© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 119/19 Einzelfragen zu geschützten Tierarten Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 2 Einzelfragen zu geschützten Tierarten Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 119/19 Abschluss der Arbeit: 25. September 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zu den Roten Listen gefährdeter Tiere 4 3. Festlegung rechtlich geschützter Arten 6 4. Zu sich auffällig verhaltenden Wölfen 10 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 4 1. Einleitung In Deutschland bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Schutzstufen für bedrohte Tierarten durch die Einteilung in zwei Gruppen (besonders geschützte Tiere, streng geschützte Tiere). Zudem gibt es sogenannte Rote Listen für Tiere, die aber lediglich eine Empfehlung und ein Fachgutachten darstellen. Da diese Unterscheidung teilweise für Verwirrung sorgt, wird in der vorliegenden Arbeit auf beide Aspekte eingegangen. In dieser Arbeit wird zunächst auf Rote Listen gefährdeter Tiere eingegangen und anschließend auf gesetzliche Regelungen in Bezug auf den Umgang mit den geschützten Tierarten Wolf (Canis lupus)1, Biber (Castor fiber)2 und Kormoran (Phalacrocorax carbo)3 vor Abschließend wird die Möglichkeit, "auffällige Wölfe“ aus einem Rudel zu entnehmen beleuchtet . Der letzte Abruf der angegebenen Internetverweise erfolgte am 23. September 2019. 2. Zu den Roten Listen gefährdeter Tiere Im Jahr 2017 haben die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages eine Dokumentation mit dem Titel „Zu den Roten Listen gefährdeter Tiere“ (WD 8 - 3000 - 008/17) erstellt.4 In dieser Arbeit wird auf Rote Listen gefährdeter Tiere auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene eingegangen . Sie haben das Ziel - die Öffentlichkeit über die Gefährdungssituation der Arten zu informieren, - ein Gutachten zur Argumentationshilfe für raum- und umweltrelevante Planungen anzubieten , - notwendigen Handlungs- und Forschungsbedarf im Bereich des Naturschutzes aufzuzeigen, - eine Datenquelle für gesetzgeberische Maßnahmen und die Erstellung von Roten Listen auf anderen Ebenen (international) bereitzustellen, und - dienen nicht zuletzt der Überprüfung des Erfüllungsgrades der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt. In Deutschland sind vor allem die Roten Listen des Bundes und der Bundesländer von Bedeutung . Zuständig ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das die Roten Listen der gefährdeten 1 Grundlegende Informationen finden sich unter: https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten /artenschutz/nationaler-artenschutz/der-wolf-in-deutschland/. 2 Grundlegende Informationen finden sich unter: https://www.bund-naturschutz.de/tiere-in-bayern/biber.html. 3 Grundlegende Informationen finden sich unter: https://www.dafv.de/projekte/kormoran/item/download /6_bf05baf5e70b4d17508be566a82723f7.html sowie https://nrw.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/kormoran /04391.html. 4 Diese Arbeit ist im Internet abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/500978/10ac2a29b842dd8804c8c936de33c001/WD-8-008-17-pdf-data.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 5 Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands basierend auf wissenschaftlichen Fachgutachten alle 10 Jahre herausgibt. Hieraus ergibt sich folgende Kategorisierung für die nachfolgenden drei Tierarten: Canis lupus: Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland: vom Aussterben bedroht5 Castor fiber: Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland: gefährdet6 Phalacrocorax carbo: Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland: derzeit keine Gefährdung7 Die Europäische Rote Liste ist eine Überprüfung des Status europäischer Arten gemäß den Richtlinien der IUCN (International Union for Conservation of Nature, Weltnaturschutzunion) Regional Red Listing. Sie identifiziert diejenigen Arten, die auf europäischer Ebene vom Aussterben bedroht sind (Paneuropa und die Europäische Union), so dass geeignete Schutzmaßnahmen zur Verbesserung ihres Status ergriffen werden können. Die Europäische Rote Liste wird vom Artenprogramm der IUCN, der Species Survival Commission und dem Europäischen Regionalbüro erstellt. Bislang wurden 10.810 Arten auf der Europäischen