© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 129/19 Zum Schutz von Wolf, Biber und Kormoran in ausgewählten Ländern Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 2 Zum Schutz von Wolf, Biber und Kormoran in ausgewählten Ländern Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 129/19 Abschluss der Arbeit: 22. November 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Zur Situation in Finnland 5 3. Zur Situation in Frankreich 6 3.1. Wolf 6 3.2. Biber 6 3.3. Kormoran 7 4. Zur Situation in Griechenland 7 4.1. Wolf 7 4.2. Biber 8 4.3. Kormoran 8 5. Zur Situation in Litauen 8 6. Zur Situation in Norwegen 9 6.1. Wolf 9 6.2. Biber 10 6.3. Kormoran 10 7. Zur Situation in Polen 10 7.1. Wolf 10 7.2. Biber 11 7.3. Kormoran 11 8. Zur Situation in Rumänien 11 9. Zur Situation in Schweden 12 9.1. Wolf 12 9.2. Biber 12 9.3. Kormoran 13 10. Zur Situation in der Schweiz 13 11. Zur Situation in der Slowakei 13 11.1. Wolf 14 11.2. Biber 15 11.3. Kormoran 15 12. Zur Situation in Spanien 15 12.1. Wolf 15 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 4 13. Zur Situation in Tschechien 16 14. Zur Situation in Ungarn 16 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 5 1. Einleitung In Deutschland bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Schutzstufen für bedrohte Tierarten. Hierbei werden die Arten in zwei Gruppen eingeteilt: besonders geschützte Tiere und streng geschützte Tiere. Zudem gibt es sogenannte Rote Listen für Tiere, die aber lediglich eine Empfehlung und ein Fachgutachten darstellen. In dieser Arbeit wird auf die Regelungen von drei geschützten Tierarten in ausgewählten Ländern eingegangen. Diese Tierarten sind Wolf (Canis lupus)1, Biber (Castor fiber)2 und Kormoran (Phalacrocorax carbo)3 Die Darstellung der Situation in Deutschland ist Gegenstand einer Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 25. September 2019.4. Letzter Abruf der angegebenen Internetverweise ist der 20. November 2019. 2. Zur Situation in Finnland Die Rechtsgrundlagen für den Schutz gefährdeter Tiere und Arten sind in Finnland in mehreren Gesetzen festgeschrieben: finnisches Jagdgesetz5, Jagdverordnung6, Tierschutzgesetz7 und Naturschutzgesetz 8. In Kapitel 6 des Naturschutzgesetzes und in § 37 des Jagdgesetzes ist der Schutz geschützter Arten im Allgemeinen geregelt. Der Wolf ist nach § 37 des finnischen Jagdgesetzes jederzeit geschützt. Der Wolf gilt in Finnland seit 1973 als extrem gefährdet. Das Jagdgesetz sieht jedoch die Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Abschnitt 41 a vor, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Entscheidung der Erhaltung der Art in einem günstigen Erhaltungszustand in ihrem natürlichen Lebensraum nicht abträglich ist. Eine Ausnahmeregelung kann aus Gründen der Erhaltung anderer Wildtiere oder der Vermeidung von Schäden in 1 Grundlegende Informationen finden sich unter: https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten /artenschutz/nationaler-artenschutz/der-wolf-in-deutschland/. 2 Grundlegende Informationen finden sich unter: https://www.bund-naturschutz.de/tiere-in-bayern/biber.html. 3 Grundlegende Informationen finden sich unter: https://www.dafv.de/projekte/kormoran/item/download /6_bf05baf5e70b4d17508be566a82723f7.html sowie https://nrw.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/kormoran /04391.html. 4 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Einzelfragen zu geschützten Tierarten, WD 8 - 3000 - 119/19 vom 25. September 2019. 5 Hunting Act: https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1993/en19930615_20130206.pdf. 6 Hunting Decree (666/1993): https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1993/en19930666_20140412.pdf. 7 Animal Welfare Act (247/1996): https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1996/en19960247_20061430.pdf. 8 Nature Conservation Act (1096/1996): https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1996/en19961096.