© 2020 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 104/19 Pflanzenschutzmittel Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 104/19 Seite 2 Pflanzenschutzmittel Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 104/19 Abschluss der Arbeit: 10.09.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 104/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Umsetzung der Verordnung (EG) 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG 4 2. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2009/128/EG 4 3. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln 4 4. Kontroll-/Überwachungsmaßnahmen 5 5. Anwendung ohne Zulassung 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 104/19 Seite 4 1. Umsetzung der Verordnung (EG) 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG Deutschland hat die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)1 vom 06. Februar 2012 ins nationale Recht umgesetzt. Das Gesetz enthält – neben allgemeinen Aussagen zum Pflanzenschutz – Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten und Pflanzenstärkungsmitteln. 2. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2009/128/EG Die Bundesregierung hat den „Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG verabschiedet2. Mit der Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden gefördert werden.3 Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt . Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes.4 3. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Die Genehmigung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird im Wesentlichen durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie durch das deutsche Pflanzenschutzgesetz geregelt . Zulassungsstelle in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL ist als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für das Risikomanagement im 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/pflschg_2012/BJNR014810012.html (zuletzt aufgerufen am 10.09.2019). 2 Abrufbar unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/NationalerAktionsplanPflanzenschutz .pdf?__blob=publicationFile (zuletzt aufgerufen am 10.09.2019). 3 Vgl. Art. 1 der Richtlinie 2009/128/EG. 4 Vgl. § 4 Abs. 1 PflSchG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 104/19 Seite 5 Bereich der Lebensmittelsicherheit verantwortlich. Im Zulassungsverfahren arbeitet das BLV gemäß Pflanzenschutzgesetz mit drei weiteren Bewertungsbehörden zusammen: - Das Julius Kühn-Institut (JKI) prüft die Wirksamkeit, die Pflanzenverträglichkeit sowie die praktische Anwendung und den Nutzen. - Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewertet mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier. - Das Umweltbundesamt (UBA) bewertet mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Nachdem die genannten Behörden ihre erstellten Berichte an das BVL geleitet haben, wird über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels durch das BVL entschieden. Sofern alle gesetzlich vorgegebenen Zulassungsanforderungen erfüllt sind, wird das Mittel zugelassen. Dabei werden Pflanzenschutzmittelzulassungen nur zeitlich befristet erteilt und vor Ablauf der Frist auf Antrag neu bewertet. Dies gewährleistet, dass die Zulassung auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes erfolgt. 4. Kontroll-/Überwachungsmaßnahmen In Deutschland überwachen die Behörden der Bundesländer die Einhaltung der Vorschriften für den Verkauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Kontrollen werden nach gemeinsam vereinbarten Standards im Pflanzenschutz-Kontrollprogramm durchgeführt. Ziel des genannten Programms ist die Einhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften beim Inverkehrbringen und bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten. Die im Rahmen des Kontrollprogramms getroffenen Festlegungen werden in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und den neuesten Erkenntnissen angepasst.5 Die Bundesländer melden hierfür die Ergebnisse der Kontrollen an das BVL, welches die Daten zu Jahresberichten zusammenführt. Diese Ergebnisse stellen zudem die Grundlage für die Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG dar. 5. Anwendung ohne Zulassung § 12 Abs. 4 PflSchG enthält verschiedene Ausnahmen von dem in § 12 Abs. 1 PflSchG festgelegten Zulassungserfordernis. Eine Zulassung ist danach nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde im Einzelfall zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels anordnet und für Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken oder für Notfallsituationen erteilt worden ist. Eine Zulassung ist ebenfalls nicht erforderlich für die Verwendung von Grundstoffen, die nach Art. 23 der EG-Pflanzenschutz-Verordnung genehmigt wurden; die genehmigten Grundstoffe ersetzen die bisherige vom Bundesamt für 5 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz-Kontrollprogramm, abrufbar unter : https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/06_Pflanzenschutzkontrollprogramm /psm_Pflanzenschutzkontrollprogramm_node.html (zuletzt aufgerufen am 10.09.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 104/19 Seite 6 Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Liste der Stoffe, die zu Pflanzenschutzzwecken im eigenen Betrieb verwendet werden dürfen. 6 *** 6 Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 224. EL März 2019, § 12 PflSchG, Rn. 12.