WD 8 - 3000 – 094/20 (8. Dezember 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Umwandlung von Wald, zu der auch die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald gehört, ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen . Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts , die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist (§ 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz/BWaldG). Die Kompetenzen der Länder für Regelungen zur Nutzung und zum Schutz der Wälder ergeben sich aus §§ 5, 9 Absatz 3 BWaldG. Danach dienen die Regelungen des zweiten Kapitels des BWaldG als Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder können bei der Ausfüllung dieses Rahmens unter anderem bestimmen, dass die Umwandlung von Wald weiteren Beschränkungen unterworfen und insbesondere bei Schutz- und Erholungswald untersagt wird. Eine solche Regelung kann zum Beispiel Aspekte des Umweltschutzes – inklusive des Naturschutzes und des Bodenschutzes – und der Landschaftspflege berücksichtigen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält in § 3 Absatz 1 Nr. 6 BBodSchG eine Vorrangregelung zugunsten des zweiten Kapitels des BWaldG (§§ 5-14) und der Landeswaldgesetze. Eine Beschränkung der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz erfolgt daher durch das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Beschränkung der Windkraftnutzung in Wäldern