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 6 der Tierhaltung, im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder aus sozialen Gründen gewährt werden . Gemäß der Jagdverordnung Abschnitt 24 ist der europäische Biber vom 1. Mai bis 19. August geschützt und die jährliche Jagdzeit des europäischen Bibers ist vom 20. August bis 30. April . In Abschnitt 26 der Jagdverordnung wird der Schutz der Biber weitergehend geregelt. Es ist verboten, ein bewohntes Bibernest zu entfernen. Der „Große Kormoran“ steht in Finnland jederzeit unter dem Schutz des Naturschutzgesetzes, aber die Umweltverwaltung kann Abschusslizenzen zur Kontrolle der Schäden erteilen, die durch den Kormoran verursacht werden.9 3. Zur Situation in Frankreich 3.1. Wolf Zu den rechtlichen Grundlagen sind folgende Dokumente bedeutsam: Der Nationale Aktionsplan 2018-2023 für Wölfe und Zuchtaktivitäten: Hierin werden die Leitlinien für eine Politik zur Unterstützung der Auswirkungen der heimischen Zucht sowie Studien und Forschung zur Charakterisierung des Erhaltungszustandes der Arten definiert.10 Die Ministerielle Rahmenverordnung (MA): Hierin werden die Bedingungen für Durchführungsmaßnahmen zum Schutz der Bestände vor Raubtieren festlegt. Dies schließt die Möglichkeit von Ausnahmen vom Verbot der Tötung (Ministerielle Verordnung vom 30. Juni 2015) ein. Es wird dabei eine maximale Anzahl der „entnommenen“ Tiere festlegt.11 Das französische „office Francais de la biodiversite“ bietet eine Internetseite zur Information zum Bestand der Wölfe in Frankreich an, es wird umfangreiches Informationsmaterial zum Abruf bereitgestellt .12 3.2. Biber Laut französischem Recht ist der Biber auf nationaler Ebene streng geschützt. Bereits 1909 wurden Maßnahmen (Departement Bouches-du-Rhône, Gard und Vaucluse) ergriffen, um den Biber zu schützen. Sein Schutz wurde 1968 auf das ganze Land ausgedehnt: Tötung, Fang, Besitz und Vermarktung sind verboten. 9 Die Informationen beruhen auf Angaben des finnischen Parlaments vom 5. November 2019. 10 Quelle: https://www.ecologique-solidaire.gouv.fr/sites/default/files/PNA_Loup-et-activites-elevage_2018- 2023.pdf. 11 Quelle: https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000030824187&categorieLien=id. 12 Quelle: http://www.oncfs.gouv.fr/Connaitre-les-especes-ru73/Le-Loup-ar636. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 7 Seit 2007 ist auch die Zerstörung, Veränderung oder Verschlechterung der Brutstätten und Rastplätze verboten. Die Art ist auch durch europäisches Recht geschützt (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ). Dank seines Schutzstatus, des Schutzes von Feuchtgebieten und der Wiederansiedlung wächst die Biberpopulation in Frankreich und Europa: Heute wird die französische Population auf 1000 bis 5000 Individuen geschätzt.13 Eine französische Informationsseite findet sich im Internet.14 3.3. Kormoran Der Kormoran ist in Frankreich zu einem gewissen Grad geschützt. Dabei kann lediglich die Verwaltung im Falle von zu hoher Population und Schäden vorübergehend Abschussgenehmigungen erteilen.15 Eine Informationsseite findet sich im Internet.16 4. Zur Situation in Griechenland In Griechenland werden verschiedene Aspekte der Biodiversität durch das Gesetz 3937/2011 umfassend geregelt. Hierin werden auch besondere Schutzzonen festgeschrieben.17 4.1. Wolf Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (die durch die Gemeinsame Ministerialentscheidung 33318/3028/11-12-1998 in nationales Recht umgesetzt wurde) gilt der Wolf als streng geschützte Art. Seine vorsätzliche Tötung ist verboten. Darüber hinaus besagt Artikel 19 des Gesetzes 1650/86, dass das Spektrum der gefährdeten oder seltenen Arten vollständig zu schützen ist. Nur wissenschaftliche Forschung könnte toleriert werden. Das 1983 von Griechenland ratifizierte Berner Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume schützt den Canis lupus. In Hinblick auf den internationalen Handel ist Griechenland Vertragspartei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), das besondere Vorschriften zum Schutz der Wölfe enthält. In Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG heißt es, dass eine Ausnahme für gewisse griechische Populationen bestehe. Diese Ausnahme bedeutet, dass die Jagd unter den oben genannten Umständen nicht verboten ist, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (Gemeinsamer Ministerialbeschluss 33318/3028/1998). 13 Quelle: http://www.oncfs.gouv.fr/IMG/pdf/FS297_colonisation_castor.pdf. 14 Quelle: http://www.oncfs.gouv.fr/Connaitre-les-especes-ru73/Le-Castor-dEurope-ar110. 15 Quelle: http://www.vendee.gouv.fr/destruction-des-grands-cormorans-par-les-a3225.html. 16 Quelle: https://paca.lpo.fr/protection/espaces/espaces-naturels-hyeres/actualites/7757-le-grand-cormoran. 17 Informationen des griechischen Parlaments vom 12. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 8 4.2. Biber Die Richtlinie 92/43/EWG (ihre geänderte Fassung von 2007 wurde durch die Gemeinsame Ministerialentscheidung 14849/853/Ε103/4-4-2008 in griechisches Recht übernommen) sieht vor, dass der europäische Biber als zu schützendes Tier erwähnt wird. 4.3. Kormoran Der Große Kormoran fällt unter die allgemeine Schutzregelung nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG, die für alle Vogelarten gilt, die natürlicherweise im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für die der Vertrag gilt, vorkommen. Darüber hinaus ist der Phalacrocorax Carbo in Anhang III der Berner Konvention als geschützte Tierart aufgeführt.18 5. Zur Situation in Litauen Die Jagdvorschriften im Gebiet der Republik Litauen legen die Jagdzeiten für verschiedene Arten fest. Die Jagdzeit für Biber dauert vom 1. August bis 15. April. Es gibt keine Quoten, die Anzahl der gejagten Tiere ist nicht begrenzt. Nach Schätzungen beläuft sich die Population der Biber derzeit auf 50.000, was einem Anstieg von 800 Tieren seit 2012 entspricht. Die Wolfjagd ist in Litauen seit 2005 begrenzt. Vor der Einführung der Wolfjagdquote im Jahr 2006 durften litauische Jäger jedes Jahr 50-80 Wölfe töten. Zuerst wurde eine jährliche Jagdquote von 20 Wölfen festgelegt. Später wurde diese angehoben - auf 30 Wölfe im Jahr 2008, 40 im Jahr 2009 und 60 im Jahr 2010. Diese Quote wurde jedoch nach aktivem Protest der Öffentlichkeit auf 40 Wölfe reduziert. Im Jahr 2014 wurde der Wolfsschutzplan vom Umweltministerium verabschiedet. Die Quote für die Wolfssaison wird jedes Jahr auf der Grundlage der geschätzten Anzahl Wölfe festgelegt. Wenn die Wolfspopulation weniger als 100 beträgt, ist keine Jagd erlaubt. Ziel des Plans ist es, das Wachstum der Population auf 250 Exemplare zu begrenzen. Liegt die Anzahl zwischen 250 und 500, wird die Quote auf bis zu 20 Prozent der Population festgelegt, wobei die Zahl je nach Populationsdichte auf verschiedene Regionen verteilt wird. Nach Ablauf der Quote muss die Jagd gestoppt werden, auch wenn die Saison nicht zu Ende ist. Die Jagd auf die Großen Kormorane erfolgt nach den Regeln für die Verwendung geschützter Arten in Fischteichen. Die Anzahl der Kormorane wird durch Jagd, Eier sammeln und Erschrecken der Vögel während der Brutzeit reguliert. Die Jagdvorschriften im Gebiet der Republik Litauen erlauben solche Maßnahmen vom 1. April bis 1. November. Die Regelung der Population zu anderen Zeiten ist nur mit Sondergenehmigung des Umweltministeriums zulässig.19 18 Informationen des griechischen Parlaments vom 12. November 2019. 19 Informationen des Parlament Litauens vom 12. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 9 6. Zur Situation in Norwegen In Norwegen wird der Artenschutz durch das Naturschutzgesetz (norwegisch: Naturmangfoldloven ) und begleitende Vorschriften geregelt. Das Ministerium für Klima und Umwelt ist zusammen mit der untergeordneten norwegischen Umweltbehörde zuständig für das Management von Wildtierproblemen. Eine inoffizielle englische Übersetzung des Gesetzes findet sich im Internet.20 Hierbei ist zu beachten, dass sich die Angaben auf den Stand 2009 beziehen. Spätere Änderungen wurden nicht übersetzt. Nach § 15 des Naturschutzgesetzes muss die Entfernung von Tieren, die in der Natur in freier Wildbahn vorkommen, durch Gesetz oder eine Entscheidung auf Grundlage des Gesetzes genehmigt werden. Daher ist - in der Regel - die Jagd und andere Formen der Entfernung von Wildtieren verboten, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt. Es gibt jedoch einige allgemeine Ausnahmen. Gemäß Abschnitt 17 können Wildtiere unter Umständen getötet werden, wenn dies als notwendig erachtet wird, um ein unmittelbares und erhebliches Risiko einer Verletzung von Personen zu vermeiden. Darüber hinaus kann der Eigentümer oder eine Person, die im Namen des Eigentümers handelt, ein Wildtier töten, das einen direkten Angriff auf Nutztiere oder domestizierte Rentiere durchführt. Abschnitt 17 a erlaubt es dem Eigentümer oder einer Person, die im Namen des Eigentümers handelt, Raubtiere zu töten, die in räubersicheren Zäunen vorkommen, wenn das Töten notwendig ist, um ein unmittelbares und erhebliches Risiko von Schäden an Tieren oder Hunden zu beseitigen. Der Zaun muss den Anforderungen an räubersichere Zäune entsprechen, die von der Behörde auf Basis der rechtlichen Grundlagen festgelegt wurden. 6.1. Wolf Seit 1973 ist der Wolf in Norwegen dauerhaft geschützt. Norwegen ist auch an die Berner Übereinkunft zur Erhaltung der europäischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume gebunden. Somit ist der Wolf nicht den üblichen Jagdformen unterworfen. Der Nature Diversity Act Section 18 gibt der Regierung jedoch unter bestimmten Bedingungen die Befugnis, Vorschriften zu erlassen oder einzelne Entscheidungen zu treffen, die Ausnahmen von den Hauptregeln vorsehen. Solche Ausnahmen können beispielsweise dann erteilt werden, wenn Schäden an Nutzpflanzen, Nutztieren, domestizierten Rentieren, Wäldern, Fischen, Wasser oder anderem Eigentum verhindert werden können (§ 18 (b)) oder um allgemeine Gesundheits- und Sicherheitsinteressen oder andere öffentliche Interessen von erheblicher Bedeutung zu schützen (§ 18 (c)). Solche Entscheidungen dürfen nur getroffen werden, wenn die Beseitigung das Überleben des Bestandes nicht gefährdet und der Zweck auf keine andere zufriedenstellende Weise erreicht werden kann. Gemäß § 18 des Naturschutzgesetzes wurde die Verordnung über den Umgang mit Raubtieren (norwegisch: Forskrift om forvaltning av rovvvilt) erlassen. Die Verordnung legt Zielvorgaben für die Population der Wölfe fest. Es existieren auch nationale Zielvorgaben, die an acht definierte Regionen geknüpft sind. Übersteigt die Population der Wölfe die nationalen Zielvorgaben für die Region, kann ein lokales Predator Management Committee eine Entscheidung über eine Jagdquote treffen, vgl. Abschnitt 7 der Verordnung. Die Entscheidung stützt 20 Quelle: https://www.regjeringen.no/en/dokumenter/nature-diversity-act/id570549/. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 10 sich auf den regionalen Bewirtschaftungsplan für Raubtiere, Bevölkerungsstatistiken und Daten über die Schadensituation. Darüber hinaus kann die Norwegische Umweltbehörde von sich aus oder auf Antrag Entscheidungen über die Tötung von Wölfen treffen oder eine Jagdquote festlegen (§ 13 der Verordnung).21 6.2. Biber Der europäische Biber wird vom 1. Oktober bis 30. April gejagt, allerdings nur in den Gemeinden , in denen dies eine lokale Regelung zulässt. Die örtlichen Behörden können sowohl eine kürzere Jagdzeit als auch eine Quote festlegen. Die Verwaltung des europäischen Bibers wird weiter durch die Verordnung über die Verwaltung des Bibers geregelt (norwegisch: Forskrift om forvaltning av bever). Die Verordnung sieht vor, dass die Gemeinden ein Ziel für die Entwicklung der Biberbestände festlegen, vgl. Abschnitt 2 der Verordnung. Das Ziel muss sich auf den allgemeinen Zweck der nachhaltigen Entwicklung stützen.22 6.3. Kormoran Der große Kormoran kann unter bestimmten Umständen gejagt werden: Bei großen Kormoranen, die in Salzwasserorten leben, dürfen nur junge Vögel/Hühner mit weißem Bauch gejagt werden. Die Jagdsaison ist festgelegt auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. November. In den Landkreisen Østfold, Akershus, Hedmark, Oppland, Buskerud, Vestfold, Telemark, Aust-Agder, Vest-Agder, Rogaland und Hordaland ist die Jagdzeit vom 10. August bis 23. Dezember.23 7. Zur Situation in Polen 7.1. Wolf Der Wolf ist eine seit 1998 in ganz Polen streng geschützte Art. Die Schutzregeln werden durch die Verordnung des Umweltministers vom 16. Dezember 2016 über den Schutz von Tierarten und das Gesetz vom 16. April 2004 über den Naturschutz geregelt. Laut der Vorschriften ist es verboten, Wölfe vorsätzlich zu töten, zu verwunden, in Höhlen zu fangen, zu halten sowie in Höhlen zu stören. Ein Verstoß gegen diese Verbote wird je nach Art der Straftat mit einer Geldstrafe , Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren belegt (Artikel 181 § 3 StGB). Dieses Verbot gilt ausnahmslos. Auch spielt es keine Rolle, ob beispielsweise die Person, die Nutztiere besitzt oder für ihren Schutz verantwortlich ist, den Wolf tötet oder verletzt, mit dem Ziel die Nutztiere zu verteidigen. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, von dem Verbot der Tötung eines Wolfes abzuweichen (z.B. im Falle der Notwendigkeit, einen kranken oder eine direkte Gefahr für Leib und Leben des Menschen darstellenden Wolf zu erschießen) oder vom Verbot des Fanges eines Wolfes abzuweichen (z.B. für wissenschaftliche Zwecke). Dies ist nur möglich, wenn die 21 Informationen des norwegischen Parlaments vom 12. November 2019. 22 Informationen des norwegischen Parlaments vom 12. November 2019. 23 Informationen des norwegischen Parlaments vom 12. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 11 entsprechende Genehmigung des Generaldirektors für Umweltschutz vorliegt. Im Jahr 2018 wurden zwei Genehmigungen erteilt, die es ermöglichten, zwei Tiere zu erschießen, die Menschen bedrohten. In den Jahren 2012-2014 wurden acht derartiger Genehmigungen erteilt.24 7.2. Biber Der europäische Biber ist eine Art, die im ganzen Land teilweise geschützt ist. Sein Status und seine Schutzgrundsätze sind im Gesetz vom 16. April 2004 über den Naturschutz und in der Verordnung des Umweltministers vom 16. Dezember 2016 über den Schutz von Tierarten geregelt. Diese Art unterliegt den in der Verordnung beschriebenen Verboten wie vorsätzliches Töten, Verstümmelung und Fangen, Transport, Erwerb oder Festhalten. Polen erfüllt die Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie). Aufgrund der großen Biberpopulation hat Polen jedoch eine Lösung zur Abschwächung der gesetzlichen Verbote entwickelt, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 15. März erlaubt, mit Jagdwaffen zu schießen oder lebende Tiere zu fangen. Dies bedarf der Genehmigung des Regionaldirektors für Umweltschutz oder des Generaldirektors für Umweltschutz.25 7.3. Kormoran Kormorane sind in Polen teilweise geschützt. Die sie betreffenden Status- und Schutzvorschriften sind im Gesetz vom 16. April 2004 über den Naturschutz und in der Verordnung des Umweltministers vom 16. Dezember 2016 über den Schutz von Tierarten geregelt. Die Verordnung wendet eine Reihe von Verboten auf teilweise geschützte Arten an, einschließlich der Verbote zur vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Störung. In Übereinstimmung mit Art. 56 des Naturschutzgesetzes kann der Regionaldirektor für Umweltschutz eine Genehmigung erteilen, um von den oben genannten Verboten abzuweichen, was zur Erteilung einer Genehmigung für kontrolliertes Schießen führt, um den durch Kormorane verursachten Schaden in der Wirtschaft, insbesondere in Wald und Fischerei, zu begrenzen. Das Schießen kann außerhalb der Brutzeit, d.h. vom 1. August bis zum Ende des Jahres, durchgeführt werden. So wurden beispielsweise im Jahr 2015 in Ermland und Masuren 744 Kormorane erschossen.26 8. Zur Situation in Rumänien Auf nationaler Ebene sind in Hinblick auf Regelungen zur Wolfspopulation die Bestimmungen der staatlichen Notfallverordnung Nr. 57/2007 über die Regelung der Naturschutzgebiete, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der Flora und Fauna maßgebend. Nach den Bestimmungen von GEO Nr. 57/2007 wurde der Aktionsplan für den Wolf (Canis lupus) erstellt, der von der Europäischen Kommission (75%) und dem Umweltministerium (25%) finanziert wurde.27 24 Informationen des polnischen Senats vom 5. November 2019. 25 Informationen des polnischen Senats vom 5. November 2019. 26 Informationen des polnischen Senats vom 5. November 2019. 27 Informationen des rumänischen Parlaments vom 8. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 12 Gemäß Artikel 16 der FFH-Richtlinie können die Länder unter bestimmten besonderen Bedingungen und nur für definierte Zwecke (Vermeidung größerer Schäden, insbesondere an Haustieren , im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit), zu Forschungs- und Bildungszwecken sowie zur Wiedereinführung dieser Arten Ausnahmen des Schutzes vorsehen. In Rumänien kann die zentrale Behörde für den Umweltschutz auf Anordnung des Leiters der Behörde mit vorheriger Zustimmung der Rumänischen Akademie Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen, sofern es keine akzeptable Alternative gibt. Die Ausnahmen dürfen sich nicht nachteilig auf den Erhalt der Populationen in ihrem Naturgebiet und nur in bestimmten Situationen auswirken. Ausnahmen werden nicht gewährt, wenn die Gefahr besteht, dass sie erhebliche qualitative oder quantitative negative Auswirkungen auf die Population der von der Ausnahme betroffenen Arten haben können.28 9. Zur Situation in Schweden 9.1. Wolf Wölfe werden durch die Artenschutzverordnung geschützt. Nach § 4 der Artenschutzverordnung ist es verboten, sie vorsätzlich einzufangen, zu töten oder zu stören oder ihre Brut- und Ruheplätze zu schädigen oder zu zerstören. Wie alle anderen wilden Säugetiere sind auch Wölfe durch Abschnitt 3 des Jagdgesetzes geschützt. Gemäß § 23 c-f § der Jagdverordnung kann das Schwedische Umweltamt (SEPA) über eine Lizenzjagd für Wölfe entscheiden. Aufgrund der geringen Bestandsgröße in Schweden (ca. 