WD 8 - 3000 - 081/20 (4. November 2020) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Umweltverbände können Klagen vor Verwaltungsgerichten erheben, ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein. Diese sogenannte Umweltverbandsklage findet ihre gesetzliche Grundlage im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und in § 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Demgegenüber ist Voraussetzung für die Klagebefugnis einer Privatperson, dass diese Person geltend machen kann, durch die betreffende behördliche Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dabei muss sich die Person auf die Verletzung einer Rechtsnorm mit drittschützendem Charakter berufen können. Ob und in welchem Umfang eine Vorschrift drittschützenden Charakter aufweist, ist durch Auslegung anhand des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs und des Normzwecks der Vorschrift zu bestimmen . Während den Vorschriften des Immissionsschutzrechts zum Teil ein drittschützender Charakter zuerkannt wird, bleibt dieser nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei Habitat- und Artenschutzvorschriften versagt (vgl. beispielhaft OVG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2019, 8 A 10797 - juris Rn. 92; OVG Münster, Urteil vom 4. Juli 2018, 8 A 47/17 - juris Rn. 59 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (siehe oben) führte diesbezüglich in einer aktuellen Entscheidung aus: „Der Senat hält vielmehr im Einklang mit der weiterhin herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum daran fest, dass einzelne Bürger als natürliche Personen […] die Aufhebung einer Genehmigung wegen eines (etwaigen) Verstoßes gegen habitat- oder artenschutzrechtliche Vorschriften (insbesondere §§ 34 Abs. 1 und 2 bzw. 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - sowie Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) nicht verlangen können […]. Es ist davon auszugehen, dass weder die nationalen Habitatund Artenschutzvorschriften noch Art. 6 der FFH-Richtlinie Privatpersonen klagbare materielle Rechte einräumen […]. Die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften bestehen vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und sind nicht auch dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt […].“ Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Rechtsschutz von Privatpersonen im Artenschutzrecht Zum Rechtsschutz von Privatpersonen im Artenschutzrecht Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auch nach ausführlicher Würdigung europarechtlicher Vorschriften sowie der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Umwelt- und Naturschutzrechts gelangte das Oberverwaltungsgericht Koblenz zu keinem anderen Ergebnis (Rn. 93 ff.). Selbst wenn eine Privatperson aus anderen Gründen eine Klagebefugnis herzuleiten vermag, z.B. aufgrund der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, so würde es ihr hinsichtlich möglicher Verstöße gegen Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts gleichwohl an der erforderlichen Rügeberechtigung fehlen. So sah das Oberverwaltungsgericht Koblenz in der zuvor zitierten Entscheidung keine Veranlassung, auf die gerügten Verstöße des Habitat- und Artenschutzrechts in der Sache einzugehen (Rn. 102). Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Privatperson auf die Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 GG wegen einer beabsichtigten Enteignung im Rahmen eines Bauvorhabens beruft. Hier könnte auch die Verletzung nicht drittschützender Normen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Enteignung eine mittelbare Rolle spielen. ***