© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 108/19 Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Schutz der Ozeane Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 2 Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Schutz der Ozeane Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 108/19 Abschluss der Arbeit: 23. August 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausbau der Windenergie in Deutschland 4 1.1. Ausbauziele der Bundesregierung 4 1.2. Gesetzliche Grundlagen für den Ausbau von Offshore-Windparks 4 2. Maßnahmen Deutschlands zur Eindämmung von Plastikmüll 5 2.1. Vorgaben der Europäischen Union 5 2.2. Gesetzliche Grundlage in Deutschland 6 2.3. Hauptprinzipien des Verpackungsgesetzes 6 2.4. Anreizmaßnahmen zur Reduzierung von Verpackungen und Kunststoffabfällen 7 3. Nutzung und Schutz der arktischen Gewässer 8 3.1. Internationale und regionale Übereinkommen 8 3.2. Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz der Arktis 8 3.3. Schifffahrtswege in der Arktis 9 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 4 1. Ausbau der Windenergie in Deutschland 1.1. Ausbauziele der Bundesregierung Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien hat Deutschland eine Vorreiterrolle für die Energie-, Klima- und Innovationspolitik sowohl auf europäischer wie auch auf internationaler Ebene eingenommen .1 Im Rahmen des „Energiekonzepts für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung“ wurde ein vorrangiger Handlungsbedarf für den Ausbau der Offshore -Windenergie statuiert. Bis zum Jahr 2020 will die Bundesregierung 6.500 MW und bis zum Jahr 2030 15.000 MW Windenergieleistung in deutschen Gewässern erreicht haben.2 1.2. Gesetzliche Grundlagen für den Ausbau von Offshore-Windparks Die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Windparks in deutschen Gewässern unterliegen einer Reihe von rechtlichen Vorschriften. Die wichtigsten Rahmenbedingungen bilden hierbei das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das EEG bildet die Grundlage für die Vergütung der von Offshore-Windenergieanlagen erzeugten Elektrizität und gibt somit die Eckpunkte für die Finanzierung von Offshore-Windenergieanlagen vor, während das EnWG die Anbindung der Offshore-Windenergieanlagen an das Stromnetz regelt . Die Voraussetzungen der Genehmigung von Offshore-Windparks sowie Fragen der Sicherheit bei Errichtung und Betrieb der Anlagen werden von der SeeAnlV und dem BNatSchG behandelt .3 Im Bereich der Offshore-Windenergie kam es 2017 zu einer Novellierung des EEG sowie zu einem Systemwechsel durch das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG). Das Gesetz legt unter anderem fest, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie (BSH) in einem Gesamtplanungsprozess die Aufgabe der Entwicklung und Voruntersuchung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergie auf See wahrnimmt.4 1 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung, 28.09.2010, S. 7, abrufbar unter: https://archiv.bundesregierung.de/resource /blob/656922/779770/794fd0c40425acd7f46afacbe62600f6/energiekonzept-final-data.pdf?download=1 (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019) 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Windenergie auf See, Ausbauziele der Bundesregierung, abrufbar unter: https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Technologien/Windenergie-auf- See/Ziele/ziele.html (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Windenergie auf See, Rechtlicher Rahmen, Recht und Zuständigkeiten , abrufbar unter: https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Technologien/Windenergieauf -See/Rechtlicher-Rahmen/Rechtsnormen/rechtsnormen.html (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019) 4 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie, Flächenentwicklungsplan, Zentrale Flächenentwicklung und Voruntersuchung, abrufbar unter: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Meeresfachplanung/Flaechenentwicklungsplan /flaechenentwicklungsplan_node.html (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 5 „Das sogenannte zentrale Modell