300 Wölfe) hat SEPA beschlossen, die Lizenzjagd für Wölfe in den Jahren 2019 und 2020 nicht zu erteilen. Derzeit wird zwischen den Interessengruppen in Schweden darüber diskutiert, wie das Urteil vom 10. Oktober 2019, Rechtssache C-674/17, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, EU:C:2019:851, auszulegen ist. Wie vorstehend beschrieben, kann der Landrat über die Schutzjagd auf Wölfe aus verschiedenen Gründen entscheiden, die in 23 a-b § der Jagdverordnung aufgeführt sind. Wenn ein Wolf ein Haustier angreift oder ein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass ein solcher Angriff stattfinden wird, kann der Eigentümer oder Verwalter des Tieres den Wolf töten, wenn dies aufgrund bestimmter in § 28 der Jagdverordnung genannter Umstände als notwendig erachtet wird.29 9.2. Biber Der europäische Biber wird auf nationaler Ebene nicht durch die Artenschutzverordnung geschützt . Das County Administration Board kann jedoch beschließen, Biber innerhalb des Landes zu schützen. Wie alle anderen wilden Säugetiere sind auch Biber durch Abschnitt 3 des Jagdgesetzes geschützt. Die Jagdverordnung erlaubt die Jagd auf Biber im Zeitraum Oktober bis Mai. Darüber hinaus kann der Kreisverwaltungsrat beschließen, die Schutzjagd auf Biber in dem Landkreis zu anderen Zeiten zu erlauben.30 28 Informationen des rumänischen Parlaments vom 8. November 2019. 29 Informationen des Schwedischen Parlaments vom 8. November 2019. 30 Informationen des Schwedischen Parlaments vom 8. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 13 9.3. Kormoran Alle Wildvögel in Schweden sind durch die Artenschutzverordnung (2007:845) geschützt. Nach § 4 der Artenschutzverordnung ist es verboten, sie vorsätzlich einzufangen, zu töten oder zu stören , Eier in der Natur vorsätzlich zu vernichten oder zu sammeln oder ihre Brut- und Ruheplätze zu schädigen oder zu zerstören. Wildvögel sind auch durch Abschnitt 3 des Jagdgesetzes (1987:259) geschützt, der besagt, dass die Jagd nur nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes (oder nach den Bestimmungen oder Entscheidungen von Behörden nach dem Jagdgesetz) erlaubt ist. Der Landrat kann über die Schutzjagd auf Arten in der Region aus bestimmten, in der Jagdverordnung (2987:905) genannten Gründen entscheiden, z.B. zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder zur Vermeidung schwerer Schäden an Nutzpflanzen, Vieh, Wald, Fischerei, Wasser oder anderem Eigentum. Da der Fischkonsum der großen Kormorane für die Fischerei teilweise einen großen Schaden bedeutet , hat das Landratsamt Stockholm beschlossen, in diesem Jahr die Schutzjagd auf den großen Kormoran (die Unterarten Phalacrocorax carbo carbo carbo und Phalacrocorax carbo sinensis ) zu genehmigen.31 10. Zur Situation in der Schweiz Zurzeit wird in der Schweiz das Jagdgesetz geändert. Nach bisheriger Rechtslage konnten, wenn einzelne Wölfe erhebliche Schäden anrichteten, die Kantone ausnahmsweise eine Bewilligung zum Abschuss eines Wolfes erteilen. Die Kantone konnten mit vorheriger Zustimmung des BAFU (Bundesamt für Umwelt), eine Bewilligung zum Abschuss von Jungwölfen in Gebieten mit Wolfsrudeln erteilen, wenn sich diese aus eigenem Antrieb regelmäßig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und aggressiv werden oder zu wenig Scheu zeigen. Das Parlament hat kürzlich Änderungen des Jagdgesetzes beschlossen. Zurzeit läuft die Frist von 100 Tagen während der 50.000 Unterschriften gesammelt werden können (Referendum). Weil mehrere Umweltorganisationen dieses Referendum unterstützen, ist zu erwarten, dass es danach zu einer Volksabstimmung im Jahr 2020 kommen wird.32 Der Schutz der Wölfe vor dem Abschuss würde nach neuer Rechtslage in der Schweiz gelockert, und auch andere geschützte Tiere könnten geschossen werden, wenn durch sie Schaden droht. Der Text des geänderten Jagdgesetzes ist im Internet abrufbar.33 11. Zur Situation in der Slowakei Die Slowakische Republik haftet unter den Bedingungen, im Umfang und in der Art und Weise, wie sie durch das Gesetz Nr. 543/2002 Slg. festgelegt sind, für den Schaden, der u.a. durch die Tiere Grauwolf, eurasischer Biber und Großkormoran auf dem Gebiet der Slowakischen Republik verursacht wird. Jede Tätigkeit, die in Bezug auf die geschützten Tiere gemäß §§ 35 und 37 des 31 Informationen des Schwedischen Parlaments vom 8. November 2019. 32 Informationen der Schweizer Bundesversammlung vom 11. November 2019. 