© 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 055/21 Weiterbildung an Hochschulen Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Angebots von wissenschaftlicher Weiterbildung Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 2 Weiterbildung an Hochschulen Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Angebots von wissenschaftlicher Weiterbildung Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 055/21 Abschluss der Arbeit: 9. Juni 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Anpassung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen 5 2.1. Landeshochschulgesetze 6 2.2. EU-Beihilferecht 7 2.3. Finanzierung 9 2.4. Personaleinsatz 11 3. Entwicklung strategischer Ansätze und Anreize 13 4. Erhöhung der Sichtbarkeit 14 5. Weiterführende Literaturhinweise 15 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 4 1. Einleitung Wissenschaftliche Weiterbildung stellt neben Forschung sowie Studium und Lehre die dritte Kernaufgabe an Hochschulen dar.1 Das Angebot wissenschaftlicher Weiterbildung richtet sich – in Abgrenzung zu Studium und Lehre – an Berufstätige und Personen mit Berufserfahrung. Umfasst sind (Studien-)Angebote auf wissenschaftlichem Niveau, die entweder als Studiengänge oder als kleinere Formate unterschiedlichen Zuschnitts unterhalb eines Studiengangs durchgeführt werden.2 Der Wissenschaftsrat stellt in seinen „Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens“ aus dem Jahr 2019 die Bedeutung der hochschulischen Weiterbildung zur Förderung der Innovationsfähigkeit, zur Vermittlung von Reflexions- und Problemlösungskompetenzen , zur Erweiterung von Wissensbeständen und für den Transfer wissenschaftlichen Wissens in die Praxis heraus.3 Dennoch bildet die hochschulische Weiterbildung bisher ein vergleichsweise kleines Segment. Der Weiterbildungsmonitor des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung (DIE) weist in seinem Bericht aus dem Jahr 2019 den Universitäten, Fachhochschulen und Akademien nur einen Anteil von 3 % am gesamten Weiterbildungsmarkt aus.4 Beobachtern zufolge sei die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen den Aufgabenbereichen Forschung sowie Studium und Lehre deutlich nachgestellt und als zentrales Handlungsfeld bislang nur an einzelnen Hochschulen verankert. Weiterbildung nehme eine Sonderstellung und vielfach eine Nischenrolle an Hochschulen ein.5 Der Wissenschaftsrat identifiziert in seinen „Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens“ drei Schritte, die für den Ausbau der hochschulischen Weiterbildung erforderlich seien: „Erstens müssen einige rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen angepasst werden, insofern sie durch nationale oder Landesrechtssetzung steuerbar und mit dem EU-Recht konform sind. Zweitens sind die Hochschulen aufgerufen, je nach eigenem Profil nachfrage - und bedarfsgerechte Angebote für verschiedene, meist berufstätige, Zielgruppen zu entwickeln und stärker serviceorientiert in diesem Bereich zu agieren. Drittens muss der 1 Vgl. § 2 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG): „Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.“ 2 Definition nach Cendon/Maschwitz/Christ/Pellert/Wilkesmann, Steuerung der hochschulischen Kernaufgabe Weiterbildung, In: Wandel an Hochschulen? Entwicklungen der wissenschaftlichen Weiterbildung im Bund- Länder-Wettbewerb ›Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen‹, Münster/New York: Waxmann 2020, S. 24. 3 Wissenschaftsrat (2019). Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens. Vierter Teil der Empfehlungen zur Qualifizierung von Fachkräften vor dem Hintergrund des demographischen Wandels. https://www.wissenschaftsrat.de/download/2019/7515-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1. S. 7. 4 Christ/Koscheck/Martin/Ohly/Widany (2020), Digitalisierung, Ergebnisse der wbmonitor Umfrage 2019, https://www.bibb.de/dienst/veroeffentlichungen/de/publication/show/16685, S. 49. 5 Cendon u.a. (Fn. 2) S. 24. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 5 Ausbau hochschulischer Weiterbildung mit gezielten Anreizen und strategischen Ansätzen gefördert werden – von Seiten der Politik sowie der Hochschulen.