WD 8 - 3000 - 063/20 (5. November 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Hinsichtlich der Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken ist § 27 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)1 zu beachten. Mit § 27 BDSG macht der deutsche Gesetzgeber Gebrauch von dem in Art. 9 Abs. 2 lit. j der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angelegten Gestaltungsspielraum, indem er eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, u.a. der ethnischen Herkunft, normiert.2 Nach § 27 Abs. 1 BDSG ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. zur ethnischen Herkunft auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn die Verarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Gemäß § 27 Abs. 3 BDSG sind die Daten zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. Den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenminimierung ist Rechnung zu tragen. Außerhalb von § 27 BDSG kann eine Einwilligung der betroffenen Person als Legitimationsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dienen.3 An die Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung sensibler Daten, wie der ethnischen Herkunft , sind höhere Anforderungen zu stellen. So bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung, eines gesteigerten Maßes an Bestimmtheit sowie der Nennung der betroffenen Daten und des Verwendungszwecks .4 *** 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626). Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BDSG.pdf. 2 BeckOK Datenschutzrecht/Schlösser-Rost. Wolff/Brink (Hrsg.). 33. Edition 2019. BDSG § 27 Einleitung. 3 BeckOK Datenschutzrecht/Schlösser-Rost. aaO, Rn. 28. 4 BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit. aaO, DS-GVO Art. 9 Rn. 51. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken