WD 8 - 3000 - 063/21 (2. Juni 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Schwerpunkte der Verbreitung von Wölfen in Deutschland sind derzeit Brandenburg, Niedersachsen , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Sachsen. Es wird in den kommenden Jahren aber mit einer weiteren Verbreitung gerechnet.1 In Baden-Württemberg ist bislang kein Rudel sesshaft, jedoch sind derzeit drei sesshafte Einzeltiere bekannt. Daneben kann es zu Durchzügen einzelner Wölfe durch ein Gebiet kommen. Der Wolf ist eine nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützte Tierart. Daher ist die Tötung eines Wolfes nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich verboten. Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall genehmigt werden (§ 45 Absatz 7 BNatSchG), wenn zumutbare Alternativen (d.h. hier insbesondere Herdenschutzmaßnahmen ) nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Ausnahmen können unter anderem zugelassen werden zur Abwendung erheblicher land- und forstwirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4), oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Zuständig für die Genehmigung sind die (nach Landesrecht) für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. § 45a Absatz 2 BNatSchG konkretisiert § 45 Absatz 7 Satz Nr. 1 BNatSchG und erleichtert die Tötung von Wölfen zur Verhinderung weiterer Nutztierrisse. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung , wenn sich das schadenverursachende Tier nicht eindeutig identifizieren lässt. Von diesen Regelungen des Artenschutzrechts sind keine landesrechtlichen Abweichungen möglich . Jedoch können in den einzelnen Ländern jeweils spezifische tatsächliche Gegebenheiten 1 Schoof u.a., der Wolf in Deutschland. Herausforderungen für weidebasierte Tierhaltungen und den praktischen Naturschutz. Naturschutz und Landschaftsplanung 53 (1), 2021., siehe auch die Zusammenfassung unter: https://www.pr.uni-freiburg.de/pm/2020/der-wolf-bringt-neue-herausforderung. Siehe auch die Seiten der Dokumentations - und Beratungsstelle des Bundes zum Thema „Wolf“, https://www.dbb-wolf.de/. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bundes- und landesrechtliche Regelungen zum Wolfsmanagement Kurzinformation Bundes- und landesrechtliche Regelungen zum Wolfsmanagement Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 vorliegen, die beispielsweise die Beurteilung der Zumutbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen beeinflussen. Beispiele hierfür sind die Beweidung von Deichen durch Schafe oder steilere Gebirgslagen , in denen Herdenschutzzäune nicht ohne weiteres errichtet werden können. In Sachsen unterfällt der Wolf dem Jagdrecht. Landesrechtliche Regelungen des Jagdrechts können die bundeseinheitlichen Vorgaben des Artenschutzrechts nicht verändern. Um nicht gegen höherrangiges Recht zu verstoßen, ist daher keine Jagdzeit eingerichtet worden. Über das Jagdrecht ergeben sich somit keine erweiterten Spielräume der Länder mit Blick auf das Wolfsmanagement . In anderen Ländern (z.B. Niedersachsen) gibt es ähnliche Diskussionen, insbesondere mit Blick auf eine mögliche weitere Erholung der Wolfsbestände. Der Schutzstatus des Wolfes kann aber nur auf europäischer Ebene verändert werden, indem ggf. die entsprechenden Anhänge der FFH-RL aktualisiert werden. Verfahrensmäßig ergibt sich innerhalb dieses bundeseinheitlichen gesetzlichen Rahmens ein Gestaltungsspielraum der Länder. Diese können Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (§ 45 Absatz 7 Satz 4 BNatSchG). So hat die niedersächsische Landesregierung im November 2020 eine „Wolfsverordnung“ beschlossen, die typisierte Kriterien für einzelne Ausnahmetatbestände regelt.2 In Brandenburg besteht seit 2018 eine Wolfsverordnung. Die hohe Mobilität des Wolfes erfordert oftmals eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden über Ländergrenzen hinweg. Daher haben zum Beispiel die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Jahr 2018 eine Kooperationsvereinbarung „Herdenschutz und Wolfsmanagement“ getroffen, mit der ein möglichst einheitliches Vorgehen und abgestimmte Kriterien angestrebt werden.3 In Baden-Württemberg soll nach Plänen der Landesregierung ein „Kompetenzzentrum Wolf“ eingerichtet werden. Dieses soll Aufgaben der Beobachtung, Begutachtung von Rissen und Beratung (etwa zu Herdenschutzmaßnahmen) übernehmen. Vergleichbare Einrichtungen gibt es beispielsweise in Sachsen-Anhalt und Thüringen. *** 2 Niedersächsische Wolfsverordnung vom 20. November 2020, Nds. GVBl. 41/2020 vom 26.11.2020, S. 401 ff. 3 Verfügbar unter: https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente /3_Umwelt/Naturschutz/Biologische_Vielfalt/180305_Laenderuebergreifendes_Konzept_Wolf.pdf