33 Text des geänderten Jagdgesetzes: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/6607.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 14 Gesetzes Nr. 543/2002 Slg. verboten ist, darf nur unter definierten Bedingungen gemäß dem Gesetz Nr. 543/2002 Slg. erlaubt werden. Das Umweltministerium der Slowakischen Republik ist die zuständige Behörde der staatlichen Verwaltung, die eine solche Freistellung gewährt.34 11.1. Wolf Rechtsgrundlage für den Schutz des (Grauen) Wolfes in der Slowakischen Republik ist das Gesetz Nr. 543/2002 Slg. über Natur- und Landschaftsschutz in seiner jeweils gültigen Fassung (nachfolgend "Gesetz Nr. 543/2002 Slg." genannt) und seine Durchführungsverordnung Nr. 24/2003 Slg. Die entsprechende Gesetzgebung der Europäischen Union wird im Gesetz Nr. 543/2002 Slg. umgesetzt . Der Wolf ist in der Slowakischen Republik auch durch das Gesetz Nr. 15/2005 Slg. über den Schutz von Arten wild lebender Tiere und Pflanzen geschützt. Gemäß § 37 des Gesetzes Nr. 543/2002 Slg. und der Verordnung Nr. 24/2003 Slg. ist es in den nachfolgend benannten Gebieten verboten, die Behausungen (insbesondere die Behausung mit Jungen) von Wölfen zu zerstören und die Tiere zu verletzen oder zu töten: a) Nationalpark Slowakischer Karst, einschließlich seiner Pufferzone und Katasterflächen der Dörfer Háj, Turňa nad Bodvou, Dvorníky, Hrhov, Jablonov nad Turňou, Zádiel und Včeláre, b) Kysuce Landschaftsschutzgebiet und die Katastergebiete Horelica, Olešná, Staškov, Turzovka, Oščadnica, Raková, Klokočov, Svrčinovec, Čierne, Skalité Dörfer im Bezirk Čadca, c) Landschaftsschutzgebiet Horná Orava, Nationalpark Pieniny und seine Pufferzone, Nationalpark Tatra, Katastergebiete Bobrov, Breza, Zubrohlava, Klin, Krušetnica, Mútne, Námestovo, Oravská Jasenica, Oravská Polhora, Oravské Veselé, Rabča, Slanica, Sihelné und Zákamenné im Bezirk Námestovo und in den Katastergebieten Trstená, Oravice, Tichá dolina, Čimhová, Hladovka , Liesek, Suchá Hora und Vitanová im Bezirk Tvrdošín, d) Landschaftsschutzgebiet Východné Karpaty, Nationalpark Poloniny und seine Pufferzone, Katastergebiete von Becherov, Cigeľka, Frička, Frička, Gaboltov, Gerlachov, Hrabské, Hutka, Chmeľová, Kurov, Lenartov, Malcov, Nižná Polianka, Ondavka, Petrová, Regetovka, Snakov, Stebnícka Huta, Stebník, Varadka, Vyšná Polianka, Nižný Tvarožec und Vyšný Tvarožec im Bezirk Bardejov und den Katastergebieten von Kečkovce, Roztoky, Vyšný Mirošov im Bezirk Svidník, Für diese legt das Landwirtschaftsministerium keine jährliche Quote fest. Im übrigen Gebiet der Slowakischen Republik ist es verboten, vom 16. Januar bis 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres Behausungen, insbesondere die Höhle mit den Jungen, zu zerstören bzw. die Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten oder zu zerstören. Die Jahresquote für die Grauwolfjagd wird jährlich in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Festlegung der Jagdbedingungen diskutiert und festgelegt. Die jährliche Quote für die Grauwolfjagd in 34 Informationen des slowakischen nationalen Councils vom 6. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 15 der Saison 2019/2020 wurde auf 35 festgelegt. Die Slowakische Republik hat das Managementprogramm (Mai 2016) für Grauwölfe verabschiedet, das den Schutz und die Bewirtschaftung des Grauwolfs harmonisiert. 11.2. Biber Der Biber ist in der Slowakischen Republik gemäß § 35 des Gesetzes Nr. 543/2002 Slg. ein streng geschütztes Tier. 11.3. Kormoran Der Große Kormoran ist in der Slowakischen Republik ein streng geschütztes Tier gemäß dem Gesetz Nr. 543/2002 Slg. 12. Zur Situation in Spanien Das Gesetz 42/2007 über das Naturerbe und die biologische Vielfalt (zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates) regelt den Schutz von Wölfen, Bibern und großen Kormoranen. Ergänzend zu diesem Gesetz setzen die Autonomen Gemeinschaften gemäß Artikel 148 Absatz 1 Nr. 11 der spanischen Verfassung maximale Jagdquoten und Schutzformen fest. 12.1. Wolf Der Umgang mit Wölfen ist mit unterschiedlichen Schutzniveaus in Bezug auf das Gebiet, aus dem diese Wölfe stammen, im Gesetz 42/2007 geregelt. Abgesehen von den in den Anhängen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates bereits festgelegten spanischen Populationen sind in Spanien folgende Regelungen erlassen worden: Die spanische Regierung hat im Juni 2019 den Schutz auf alle iberischen Wolfsbevölkerungen südlich des