© 2018 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 115/18 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 2 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 115/18 Abschluss der Arbeit: 30.10.2018 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) 4 1.1. Aufgaben des SBB 4 1.1.1. Weiterbildungsstipendium 5 1.1.2. Aufstiegsstipendium 5 1.2. Finanzierung 5 1.3. Organisation 6 1.4. Gesellschafter 7 2. Rechtsgrundlage 7 2.1. Zuständigkeit und Durchführung 8 2.2. Art, Umfang und Dauer der Förderung 9 2.3. Förderfähige Kosten sind Maßnahme-, Fahrt- und Aufenthaltskosten. 10 2.4. Berechnung und Auszahlung 11 3. Zukünftige Finanzierung der Begabtenförderung Berufliche Bildung 12 4. Rechtliche und organisatorische Grundlagen der öffentlich-privaten Partnerschaft des SBB 12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 4 1. Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) „Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - Gemeinnützige Gesellschaft mbH (SBB) betreut im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zwei Stipendienprogramme : das Weiterbildungsstipendium und das Aufstiegsstipendium. Gesellschafter der SBB sind der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Deutsche Handwerkskammertag und der Bundesverband der Freien Berufe. Aus einer kleinen Arbeitseinheit beim Start Mitte 1996 ist die SBB zu einer respektablen Stipendienorganisation gewachsen. Die SBB ist zudem erste Ansprechpartnerin für all diejenigen, die auf kompetente Informationen und Beratung rund um die Förderung beruflicher Talente setzen. In das Weiterbildungsstipendium, das Programm für Berufseinsteiger, können in Zusammenarbeit mit den engagierten Kolleginnen und Kollegen der beteiligten Kammern und zuständigen Stellen jährlich rund 6.000 neue Stipendiatinnen und Stipendiaten aufgenommen werden. Die Stipendienvergabe in den bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufen führt die SBB mit jährlich rund 600 Aufnahmen selbst durch. Das Aufstiegsstipendium, die Studienförderung für Berufserfahrene, hat die SBB seit dem Start im Sommer 2008 zügig auf- und ausgebaut. Jährlich werden bis zu 1.000 Stipendien vergeben.“ 1 1.1. Aufgaben des SBB „Die SBB nimmt für die betreuten Stipendienprogramme unterschiedliche Aufgaben wahr. Im Weiterbildungsstipendium ist die SBB zunächst Bindeglied zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und den knapp 300 am Stipendienprogramm beteiligten Kammern und zuständigen Stellen. Die SBB bewirtschaftet die Fördermittel des BMBF, leitet sie an die Kammern und zuständigen Stellen zur Auszahlung weiter und berät diese bei der Durchführung des Stipendienprogramms. Darüber hinaus informiert die SBB über die Internetseiten , in den Medien und bei Veranstaltungen über die Möglichkeiten des Weiterbildungsstipendiums . Für die bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen führt die SBB das Weiterbildungsstipendium selbst durch. Die SBB wählt die Stipendiatinnen und Stipendiaten aus, berät diese zu möglichen Weiterbildungen und zahlt das Stipendium aus. Mit Artikeln in Fachzeitschriften und mit Informationsständen bei Messen und Gesundheitskongressen informiert die SBB über die Fördermöglichkeiten. Das Aufstiegsstipendium, die Studienförderung für Berufserfahrene, führt die SBB bundesweit für alle Berufsgruppen durch. Die SBB organisiert und betreut das Auswahlverfahren, nimmt die 1 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (2018). Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung. https://www.sbb-stipendien.de/sbb.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 5 Stipendiatinnen und Stipendiaten in das Förderprogramm auf, zahlt die Stipendiengelder aus und überprüft den regelmäßigen Studienfortschritt. Eine ideelle Förderung bietet den Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendiums fachübergreifende Seminare, Unternehmensführungen, ein Online-Netzwerk und die Unterstützung beim Aufbau von Regionalgruppen.“2 1.1.1. Weiterbildungsstipendium „Seit 1997 koordiniert die SBB im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) das Stipendienprogramm 'Begabtenförderung berufliche Bildung', jetzt 'Weiterbildungsstipendium'. Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge Menschen, die ihre Berufsausbildung besonders erfolgreich abgeschlossen haben, bei ihrer weiteren beruflichen Qualifizierung. Die Stipendien werden von Kammern und zuständigen Stellen (duale Ausbildungsberufe) oder von der SBB direkt (Gesundheitsfachberufe) vergeben. Ziele des Weiterbildungsstipendiums sind die Nachwuchsförderung, die Sicherung des Fachkräftebedarfs , der Einstieg ins lebensbegleitende Lernen sowie die Attraktivitätssteigerung der beruflichen Bildung.“3 1.1.2. Aufstiegsstipendium „Im Sommer 2008 startete das Bundesministerium für Bildung und Forschung das neue Programm 'Aufstiegsstipendium', das besonders leistungsfähige Berufserfahrene bei einem ersten Hochschulstudium unterstützt. Das Aufstiegsstipendium ist ein Kernelement der Qualifizierungsinitiative 'Aufstieg durch Bildung'. Die SBB ist mit dem Aufbau und der Durchführung des Programms beauftragt. Ziele des Aufstiegsstipendiums sind die weitere Qualifizierung von Fachkräften, die Unterstützung eines Studiums insbesondere für beruflich besonders Begabte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung sowie die Steigerung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung.“4 1.2. Finanzierung „Im Geschäftsjahr 2017 bewirtschaftete die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - Gemeinnützige Gesellschaft mbH treuhänderisch Fördermittel des Bundesministeriums für Bildung 2 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (2018). Aufgaben. https://www.sbb-stipendien.de/sbb/aufgaben .html 3 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (2018). Weiterbildungsstipendium. https://www.sbb-stipendien .de/sbb/aufgaben/weiterbildungsstipendium.html 4 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (2018). Aufstiegsstipendium. https://www.sbb-stipendien .de/sbb/aufgaben/aufstiegsstipendium.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 6 und Forschung (BMBF) von 49,9 Millionen Euro. 25,6 Millionen Euro bewilligte das Ministerium für das Weiterbildungsstipendium. Davon gingen 22,5 Millionen Euro an die Stipendiatinnen und Stipendiaten dualer Ausbildungsberufe. Diese Mittel stellte die SBB 281 Kammern und zuständigen Stellen zur Verfügung. Fördermittel von 3,1 Millionen Euro waren für Stipendiatinnen und Stipendiaten der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen bestimmt, die die SBB direkt betreut. Für die Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendiums stellte das Bundesbildungsministerium der SBB 24,3 Millionen Euro zur Verfügung. Im Geschäftsjahr 2017 betrugen die Ausgaben der SBB für Betrieb und Unterhalt des Büros in Bonn 2,36 Millionen Euro. Grundlage war eine Zuwendung des BMBF. Mit diesen Betriebsmitteln finanzierte die SBB – neben Personal und Mieten – die Informationsarbeit zu beiden Stipendienprogrammen sowie das dreistufige Auswahlverfahren im Aufstiegsstipendium. Einzelheiten enthält der SBB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017, der nach den Regeln des Handelsgesetzbuches für kleine Kapitalgesellschaften aufgestellt ist. (…) Der SBB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 wird – wie die Jahresabschlüsse der Vorjahre – nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.“5 1.3. Organisation „Das Bundesprogramm 'Begabtenförderung berufliche Bildung' (jetzt: Weiterbildungsstipendium) startete 1991. Die Auswahl und Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten übernahmen die Kammern und zuständigen Stellen. Die Fördermittel bewilligte das Bundesbildungsministerium direkt und zahlte sie bedarfsgerecht an die Kammern aus. Nach einem beträchtlichen Zuwachs an Stipendiaten gründeten der Deutsche Industrie- und Handelstag (jetzt: Deutscher Industrie- und Handelskammertag), der Deutsche Handwerkskammertag und der Bundesverband der Freien Berufe die 'SBB'. Das BMBF betraute die SBB ab Mitte 1996 mit der bundesweiten Koordination des Weiterbildungsstipendiums. Diese führt sie seitdem im Arbeitsbereich 'Kammerservice' durch. Seit Mitte 1999 können auch die Absolventinnen und Absolventen einer Ausbildung in den bundesgesetzlich geregelten Fachberufen im Gesundheitswesen vom Weiterbildungsstipendium profitieren . Die Durchführung erfolgt in der SBB im Arbeitsbereich 'Gesundheitsfachberufe'. Jüngster Arbeitsbereich ist seit Mitte 2008 das Programm 'Aufstiegsstipendium'. Rechtlich ist die SBB eine gemeinnützige GmbH. Das Büro ist in Bonn, Menuhinstraße 6.