“6 Die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Erleichterung des Ausbaus wissenschaftlicher Weiterbildung an Hochschulen fasst Wadewitz wie folgt zusammen: Quelle: Wadewitz, Wissenschaftliche Weiterbildung stärken, Weiterbildung 5/2019, S. 17. Diese Dokumentation bereitet die Empfehlungen des Wissenschaftsrates sowie weitere einschlägige Literatur im Hinblick auf die Frage auf, welche von der Politik beeinflussbaren Rahmenbedingungen sich ändern müssten, um Hochschulen das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen zu erleichtern. 2. Anpassung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen Beobachtern zufolge ist die Nischenrolle wissenschaftlicher Weiterbildung an Hochschulen insbesondere auf die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und -vorgaben zurückzuführen.7 6 Wissenschaftsrat (Fn. 3) S. 7. 7 Cendon u.a. (Fn. 2) S. 481-494. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 6 2.1. Landeshochschulgesetze Das Hochschulrecht unterfällt – mit Ausnahme der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse 8 – der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Welche Möglichkeiten der Ausgestaltung und Umsetzung von Weiterbildung für die Hochschulen bestehen, ergibt sich zunächst aus den jeweiligen Landeshochschulgesetzen.9 Mit Blick auf diese Regelungen beschreiben Beobachter unterschiedliche Verständnisse von Weiterbildung sowie zum Teil konträre Entwicklungen in den Bundesländern.10 Während in einigen Bundesländern die Möglichkeiten weiterbildender Angebote ausgeweitet worden seien (z.B. in Baden-Württemberg), seien diese Möglichkeiten in anderen Bundesländern konkretisiert und damit zum Teil eingeschränkt worden (z.B. in Brandenburg). Dies betreffe zum einen das Angebot und den Ausbau von berufsbegleitenden Bachelorangeboten. Während solche berufsbegleitenden Bachelorstudiengänge in einigen Bundesländern untersagt seien, blieben sie in anderen den Individualentscheidungen der Hochschulen überlassen bzw. seien sogar ausdrücklich gewollt (z.B. in Bayern). Zum anderen differiere die Möglichkeit, Lehrende in der Weiterbildung in Nebentätigkeit oder auch über das Deputat zu beschäftigen, von Bundesland zu Bundesland.11 Einige Beobachter halten die Vereinheitlichung der in den einzelnen Bundesländern höchst uneinheitlich geregelten Rahmenbedingungen für dringend erforderlich, um eine kohärente Vorgehensweise für die weitere Entwicklung des Handlungsfeldes Weiterbildung zu ermöglichen.12 Der Wissenschaftsrat rät in seinen „Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens“ denjenigen Ländern, die es bisher noch nicht rechtlich zulassen, zu prüfen , ob formal weiterbildende Bachelorstudiengänge in ihren Landeshochschulgesetzen rechtlich ermöglicht werden können. Aus der Sicht des Wissenschaftsrates könne eine übergreifende Verständigung in der Kultusministerkonferenz (KMK) im Abgleich zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben sinnvoll sein.13 8 Diese beiden Bereiche gehören gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. 9 Die Publikation des Wissenschaftsrates „Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens“ bereitet die jeweiligen Landeshochschulgesetze sowie ggf. ausgelagerte Regelungen zum Hochschulpersonal (Bayern), zur Hochschulzulassung (Sachsen) sowie zu Hochschulgebühren bzw. –entgelten in einer Synopse auf. Siehe Fn. 3, S. 98 ff. 10 Seitter, Wissenschaftliche Weiterbildung, Multiple Verständnisse – hybride Positionierung, Hessische Blätter 2/2017, S. 150. 11 Cendon u.a. (Fn. 2) S. 24 f. 12 Cendon u.a. (Fn. 2) S. 34. 13 Wissenschaftsrat (Fn. 3) S. 83. Die von der KMK beschlossenen „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ sind Grundlage für die Konzeption von Bachelor- und Masterstudiengängen durch die Hochschulen. Sie enthalten Vorgaben zu Studienstruktur, Regelstudienzeit, ECTS, Zugangsvoraussetzungen, Übergängen und Abschlüssen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 7 2.2. EU-Beihilferecht In Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es zum Beihilfeverbot14: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Seit Inkrafttreten des „EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation“15 im Jahr 2007, der nach seiner Reformierung durch den „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“16 abgelöst wurde, müssen sich auch staatliche Hochschulen mit dem Beihilferecht der Union auseinandersetzen .17 Das Europäische Beilhilferecht sucht bei wirtschaftlichen Tätigkeiten einen Wettbewerb sicherzustellen , der nicht durch die unzulässige Gewährung von staatlichen Zuwendungen verzerrt wird.18 Bei Weiterbildungsangeboten stellt jedoch gerade die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eine besondere Schwierigkeit dar. Die Kultusministerkonferenz (KMK) gab im Jahr 2012 einen Analyseraster19 und im Jahr 2017 einen Leitfaden 20 heraus, an denen sich die Hochschulen bei ihrer Bewertung und Einordnung orientieren können. Die Nutzung soll jedoch nicht eine ordnungsgemäße beihilferechtliche Prüfung im Einzelfall ersetzen. 