Deutscher Bundestag Kältemittel für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen Kurzinformation Wissenschaftliche Dienste © 2011 Deutscher Bundestag WD 8 – 3000 – 096/11 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 8 – 3000 – 096/11 Seite 2 Thema: Kältemittel für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen Aktenzeichen: WD 8 – 3000 – 096/11 Abschluss der Arbeit: 13. Juli 2011 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 8 – 3000 – 096/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Anlagenverzeichnis 5 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 8 – 3000 – 096/11 Seite 4 1. Vorbemerkung Um dem Anspruch des Klimaschutzes gerecht zu werden, steht die Energie-, Klima- und Umweltpolitik heute vor großen Herausforderungen. Aus Sicht der Europäischen Union gilt es, in Effizienz zu investieren, erneuerbare Energien auszubauen, innovative Technologien zu fördern und so die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten. Diese Maßnahmen sollen die möglichen Emissionen von Treibhausgasen senken und dazu beitragen, den Klimawandel und dessen Folgen zu begrenzen. Bei den Treibhausgasen werden dabei auch solche erfasst, die aufgrund ihrer besonderen Stoffeigenschaften als Betriebsmittel in technologischen Prozessen zur Anwendung kommen; zum Beispiel als Kältemittel für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen. In der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2006 über die Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates wird festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2011 Kraftfahrzeuge mit einer Klimaanlage, deren Betrieb auf fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotential von über 150 basiert, keine EG-Typengenehmigung mehr erhalten. Damit wird auch die Anwendung des bisher überwiegend zum Einsatz kommenden Kältemittels R-134a untersagt, dessen Treibhauspotential über 150 liegt. Zukünftig soll das Kältemittel R-1234yf eingesetzt werden, dessen Anwendung jedoch nicht unumstritten ist (siehe Anlage 1 bis 3). Auf die Frage nach den gesundheitlichen und sonstigen Gefahren, die von dem zukünftig vorgesehenen Kältemittel R-1234yf zu dem bisher eingesetzten Kältemittel R-134a ausgehen, stellte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Stellungnahme der mit der Risikobewertung befassten nachgeordneten Behörden (Anlage 4) zur Verfügung. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 8 – 3000 – 096/11 Seite 5 2. Anlagenverzeichnis Anlage 1 Gesundheitliche Gefährdung von Kfz-Nutzern durch das Kältemittel HFO-1234yf; Deutscher Bundestag; Drucksache 17/2297 vom 24. Juni 2010 Anlage 2 Ungefährliche und klimaschonende Kältemittel in Kfz-Klimaanlagen verwenden; Deutscher Bundestag; Drucksache 17/3432 vom 26. Oktober 2010 Anlage 3 Ungefährliche und klimaschonende Kältemittel in Kfz-Klimaanlagen verwenden; Deutscher Bundestag; Drucksache 17/4070 vom 2. Dezember 2010 Anlage 4 Schreiben des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 13. Juli 2011 zum Thema: Kältemittel für Kfz-Klimaanlagen