© 2020 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 070/20 Vergleich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 2 Vergleich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 070/20 Abschluss der Arbeit: 21. Oktober 2020 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Antragberechtigung 4 2.1. Voraussetzungen für eine BAföG-Förderung 4 2.2. Voraussetzungen für eine AFBG-Förderung 4 3. Zuschuss und/ oder Darlehen 5 3.1. BAföG als Zuschuss oder Darlehen 5 3.2. AFBG als Zuschuss oder Darlehen 5 4. Förderung für den Lebensunterhalt 6 4.1. Die Höhe der Bedarfssätze des BAföG 6 4.2. Die Höhe der Bedarfssätze des AFBG 7 5. Berechnung der Höhe der Förderung 8 5.1. Berechnung der Höhe der Förderung nach dem BAföG 8 5.2. Berechnung der Höhe der Förderung nach dem AFBG 8 6. Dauer der Förderung 9 6.1. Dauer des BAföG 9 6.2. Dauer des AFBG 9 7. Altersgrenzen 11 7.1. Altersgrenze beim BAföG 11 7.2. Altersgrenzen beim AFBG 11 8. Rückzahlung der Förderung 12 8.1. Rückzahlung des BAföG 12 8.2. Rückzahlung des AFBG 12 9. Anlage 1 14 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 4 1. Einleitung Die nachfolgende Dokumentation vergleicht anhand ausgewählter Vorgaben die Bildungsförderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFB). Im Vordergrund stehen dabei die Förderfähigkeit, Umfang und Dauer der Förderungen sowie die Modalitäten der Rückzahlung. 2. Antragberechtigung 2.1. Voraussetzungen für eine BAföG-Förderung Beim BAföG spielen die persönlichen Lebensumstände und die gewählte Ausbildungsform eine wichtige Rolle. Beides hat Einfluss darauf, ob es die Förderung als Vollzuschuss, als Kombination aus Zuschuss und Darlehen oder allein als Darlehen gibt und wie hoch die Unterstützung ausfällt. Eine Förderung erfolgt, wenn die Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten zusammen mit ihren Angehörigen oder Familien unterhalb gewisser Einkommens- und Vermögensgrenzen liegen.1 2.2. Voraussetzungen für eine AFBG-Förderung „Das Aufstiegs-BAföG ist wie das BAföG für Studierende eine gesetzlich geregelte Geldleistung. Grundlage dafür ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Damit unterstützen Bund und Länder Menschen bei beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Das können etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Kurse an Erzieher- und Technikerschulen sein. Anders als bei Stipendienprogrammen, bei denen regelmäßig eine Auswahl der Geförderten stattfindet, gilt für das Aufstiegs-BAföG: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung. Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen ist zudem ein Beitrag zum Lebensunterhalt möglich. Dieser ist jedoch abhängig vom Einkommen und Vermögen. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).“2 „Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung und damit die AFBG-Förderung einer Vorbereitungsmaßnahme. Förderfähig sind auch Maßnahmen, die auf einen Aufstiegsfortbildungsabschluss vorbereiten, für den die öffentlich-rechtlichen Prüfungsregelungen neben einem Erstausbildungsabschluss auch Prüfungszugänge über eine andere Vorqualifikation ermöglichen (z. B. für Studienabbrecher oder 1 Vergleiche dazu: BMBF (2020a). Förderungsarten und Förderungshöhe. https://www.xn--bafg- 7qa.de/de/foerderungsarten-und-foerderungshoehe-373.php 2 BMBF (2020b). AUFSTIEGS-BAFÖG. https://www.bmbf.de/de/wissenswertes-zum-aufstiegs-bafoeg-8942.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 5 Abiturienten mit Berufspraxis). Dies ist besonders bei schulischen Fortbildungen in sozialen Berufen oft der Fall (Bsp. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in). Grundsätzlich müssen Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme über die erforderliche Vorqualifikation verfügen. Im Rahmen eines strukturierten und anerkannten Programms kann diese jedoch auch noch bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme oder des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden, wenn dieser mit einer eigenen Prüfung abschließt.“3 3. Zuschuss und/ oder Darlehen 3.1. BAföG als Zuschuss oder Darlehen „Beim BAföG gibt es verschiedene Förderarten. Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss. Das bedeutet, dass sie das Geld nicht zurückzahlen müssen. Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gibt es das BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss – selbst wenn der Studienerfolg ausbleibt. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt. Außerdem gibt es Zuschläge, die für alle BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger vollständig als nicht zurückzuzahlender Zuschuss gezahlt werden. Das sind: - Auslandsstudiengebühren bis zur Höhe von 4.600 Euro für ein Jahr - die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung - der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben Studierende, die bis zum Ende der Förderungshöchstdauer ihr Studium nicht abschließen konnten und eine Hilfe zum Studienabschluss beantragt haben, erhalten diese als Volldarlehen. Die Hilfe zum Studienabschluss muss also komplett zurückgezahlt werden.“4 3.2. AFBG als Zuschuss oder Darlehen „Der Unterhaltsbeitrag ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Er wird vollständig als Zuschuss geleistet. 3 BMBF (2020b). 4 BMBF (2020c). BAföG als Zuschuss oder Darlehen? https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welche-förderungsartengibt -es--374.php Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 6 Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, dem sogenannten Maßnahmebeitrag, erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren und zwar bis maximal 15.000 Euro. Hiervon werden 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Auch die Materialkosten für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung und vergleichbare Arbeiten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 2000 Euro berücksichtigt. Diese Kosten werden bis zur Hälfte ebenfalls mit 50 Prozent als Zuschuss gefördert. (…) Förderung in der Prüfungsvorbereitungsphase Vollzeitgeförderte haben während der Prüfungsvorbereitungszeit einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag sowie einen Kinderbetreuungszuschlag. Für die Zeit zwischen dem Ende der Maßnahme und der Prüfung – längstens für drei Monate – können der Unterhaltsbeitrag sowie der Kinderbetreuungszuschlag als Darlehen fortgewährt werden. Förderung der Materialkosten Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt oder vergleichbare Arbeiten wird eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro gewährt. 50 Prozent der Förderung sind auch hier ein Zuschuss. Für den verbleibenden Teil von 50 Prozent der Fördersumme gibt es ein Angebot der KFW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.“5 4. Förderung für den Lebensunterhalt 4.1. Die Höhe der Bedarfssätze des BAföG „Der Gesetzgeber hat Beträge festgelegt, die Schülerinnen, Schüler und Studierende typischerweise für ihren Lebensunterhalt benötigen. Diese Beträge werden Bedarfssätze genannt. Ein individueller Bedarf wird nicht berücksichtigt. Für das BAföG sind nicht die Kosten entscheidend, die bei den Antragstellenden tatsächlich anfallen. Das für alle BAföG-Antragstellenden individuell zu ermitteln, ist aus vielen Gründen nicht möglich. Stattdessen gibt es pauschal festgelegte Beträge, die den durchschnittlichen Bedarf an Geld für Lebenshaltungskosten wie Essen und Kleidung, aber auch für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten abdecken (Bedarfssatz). Gesetzliche Grundlage für die Höhe der Bedarfssätze sind § 12 und § 13 BAföG.“ Die folgende Übersicht enthält die aktuellen Bedarfssätze:6 5 BMBF (2020b). 6 BMBF (2020d). Was sind Bedarfssätze und wie hoch sind sie? https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welchebedarfssaetze -sieht-das-bafoeg-vor--375.php Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 7 * KV- und PV-Zuschlag steht für Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, dieser beträgt insgesamt 109 €.7 4.2. Die Höhe der Bedarfssätze des AFBG „Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen können zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmenden sowie ggf. dem Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners. Der Beitrag zum Lebensunterhalt wird zu 100 Prozent als Zuschuss gezahlt. Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 892 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen und wird vollständig als Zuschuss geleistet. Für verheiratete oder verpartnerte Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht dauerhaft getrennt leben, erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag um 235 Euro. Je Kind, für das der Teilnehmende oder die Teilnehmende einen Anspruch auf Kindergeld hat, erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro.“8 7 Ebenda. 8 BMBF (2020b). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 8 5. Berechnung der Höhe der Förderung 5.1. Berechnung der Höhe der Förderung nach dem BAföG „Als Faustregel gilt: Passenden Bedarfssatz auswählen und davon anrechenbares Einkommen und Vermögen abziehen. Das Ergebnis ist der Förderungsbetrag nach dem BAföG. In der Tabelle für Bedarfssätze finden Schülerinnen, Schüler und Studierende je nach Ausbildungsstätte und Lebenssituation den für sie geltenden Bedarfssatz. Hiervon werden nun verschiedene Posten abgezogen: - das eigene anzurechnende Einkommen und Vermögen - das anzurechnende Einkommen von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern - das Einkommen der Eltern Für alle Abzüge gibt es Freibeträge, die die jeweiligen abzuziehenden Beträge senken. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Schülerinnen, Schüler und Studierende und diejenigen, die nach bürgerlichem Recht zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind, für den Lebensunterhalt und die Ausbildung aufkommen. Das BAföG hilft also erst dann weiter, wenn eigenes Einkommen und Vermögen sowie die finanzielle Unterstützung der Familie nicht zur Finanzierung der Ausbildung ausreichen.“9 5.2. Berechnung der Höhe der Förderung nach dem AFBG „Die Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmenden. Auch das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners wird angerechnet. Für die Anrechnung verweist das AFBG auf die Regelungen des BAföG. Bei der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten wird in der Regel von den Einkommensverhältnissen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme, sonst von den bei Antragstellung glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen ausgegangen.“10 9 BMBF (2020e). Wie wird die Höhe des BAföG berechnet? https://www.xn--bafg-7qa.de/de/wie-wird-dieindividuelle -foerderungshoehe-berechnet--376.php 10 BMBF (2020b). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 9 6. Dauer der Förderung 6.1. Dauer des BAföG „Im Gesetz ist genau geregelt, wie lange Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Akademien oder Höheren Fachschulen BAföG erhalten können. Studierende können ab dem fünften Semester nur BAföG erhalten, wenn sie einen Leistungsnachweis vorlegen. Grundlage für die Förderungsdauer ist § 15 BAföG. Danach werden Schülerinnen und Schüler grundsätzlich gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. BAföG gibt es auch in den Ferien und auch, wenn eine Klasse wiederholt werden muss. Der Besuch eines Abendgymnasiums wird gefördert, sobald die Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht, in der Regel während der letzten drei Schulhalbjahre. Auszubildende an Akademien und Höheren Fachschulen werden für die Dauer der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit gefördert. Auszubildende an Hochschulen werden grundsätzlich bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gefördert. Diese richtet sich nach der gewählten Fachrichtung und ergibt sich aus der jeweiligen Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen müssen per Leistungsnachweis ihre Studienfortschritte belegen, so sieht es § 48 BAföG vor. Um weiter gefördert zu werden, genügen durchschnittliche Studienfortschritte. Der Nachweis erfolgt durch - ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung während des vierten Fachsemesters, - eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte über im üblichen Rahmen erbrachte Leistungen, - einen Nachweis der für den jeweiligen Studiengang üblichen ECTS-Leistungspunkte.