Roten Liste bewertet, darunter alle Wirbeltierarten (Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Vögel und Fische), Süßwassermuscheln, Heilpflanzen, Libellen, Schmetterlinge, Bienen, Heuschrecken , Grillen sowie eine Auswahl an Landmuscheln, Käfern und Pflanzen. Darüber hinaus hat die IUCN kürzlich ein Projekt gestartet, das aus dem LIFE-Finanzinstrument (L'Instrument Financier pour l'Environnement8) der Europäischen Kommission finanziert wird und die Bewertung aller Bryophyten, Farne und Bäume, einer Auswahl von Sträuchern, Käfern und allen terrestrischen Muscheln ermöglicht. Dieses Projekt wird von anderen Organisationen mitfinanziert und vom Umweltministerium der Tschechischen Republik und ArtDatabanken9 von der Schwedischen Universität für Agrarwissenschaften unterstützt.10 Aus der IUCN Kategorisierung ergibt sich für die nachfolgenden drei Tierarten: 5 Quelle: https://www.wwf.de/themen-projekte/artenlexikon/wolf/. 6 Quelle: https://www.wwf.de/themen-projekte/artenlexikon/biber/. 7 Quelle: https://www.artensteckbrief.de/?ID_Art=196&BL=20012. 8 Quelle: https://www.bmu.de/themen/nachhaltigkeit-internationales/europa-und-umwelt/life/. 9 Verweis und weitere Informationen: https://www.artdatabanken.se/en/. 10 Quelle: https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/redlist/index_en.htm. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 6 Canis lupus: LC (least concern/ungefährdet)11 Castor fiber: LC (least concern/ungefährdet)12 Phalacrocorax carbo: LC (least concern/ungefährdet)13. Die Rote Liste stellt allerdings ein Fachgutachten der Gefährdungssituation dar und ist zu unterscheiden vom gesetzlichen Artenschutz. 3. Festlegung rechtlich geschützter Arten Rechtsgrundlage für den Artenschutz in Deutschland ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hierin wird unterschieden zwischen „besonders geschützten Arten“ und „streng geschützten Arten“. Der "besondere" Artenschutz – und der "strenge" Artenschutz sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung vom 16.2.2005 geregelt.14 Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. „Welche Schutzmaßnahmen für besonders geschützte und streng geschützte Arten gelten, ist in den Paragrafen 44 ff des BNatSchG festgelegt. In Paragraf 44 finden sich die geltenden Vorschriften zu Zugriffsverboten, Besitzverboten und Vermarktungsverboten. Die Zugriffsverbote – wie zum Beispiel Tötungsverbote, Entnahmeverbote, Verletzungsverbote – gelten sowohl für besonders geschützte wie auch für streng geschützte Arten. Für die streng geschützten Arten gelten darüber hinaus – im Rahmen der Zugriffsverbote – auch Störungsverbote: Erhebliche Störungen sind während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten zu unterlassen. Erhebliche Störungen liegen vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Ausnahmen und Befreiungen, sowie Ermächtigungen an die Landesregierungen und ihre einschlägigen Behörden zu Rechtsverordnungen zum Artenschutzvollzug sind in Paragraf 45 des BNatSchG enthalten. In Paragraf 46 werden Nachweispflichten für die Besitzer von lebenden oder toten Tieren und Pflanzen festgelegt. Bei streng geschützten Arten gelten diese auch für erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Paragraf 47 gestattet es den zuständigen Behörden – falls kein Nachweis vorliegt – Tiere oder Pflanzen einzuziehen .“15 11 Quelle: https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/redlist/downloads/European _mammals.pdf; https://www.iucnredlist.org/species/3746/144226239 (assessment 2018). 12 Quelle: https://www.iucnredlist.org/species/4007/10313183 (assessment 2006). 13 Quelle: https://www.iucnredlist.org/species/22696792/60150397 (assessment 2015). 14 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist. 15 Quelle: https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten/artenschutz/nationaler-artenschutz/instrumente /besonderer-und-strenger-artenschutz/. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 7 Besonders geschützte Arten ergeben sich aus: - Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung 338/9716 - Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie17 - "europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie18 - Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung19 Darüber hinaus streng geschützte Arten ergeben sich aus: - Arten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung 338/9720 - Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie21 - Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung22 In der Datenbank WISEA des Bundesamtes für Naturschutz23 sind Arten, die nach den in Deutschland geltenden Artenschutzregelungen geschützt sind, verzeichnet: Für die Arten Wolf (Canis lupus), Biber (Castor fiber) und Kormoran (Phalacrocorax carbo) ergeben sich folgende Rechercheergebnisse : 16 Abrufbar im Internet unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31997R0338; Wichtigste nationale Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission für die 27 EU-Mitgliedstaaten relevant sind: https://ec.europa.eu/environment /cites/pdf/national_legislation.pdf. 17 Abrufbar im Internet unter: https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie.html 18 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; im Internet abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009L0147. 19 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist; https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv _2005/BJNR025810005.html. 20 Abrufbar im Internet unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31997R0338. 21 Abrufbar im Internet unter: https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie.html. 22 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist; https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv _2005/BJNR025810005.html. 23 In WISIA-online sind Informationen zum Schutzstatus von international und national geschützten Arten abrufbar . Es handelt sich hierbei um Arten, die nach den in Deutschland geltenden Artenschutzregelungen geschützt sind: http://www.wisia.de/FsetWisia1.de.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 8 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 9 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 10 Der Wolf zählt damit bereits zu den Arten, die durch die das Washingtoner Artenschutzübereinkommen umsetzende EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) geschützten Arten . Der Biber und der Kormoran werden im Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht benannt , allerdings in der FFH (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) bzw. der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). 4. Zu sich auffällig verhaltenden Wölfen „Unter auffälligem Verhalten wird das Verhalten von Wölfen in Bezug auf Menschen verstanden, das scheinbar außerhalb der Bandbreite des Verhaltens der meisten Individuen dieser Art liegt.“ Eine Auseinandersetzung mit der Begrifflichkeit findet sich in einem BfN-Skript aus dem Jahr 2018.24 Hierin wird darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallbetrachtung wichtig sei und konkrete Empfehlungen zum Umgang und zu internationalen Abstimmungen gegeben. In Deutschland gibt es eine Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf25, zu deren Aufgaben gehört, die Behörden von Bund und Ländern bei Fragen zu wildlebenden Wölfen zu beraten und die in den Bundesländern erhobenen Daten zum Wolfsvorkommen bundesweit zusammenzufassen und in aufbereiteter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach derzeit geltendem Recht ist es in Deutschland bereits möglich, Wölfe, die sich dem Menschen gegenüber auffällig verhalten oder die zum Beispiel mehrfach ausreichend geschützte Nutztiere erbeuten , der Natur zu entnehmen.26 Gemäß § 45 (7) BNatSchG sind Ausnahmeregelungen für Wölfe unter bestimmten Voraussetzungen derzeit bereits möglich: „Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 24 Ilka Reinhardt et al.: Konzept im Umgang mit Wölfen, die sich Menschen gegenüber auffällig verhalten; BfN- Skripten 502, 2018. Im Internet abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten /Skript502.pdf 25 Internetverweis: https://www.dbb-wolf.de/. 26 Quelle: https://www.bmu.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten/artenschutz/nationaler-artenschutz/derwolf -in-deutschland/ sowie https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neue-regeln-fuer-den-wolf- 1613622. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 119/19 Seite 11 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.“27 *** 27 §45 (7) Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist.