© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 091/19 Rechtliche Grundlagen von Kleinkläranlagen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 091/19 Seite 2 Rechtliche Grundlagen von Kleinkläranlagen Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 091/19 Abschluss der Arbeit: 09.08.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 091/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Grundlagen 4 2.1. Einleiten von Abwasser 4 2.2. Stand der Technik 4 3. Weiterführende Hinweise 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 091/19 Seite 4 1. Einleitung Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist Teil des Gewässerschutzes und dient dem Schutz des Allgemeinwohls. Dementsprechend legt § 55 Abs. 1 S. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fest (WHG)1, das Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann nach § 55 Abs. 1 S. 2 WHG auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Der Begriff „dezentrale Anlage“ wird im Gesetz weiter nicht näher definiert. Unter der Begrifflichkeit wird überwiegend die Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung auf jedem einzelnen Grundstück in sogenannten Kleinkläranlagen als Gegensatz zur zentralen kommunalen Kläranlage verstanden.2 2. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für die Abwasserbeseitigung bildet das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes . Dieses im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung erlassene Gesetz wird zum Teil durch das Wasserrecht der Länder (Landeswassergesetze und Landesverordnungen) ergänzt, in Einzelfällen kann es auch abweichende Regelungen enthalten. 2.1. Einleiten von Abwasser Nach § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist nur erlaubt, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Vorschrift stellt damit die maßgeblichen Anforderungen an Abwasseranlagen auf und ist Kernvorschrift für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen im Umgang mit Abwasser.3 2.2. Stand der Technik Der Stand der Technik ist nach § 3 Nr. 11 WHG „der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren , Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt“. 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/whg_2009/BJNR258510009.html (zuletzt aufgerufen am 09.08.2019). 2 Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 89. EL Februar 2019, § 55 WHG, Rn. 18. 3 Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 89. EL Februar 2019, § 60 WHG, Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 091/19 Seite 5 Der so definierte Stand der Technik wird weiter durch die Anlage 1 konkretisiert, vgl. § 3 Nr. 11 Halbsatz 2 WHG. Danach sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: „1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle, 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8. die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, 12. Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden, 13. Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.“4 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/whg_2009/anlage_1.html (zuletzt aufgerufen am 09.08.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 091/19 Seite 6 Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die den Stand der Technik konkretisieren, vgl. § 57 Abs. 2 WHG. Dies ist mit der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV)5 erfolgt. Die Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung , den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 1 AbwV). Die allgemeinen Anforderungen der Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Für häusliches und kommunales Abwasser gilt Anhang 1 der Abwasserverordnung. Für diesen Herkunftsbereich werden die Mindestanforderungen an das Abwasser für die Einleitung in ein Gewässer nach Größenklassen gegliedert. Kleinkläranlagen entsprechen der Größenklasse 1. Hiernach darf das einzuleitende Abwasser höchstens einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 150 mg/l und einen biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 40 mg/l aufweisen. 5 Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/abwv/AbwV.pdf (zuletzt aufgerufen am 09.08.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 091/19 Seite 7 3. Weiterführende Hinweise Die nachfolgend aufgeführten Hinweise geben weitere Informationen über die Anforderungen, die an die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen gestellt werden. - Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik bei privaten Kleinkläranlagen - Umsetzung gemäß Kleinklärverordnung bis zum 31. Dezember 2015 - Häufige Fragen von Grundstückseigentümern ; abrufbar unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/download/Abwasserbeseitigung1801.pdf - Bayerisches Landesamt für Umwelt, Kleinkläranlagen Katalog häufiger Fragen und Antworten , abrufbar unter: https://www.ua-tec.de/site/assets/files/1057/katalog-haeufiger-fragen-und-antworten.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 091/19 Seite 8 - Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, abrufbar unter: http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/13998/leitfaden_abwasserbeseitigung .pdf?command=downloadContent&filename=leitfaden_abwasserbeseitigung.pdf ***