© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 064/19 Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Bildungsinfrastruktur der Bundesländer nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 2 Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Bildungsinfrastruktur der Bundesländer nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 064/19 Abschluss der Arbeit: 26.04.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Wissenschaft und Bildung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Sanierungsbedarf an Schulgebäuden in Deutschland 4 3. Finanzsituation der Kommunen 5 4. Förderbereich 5 5. Umsetzung des Schulsanierungsprogramms in den Bundesländern 8 6. Anlagenverzeichnis 9 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 4 1. Einleitung Anfang Juni 2017 haben Bundestag und Bundesrat ein finanzpolitisches Gesetzespaket verabschiedet , das mit dreizehn Grundgesetzänderungen1 und zahlreichen einfachgesetzlichen Regelungen die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern ab 2020 sowie zahlreiche föderale Kompetenzen umfassend neu ordnet. Teil der Gesetzesänderungen ist die Aufnahme eines neuen Art. 104c in das Grundgesetz, der es dem Bund ermöglicht, den Ländern Finanzhilfen für Investitionen ihrer finanzschwachen Kommunen in die Bildungsinfrastruktur zu gewähren. Auf Basis dieses neuen Grundgesetzartikels hat der Gesetzgeber zeitgleich das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz um ein zweites Kapitel zur Verbesserung der Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen ergänzt und hierfür den Kommunalinvestitionsförderungsfonds um 3,5 Mrd. € aufgestockt. Anlass der Neuregelung war, dass im Bereich der Bildungsinfrastruktur In vielen Regionen Deutschlands seit Jahren ein erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsrückstand besteht. Um die kommunalen Schulträger zu entlasten, haben zwar viele Bundesländer mit eigenen Investitionsprogrammen dazu beigetragen, für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen zu sorgen. In dauerhaft finanzschwachen Kommunen konnte das Grundproblem eines Investitionsstaus jedoch vielerorts nicht gelöst werden, da der Bund aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzzuweisungen nur auf Umwegen und sehr eingeschränkt unterstützend eingreifen durfte.2 2. Sanierungsbedarf an Schulgebäuden in Deutschland 3 (Zitat) 1 Vergleiche: Deutscher Bundestag (2017). Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g). Drucksache 18/11131. Berlin, 13.02.2017. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/111/1811131.pdf 2 Vergleiche: Von Bar / Brzezinski (2018). Die Beteiligung des Bundes an Investitionen in die Bildungsinfrastruktur auf Grundlage des neuen Art. 104c GG - DVBl 2018 Ausgabe 12 – 760, S. 1. http://www.recht.jurion.de/dokument /?user_nvurlapi_pi1[did]=8080014&src=search&cHash=fa910785ce 3 Ebenda: 2. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 5 3. Finanzsituation der Kommunen 4 4. Förderbereich In der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2017, die zwischen dem Bundesfinanzministerium und Vertretern aller Bundesländer beschlossen wurde, wurden in § 6 „Förderbereich“ die verschiedenen Maßnahmen wie folgt beschrieben. „(1) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden. 4 Ebenda: 2.f. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 6 (2) Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen, also beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen und Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient (z.B. Anbau von Fachräumen, einer Mensa) und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt. (3) Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und soweit der Ersatzneubau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt. (4) Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung, oder dem Ersatzbau von Schulgebäuden ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung förderfähig soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind, so z.B. bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge und Leitungen. Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen, einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen, wie beispielsweise Datenleitungen handelt. Nicht dem Förderzweck entsprechen somit insbesondere die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung bzw. als Umbaumaßnahme förderfähig. (5) Im Rahmen der Sanierung, des Umbaus, der Erweiterung und des Ersatzbaus einer Schule sind auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (z.B. Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Eine Zuordnung einer solchen Einrichtung zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen. (6) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 KInvFG besteht . Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht erstattungsfähig .“5 5 BMF (2017). Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitions-förderungsgesetz — KInvFG), S. 8f. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale _Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Kommunalinvestitionsfoerderungsfonds/VV_KInvFGII.pdf;jsessionid =B5B8F645AE827565FD12DDDF272C197D?__blob=publicationFile&v=1 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 7 Als Ergebnis der Verhandlungen weisen die beiden Autoren von Bar und Brzezinski darauf hin, dass 6 (Zitat) 6 Von Bar / Brzezinski (2018: 11ff.). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 8 5. Umsetzung des Schulsanierungsprogramms in den Bundesländern „Über den Stand der Umsetzung des KInvFG II haben die Länder den Bund erstmalig zum 30. Juni 2018 berichtet. Demnach sind nach den von den Ländern vorgelegten Übersichten über die in ihren Kommunen beantragten oder bewilligten Maßnahmen zum Stand 31. März 2018 bisher 426,8 Mio. Euro des Kommunalinvestitionsförderungsfonds - Kapitel II - durch Maßnahmen gebunden. Dies entspricht 12,2 % des gesamten Sondervermögens in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.“7 *** 7 BMF (2018). Umsetzung des Schulsanierungsprogramms in den Ländern - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel II (KInvFG II). https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche _Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Kommunalinvestitionsfoerderungsfonds /Umsetzung-KInvFGII.pdf;jsessionid=B5B8F645AE827565FD12DDDF272C197D?__blob=publication- File&v=1 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 9 6. Anlagenverzeichnis Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes (Auszug) Kapitel 2 § 10 Förderziel und Fördervolumen Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds “ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. § 11 Verteilung (1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt: Baden-Württemberg 7,1783 Bayern 8,3728 Berlin 4,0114 Brandenburg 2,9248 Bremen 1,2123 Hamburg 1,7550 Hessen 9,4279 Mecklenburg-Vorpommern 2,1494 Niedersachsen 8,2512 Nordrhein-Westfalen 32,0172 Rheinland-Pfalz 7,3313 Saarland 2,0572 Sachsen 5,0831 Sachsen-Anhalt 3,3266 Schleswig-Holstein 2,8496 Thüringen 2,0519 (2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest. § 12 Förderbereich und Fördervoraussetzungen (1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 064/19 Seite 10 (2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern. Dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäuden förderfähig. (3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 Euro. (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes. (5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen. § 13 Förderzeitraum (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden. (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen. ***