© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 128/2018 Regellehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 128/2018 Seite 2 Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Regellehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 128/2018 Abschluss der Arbeit: 30.01.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 128/2018 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundlage für die Festlegung der Regellehrverpflichtung an der HS Bund 4 3. Arbeitszeitregelung im Fachbereich Finanzen (Standort Münster) 4 4. Arbeitszeitenregelung im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung (Standort Brühl) 5 5. Ausblick 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 128/2018 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand der folgenden Darstellung ist die Regellehrverpflichtung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) ist eine ressortübergreifende Einrichtung des Bundes, die insbesondere Nachwuchsbeamte des gehobenen Dienstes ausbildet. Vor dem Hintergrund einer Änderung der Arbeitszeitenregelung im Fachbereich Finanzen (FB Finanzen) – als Reaktion auf Bemerkungen des Bundesrechnungshofs – stellt sich die Frage, inwiefern auch im Fachbereich „Allgemeine Innere Verwaltung “ (Standort Brühl) eine Überarbeitung der Regellehrverpflichtung in Betracht kommt. 2. Grundlage für die Festlegung der Regellehrverpflichtung an der HS Bund Zu den grundlegenden Regelungen zählt die Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS BundGrO). Entsprechend der Vorschrift des § 19 HS BundGrO werden die Lehraufgaben von beamteten oder angestellten hauptamtlich Lehrenden und beamteten oder angestellten hauptamtlich Lehrenden für besondere Aufgaben sowie von hauptamtlich an der Hochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beschäftigten wahrgenommen. Die Regellehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden ist in der „Regelung der Dienstpflichten der hauptamtlich Lehrenden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung“1 ausgestaltet. Hiernach beträgt die Regellehrverpflichtung jährlich 684 Lehrveranstaltungsstunden bei durchschnittlich 18 Wochenstunden zu je mindestens 45 Minuten. Die an der HS Bund vorgesehenen Dienstpflichten stehen damit im Einklang mit der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003: „Eine Regellehrverpflichtung von 684 Stunden entspricht der „Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Lehrverpflichtung (…) für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen “. Diese Stundenzahl enthält Zeitanteile für Vor- und Nachbereitungen der Lehrstunden sowie Aufsichten und Korrekturen. Weitere Ermäßigung um bis zu 7 % der Regellehrverpflichtung , das entspricht 48 Stunden, sind möglich, wenn besondere Funktionen innerhalb der Hochschule übernommen werden, wie die Aufsicht über Labore oder Bibliotheken.“2 3. Arbeitszeitregelung im Fachbereich Finanzen (Standort Münster) Die Arbeitszeit für den Fachbereich Finanzen ist in einer Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausgestaltet. Diese war bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof . Die Richtlinie sah eine Regellehrverpflichtung von 684 Stunden pro Person für Lehrveranstaltungen vor. Dies entsprach somit grundsätzlich den Anforderungen, die sich aus der „Regelung der Dienstpflichten der hauptamtlich Lehrenden an der Fachhochschule des Bundes 1 GMBl, 1987, S. 151. 2 Bundesrechnungshof, Bemerkungen Nr. 02 (2013), Seite 1, im Internet abrufbar unter: https://www.bundesrechnungshof .de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/1-archiv/2013-weitere -pruefungsergebnisse/einzelplanbezogene-pruefungsergebnisse/bundesministerium-der-finanzen/2013-bemerkungen -weitere-pruefungsergebnisse-nr-02-arbeitszeitregelung-im-fachbereich-finanzen-der-fachhochschule -des-bundes-verringert-die-fuer-die-lehre-verfuegbaren-personalkapazitaeten (Langfassung auswählen; zuletzt aufgerufen am 22.01.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 128/2018 Seite 5 für öffentliche Verwaltung“ ergeben. In der Richtlinie wurden darüber hinaus noch 25 weitere Tätigkeiten aufgezählt, die auf die Regellehrverpflichtung angerechnet werden können. Hierzu führte der Bundesrechnungshof in der Bemerkung aus dem Jahre 2013 aus, dass die bestehenden Regelungen in der Richtlinie des BMF unwirtschaftlich seien, da „durch die anzurechnenden Tätigkeiten nur eine Lehrverpflichtung von 516 Stunden statt der vorgesehenen 684 Stunden erreicht wurde. Er wies darauf hin, dass die Regellehrverpflichtung von 684 Stunden zwar der Vereinbarung der KMK entspreche. Die vom BMF nach der Richtlinie anzurechnenden 25 Tätigkeiten gingen jedoch weit über die Ermäßigungstatbestände der KMK hinaus.“3 Der Bundesrechnungshof forderte daher, dass das BMF die Anrechnung von anderen Tätigkeiten stärker beschränkt, um damit die individuelle Lehrverpflichtung signifikant zu steigern. Eine Umsetzung dieser Vorgaben und damit eine Anpassung an die KMK-Vorgaben erfolgte durch das BMF Anfang des Jahres 2017. 