildung mit anschließender einschlägiger, mindestens 2-jähriger Berufspraxis und Fortbildungsprüfung (nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung abgelegt) zu folgenden Berufen: Fachkaufmann/-kauffrau, Fachwirt/in, Geprüfte/r Wirtschaftsinformatiker /in, Geprüfte/r Handelsassistent/in - Einzelhandel; Krankenkassenbetriebswirt/in; Verwaltungsbetriebswirt/in (VWA), Verwaltungs-Diplominhaber/innen, Betriebswirt /in (VWA), Betriebswirt/in mit Schwerpunktfach: vorausgesetzt wird eine abgeschlossene Berufsausbildung vor Beginn der Ausbildung an der Verwaltungsund Wirtschaftsakademie; Betriebswirt/in; Technische/r Betriebswirt/in und Geprüfte/r Dorfhelfer/in. b) Prüfung (Immaturen- oder Z-Prüfung) Wer nicht auf Grund der oben aufgeführten beruflichen Vorbildungen direkt zum Studium zugelassen werden kann, hat die Möglichkeit, durch eine Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in einem gewählten Studiengang zu erwerben. Dabei ist auch die Wahl eines medizinischen Studienganges möglich. Zugsangsvoraussetzungen a) keine besonderen Voraussetzungen, der Zugang erfolgt direkt. b) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Hauptwohnsitz in Niedersachsen seit mindestens 1 Jahr (Ausnahmen sind möglich), abgeschlossene, mindestens 2-jährige Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf und anschließende mindestens 2-jährige, entsprechende hauptberufliche oder mindestens 3-jährige, sonstige hauptberufliche Tätigkeit oder eine mindestens 5-jährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufes vergleichbar sind und Nachweis der Prüfungsvorbereitung durch Gutachten einer Weiterbildungseinrichtung , einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, einer Fernstudieneinrichtung oder einer Person, die ein Hochschulstudium im angestrebten Studienfach abgeschlossen hat und intensiv die Vorbereitung des/der Bewerbers/in gefördert hat. Einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die selbstständige Führung eines Haushaltes mit verantwortlicher Betreuung mindestens 1 erziehungs- oder pflegebedürftigen - 16 - Person. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes (wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten denen eines Ausbildungsberufes vergleichbar sind) können auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden. Es können auch Absolventen/innen der Klasse 12 der Fachoberschule zugelassen werden , wenn sie ein Lehramt an berufsbildenden Schulen anstreben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Hauptwohnsitz in Niedersachsen seit mindestens 1 Jahr (Ausnahmen sind möglich), abgeschlossene mindestens 2-jährige Berufsausbildung und mindestens Durchschnittsnote 3,0 im Abschlusszeugnis der Fachoberschule. Die Einschlägigkeit der Berufsausbildung und Fachrichtung der Fachoberschule für die angestrebte berufliche Fachrichtung des Lehramtes muss nachgewiesen werden. Hinweis: Die Prüfung soll an der Hochschule abgelegt werden, an der beabsichtigt ist, das Studium aufzunehmen. Erworbene Berechtigung a) Meister/innen, Techniker/innen und Betriebswirte/Betriebswirtinnen: Hochschulzugangsberechtigung für alle Hochschulen und alle Fachrichtungen andere berufliche Vorbildungen (siehe oben): studiengangbezogene Studienberechtigung an allen Hochschulen b) studiengangbezogene, i.d.R. hochschulgebundene Studienberechtigung Hinweis Eine Zulassung für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. Lehramtsstudiengänge oder Rechtswissenschaft) ist in Niedersachsen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung möglich. 