14 Für diesen Bereich sprach der Wissenschaftsrat in Ermangelung eines Beratungsmandats für die EU-Gesetzgebung keine Empfehlungen aus. 15 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 323 vom 30.12.2006 S. 1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52006XC1230(01)&from=DE. 16 Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 198 vom 27.6.2014 S. 1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0627(01)&from=DE. 17 Der Unionsrahmen stellt keinen eigenständigen, nach außen gerichteten Rechtsakt der Europäischen Union dar. Ähnlich einer nationalen Verwaltungsvorschrift dient er zur Beurteilung der Beihilfepraxis durch die Kommission und entfaltet so faktische Wirkung auch gegenüber den Mitgliedstaaten. 18 Bade-Becker, Rechtliche Grundlagen wissenschaftlicher Weiterbildung, In: Handbuch wissenschaftliche Weiterbildung , Jütte/Rohs (Hrsg.), S. 489. 19 KMK (2012). Analyseraster zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen . https://www.ew.tf.fau.de/files/2017/11/Analyseraster.pdf. 20 KMK (2017). Leitfaden zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen . https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2017/2017_09_22-Leitfaden- Wirtschaftliche-Nichtwirtschaftliche-Taetigkeit.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 8 Zur Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten heißt es in dem Leitfaden (S. 8 f.): „Ob eine Bildungsdienstleistung wirtschaftlicher Natur ist, hängt demzufolge neben der Struktur der Finanzierung der Angebote auch von der Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters und auch davon ab, wie der Bildungssektor in dem betreffenden Mitgliedsland organisiert ist und ob ein spezifisches öffentliches Interesse an den Angeboten besteht.“ In den Fallbeispielen sind für den Bereich der Weiterbildung folgende unverbindliche Bewertungsvorschläge aufgeführt (S. 9): Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 9 Trotz dieser Orientierungshilfen verbleibt Beobachtern zufolge auf Seiten der Hochschulen eine große Unsicherheit.21 Die zunehmende Einordnung wissenschaftlicher Weiterbildung als wirtschaftliche Tätigkeit wird von einigen Autoren kritisch hinterfragt.22 Eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 zu akademischer Weiterbildung und Fernstudium als Teil der europäischen Strategie für lebenslanges Lernen betont, dass akademische Weiterbildung zum öffentlichen Auftrag der Hochschulen gehört und fordert die Mitgliedstaaten auf, lebenslanges Lernen zu fördern und darin zu investieren.23 Die Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium (DGWF) begrüßt diese Entschließung . Aus ihrer Sicht sei es gelungen, das Potenzial der wissenschaftlichen Weiterbildung auf europäischer Ebene stärker ins Bewusstsein zu bringen und zentrale Forderungen der DGWF, wie die Anerkennung von wissenschaftlicher Weiterbildung als öffentlichen Auftrag der Hochschulen und die Schaffung verbesserter Finanzierungsbedingungen voranzutreiben.24 2.3. Finanzierung Eine weitere Besonderheit des Handlungsfeldes Weiterbildung an Hochschulen ist dessen Finanzierung . Der wbmonitor Umfrage 2019 zufolge wird die wissenschaftliche Weiterbildung an Universitäten und Fachhochschulen im Wesentlichen durch ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer finanziert. Öffentliche Mittel würden trotz der in der Regel staatlichen Verfasstheit der Hochschulen und Fachhochschulen eine vergleichsweise untergeordnete Rolle spielen.25 21 Bade-Becker (Fn. 18) S. 489. 22 Schmid/Maschwitz/Wilkesmann/Nickel/Elsholz/Cendon, Wissenschaftliche Weiterbildung in Deutschland – Ein kommentierter Überblick zum Stand der Forschung, Beiträge zur Hochschulforschung, 41. Jahrgang, 4/2019, S. 14. 