“6 5 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (2018). Jahresbericht 2017, S. 38. https://www.sbb-stipendien .de/fileadmin/user_upload/redaktion/dokumente/sbb/SBB_JB17_web.pdf 6 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (2018). https://www.sbb-stipendien.de/sbb/organisation.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 7 1.4. Gesellschafter „Träger der SBB sind der Deutsche Industrie- und Handelskammertag für die Industrie- und Handelskammern , der Deutsche Handwerkskammertag für die Handwerkskammern und der Bundesverband der Freien Berufe für die Kammern der Freien Berufe. DIHK Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist die Spitzenorganisation der 79 Industrie - und Handelskammern (IHKs). Die IHKs führen als 'zuständige Stelle' im Sinne des Berufsbildungsgesetzes das Weiterbildungsstipendium weitgehend eigenverantwortlich durch. Sie nehmen gut die Hälfte aller neuen Stipendiatinnen und Stipendiaten eines Jahrgangs auf und betreuen sie im gesamten Förderzeitraum. Der DIHK stellt einen Vertreter im Beirat Begabtenförderung berufliche Bildung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung. www.dihk.de DHKT Die 53 Handwerkskammern in Deutschland bilden gemeinsam den Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) mit Sitz in Berlin. Der DHKT stellt einen Vertreter im Beirat Begabtenförderung berufliche Bildung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, der das Förderprogramm begleitet und fortschreibt. Die Handwerkskammern führen als 'zuständige Stelle' im Sinne des Berufsbildungsgesetzes das Weiterbildungsstipendium weitgehend eigenverantwortlich durch. Sie nehmen etwa ein Drittel aller neuen Stipendiatinnen und Stipendiaten eines Jahrgangs auf und betreuen sie im gesamten Förderzeitraum. www.zdh.de BFB Der Bundesverband der Freien Berufe ist die Spitzenorganisation der Freiberuflerkammern: Ärzte- und Zahnärztekammer, Rechtsanwalts-, Notar- und Steuerberaterkammer, Architektenkammer sowie Apothekerkammer und weitere. Der BFB vertritt die Interessen der Freien Berufe im Beirat Begabtenförderung berufliche Bildung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung , der das Förderprogramm begleitet und fortschreibt. Aus den Freien Berufen kommen rund sieben Prozent der Stipendiatinnen und Stipendiaten des Weiterbildungsstipendiums. www.freie-berufe.de“7 2. Rechtsgrundlage „Aus den Mitteln für die Begabtenförderung berufliche Bildung fördert das BMBF junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der 7 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (2018). Gesellschafter. https://www.sbb-stipendien.de/sbb/organisation /gesellschafter.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 8 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ziel und Zweck der Förderung ist die persönliche und berufliche Entfaltung der Handlungskompetenz begabter und leistungsbereiter junger Menschen nach ihrer Berufsausbildung unter Berücksichtigung im Programm unterrepräsentierter Personengruppen. Gefördert wird die Teilnahme an Weiterbildungen , die auf dem Bildungsmarkt angeboten werden oder speziell zu entwickeln sind. Daneben fördert das BMBF aus diesen Mitteln Maßnahmen zur Weiterentwicklung, zur Information und zum Erfahrungsaustausch sowie zur Evaluation der Begabtenförderung berufliche Bildung. Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung und der Weiterentwicklung der Konzeption, die der Förderung zugrunde liegt. Der förderungsfähige Personenkreis besteht aus junge Absolventen/innen einer Berufsausbildung, die ihre Leistungsfähigkeit und Begabung durch besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben (…) und für die Zukunft Leistungsbereitschaft im Beruf erwarten lassen. In die Begabtenförderung kann als Stipendiatin/Stipendiat einmal aufgenommen werden, wer eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen besonders erfolgreich abgeschlossen hat.“ (…) „Bei Aufnahme in die Begabtenförderung berufliche Bildung soll die Stipendiatin/der Stipendiat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In zu begründenden Ausnahmefällen kann die Aufnahme maximal bis zu drei Jahre später erfolgen. Gefördert werden berufsbegleitende Weiterbildungen. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Arbeitssuchende können in die Begabtenförderung aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt. Eine nachgewiesene Beschäftigung im Ausland ist gleichgestellt. Der Besuch von Weiterbildungen in Vollzeitform ist förderfähig, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat dafür beurlaubt oder freigestellt wird. Bei Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig sind, ist der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich. Hochschulabsolventinnen/Hochschulabsolventen können nach diesen Richtlinien nicht aufgenommen werden. (…) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung besteht nicht. (…) Antragstellerinnen/Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder Sequestrationsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt.“ 2.1. Zuständigkeit und Durchführung „Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, bei der das Berufsausbildungsverhältnis einer Interessentin/eines Interessenten oder einer Antragstellerin/eines Antragstellers eingetragen war, ist zuständig für die Information, Beratung, Aufnahme und Förderung im Rahmen dieser Richtlinien. Die Zuständigkeit kann im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung von einer zuständigen Stelle auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden. Von der Vereinbarung ist Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 9 die SBB zu unterrichten. Eine über den Einzelfall hinausgehende generelle Übertragung der Zuständigkeit von einer zuständigen Stelle auf eine andere zuständige Stelle ist nur mit Zustimmung der SBB wirksam. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf die SBB oder eine andere Institution ist nur mit Zustimmung des BMBF wirksam. Ziffer 1.6 bleibt unberührt. Für die Durchführung des Förderprogramms im Berufsbereich der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen ist die SBB zuständige Stelle im Sinne dieser Förderrichtlinien. Die zuständigen Stellen können Mittel für die Begabtenförderung bei der SBB beantragen. Die Fördermittel für die jeweilige zuständige Stelle werden von der SBB nach Maßgabe der ihr vom BMBF bewilligten Fördermittel festgelegt. Sie richten sich nach der Höhe der im Bundeshaushalt .“ 2.2. Art, Umfang und Dauer der Förderung „Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten auf Antrag im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten förderfähiger Weiterbildungen. Förderfähig sind - die Teilnahme an anspruchsvollen Maßnahmen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen, - die Vorbereitung auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, - die Teilnahme an anspruchsvollen Bildungsmaßnahmen, die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen, - berufsbegleitende Studiengänge, die auf Ausbildung oder Berufstätigkeit der Stipendiatin /des Stipendiaten fachlich/inhaltlich aufbauen. Maßnahmen, die vor der Aufnahme in die Begabtenförderung bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen bezuschusst werden: - Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme der Stipendiatin oder des Stipendiaten in die Begabtenförderung (längerfristige Maßnahme), - der Antrag auf Aufnahme in die Begabtenförderung wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt und - die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag genannt. - Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in die Begabtenförderung förderfähig . (…) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 10 Bildungsmaßnahmen im Ausland sind förderfähig, wenn die Durchführung im Ausland nach Art und Inhalt für das Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist. Sprachkurse im Ausland sind förderfähig, wenn sie im muttersprachlichen Ausland als Intensivsprachkurs (insgesamt mindestens 20 Zeitstunden Sprachunterricht pro Woche) durchgeführt werden. Die Förderung von Maßnahmen im außereuropäischen Ausland bedarf der Zustimmung der SBB. Soweit beantragte Maßnahmen auch nach EU-Programmen gefördert werden können, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht bezuschusst werden insbesondere - Bildungsmaßnahmen, die zur betriebsüblichen Weiterbildung gehören; - Bildungsmaßnahmen, die zu mehr als einem Drittel außerberufliche Programmanteile enthalten , die den Qualifizierungszielen (Ziffer 3.1.1) nicht entsprechen; - Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf allgemein bildende Bildungsabschlüsse dienen ; - Prüfungsgebühren; - Fachpraktika im Ausland bei einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers.“ 2.3. Förderfähige Kosten sind Maßnahme-, Fahrt- und Aufenthaltskosten. „Maßnahmekosten“ Maßnahmekosten sind in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten förderfähig. Als Maßnahmekosten können neben den Teilnahmegebühren auch Fahrt- und/oder Aufenthaltskosten sowie sonstige maßnahmebedingte Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie vom Veranstalter erhoben werden. Maßnahmekosten sind im Antrag in geeigneter Weise zu belegen. Förderfähig sind ferner nachgewiesene Kosten, die unvermeidlich entstehen, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme sonst nicht möglich ist (z. B. besondere Materialien, besonderes Handwerkszeug). Die Beschaffung von Computern und Software ist nicht förderfähig. „Fahrtkosten“ Fahrtkosten sind bei Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Wohnortes in Höhe der Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) förderfähig, soweit sie nicht als Maßnahmekosten … bezuschusst werden. Dies gilt auch bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges . Flugkosten sind förderfähig, wenn die Gesamtkosten der Reise durch den Flug insgesamt niedriger sind als bei Nutzung sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 11 „Aufenthaltskosten“ Im Inland und der Europäischen Union Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so sind pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld von 20 EUR und pro Übernachtung ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 EUR förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten … bezuschusst werden. Nachgewiesene höhere Übernachtungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 40 EUR pro Übernachtung förderfähig. Übriges Ausland Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so sind pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld … und ein Übernachtungsgeld … förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten … bezuschusst werden . Die Stipendiatin/der Stipendiat trägt einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten pro Maßnahme. Von Dritten gewährte Zuschüsse für dieselbe Maßnahme werden auf den Förderbetrag angerechnet . Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen .“ 2.4. Berechnung und Auszahlung „Verdienstausfall“ gehört nicht zu den förderfähigen Kosten. (…) Die Höhe der Förderung pro Stipendiatin/Stipendiat soll innerhalb eines Kalenderjahres 2.000 EUR nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle diesen Förderbetrag aus vorhandenen Fördermitteln überschreiten. Die Höchstförderung von 6.000 EUR pro Stipendiatin /Stipendiat darf in drei Förderjahren nicht überschritten werden. Die Förderung wird unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens der Stipendiatin /des Stipendiaten und etwaiger Unterhaltsansprüche geleistet. Die Förderdauer beträgt drei Jahre (Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre). Die Förderung beginnt frühestens nach Abschluss der Berufsausbildung. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 12 Auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten kann die Förderung in begründeten Ausnahmefällen unterbrochen werden; die Förderdauer verlängert sich entsprechend, längstens aber um drei Jahre.“8 3. Zukünftige Finanzierung der Begabtenförderung Berufliche Bildung Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 sieht das BMBF im Einzelplan 3002 „Leistungsfähigkeit des Bildungswesens, Nachwuchsförderung“ in Titelgruppe 10, Titel 681 11 - 144 insgesamt 56,7 Millionen Euro für die Begabtenförderung Berufliche Bildung vor. Dies entspricht einer deutlichen Steigerung zu dem Vorjahr 2018 mit 50,3 Millionen Euro (Soll) und 52,451 Millionen Euro (Ist) für das Jahr 2017.9 Die Ausgaben für das Jahr 2019 gliedern sich wie folgt auf: 10 Bezeichnung 1.000 € „1. Förderung der Weiterbildung begabter junger Berufstätiger unter Berücksichtigung im Programm unterrepräsentierter Personengruppen 28.100 2. Stipendien für Studien von beruflich Begabten nach besonderem Auswahlverfahren (Aufstiegsstipendien) 28.000 3. Wissenschaftliche Begleitung des Programms sowie Entwicklung