Duero ausgedehnt. Sie hat beschlossen, alle in Spanien südlich des Douro lebenden iberischen Wolfspopulationen in die Liste der Wildarten im Sonderschutzregime aufzunehmen, um „die Bestimmungen der Habitatrichtlinie der Europäischen Union einzuhalten". Nach Angaben des Ministeriums für den ökologischen Übergang (MITECO) sind die spanischen Wolfspopulationen in der Habitatrichtlinie in zwei Anhängen mit zwei verschiedenen Schutzsystemen enthalten . Die Regierung dehnt den Schutz auf alle iberischen Wolfspopulationen südlich des Duero aufgrund ihres unterschiedlichen Erhaltungsstatus aus: die nördlich des Dueros in Anhang V (Arten , die bewirtschaftet werden können) und die südlich des Dueros (Extremadura, Andalusien, Madrid, Kastilien und León und Kastilien-La Mancha) in Anhang IV (streng geschützt). Bislang wurden nur die Wolfspopulationen südlich des Duero in Extremadura, Andalusien und Kastilien -La Mancha in die Liste aufgenommen. Es gibt in Spanien keine besonderen Bestimmungen für „auffällige Wölfe".35 35 Informationen des Spanischen Kongresses vom 6. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 129/19 Seite 16 13. Zur Situation in Tschechien In der Tschechischen Republik kommen sowohl der Wolf (Canis lupus) als auch der europäische Biber (Castorfaser L.) vor. Sie sind durch das Natur- und Landschaftsschutzgesetz Nr. 114/1992 GBl. (Zákon o ochraně) přírody a krajiny) und deren Ausführungserlass Nr. 395/1992 Slg. (Anhang III) geschützt. Der Wolf ist eine kritisch gefährdete Art, der europäische Biber eine stark gefährdete Art. Nach Dekret Nr. 166/2005 Slg. und dessen Anhang II benötigt der Wolf einen besonderen territorialen Schutz, d.h. ein besonderes Schutzgebiet (SAC), das für ihn in der Tschechischen Republik ausgewiesen ist, dies ist das Landschaftsschutzgebiet Beskiden. Nach § 50 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sind Biber und Wolf in allen ihren Entwicklungsstadien geschützt. Die von ihnen genutzten Siedlungen und ihr Lebensraum sind ebenfalls geschützt. Es ist verboten, die Tiere zu stören, zu fangen, zu züchten, zu verletzen, zu transportieren, zu verkaufen , zu tauschen, zum Verkauf anzubieten oder zu töten. Ein totes Individuum dieser Art steht ebenfalls unter Schutz. Der große Kormoran wurde im Jahr 2013 aus der Kategorie "gefährdet " von der Liste besonders geschützter Tiere entfernt. Mit Wirkung zum 1. April 2013 ist es daher nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz nicht mehr als besonders geschütztes Tier anzusehen . Die Streichung aus der Liste der besonders geschützten Arten bedeutet nicht, dass der Kormoran nicht mehr geschützt ist, er unterliegt nach diesem Gesetz weiterhin dem so genannten allgemeinen Schutz von Wildtieren. Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Schäden, die durch ausgewählte besonders geschützte Tiere verursacht werden, Nr. 115/2000 Slg. (Zákon o poskytování náhrad škod způsobených vybranými zvláště chráněnými živočichy) kann man vom Staat Ersatz für Schäden verlangen, die durch Wölfe (Canis lupus) und europäische Biber (Castor fiber L.) in Hinblick auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, auf Wachhunde, auf Bienenvölker und Imkereianlagen, auf nicht geerntete Feldfrüchte oder Dauerkulturen und auf geschlossene Gebäude oder bewegliches Eigentum in geschlossenen Gebäuden entstanden ist. Die tschechische Gesetzgebung kennt den Begriff „auffällige Wölfe“ nicht. Allerdings ist es möglich, falls Wölfe beispielsweise Schafe angreifen, eine Entschädigung vom Staat zu verlangen.36 14. Zur Situation in Ungarn Gemäß Anlage 2 der Ministerialverordnung Nr. 13/2001 (V. 9.) KöM durch den Umweltminister ist der Wolf (Canis lupus) in Ungarn seit 2001 eine besonders geschützte Art. Früher - ab 1993 – stand er unter Artenschutz. Dieser Schutz erstreckt sich auf alle Arten von Wölfen ohne Ausnahme . Der Naturschutzwert beträgt 250.000 HUF. Der europäische Biber (Castorfaser) ist seit 1988 in Ungarn geschützt. Der Naturschutzwert beträgt 50.000 HUF. Der Große Kormoran (Phalacrocorax carbo) ist seit 1954 in Ungarn geschützt. Der Naturschutzwert beträgt 25.000 HUF. Nach der Ministerialverordnung Nr. 13/2001 (V.9.) können KöM-Kormorane mittels anerkannter Jagdausrüstung gemäß oben benannter Verordnung gejagt werden.37 *** 36 Informationen des tschechischen Parlaments vom 18. November 2019. 37 Informationen der ungarischen nationalen Assemblee vom 8. November 2019.