bezeichnet einen gestuften Planungs- und Ausschreibungsprozess . Im ersten Schritt werden die Flächen für Windenergie auf See im Flächenentwicklungsplan (FEP) räumlich und zeitlich festgelegt. Der nächste Schritt ist die Voruntersuchung der Flächen, die im FEP festgelegt wurden. Nach Durchführung der Voruntersuchung werden die Flächen in einem wettbewerblichen Verfahren durch die Bundesnetzagentur versteigert, indem den Bietern die Ergebnisse aus der Voruntersuchung zur Verfügung gestellt werden. Der Bieter, der einen Zuschlag erhalten hat, kann nach Durchlaufen des Zulassungsverfahrens auf der Fläche Windenergieanlagen errichten, hat Anspruch auf die Marktprämie und darf die Anbindungskapazität der Stromleitung nutzen.“5 Die Anzahl der erteilten Genehmigungen für On- und Offshore-Windenergieanlagen in den Jahren 2017, 2018 und (bis dato) 2019 wird nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt angegeben: „Im Marktstammdatenregister (bzw. bis Juni 2017 im Anlagenregister) der Bundesnetzagentur wurden für das Jahr 2017 insgesamt 441 genehmigte Windenergieanlagen an Land mit einer Leistung von 1 378 MW, für 2018 insgesamt 466 genehmigte Anlagen mit einer Gesamtleistung von 1 581 MW und für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2019 insgesamt 135 genehmigte Anlagen mit einer Leistung von 510 MW gemeldet (Datenstand: 24. Mai 2019). Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Jahr 2017 einen Windpark mit 31 Anlagen und etwa 250 MW und im Jahr 2018 einen Windpark mit zwei Anlagen und etwa 17 MW genehmigt . Im Küstenmeer wurde im Jahr 2019 ein Offshore-Windpark mit 103 Anlagen und einer Leistung von etwa 820 bis 860 MW genehmigt.“6 2. Maßnahmen Deutschlands zur Eindämmung von Plastikmüll 2.1. Vorgaben der Europäischen Union Um die nationalen Maßnahmen hinsichtlich Verpackungen und Verpackungsabfall zu harmonisieren , wurde im Jahr 1994 die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verbindlich ist. Ziel der Richtlinie ist die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Daneben soll die Richtlinie durch die Vermeidung von Handelshemmnissen sowie Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen das Funktionieren des Europäischen Binnenmarkts gewährleisten. Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle kodifiziert. Ziele der Richtlinie sind in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, 5 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie, Flächenentwicklungsplan, Zentrale Flächenentwicklung und Voruntersuchung, abrufbar unter: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Meeresfachplanung/Flaechenentwicklungsplan /flaechenentwicklungsplan_node.html (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). 6 Antwort der Bundesregierung, auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Ingrid Nestle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Windenergie und Genehmigungen , BT-Drs.: 19/11341, S. 2 (Vorabfassung), abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/113/1911341.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 6 der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie. Im Januar 2018 hat die Europäische Kommission erstmalig eine „Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ veröffentlicht, die vor allem vor dem Hintergrund der Millionen Tonnen von Kunststoffabfällen, die jährlich in den Meeren landen und die Bevölkerung zunehmend besorgen, erarbeitet wurde. Mit der Strategie soll den durch die Herstellung, die Verwendung und den Verbrauch von Kunststoffen verursachten dringenden Umweltproblemen entgegengesteuert werden. Das Ziel ist, dass bis 2030 alle Kunststoffverpackungen recycelt werden können. Die Strategie soll im Hinblick auf Kunststoff zu einer CO2-armen, ressourcen- und energieeffizienten Wirtschaft und zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele für 2030 und der Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen. 2.2. Gesetzliche Grundlage in Deutschland Gesetzliche Grundlage für die Kunststoff- und Verpackungsabfallwirtschaft ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG), welches am 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist und die bis dahin bestehende „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“ (Verpackungsverordnung) weiter entwickelt. 2.3. Hauptprinzipien des Verpackungsgesetzes Die Verpackungsverordnung diente der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und wurde bereits 1991 angesichts eines stetigen Anstiegs der Verpackungsmengen von der Bundesregierung erlassen, um eine Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr jeweiliges Produkt von der Herstellung bis zur umweltgerechten Entsorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaft zu schaffen. Zur Umsetzung der Rücknahme- und Verwertungsauflagen wurden mit den sogenannten „dualen Systemen“ flächendeckende Sammel- und Entsorgungssysteme eingerichtet, die von Industrie und Handel verantwortet und finanziert werden . Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es nun, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung zu den Rücknahmepflichten. Um dies zu gewährleisten, bestimmt § 2 Absatz 1 VerpackG einen weiten Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Von den Regelungen des Gesetzes sind alle in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen erfasst, unabhängig vom Ort des Anfalls und vom Material, aus dem sie bestehen. Ein wesentliches Element des Gesetzes stellt die Errichtung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister “ dar. § 24 VerpackG legt den Herstellern und Vertreibern von Verpackungen die Pflicht auf, sich in das erwähnte Register einzutragen. Erfolgt dies nicht oder nicht vorschriftsgemäß , dürfen die Verpackungen so lange nicht in den Verkehr gebracht werden, bis die Registrierung nachgeholt wurde. Mit diesem System der Produktverantwortung soll erreicht werden, dass Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 7 die Kosten für die Sammlung und das Recycling von Verpackungen von denjenigen getragen werden , die die Verpackungen in Umlauf bringen.7 Ebenso sieht das Verpackungsgesetz weitere Maßnahmen vor: Verbraucher müssen ihre als Abfall anfallenden restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren gehen , müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie verpflichtet , finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen. Verpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden, zum Beispiel Transportverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, müssen vom Hersteller und Vertreiber entsprechend der näheren Maßgaben des Verpackungsgesetzes zurückgenommen werden. Auch das Einwegpfand für Getränkeverpackungen ist im Verpackungsgesetz geregelt. 2.4. Anreizmaßnahmen zur Reduzierung von Verpackungen und Kunststoffabfällen Neben dem rechtlichen Rahmen durch das neue Verpackungsgesetz hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen 5-Punkte-Plan8 für weniger Plastik und mehr Recycling aufgestellt, um weiter Wegwerfprodukte und Verpackungen zu reduzieren. In diesem sind folgende Schwerpunkte festgelegt: - Überflüssige Produkte und Verpackungen vermeiden – und notfalls verbieten. Das gilt zum Beispiel für Einwegprodukte, aber auch für bewusst eingesetztes Mikroplastik in Kosmetika . - Verpackungen umweltfreundlicher gestalten, Mehrwegverpackungen stärken. - Umweltfreundliches Produktdesign fördern. - Stoffkreisläufe durch kluges und hochwertiges Recycling schließen. Parallel hierzu gibt es eine Kampagne mit dem Titel „Nein zur Wegwerfgesellschaft“9, die ebenfalls initiiert wurde, um gegen übermäßige Verpackungen, Abfall und Wergwerfprodukte vorzugehen . Sie steht unter dem Motto „Weniger ist mehr“. 7 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Start des Verpackungsregisters LUCID: Mehr Transparenz sorgt für mehr Fairness bei Sammlung und Recycling, abrufbar unter: https://www.bmu.de/pressemitteilung/start-des-verpackungsregisters-lucid-mehr-transparenz-sorgt-fuer-mehrfairness -bei-sammlung-und-recy/ (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). 8 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, „5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling“, abrufbar unter: https://www.bmu.de/download/5-punkte-plan-des-bundesumweltministeriums -fuer-weniger-plastik-und-mehr-recycling/ (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). 9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, „Nein zur Wegwerfgesellschaft - Kampagnenmotive “, abrufbar unter: https://www.bmu.de/wenigeristmehr/nein-zur-wegwerfgesellschaft-kampagnenmotive / (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 8 3. Nutzung und Schutz der arktischen Gewässer 3.1. Internationale und regionale Übereinkommen Besonderer Bedeutung kommt dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem MARPOL-Übereinkommen, den Abkommen zum Schutz der marinen Umwelt und Biodiversität und regionalen Übereinkommen zu. Bei letzterem spielt zum Beispiel die Umsetzung und Weiterentwicklung des "Polar Code" durch die International Maritime Organisation (IMO) eine entscheidende Rolle. Der Arktische Rat stellt das maßgeblich zwischenstaatliche Forum für die Kooperation zwischen den Arktis-Anrainern und den indigenen Völkern der Arktis im Hinblick zum Schutz der Region dar. Neben den dauerhaften Mitgliedstaaten gibt es solche Staaten mit einem Beobachterstatus. Deutschland hat neben anderen Staaten einen Beobachterstatus im Arktischen Rat und ist mit Experten in mehreren Arbeitsgruppen vertreten. 3.2. Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz der Arktis „Deutschland unterstützt intensiv den Prozess des Übereinkommens über biologische Vielfalt (CBD) zur Identifizierung von ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (ecologically and biologically sgnificant areas – EBSAs) in allen Weltmeeren. Auf der zwölften Vertragsstaatenkonferenz der CBD konnten EBSAs für die arktischen Meeresgebiete zur Aufnahme in die CBD-Datenbank angenommen werden. Diese Daten können als wichtige Informationsgrundlage für zukünftige Schutzgebietsplanungen herangezogen werden. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen von OSPAR (Oslo-Paris-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks) intensiv dafür ein, dass der Anteil der im Konventionsgebiet liegenden hohen Arktis als OSPAR-Meeresschutzgebiet ausgewiesen wird. Des Weiteren setzt sich die Bundesregierung – in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – aktiv für die Ausarbeitung eines Durchführungsabkommens im Rahmen des VN-Seerechtsübereinkommen zum Schutz der Biodiversität jenseits nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ) ein, welches die Einrichtung von Meeresschutzgebieten auf Hoher See umfassen soll. Konkret unterstützt Deutschland die Arbeiten innerhalb der Antarktis-Vertragsstaatenkonferenz (ATCM) zur Ausweisung weiterer „Besonders geschützter Gebiete der Antarktis“ (Antarctic Specially Protected Areas, ASPAs) und „Besonders verwalteter Gebiete der Antarktis“ (Antarctic Specially Managed Areas, ASMAs), um langfristig ein umfassendes, kohärentes Netzwerk von Schutzgebieten innerhalb des antarktischen Regelwerks zu schaffen. Im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Convention on the Conservation on Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) wurde im Jahr 2009 das erste Meeresschutzgebiet in der Antarktis, South Orkney Islands Southern Shelf, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 9 eingerichtet. Weitere Meeresschutzgebiete in der Ostantarktis und im Rossmeer werden diskutiert . Von deutscher Seite aus wird derzeit der Vorschlag für das Meeresschutzgebiet „Weddellmeer “ erarbeitet.“10 3.3. Schifffahrtswege in der Arktis „Allgemein setzt sich die Bundesregierung für die Erschließung neuer Schifffahrtswege in der Arktis sowie für die freie Durchfahrt von Schiffen in arktischen Gewässern unter Beachtung von hohen Sicherheits- und Umweltstandards ein. Sie befürwortet insbesondere vorbeugende und effektive multilaterale Maßnahmen zum Schutz vor Ölverschmutzung dieser ökologisch besonders sensiblen Region, z. B. hervorgerufen durch Schiffsbetrieb oder nicht auszuschließende Havarien . Deutschland setzt sich ferner dafür ein, dass bestehende Schifffahrtsregeln sowie die Sicherheits - und Umweltstandards der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für Schiffe aller