23 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12.9.2017 zur akademischen Weiterbildung und zum Fernstudium als Teil der europäischen Strategie für lebenslanges Lernen, ABl. C 337 vom 20.9.2018 S. 4, Erwägung O. und Empfehlung 62, https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52017IP0324&from=FR. 24 DGWF (2017). Europäisches Parlament beschließt Initiativbericht über akademische Weiterbildung und Fernstudium als Teil der europäischen Strategie für lebenslanges Lernen. https://dgwf.net/nachricht-85/europ %c3%a4isches-parlament-beschlie%c3%9ft-initiativbericht-%c3%bcber-akademische-weiterbildung.html. 25 wbmonitor Umfrage 2019 (Fn. 4) S. 55. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 10 Für weiterbildende Studiengänge werden von den Teilnehmenden in der Regel kostendeckende Gebühren erhoben.26 Komponenten und Berechnungsgrundlagen differieren dabei von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule. Hinzu kommen Fragen der Vorfinanzierung und des Umgangs mit Defiziten.27 Untersuchungen der wissenschaftlichen Begleitung des Bund-Länder-Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ verdeutlichen, dass für die traditionell angebotsorientierten Hochschulen eine Fülle von Umsetzungsproblemen entstehen: z.B. die Anwendung der Vollkosten - und Trennungsrechnung, die betriebswirtschaftliche Nachfrageorientierung, die Anrechnung auf das Lehrdeputat und die Nebentätigkeitsregelung von Dozierenden.28 Beobachter sprechen von einer ungeklärten rechtlichen Situation der wissenschaftlichen Weiterbildung im Spannungsfeld von hoheitlicher Aufgabe und kommerzieller Vermarktung. Sie beschreiben ein „Finanzierungsschisma , das zwischen grundständigen (steuerfinanziert) und weiterbildenden (nachfragefinanziert ) Studienangeboten“ bestehe.29 Diese Lagerteilung zwischen gebührenfreien grundständigen Bachelor- sowie konsekutiven Masterstudiengängen und den kostenpflichtigen weiterbildenden Masterstudiengängen sei angesichts des volkswirtschaftlich notwendigen lebenslangen Lernens bildungspolitisch nicht überzeugend.30 Auch nach Ansicht des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft entbehre diese Differenzierung einer tragfähigen Grundlage: „Die Unterscheidung zwischen einem konsekutiven Master und einem weiterbildenden Master, die derzeit getroffen wird, ergibt keinen Sinn. Während im konsekutiven Bereich von der primär staatlichen Finanzierung und öffentlichen Sphäre ausgegangen wird, wird im Weiterbildungskontext eine vollständige Privatisierung der Kosten und Erträge unterstellt . Weiterbildende Master werden aber zunehmend gleichrangiger Regelfall zum konsekutiven Master werden; es gibt kein Argument, warum nicht bei beiden gleichermaßen gesellschaftliche Erträge anfallen sollten, die staatliche Teilfinanzierung rechtfertigen. Das 26 Die Forderung nach Kostendeckung findet sich zum Teil ausdrücklich in den Landeshochschulgesetzen, vgl. § 62 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW: „Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben.“; § 6b Abs. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz: „Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.“; § 16 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz: „Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind insgesamt kostendeckende Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt.“; § 13 Abs. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz : „Für die Inanspruchnahme von berufsbegleitenden Studiengängen kann die Hochschule kostendeckende Gebühren erheben.“ 27 Bade-Becker (Fn. 18) S. 490. 28 Schmid u.a. (Fn. 22) S. 17. 29 Seitter (Fn. 10) S. 150. 30 Cendon u.a. (Fn. 2) S. 33. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 11 strikte Gebot der Vollkostendeckung von Weiterbildungsangeboten sollte für offene Bachelor - und Masterangebote im Weiterbildungsbereich gelockert werden.“31 Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) fordert gar die Unterscheidung zwischen konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen gänzlich aufzugeben sowie eine private und staatliche Mischfinanzierung auf allen Ebenen der hochschulischen Bildungsangebote einzuführen.32 Die Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium (DGWF) formuliert in ihrem Selbstverständnis (Statement 4): „Wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen ist ein öffentliches Gut und bedarf einer auskömmlichen Grundfinanzierung.