WD 8 - 3000 - 080/20 (9. November 2020) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Bezeichnung „Königsteiner Schlüssel“ geht zurück auf das sogenannte Königsteiner Abkommen - das Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 30./31. März 1949.1 Dieser historische Hintergrund der Lastenverteilung unter den Ländern hinsichtlich der Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen erklärt die Zuständigkeit des Büros der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) für die Berechnung des Königsteiner Schlüssels. Die Berechnung wird jährlich durchgeführt; der Schlüssel wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.2 Näheres zur Historie des Königsteiner Abkommens ist dem Bundesbericht Forschung II des Deutschen Bundestages vom 28. Juli 1967 (Drucksache V/2054, S. 111 f.) zu entnehmen: „Bereits im Jahre 1947 schlossen sich aber Länder der damaligen US-Zone einschließlich Bremens, zu denen dann später auch Berlin trat, zu einem gemeinsamen Finanzierungsabkommen für diejenigen wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen, die von überregionaler Bedeutung waren. Am 30./31. März 1949 wurde das Staatsabkommen der Länder über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (das sog. Königsteiner Abkommen) auf 5 Jahre geschlossen, das jeweils von den Ländern verlängert wurde […]. In diesem Abkommen bekräftigen die Länder ihre Verpflichtung, den Ausbau von Forschungseinrichtungen überregionaler Bedeutung durch gemeinsame Zuschüsse finanziell sicherzustellen. Aufgrund des Abkommens wurde ein Verwaltungsausschuss konstituiert, der auch über die Neuaufnahme von wissenschaftlich bewährten Forschungseinrichtungen berät. Jedes Land hat bei allen im Rahmen des Abkommens zu treffenden Beschlüssen gleiche Stimmenzahl, während sich der finanzielle Beitrag nach der Finanzkraft der Länder richtet.“ 1 Veröffentlicht z.B. im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1950 Nr. 37 S. 179 ff. http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/1950/00037.pdf#page=1 (letzter Zugriff: 5.11.2020). 2 Weitere Informationen auf der Internetseite der GWK. https://www.gwk-bonn.de/themen/finanzierung-von-wissenschaft-und-forschung/koenigsteiner-schluessel/ (letzter Zugriff: 5.11.2020). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu Genese und Zwecksetzung des Königsteiner Schlüssels Kurzinformation Zu Genese und Zwecksetzung des Königsteiner Schlüssels Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ursprünglich für die Lastenverteilung im Rahmen der Forschungsfinanzierung konzipiert, findet der in Artikel 6 des Königsteiner Abkommens festgelegte und auf die neuen Länder erstreckte Beteiligungsschlüssel („zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl“) heute für zahlreiche Vereinbarungen in verschiedenen anderen Bereichen Anwendung. Eine Anwendungsgruppe sind dabei gemeinsame Finanzierungen sowie die Aufteilung anderer Belastungen (z.B. Aufnahmequote für Asylbegehrende gemäß § 45 Abs. 1 Asylgesetz). Hier besteht eine strukturelle Vergleichbarkeit zu dem ursprünglich mit dem Königsteiner Abkommen verfolgten Ziel, nämlich die sachgerechte Aufteilung von (Finanzierungs-)lasten unter den Ländern . Eine weitere Anwendungsgruppe stellt die Verteilung von Fördermitteln dar. Trotz vollkommen anderer Zielsetzung greifen auch hier einzelne Regelungen (z.B. Fördermittel der Pflegeversicherung gemäß § 45c Abs. 6 SGB XI, Finanzhilfen gemäß § 8 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule) auf den Königsteiner Schlüssel zurück. Finanzhilfen des Bundes, zu denen die Mittel des DigitalPakts Schule zählen, stehen im Ermessen des Bundes. Begrenzt wird dieses Ermessen aber durch das Prinzip der föderalen Gleichbehandlung . Danach ist eine Differenzierung unter den Ländern nur insoweit zulässig, als es sich aus der regionalen Inzidenz des Investitionshilfebedarfs im Hinblick auf das jeweilige Förderziel ergibt.3 Die Verteilungsentscheidung bedarf einer sachlichen und rational nachvollziehbaren Begründung mit Bezug auf die durch die Förderung verfolgte Zwecksetzung. Das gegenüber spezifischen Förderzwecken neutralste Verteilungsverfahren dürfte allein auf die Einwohnerzahl abstellen . Ein solches neutrales Verteilungskriterium bietet sich auch dann an, wenn etwa für andere denkbare Kriterien keine hinreichend belastbaren Daten zur Verfügung stehen. Im Falle der Zurverfügungstellung von mobilen Endgeräten im Rahmen des DigitalPakts Schule könnte es beispielsweise sachgerecht sein, auch die Anzahl der bedürftigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, sofern ihr Verhältnis unter den Ländern differiert. Unter Anwendung des Königsteiner Schlüssels erhalten finanzstarke Länder dagegen aufgrund der höher gewichteten Berücksichtigung des Steueraufkommens im Vergleich zu finanzschwächeren Ländern einen größeren Anteil der Finanzhilfen. Inwiefern die Finanzstärke eines Landes mit den Förderzielen des DigitalPakts Schule positiv korreliert, erscheint nicht unmittelbar nachvollziehbar und daher begründungsbedürftig. *** 3 BeckOK Grundgesetz/Kube. 44. Edition 2020. Art. 104c Rn. 8 mit Verweis auf Art. 104b Rn. 15 ff.