3.10. Nordrhein-Westfalen12 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren a) Direktzugang (Hochschulzugang ohne Prüfung) Dieser ist nur für ein Studium an Fachhochschulen möglich. Personen mit Weiterbildungsabschlüssen als Meister/innen i.S. des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung, Absolvent/innen 2-jähriger Fachschulen, Pflegekräfte, die die Weiterbildungsbezeichnung "Alten- und Krankenpfleger/in" führen dürfen und Fachkaufleute und Fachwirtinnen/Fachwirte 12 Ebenda: Rubrik Nordrhein-Westfalen - 17 - können ohne Fachhochschulreife und ohne Einstufungsprüfung in fachlich entsprechenden Studiengängen an Fachochschulen zugelassen werden. b) Zugangsprüfung Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung haben über eine Zugangsprüfung die Möglichkeit, an einer Fachhochschule oder Universität in Nordrhein- Westfalen aufgenommen zu werden. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerber /innen die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium erfüllen. Zugangsvoraussetzungen a) keine besonderen Voraussetzungen, der Zugang erfolgt direkt. b) Voraussetzungen für die Zugangsprüfung sind: Vollendung des 22. Lebensjahres, abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens 3-jährige berufliche Tätigkeit. Die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einer erziehungsoder pflegebedürftigen person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Erworbene Berechtigung a) studiengangbezogene Studienberechtigung b) studiengangbezogene, hochschulgebundene Studienberechtigung Hinweis Die Zugangsprüfung eröffnet unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich den Zugang zu allen Studiengängen an Universitäten, die mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. zu den Lehramtsstudiengänge und zu Rechtswissenschaft). 3.11. Rheinland-Pfalz13 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung haben an Universitäten über eine Hochschulzugangsprüfung oder ein Probestudium von mindestens 2 und höchstens 4 Semestern die Möglichkeit, Zugang zur Hochschule zu erhalten. Der Zugang zu Fachhochschulen ist über ein Probestudium von mindestens 2 und höchstens 4 Semestern möglich. Zugangsvoraussetzungen Für die Zulassung zur Prüfung an Universitäten und Fachhochschulen sind nachzuweisen : eine abgeschlossene berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (Durchschnittsnote 2,5 oder besser), 13 Ebenda: Rubrik Rheinland-Pfalz - 18 - die Ausübung des erlernten Berufes oder eine vergleichbare Tätigkeit über 3 Jahre (Universität) oder 2 Jahre (Fachhochschule) und ein enger Zusammenhang zwischen Ausbildung, Berufstätigkeit und gewähltem Studienfach. Erworbene Berechtigung Bewerber/innen, die zur Hochschulzugangsprüfung oder zum Probestudium zugelassen werden, erhalten eine fachgebundene Studienberechtigung (Universität und Fachhochschule ). Hinweis Eine Zulassung für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. Lehramtsstudiengänge oder Rechtswissenschaft) ist in Rheinland-Pfalz ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung möglich. 3.12. Saarland14 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung können im Saarland bei besonderer beruflicher Qualifikation über ein Eignungsgespräch und die vorherige Teilnahme an der zentralen Studienberatung und der Fachstudienberatung Zugang zu Universitäten und Fachhochschulen erhalten. Zugangsvoraussetzungen erfolgreiche Abschlussprüfung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf , mindestens 4-jährige hauptberufliche Tätigkeit im erlernten oder verwandten Beruf (Die selbstständige, hauptberufliche Führung eines Haushaltes mit der Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person kann für erzieherische oder sozialpflegerische Berufe in vollem Umfang, im Übrigen bis zu 2 Jahre als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt werden. Eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50% gilt als hauptberufliche Tätigkeit), einschlägige Weiterbildung und Hauptwohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit im Saarland seit mindestens 2 Jahren. Die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie können im Saarland ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nicht studiert werden. Erworbene Berechtigung Eine Fachkommission erteilt die studiengangbezogene Studienberechtigung. Hinweis 14 Ebenda: Rubrik Saarland - 19 - Eine Zulassung für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in den Lehramtsstudiengängen und in Rechtswissenschaft ist möglich. Weitere Informationen beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft 3.13. Sachsen15 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung finden Zugangsprüfungen an der aufnehmenden Hochschule statt. Zugangsvoraussetzungen Abschluss einer Berufsausbildung und anschließende mindestens 3-jährige berufliche Tätigkeit und Bestehen einer Zugangsprüfung, deren Einzelheiten in einer Prüfungsordnung geregelt sind (Sächsisches Hochschulgesetz). Erworbene Berechtigung Die Bewerber/innen erhalten von der betreffenden Hochschule eine studiengangbezogene , hochschulgebundene Studienberechtigung. Hinweis Eine Zulassung für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in den Lehramtsstudiengängen und in den Rechtswissenschaften ist möglich. 3.14. Sachsen-Anhalt16 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung können über eine Feststellungsprüfung an der aufnehmenden Hochschule Zugang zu Universitäten und Fachhochschulen erhalten. Zugangsvoraussetzungen Realschulabschluss oder gleichgestellter Abschluss, Abschluss einer der gewählten Studienrichtung entsprechenden anerkannten Berufsausbildung , mehrjährige Berufstätigkeit und Nachweis besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse in einer Feststellungsprüfung, deren Einzelheiten in einer Prüfungsordnung geregelt sind. 15 Ebenda: Rubrik Sachsen 16 Ebenda: Rubrik Sachsen-Anhalt - 20 - Erworbene Berechtigung Die Bewerber/innen erhalten vom Prüfungsausschuss des entsprechenden Fachbereichs eine studiengangbezogene, hochschulgebundene und zeitlich befristete Studienberechtigung . Eine Anerkennung dieser Studienberechtigung durch andere Hochschulen ist möglich und ermöglicht damit auch den Hochschulwechsel. Hinweis Eine Zulassung für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. Lehramtsstudiengänge oder Rechtswissenschaft) ist in Sachsen-Anhalt ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nicht möglich. 3.15. Schleswig-Holstein17 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung können über 3 verschiedene Wege Zugang zu einer Hochschule erhalten: a) Probestudium Ein Probestudium dauert 2, höchstens 4 Semester. Am Ende des Probestudiums erfolgt eine Leistungskontrolle. Nach bestandener Leistungskontrollprüfung erfolgt die endgültige Einschreibung für den im Probestudium gewählten Studiengang. b) Eignungsgespräch Das Eignungsgespräch gliedert sich in einen allgemeinen und einen fachlichen Gesprächsabschnitt . c) Eignungsprüfung an Fachhochschulen Die Eignungsprüfung an Fachhochschulen besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. In letzterer werden Allgemeinwissen und fachbezogenes Wissen geprüft. Zugangsvoraussetzungen a) Probestudium qualifizierter Abschluss einer Berufsausbildung, Notendurchschnitt von mindestens 3,0, 5-jährige Berufstätigkeit (oder Ersatzzeiten) nach Beendigung der Ausbildungszeit, mindestens 3 Jahre Hauptwohnung in Schleswig-Holstein (rückwirkend gerechnet vom angestrebten Studienbeginn) sowie Vorpraktikum (sofern vorgeschrieben) und ggf. fachlicher Bezug zwischen erlerntem Beruf und gewähltem Studiengang. 