“33 Der Wissenschaftsrat regt in seinen „Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens“ an, drei Optionen zur institutionellen Finanzierung weiterbildender und flexibler Studienangebote zu ermöglichen:34 - Kostendeckende Finanzierung formal weiterbildender Studienangebote (Studiengänge und Zertifikatskurse) aus Gebühren oder Entgelten; - Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren im Fall von weiterbildenden Studiengängen in besonderem öffentlichem Interesse (etwa für Lehrerfortbildungen oder Qualifikationsprogramme für Geflüchtete); - Verursachungsgerechte Service-Gebühren für grundständige Studiengänge mit besonderem Durchführungsformat (berufsbegleitend, Teilzeit, Fernstudium). Zudem sollen hochschulweite und regionale Weiterbildungszentren staatlich gefördert werden. 2.4. Personaleinsatz Bei den geförderten Projekten des Bund-Länder-Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ (2011 – 2020) hätten Beobachtern zufolge die zeitlich befristeten Anstellungsverhältnisse bei den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie Lehrbeauftragten mit Abstand dominiert, während die involvierten Professorinnen und Professoren fast 31 Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft (2008), Quartäre Bildung, Chancen der Hochschulen für die Weiterbildungsnachfrage von Unternehmen, https://hsdbs.hof.uni-halle.de/documents/t1730.pdf, S. 9. 32 IW-Report 6/2019, Wissenschaftliche Weiterbildung, Bestandsaufnahme und Handlungserfordernisse, https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2019/IW-Report_2019_Wissenschaftliche _Weiterbildung.pdf, S. 20. 33 DGWF (2020), Zum Selbstverständnis der DGWF-Mitglieder, https://dgwf.net/files /web/ueber_uns/zum%20Selbstverst%C3%A4ndnis%20der%20DGWF-Mitglieder_06.02.2020.pdf. 34 Wissenschaftsrat (Fn. 3) S. 68 ff. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 12 ausschließlich unbefristet beschäftigt gewesen seien.35 Die Vergütung der Lehrleistungen des wissenschaftlichen Personals erfolge im Nebenamt, in Nebentätigkeit, über Lehr- oder Honoraraufträge oder ggf. über Anrechnung auf das Deputat.36 Nach Ansicht von Vogt handele es sich bei der fehlenden Kapazitätswirksamkeit der weiterbildenden Masterstudiengänge um das derzeit schwerwiegendste Hemmnis der wissenschaftlichen Weiterbildung.37 Während die Lehrkapazität einer Hochschule in das Bachelor- und das konsekutive Masterstudium einfließe, sei dies beim Weiterbildungsmaster und erst recht bei allen anderen Formaten der Weiterbildung in der Regel ausgeschlossen. Das führe zu der eigentümlichen Situation, dass Lehre in der Weiterbildung als einer Hochschulkernaufgabe von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in Nebentätigkeit und mit Extra-Bezahlung wahrgenommen werde. Die Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium (DGWF) empfiehlt die Anrechnung von Lehre in der Weiterbildung auf das Deputat. Durch die Kapazitätswirksamkeit weiterbildender Bachelor- und Masterstudiengänge werde es möglich, Lehrpersonen im Rahmen ihres Deputats in weiterbildenden Studiengängen einzusetzen. Eventuelle Ausfälle und Minderungen der Kapazitäten im grundständigen Studium könnten durch Lehraufträge ausgeglichen werden, welche sich aus den Einnahmen der Weiterbildung finanzieren.38 Wissenschaftliche Weiterbildung solle gleichberechtigt neben Lehre und Forschung stehen. Kapazitätsrecht und Lehrdeputatsverordnungen seien entsprechend zu überarbeiten.39 Der Wissenschaftsrat fordert in seinen „Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens“, Lehre in der Weiterbildung sowohl als Haupt- als auch als Nebentätigkeit /-amt zu ermöglichen. Zusätzlicher Aufwand von flexiblen Studienformaten (grundständig und weiterbildend) solle im Lehrdeputat und bei der Arbeitsorganisation berücksichtigt werden. Digitale Lehre sei angemessen auf das Lehrdeputat anzurechnen.40 35 Nickel/Thiele, Zentrale Entwicklungstrends aus neun Jahren Bund-Länder-Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung : offene Hochschulen“ In: Wandel an Hochschulen? Entwicklungen der wissenschaftlichen Weiterbildung im Bund-Länder-Wettbewerb ›Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen‹, Münster/New York: Waxmann 2020, S. 52. 