Flaggen gleich verbindlich umgesetzt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, die Sicherheits - und Umweltstandards der IMO kontinuierlich zu überprüfen und für die polaren Regionen anzupassen (Polar Code), um den besonderen Herausforderungen in der Arktis gerecht zu werden. Die Bundesregierung setzt sich zudem in der IMO für eine verbesserte Seeüberwachung und den Ausbau der Infrastruktur sowie Seenotrettung in der Arktis ein. Die Leitlinien deutscher Arktispolitik aus dem Jahr 2013 heben die Bedeutung des nachhaltigen Arktis-Tourismus hervor, für den höchste Sicherheits- und Umweltstandards gelten müssen. Dazu zählen insbesondere die Erhöhung der Sicherheit von Kreuzfahrtschiffen, bessere Streckenführung und Beschränkung des Zugangs zu stark gefährdeten Gebieten und die Förderung des umweltverträglichen Tourismus unter Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften.“11 Die Bundesregierung hat am 21.08.2019 die angesprochenen „Leitlinien deutscher Arktispolitik“ neu verabschiedet. In diesen nimmt die Bundesregierung zu folgenden Aspekten Stellung: - „erkennt Vorsorge- und Verursacherprinzip als Grundprinzipien allen umweltpolitischen und wirtschaftlichen Handelns in der Arktis an - bekennt sich zu allen internationalen und regionalen Übereinkommen und fordert die Einhaltung rechtsverbindlicher Regelungen zur Nutzung und Erforschung der Arktis - befürwortet multilaterale Kooperation, insbesondere im Arktischen Rat, und setzt sich für die kooperative Lösung von überschneidenden Souveränitätsansprüchen in der Arktis unter der Prämisse verantwortungsbewussten Handelns ein 10 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Steffi Lemke, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Nutzung und Schutz der arktischen Gewässer, BT-Drs. 18/4605 vom 13.04.2015, S. 2, abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/18/046/1804605.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). 11 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Steffi Lemke, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Nutzung und Schutz der arktischen Gewässer, BT-Drs. 18/4605 vom 13.04.2015, S. 3, abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/18/046/1804605.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 108/19 Seite 10 - engagiert sich für Erhalt und Ausbau einer freien und verantwortungsvollen Forschung in der Arktis in der Überzeugung, dass die dort gewonnenen Erkenntnisse grundlegend für arktispolitisches Handeln sind - setzt sich für die weitere Ausweisung von Schutzgebieten und Ruhezonen sowie für nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen ein, um die einzigartige arktische Biodiversität zu erhalten - ist überzeugt, dass Deutschland aufgrund des großen Spezialwissens in Forschung, Technologie und Umweltstandards zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und der Vorhersagbarkeit zukünftiger Entwicklungen in der Arktis beitragen kann - setzt sich für die freie Schifffahrt in arktischen Gewässern entsprechend den Regelungen des VN-Seerechtübereinkommens ein und ist bestrebt, die Rahmenbedingungen für eine koordinierte, sichere und umweltverträgliche Seeschifffahrt in der Arktis insbesondere im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu verbessern - setzt sich für die Einhaltung von rechtsverbindlichen Regelungen zur Erkundung und zum Abbau von Bodenschätzen ein und hält die Festlegung höchster Umweltstandards für erforderlich - anerkennt die besondere Stellung der indigenen Bevölkerung in der Arktis und tritt dafür ein, deren Rechte auf Freiheit, Gesundheit und Selbstbestimmung in ihrem Lebensraum zu wahren - sieht vor dem Hintergrund der derzeit großen ökonomischen Bedeutung arktischer Rohstoffvorkommen auch die ökologische Verantwortung bei deren Erschließung“12 *** 12 Leitlinien deutscher Arktispolitik, Verantwortung übernehmen, Vertrauen schaffen, Zukunft gestalten, August 2019, S. 2 f., abrufbar unter: https://www.auswaertigesamt .de/blob/2239806/0c93a2823fcff8ce9f6bce5b6c87c171/190821-arktisleitlinien-download-data.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.08.2019).