17 Ebenda: Rubrik Schleswig-Holstein - 21 - b) Eignungsgespräch 1. Nachweis besonders hoher Qualifikation: in der beruflichen Ausbildung: Berufsfachschulabschluss (gute Gesamtnote oder Notendurchschnitt 2,0) und Zeugnis über mindestens 2-jährige Berufstätigkeit (mit mindestens guten Leistungen) oder in der beruflichen Fortbildung: Meisterprüfung und Berufstätigkeit oder eine der Meisterprüfung entsprechende berufliche Fortbildungsprüfung mit guter Gesamtnote und Berufstätigkeit oder Fachschulabschluss mit guter Gesamtnote oder Notendurchschnitt 2,0 und Berufstätigkeit oder in der Weiterbildung: abgeschlossene Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie eine der zuvor genannten Voraussetzungen (Berufstätigkeit) sowie 2. Einschlägigkeit der Vorbildung für den gewünschten Studiengang c) Eignungsprüfung Fachhochschulen mindestens Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Schulabschluss , abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens 2-jährige berufliche Tätigkeit und angemessene Vorbereitung auf die Prüfung oder mindestens 7-jährige Tätigkeit, die einer beruflichen Tätigkeit mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertig ist und der/die Bewerber/in soll im Abschlusszeugnis der Berufsschule und in der Ausbildungsabschlussprüfung im Durchschnitt mindestens befriedigende Noten erhalten und während der Tätigkeit mindestens befriedigende Leistungen gezeigt haben. Für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie besteht für Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung die Möglichkeit des Eignungsgesprächs. Erworbene Berechtigung a) Die Hochschule entscheidet über eine vorläufige studiengangbezogene, hochschulgebundene Studienberechtigung. b) Eine Kommission am Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erteilt die studiengangbezogene und hochschulartbezogene Studienberechtigung für eine Hochschule des Landes Schleswig-Holstein. c) Ein Prüfungsausschuss beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet über die Fachhochschulreife für das Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein. Hinweis a) Ein Probestudium in Lehramtsstudiengängen ist möglich. - 22 - b) Der Zugang auf Grund des Eignungsgespräches für Lehramtsstudiengänge und Rechtswissenschaft und nunmehr auch für Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie ist möglich. c) Mit der Eignungsprüfung an Fachhochschulen wird eine Zulassung für alle Studiengänge , die von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein angeboten werden, erreicht . 3.16. Thüringen18 Der 3. Bildungsweg ermöglicht ein Studium auch ohne die sonst erforderliche formale Hochschulreife. Für den Hochschulzugang gibt es folgende Regelungen: Zugangsverfahren Bewerber/innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung können über eine Eingangsprüfung oder ein Probestudium Zugang zu einer Hochschule erhalten. Zugangsvoraussetzungen a) Eingangsprüfung abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens 2-jährige Berufstätigkeit. b) Probestudium mit der Note "gut" oder besser abgeschlossene Meisterprüfung oder gleichwertige berufliche Fortbildung und seit mindestens 3 Jahren Hauptwohnung in Thüringen. Erworbene Berechtigung a) Nach bestandener Eingangsprüfung wird durch eine Prüfungskommission eine hochschul- und studiengangbezogene Studienberechtigung erteilt. b) Nach Ablauf eines Probezeitraumes (2 bis höchstens 4 Semester) wird auf Grundlage der während des Studiums erbrachten Leistungen von der jeweiligen Hochschule über die endgültige Einschreibung entschieden. Es wird eine hochschul- und studiengangbezogene Studienberechtigung erteilt. Hinweis Eine Zulassung für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. Lehramtsstudiengänge ) ist in Thüringen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung möglich. Eine Ausnahme bilden allerdings der Studiengang Rechtswissenschaft und die Lehramtsstudiengänge für Gymnasien. Dort erfolgt eine Zulassung nur über den Nachweis einer schulischen Hochschulzugangsberechtigung. 4. Typologien 18 Ebenda: Rubrik Thüringen - 23 - Tabelle 2: Vier Typen von Hochschulzugangsmöglichkeiten für Studieninteressenten ohne Abitur, und ihre jeweilige Realisierung an Universitäten und/oder Fachhochschulen in den 16 Bundesländern. Quelle: http://infobub.arbeitsagentur.de/bbz/modul1/modul_1_4.html [Stand 11.01.2006] - 24 - 5. Zahlenangaben; Anteil der beruflich Qualifizierten an der Gesamtzahl der Studierenden Statistiken über die Zahl der Studierenden und Hochschulabsolventen mit Abitur bzw. anderen Arten der Hochschulzugangsberechtigung, aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern, werden vom Statistischen Bundesamt geführt. Zwar sind sie nicht in den üblichen Publikationen (Statistisches Jahrbuch bzw. Online-Angebot unter http://www.destatis.de) enthalten, doch konnten sie auf Anfrage in internen Datenbanken des Statistischen Bundesamtes recherchiert und dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse sind in den Anlagen 2 bis 4 zu finden, in denen die Zahl der Studierenden im ersten Hochschulsemester (1. HS – Anlage 2), die Gesamtzahl der Studierenden aller Semester (Anlage 3) sowie die Zahl der Hochschulabsolventen (Anlage 4) dargestellt sind. Jede Tabelle enthält sechs Datenblöcke für die sechs Jahrgänge 1999/2000 bis 2004/2005; die Angaben beziehen sich auf das jeweilige Wintersemester (im Sommersemester werden die Daten aus Kostengründen nicht mehr erhoben). In den Spalten 2-17 werden die jeweiligen Zahlen getrennt für die 16 Bundesländer aufgeführt. Die erste Spalte gibt Summe aller Länder (Gesamtzahl bundesweit) wieder. Die Zeilen sind nach der Art des Hochschulzugangs aufgeteilt. Dabei wird in der Terminologie des Statistischen Bundesamts zwischen allgemeiner Hochschulreife bzw. allgemeinem Hochschulzugang („aHR“), fachgebundenem Hochschulzugang („fgHR“) sowie Fachhochschulzugang („FHR“) unterschieden. Innerhalb dieser Gruppen wird zusätzlich nach Zugang über Begabtenprüfung, Zugang aufgrund beruflicher Qualifikation sowie „sonstiger Studienberechtigung“ unterschieden. In der jeweils letzten Datenzeile („Insgesamt“) ist weiterhin die Summe über alle Zugangsarten angegeben, die auch die (hier nicht einzeln angegebenen) Zahlen der Studierenden mit Schulabschluss von Gymnasium, Gesamtschule etc. enthält. Zur vereinfachten Interpretation sind in jeweils zwei weiteren Zeilen (in Fettdruck) Prozentwerte für den Anteil der Studierenden „ohne Abitur“ an der Gesamtzahl der Studierenden in allen Bundesländern angegeben: In der ersten Zeile ist die Summe nur über die „Beruflich Qualifizierten“ gebildet, während die zweite Zeile auch die Zugänge über Begabtenprüfung und „Sonstige Studienberechtigung“ einschließt. Im Ergebnis lassen sich folgende Trends festhalten: Der Anteil der Studierenden mit beruflicher Qualifikation ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, liegt jedoch insgesamt mit einer Größenordnung von etwa 0,5% noch sehr niedrig. Besonders hohe Anteile weisen traditionell die Länder Niedersachsen und Brandenburg auf, neuerdings verstärkt auch Hamburg, Berlin und (teilweise) Bremen. Eine graphische Darstellung der neusten Daten (Wintersemester 2004/2005) - 25 - Beruflich Qualifizierte und Sonstige (Wintersemester 2004/2005) 0,00% 1,00% 2,00% 3,00% 4,00% 5,00% 6,00% 7,00% Hamburg Niedersachsen Berlin Bremen Schleswig-Holst ein Saarland Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Hessen Bundesweit er Durchschnit t Thüringen Rheinland-Pf alz Nordrhein-West f alen Baden-Würt t emberg Bayern Sachsen-Anhalt Sachsen Ant e i l a n S t udi e r e nde n i m 1. Hoc hsc hul se me st e r Abbildung 2: Anteil der Studierenden mit beruflicher Qualifikation und/oder sonstiger Hochschulzugangsberechtigung im 1. Hochschulsemester. (Quelle: Statistisches Bundesamt; eigene Darstellung). Beruflich Qualifizierte (Wintersemester 2004/2005) 0,00% 1,00% 2,00% 3,00% 4,00% Hamburg Berlin Niedersachsen Brandenburg Bremen Rheinland-Pfalz Hessen Thüringen Bundesweiter Durchschnitt Schleswig-Holstein Nordrhein-Westfalen Mecklenburg-Vorpommern Baden-Württemberg Sachsen-Anhalt Bayern Saarland Sachsen Anteil an Studierenden im 1. Hochschulsemester Abbildung 1: Anteil der Studierenden mit beruflicher Qualifikation im 1. Hochschulsemester (Quelle: Statistisches Bundesamt; eigene Darstellung). - 26 - 6. Angaben zu Studiendauer und Studienleistungen der beruflich Qualifzierten Ein Vergleich der Studienleistungen oder -dauer von Studierenden mit und ohne Abitur ist gegenwärtig in der Literatur nicht bekannt. Daten zum Studienerfolg (etwa in Form von Abschlussnoten) werden von den Statistischen Landesämtern nicht erhoben. Statistiken zur Studiendauer werden ebenfalls nicht geführt. Daten hierzu könnten sich allenfalls indirekt aus einem Vergleich der Studienanfängerzahlen eines Jahrgangs mit den Absolventenzahlen zu einem späteren Zeitpunkt (entsprechend der angenommenen mittleren Studiendauer) ergeben. Die so ermittelten Daten wären allerdings sehr unzuverlässig , da in dieser Form der Statistik beispielsweise ein Universitätswechsel von Studierenden über Landesgrenzen hinweg nicht von einem Studienabbruch zu unterscheiden wäre. Die Frage nach dem Studienleistungen und –dauer von beruflich Qualifizierten lässt sich daher gegenwärtig nur qualitativ beantworten. Der zuständige Referatsleiter im BMBF19 vermutet im Mittel nur sehr geringe Unterschiede in der „Studierfähigkeit“ zwischen beruflich Qualifizierten und Studierenden mit Abitur. Einerseits verfügten die beruflich Qualifizierten über mehr Lebenserfahrung und genauere Zielvorstellungen bei Studienbeginn. Andererseits seien ihre mathematischen Vorkenntnisse oft weniger ausgeprägt, weswegen sie teilweise größere Schwierigkeiten nicht nur in technischnaturwissenschaftlichen Studiengängen, sondern auch in wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fächern mit starker Bedeutung von statistischen Methoden (Volkswirtschaftslehre , Psychologie …) hätten. Die Hochschulinformationssystem-GmbH hat im Jahr 2001 eine Befragung unter vorzeitig exmatrikulierten Studenten (Studienabbrechern) durchgeführt und dabei zwischen Studierenden mit/ohne Berufsausbildung unterschieden. Im Ergebnis zeigen sich keine signifikanten Unterschiede in der Abbrecherquote zwischen beiden Gruppen. Allerdings wurden hier die Fälle von doppelt qualifizierten Studierenden, die vor dem Studium sowohl das Abitur als auch eine Berufsausbildung abgeschlossen hatten, zur Gruppe „mit Berufsausbildung“ gezählt. Daher sind die Ergebnisse auf die hier vorliegende Fragestellung (mit/ohne Abitur) nur eingeschränkt übertragbar. 19 vom 12.01.2006 - 27 - 7. Quellen- und Literaturverzeichnis Bundesagentur für Arbeit (2005): 3. Bildungsweg - Studieren ohne formale Hochschulzugangsberechtigung . http://infobub.arbeitsagentur.de/bbz/modul1/modul_1_4.html [Stand: 17.01.2006] Hochschulrahmengesetz: http://www.bmbf.de/pub/hrg_20020815.pdf oder http://bundesrecht.juris.de/hrg/BJNR001850976.html [Stand: 17.01.2006] Kultusministerkonferenz (2003). „Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen". http://www.kmk.org/hschule/Synopse2003.pdf [Stand: 11.01.2006] Kultusministerkonferenz (2005). Arbeitsschwerpunkt/Einzelthema „Zugang zu den Hochschulen für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung “. http://www.kmk.org/hschule/themen.htm#zugang [Stand 11.01.2006] Netzwerk "Wege ins Studium" bei der Hochschulrektorenkonferenz (2005). Broschüre „Studieren ohne Abitur“. http://www.wege-insstudium .de/fileadmin/daten/Downloads/studieren_ohne_abitur.pdf [Stand 11.01.2006] - 28 - 8. Liste der Anlagen 1. Synopse der Kultuministerkonferenz 2. Statistik „Studierende im 1. Hochschulsemester“ 3. Statistik „Studierende insgesamt“ 4. Statistik „Hochschulabsolventen“