von differenzierten Weiterbildungsangeboten für begabte junge Berufstätige 600 Zusammen 56.700“ 4. Rechtliche und organisatorische Grundlagen der öffentlich-privaten Partnerschaft des SBB Das BMBF berichtet auf einer seiner Webseiten, dass "das Weiterbildungsstipendium auf einer öffentlich-privaten Partnerschaft basiert. Das Bundesbildungsministerium hat die Stiftung Begab- 8 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) von Richtlinien und besonderen Nebenbestimmungen über die Begabtenförderung berufliche Bildung für junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung. Vom 15. August 1991 in der Fassung vom 1. Januar 2012. https://www.bmbf.de/foerderungen /bekanntmachung-710.html (Auszüge) 9 Vergleiche: Deutscher Bundestag (2018). Drucksache 19/3400, 10.08.2018. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019), S. 2779. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/034/1903400.pdf 10 Ebenda: S. 2780. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 13 tenförderung berufliche Bildung (SBB) damit beauftragt, das Programm zu koordinieren. Weiterhin tragen der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Bundesverband der Freien Berufe sowie knapp 300 für die Berufsausbildung zuständige Stellen und Kammern zum erfolgreichen Gelingen des Förderprogramms bei."11 Auf Anfrage teilte die SBB in einer E-Mail mit, dass „zuständige Stellen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) Einrichtungen sind, die mit der Organisation der dualen Berufsausbildungen beauftragt sind, u. a. übernehmen sie die Registrierung der Ausbildungsverhältnisse und führen die Ausbildungsprüfungen durch. In § 71 BBiG wird in den Absätzen 1 - 6 die Zuständigkeit für bestimmte Berufsbereiche den Kammerorganisationen der Wirtschaft zugeordnet (IHK, HWK und weitere). Gibt es für einzelne Berufsbereiche keine Kammer, bestimmt das Land die zuständige Stelle (Absatz 8). Das kann z. B. eine Landesbehörde sein. Zuständige Stellen sind also Kammern oder Behörden. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Unternehmen, Betriebe und Freiberufler sind je nach ihrer Tätigkeit Mitglied einer Kammer als Selbstverwaltungseinrichtung (u. a. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Rechtsanwaltskammer und weitere Kammern der freien Berufe). Die Mitgliedschaft ist verpflichtend. Für das Weiterbildungsstipendium ist die Rolle der zuständigen Stellen in den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wie folgt definiert: ´Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, bei der das Berufsausbildungsverhältnis einer Interessentin/eines Interessenten oder einer Antragstellerin/eines Antragstellers eingetragen war, ist zuständig für die Information, Beratung, Aufnahme und Förderung im Rahmen dieser Richtlinien`. (Ziffer 2.1).“ Die Fördermittel für das Weiterbildungsstipendium stammen aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Diese Mittel leitet die SBB bedarfsgerecht an die zuständigen Stellen weiter und überprüft regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung. Die Kammern / zuständigen Stellen zahlen das Stipendium an ihre Stipendiatinnen und Stipendiaten aus. Die Kammern / zuständigen Stellen führen das Weiterbildungsstipendium unentgeltlich durch. Damit leisten gewerbliche Wirtschaft, Freiberufler und Landwirtschaft eine wesentliche Eigenleistung in diesem Programm zur Förderung des beruflichen Fachkräftenachwuchses. Die zuständigen Stellen sind durch BBiG §§ 71ff definiert. Nur diese können sich an der Durchführung des Weiterbildungsstipendiums beteiligen. Nach § 72 BBiG kann das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem BMBF und mit Zustimmung des Bundesrates weitere zuständige Stellen bestimmen. Ein 11 BMBF (2018). Das Weiterbildungsstipendium. https://www.bmbf.de/de/das-weiterbildungsstipendium- 883.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 115/18 Seite 14 Verzeichnis aller nach BBiG zuständigen Stellen enthält die Publikation „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018 “ des Bundesinstituts für Berufsbildung auf den Seiten 392 ff. Alle nach BBiG zuständigen Stellen können sich an der Durchführung des Weiterbildungsstipendiums beteiligen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet“.12 *** 12 E-Mail des SBB vom 29.10.2018.