4. Arbeitszeitenregelung im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung (Standort Brühl) Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) untersehen am Standort Brühl der Zentrale Lehrbereich (Zentralbereich), der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung (AIV) und der Fachbereich Nachrichtendienste (Abteilung Verfassungsschutz). Auch für den Zentralbereich sowie für den Fachbereich Innere Verwaltung hat der Bundesrechnungshof das BMI bereits im Jahr 2014 darauf hingewiesen, dass es seine Festlegungen zu den Regellehrverpflichtungen an der KMK-Vereinbarung ausrichten soll. „Lehrende des Zentralbereichs und des Fachbereichs AIV an der HS Bund sind grundsätzlich verpflichtet, je Woche 18 LVS von jeweils 45 Minuten Dauer zu leisten. Bei einer 38-wöchigen Vorlesungszeit entspricht dies 684 LVS im Jahr. Die HS Bund legte überdies fest, dass den Lehrenden jeweils zwei Wochen für Prüfungsleistungen und Gremienarbeit ohne Ausgleich zumutbar sind. Erbringen Lehrende darüber hinaus Prüfungsleistungen oder Gremienarbeit, rechnet die HS Bund ihnen diesen Zeitaufwand als Guthaben gesondert an (sog. Überdeputat). Das Überdeputat können die Lehrenden in der Folgezeit zulasten ihrer Regellehrverpflichtung abbauen.“4 „[…] Die von der KMK-Vereinbarung abweichenden großzügigen Möglichkeiten, die Regellehrverpflichtungen durch Prüfungsleistungen zu reduzieren, sind weder zweckgerecht noch wirtschaftlich . Sie verringern ohne zwingenden Grund Personalkapazität, die für die Lehre benötigt wird. Stattdessen muss ein Teil der benötigten Lehrkapazitäten mit aus Bundesmitteln finanzierten Honorarkräften bestritten werden“5, so der Bundesrechnungshof. Vor dem Hintergrund, dass das BMF im Jahr 2017 seine Regelungen für den Fachbereich Finanzen an die KMK-Vereinbarung angepasst hat, wurde das BMI erneut an den bevorstehenden 3 Ebenda. 4 Bundesrechnungshof, Bemerkung Nr. 03 (2017), Seite 2, im Internet abrufbar unter: https://www.bundesrechnungshof .de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2017/einzelplanbezogene -pruefungsergebnisse/bundesministerium-des-innern/03 (Langfassung auswählen; zuletzt aufgerufen am 22.01.2019) 5 Ebenda: 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 128/2018 Seite 6 Handlungsbedarf erinnert. Daraufhin hat das BMI dargelegt, sich in einer Ausnahmesituation zu befinden: „[…] Die Zahl der Studierenden habe sich im Jahr 2017 gegenüber dem Durchschnittswert der Jahre 2005 bis 2015 auf 1.860 fast verdoppelt. Ursachen seien die Bewältigung der aktuellen Flüchtlingssituation, die Verstärkung der Sicherheitsbehörden sowie die vermehrten Einstellungs - und Qualifizierungsaktivitäten aufgrund der Demografiestrategie der Bundesregierung. Hierfür müsse die HS Bund personelle und räumliche Grundlagen schaffen. Sie habe 52 neue Planstellen und Stellen für das Jahr 2017 erhalten. Zwei Drittel davon seien für die Lehre vorgesehen , ein Drittel für die Verwaltung. Die Regeln zu den Lehrverpflichtungen könnten nur angepasst werden, wenn der Zentralbereich und der Fachbereich AIV eng darin eingebunden seien. Um den Lehr- und Seminarbetrieb aufrecht zu erhalten und nicht durch zusätzliche Aufgaben zu gefährden, wollte das BMI sich erst Anfang 2018 einer Neuregelung widmen. Der Bundesrechnungshof hält die bestehenden Regeln zur Lehrverpflichtung für nicht geeignet, um der aktuellen Herausforderung und den Engpässen beim Qualifizieren von Nachwuchspersonal gerecht zu werden. Gerade deutlich gestiegene Studierendenzahlen sollten Anlass sein, dem BMF zu folgen und die Regelung der Lehrverpflichtung für den Zentralbereich und die AIV schnellstmöglich an die KMK-Vereinbarung auszurichten. Auch die vom Parlament bewilligten neuen Planstellen und Stellen können ihren Zweck erst dann voll erreichen, wenn das BMI die Anrechnungsregeln der HS Bund angepasst hat. Der Handlungsbedarf und der Parlamentsbeschluss zur Anpassung im Fachbereich Finanzen sind dem BMI bereits seit dem Jahr 2014 bekannt. Der Bundesrechnungshof hält es für angezeigt, dass das BMI nun umgehend damit beginnt, die Regeln im Zentralbereich und im Fachbereich AIV entsprechend fortzuentwickeln. Dabei sollte das BMI soweit wie möglich auf die vom BMF bereits in Kraft gesetzten Vorgaben für den Fachbereich Finanzen zurückzugreifen, um den Arbeitsaufwand der beteiligten Stellen zu vermindern. Es ist auch deshalb geboten, sich an den Regelungen des BMF zu orientieren, weil der Bund als Dienstherr und Arbeitgeber aller Lehrenden darauf achten sollte, Lehrverpflichtungen in den verschiedenen Fachbereichen möglichst einheitlich zu regeln.“6 5. Ausblick Im Hinblick auf die jüngste Aufforderung des Bundesrechnungshof an das BMI erscheint es wahrscheinlich, dass – ähnlich wie im Fachbereich Finanzen – eine Überarbeitung der Arbeitszeitenregelungen ansteht, um die Regellehrverpflichtung von jährlich 864 Stunden zu gewährleisten . *** 6 Ebenda: 4 ff.