“11 6.2. Dauer des AFBG „Eine mit AFBG förderfähige Vorbereitungsmaßnahme muss fachlich gezielt auf eine öffentlichrechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Die Maßnahme, d.h. der Lehrgang oder die schulische Qualifizierung, muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer). Maßnahmen auf der ersten beruflichen 11 BMBF (2020f). Wie lange wird BAföG gezahlt? https://www.xn--bafg-7qa.de/de/foerderungsdauer-382.php Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 10 Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer). Sie werden in Teilzeit gefördert. Gefördert wird also die Teilnahme am Unterricht. Reines Selbstlernen ist nicht mit AFBG förderfähig. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Für vollzeitschulische Maßnahmen mit mindestens zwei Jahren Dauer werden dabei die Blockferienwochen abgezogen. Die Vollzeit- Fortbildungsdichte ist bei solchen Maßnahmen auch dann erreicht, wenn sie in 70 Prozent der verbleibenden Wochen eingehalten wird. So werden auch praktische Zeiten berücksichtigt, die häufig bei schulischen Qualifizierungen in sozialen Berufen zur Maßnahme gehören. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit- Zeitrahmen). Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen). Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen. Grundsätzlich weisen Bildungsträger dies auf ihren Internetseiten etc. aus, so dass eine Überprüfung möglich ist. Wichtig ist in erster Linie aber, dass ein solches Zertifikat bei Bedarf der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Ein expliziter Anspruch darauf ergibt sich aus dem AFBG jedoch nicht. Es können auch Maßnahmen gefördert werden, die etwa eine Ausbildung mit einer Aufstiegsfortbildung verbinden, wenn dieses Angebot von der zuständigen Prüfstelle anerkannt ist. Zudem muss das Angebot strukturiert sein. Das heißt: Die Ausbildung muss vor der Fortbildung abgeschlossen sein. Eine Unterhaltsförderung mit AFBG während einer noch laufenden Ausbildung ist dabei allerdings ausgeschlossen, da der Arbeitgeber in der Regel rechtlich zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet ist.“12 12 BMBF (2020b). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 11 7. Altersgrenzen 7.1. Altersgrenze beim BAföG „Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. In folgenden Fällen darf die Altersgrenze überschritten werden: - bei Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungsweges - bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden - bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist - bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde - bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren - bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden Für alle Ausnahmen gilt: Die Ausbildung muss unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses aufgenommen werden. Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 14. Geburtstag des Kindes. Rechtliche Grundlage für die Ausnahme von der Altersgrenze ist § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG.“13 7.2. Altersgrenzen beim AFBG Es gibt keine Altersgrenzen.14 13 BMBF (2020g). Gibt es eine Altersgrenze? https://www.xn--bafg-7qa.de/de/altersgrenze-385.php 14 Vergleiche dazu: BMBF (2020b). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 12 8. Rückzahlung der Förderung 8.1. Rückzahlung des BAföG „Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten BAföG zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als Darlehen. Das Darlehen muss natürlich zurückgezahlt werden. Das BAföG-Darlehen ist zinslos und die Rückzahlungsbedingungen sind sehr sozial. Die monatliche Rate für die Darlehensrückzahlung beträgt 105 Euro, ab April 2020 130 Euro. Die Rate wird im Dreimonatsrhythmus fällig. Studierende müssen insgesamt nicht mehr als 10.000 Euro zurückzahlen. Die Neuregelung nach der Reform sieht vor, dass Darlehensnehmerinnen und - nehmer nach maximal 20 Jahren von ihrer Restschuld befreit werden können – wenn sie sich um Tilgung bemüht haben. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 18 BAföG. Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, bei Akademien fünf Jahre nach dem Ende der regulären Ausbildungszeit, begonnen werden. In der Regel ist der Berufseinstieg also schon geschafft, wenn mit der Rückzahlung begonnen wird. (…) Zahlpausen sind möglich. Wer nicht mehr als 1.225 Euro monatlich verdient, kann einen Antrag auf Aussetzen der Rückzahlung stellen. Sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder mit zu versorgen, erhöht sich dieser Betrag. Bonus für fleißige Rückzahlerinnen und Rückzahler: Wer das Darlehen schon vor der Fälligkeit ganz oder teilweise tilgt, bekommt einen Teil der Schulden erlassen.15 Für die Einziehung des Darlehensanteils der Förderung ist zentral das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Diese Behörde verschickt an ehemals BAföG-Geförderte etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einen sogenannten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Darin sind die Höhe des Darlehensanteils und die Rückzahlungsraten festgehalten. Auch der Termin für die erste Rückzahlungsrate wird in dem Bescheid mitgeteilt.“16 8.2. Rückzahlung des AFBG „Werden während der Rückzahlungsphase bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann der oder die Geförderte bis zu fünf Jahre von der Rückzahlung freigestellt werden. Zudem gibt es besondere Stundungs- und Erlasstatbestände bei geringem Einkommen, der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und der Pflege naher Angehöriger. Besondere Erlasstatbestände bestehen bei geringem Einkommen, der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und der Pflege naher Angehöriger. 15 Siehe dazu Anlage 1. 16 BMBF (2020h). Wie funktioniert die Rückzahlung? https://www.xn--bafg-7qa.de/de/darlehensrueckzahlung- 383.php Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 13 Wer erfolgreich die Fortbildungsprüfung besteht, erhält gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Wer zusätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Lehrgang noch ein Unternehmen gründet oder übernimmt, erhält das zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vollständig erlassen. Der Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Erlass ist zusammen mit dem (ggf. vorläufigen) Prüfungszeugnis bei der KfW einzureichen. Das Darlehen ist zinsgünstig und während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens allerdings für sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei. Die Rückzahlung erfolgt im Anschluss an die Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren. Die monatliche Rate beträgt grundsätzlich mindestens 128 Euro.“17 Ab Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden oder bei Abbruch der Fortbildung ist die Förderung zurückzuzahlen. 18 *** 17 BMBF (2020b). 18 Vergleiche: Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 14 9. Anlage 1 Nachlasstabelle nach § 6 DarlehensV gültig ab dem 01.04.2020 Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich Euro (Spalte 1) Nachlass in Prozent zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 (Spalte 2) Orientierungswert für den Zahlungsbetrag in Euro 1) (Spalte 3) 500 5,0 475 1.000 6,0 940 1.500 7,0 1.395 2.000 8,0 1.840 2.500 9,0 2.275 3.000 9,5 2.715 3.500 10,5 3.133 4.000 11,5 3.540 4.500 12,0 3.960 5.000 13,0 4.350 5.500 14,0 4.730 6.000 14,5 5.130 6.500 15,5 5.493 7.000 16,0 5.880 7.500 17,0 6.225 8.000 18,0 6.560 8.500 18,5 6.928 9.000 19,5 7.245 9.500 20,0 7.600 10.000 21,0 7.900 10.500 21,5 8.243 11.000 22,0 8.580 11.500 23,0 8.855 12.000 23,5 9.180 12.500 24,5 9.438 13.000 25,0 9.750 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 070/20 Seite 15 13.500 25,5 10.058 14.000 26,5 10.290 14.500 27,0 10.585 15.000 27,5 10.875 15.500 28,5 11.083 16.000 29,0 11.360 16.500 29,5 11.633 17.000 30,0 11.900 17.500 31,0 12.075 18.000 31,5 12.330 18.500 32,0 12.580 19.000 32,5 12.825 19.500 33,0 13.065 20.000 33,5 13.300 20.500 34,5 13.428 21.000 35,0 13.650 21.500 35,5 13.868 22.000 36,0 14.080 22.500 36,5 14.288 23.000 37,0 14.490 23.500 37,5 14.688 24.000 (und mehr) 38,0 14.880 1) Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrags unter Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes der Spalte 2 zu zahlen ist.“ BMBF (2020). Nachlasstabelle nach § 6 DarlehensV gültig ab dem 01.04.2020. https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung- Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/vr-ordner/nachlasstabelle-darlehensv.html