© 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 092/20 Zu rechtlichen Möglichkeiten für die Einführung bilingualen Berufsschulunterrichtes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 092/20 Seite 2 Zu rechtlichen Möglichkeiten für die Einführung bilingualen Berufsschulunterrichtes Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 092/20 Abschluss der Arbeit: 13. Januar 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 092/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für einen bilingualen Berufsschulunterricht 4 2.1. Freiwillige Zusatzangebote 4 2.2. Bilinguale Angebote im Regelunterricht 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 092/20 Seite 4 1. Einleitung Die Berufsschulverordnungen zahlreicher Länder sehen vor, dass berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, Sprachkenntnisse in einem Berufsvorbereitungsjahr erwerben.1 In der Praxis kommt es vor, dass der Spracherwerb auch während der anschließenden Ausbildung fortgeführt werden muss. Hieran knüpfen Überlegungen an, die Auszubildenden im Berufsschulunterricht insbesondere im ersten Ausbildungsjahr durch fachbezogene bilinguale Angebote zu fördern. Der rechtliche Rahmen für die Ausbildung in einzelnen Berufen ergibt sich vor allem aus den jeweiligen Ausbildungsordnungen, die auf Grundlage von § 4 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 25 der Handwerksordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft als Verordnung erlassen werden.2 Die Rahmenlehrpläne für die Berufsschule werden von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen. Die Rahmenbedingungen für die Unterrichtsorganisation an den Berufsschulen, zu der auch die Frage der Unterrichtssprache gehört, ergeben sich hingegen aus dem jeweiligen Landesrecht. Diese werden im Folgenden anhand exemplarisch ausgewählter Landesregelungen kurz dargestellt . 2. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für einen bilingualen Berufsschulunterricht Zu unterscheiden ist zunächst, ob bilingualer Unterricht an Berufsschulen als freiwilliges Zusatzangebot stattfinden oder in den normalen Fachunterricht integriert werden soll. 2.1. Freiwillige Zusatzangebote Zusätzliche Angebote, in denen Lehrinhalte der Berufsschulausbildung ergänzend in einer anderen Sprache vermittelt werden, sind im Rahmen der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten der Schulen unproblematisch möglich. In diesem Zusammenhang erscheint es auch denkbar , dass in Absprache mit den Verantwortlichen vor Ort und der jeweiligen Schulverwaltung durch gemeinnützige Organisationen Förderprojekte aufgelegt werden. So sieht § 8 Satz 3 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern vor, dass die Schulen über die Einrichtung von Förderunterricht in eigener pädagogischer Verantwortung entscheiden. 1 Beispielhaft seien die Regelungen in Rheinland-Pfalz (§ 29 Absatz 1, § 28 ##), Bayern (§ 5 Absatz 3 Satz 4 Schulordnung für die Berufsschulen) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Absatz 4 BSVO-MV) genannt. 2 Vgl. die Übersicht der Ausbildungsordnungen auf den Seiten des BMWi (letzter Zugriff 13.1.2021). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 092/20 Seite 5 § 29 Absatz 2 der rheinland-pfälzischen Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen sieht vor, dass ausländischen Schülerinnen und Schülern zur Erhaltung ihrer kulturellen und sprachlichen Eigenständigkeit im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlicher Unterricht in ihrer Landessprache angeboten werden soll. 2.2. Bilinguale Angebote im Regelunterricht Beispiele für bilingualen Unterricht in Berufsschulen konnten im Rahmen dieser Recherche nicht gefunden werden. Jedoch dürften die gesetzlichen Rahmenbedingungen für bilingualen Unterricht an weiterführenden Schulen eine gewisse Orientierung bieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschlussprüfungen aufgrund der Verzahnung mit den Ausbildungsordnungen für die einzelnen Berufe regelmäßig auf Deutsch durchgeführt werden müssen. In manchen Ländern sehen die Schulgesetze Rahmenvorschriften für die Einrichtung von bilingualem Unterricht vor. Dieser Rahmen wird dann durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften und Lehrpläne weiter ausgestaltet. Beispiele hierfür sind die Regelungen in Hessen und Nordrhein-Westfalen: § 13 Absatz 6 Hessisches Schulgesetz sieht vor, dass der erweiterte Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach Maßgabe einer Rechtsverordnung möglich ist. § 15 der Oberstufenund Abiturverordnung enthält eine Regelung über die Möglichkeit bilingualen Unterrichtes.3 In Nordrhein-Westfalen regeln Verordnungen und korrespondierende Verwaltungsvorschriften den bilingualen Unterricht beispielsweise in der Sekundarstufe I4, in der gymnasialen Oberstufe5 und an Berufskollegs6. In anderen Ländern, wie etwa Rheinland-Pfalz, werden die Rahmenbedingungen und Anforderungen des bilingualen Unterrichts soweit ersichtlich in Verwaltungsvorschriften geregelt, die in der Regel von den zuständigen Kultusministerien erlassen werden.7 3 Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20.7.2009, . 4 § 4 Absatz 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I, verfügbar unter: https://bass.schul-welt.de/12691.htm. 5 § 6 Absatz 11 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, verfügbar unter: https://bass.schul-welt.de/9607.htm. 6 VV zu § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs, verfügbar unter: https://bass.schul-welt.de/3129.htm#13-33nr1.1#13-33nr1.1. 7 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 3. Juni 2011, Bilinguale Züge an Gymnasien, . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 092/20 Seite 6 Zahlreiche Schulgesetze enthalten weiterhin sogenannte Experimentierklauseln, die die Erprobung neuer Unterrichtsformen ermöglichen. Diese ist zum Beispiel in Bayern für einen Modellversuch zur Einrichtung bilingualer Züge an Realschulen genutzt worden.8 Ein solcher Modellversuch dürfte bei entsprechendem politischem Willen auch für die Erprobung von bilingualem Unterricht an Berufsschulen möglich sein. *** 8 Vgl. die Übersicht auf .