WD 8 - 3000 - 122/19 (17. Oktober 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Aspekte der Ablagerung von Stickstoff in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten In Deutschland wird der Ansatz verfolgt, dass Natura 2000-Gebiete generell vor drohenden Beeinträchtigungen zu schützen sind – so auch vor Stickstoff-Ablagerungen in großem Ausmaß, ohne dass dabei durch den Richtliniengeber selbst näher zwischen bestimmten potentiell schädlichen Wirkpfaden differenziert wird. „Relevant ist hier in erster Linie die Pflicht zur so genannten FFH-Verträglichkeitsprüfung aus Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL, nach dessen Satz 1 Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit andern Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Nach Satz 2 darf einem Plan bzw. Projekt dabei grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn feststeht, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Anderenfalls bleibt nur noch die in Absatz 4 angelegte Möglichkeit, unter bestimmten Umständen eine Ausnahmegenehmigung für das Projekt oder den Plan zu erteilen. Die EU-rechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL finden dabei in Deutschland ihre Umsetzung in § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Notwendigkeit für eine Prüfung nach diesem Maßstab kann sich auch mit Blick auf Projekte ergeben, welche in der Errichtung und dem Betrieb Stickstoff emittierender Anlagen bzw. der Durchführung entsprechender Vorhaben bestehen, von denen Stickstoffeinträge in ein geschütztes Gebiet zu erwarten sind. Die Durchführung der Prüfung und die Entscheidungsfindung im konkreten Einzelfall obliegt dabei den jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer. […] Außerhalb von vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren ist es Aufgabe des (jeweils auf ein einzelnes, spezifisches Gebiet bezogenen) Gebietsmanagements, zu prüfen, ob aufgrund von Stickstoffeinträgen in das Gebiet eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die das Gebiet ausgewiesen ist, droht, und gegebenenfalls durch gezielte Managementmaßnahmen dafür zu sorgen, dass solche Verschlechterungen vermieden werden. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Ablagerung von Stickstoff in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten Kurzinformation Zur Ablagerung von Stickstoff in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auch hierfür liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Landesbehörden, die insoweit über das gebietsspezifisch erforderliche Vorgehen zu entscheiden haben.“1 Zu Erfahrungen zum Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen „Ein Anschauungsbeispiel für einen Fall, in welchem die Frage nach dem „richtigen“ Umgang mit Stickstoffeinträgen in Natura 2000-Gebiete im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens eine erhebliche Rolle gespielt hat, bietet aktuell insbesondere etwa das im Mai 2019 vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Urteil zum Trianel Kohlekraftwerk Lünen (BVerwG, Urteil vom 15.05.2019, Az. 7 C 27.17, https://www.bverwg.de/de/150519U7C27.17.0).“2 *** 1 Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 9. Oktober 2019. 2 Ebenda