36 Bade-Becker, Rechtliche und organisatorische Herausforderungen bei der Implementierung der wissenschaftlichen Weiterbildung, In: Weiterbildung an Hochschulen, Der Beitrag der DGWF zur Förderung wissenschaftlicher Weiterbildung, Beate Hörr, Wolfgang Jütte (Hrg.), W. Bertelsmann Verlag, Bielefeld 2017, S 176. 37 Vogt, Gegenrede: Herausforderungen wissenschaftlicher Weiterbildung, Anerkennung akademisch verwertbarer Kompetenzen, Weiterbildung 1/2016, S. 26. 38 DGWF (2005), Perspektiven wissenschaftlicher Weiterbildung in Deutschland aus Sicht der Einrichtungen an Hochschulen, http://alt.dgwf.net/docs/EinwW_DGWF.pdf, S. 13. 39 DGWF (2020), Zum Selbstverständnis der DGWF-Mitglieder, https://dgwf.net/files /web/ueber_uns/zum%20Selbstverst%C3%A4ndnis%20der%20DGWF-Mitglieder_06.02.2020.pdf. 40 Wissenschaftsrat (Fn. 3) S. 72 f. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 13 Weiterbildungspersonal, das verwaltend, technisch oder organisatorisch tätig ist (z.B. im Bereich der Studiengangkoordination), könne Beobachtern zufolge in Abhängigkeit von den finanziellen Ressourcen (z.B. aus Förderprojekten oder erwarteten Einnahmen) regelmäßig nur mit befristeten (Teil-)Zeitverträgen auf der Grundlage von § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)41 beschäftigt werden.42 Eine Einstellung von Personal auf der Grundlage von § 14 TzBfG gehe mit hohen Anforderungen hinsichtlich des Befristungsgrundes und des Abschlusses mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse hintereinander einher. Projektförmige, befristete und oftmals prekäre Beschäftigungsverhältnisse seien die Folge.43 Die Fluktuation von nichtwissenschaftlichem Personal in der hochschulischen Weiterbildung sei hoch,44 erhebliche Wissens- und Kompetenzverluste seien zu befürchten.45 Ein hohes Maß an Planungsunsicherheit stünde aber einer nachhaltigen Stärkung der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen entgegen.46 Die Verstetigung erfolgreich aufgebauter Strukturen in der wissenschaftlichen Weiterbildung sei Beobachtern zufolge ohne unbefristete personelle Ressourcen kaum zu leisten.47 Dies setzt wiederum eine sichergestellte Finanzierung voraus (siehe zuvor unter 2.3.). 3. Entwicklung strategischer Ansätze und Anreize In seinen „Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens“ zeigt der Wissenschaftsrat der Politik strategische Anreize zum Ausbau der hochschulischen Weiterbildung auf. Dies könne durch die öffentliche Förderung hochschulischer Weiterbildung (insbesondere im Bereich der Pflege sowie der Lehrerbildung), die Förderung regionaler Kooperationen und die Stärkung hochschulischen Engagements und Profilbildung in der Weiterbildung im Rahmen der Hochschulverträge oder durch Zielvereinbarungen erfolgen.48 Auch Autoren in der Literatur erwägen, die wissenschaftliche Weiterbildung im Rahmen der Zielvereinbarungen zwischen Bundesland und Hochschule und der leistungsorientierten Mittel- 41 Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 42 Bade-Becker (Fn. 36) S. 176. 43 Ebenda. 44 Bade-Becker (Fn. 18) S. 488. 45 Bade-Becker (Fn. 36) S. 176. 46 Bade-Becker (Fn. 18) S. 488. 47 Cendon/Elsholz/Speck/Wilkesmann/Nickel (Hrsg.), Wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen: Herausforderungen und Handlungsempfehlungen. Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Bund-Länder- Wettbewerbs: "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen". Oldenburg 2020, S. 22. 48 Wissenschaftsrat (Fn. 3) S. 81 ff. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 14 verteilung zu erfassen. Zwischen Bundesland und Hochschule könnte ein Indikator für leistungsorientierte Mittelverteilung eingeführt werden, der die wissenschaftliche Weiterbildung finanziell honoriert.49 Hinsichtlich der öffentlichen Förderung auf Bundesebene habe Beobachtern zufolge insbesondere der Bund-Länder-Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ wirkungsvolle Anreize gesetzt. Auf Landesebene seien beispielsweise die Programme „Offene Hochschule Niedersachsen “, „Auf- und Ausbau von Strukturen der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen in Baden-Württemberg“ und die „Initiative zum Ausbau berufsbegleitender Masterangebote “ (ebenfalls Baden-Württemberg) zu nennen.50 Allen Förderprogrammen immanent sei indes das Problem der Nachhaltigkeit nach Ende der Förderlaufzeit . Ziel müsse es sein, die Errungenschaften und Ergebnisse über die Förderlaufzeit des Wettbewerbs hinaus zu sichern.51 4. Erhöhung der Sichtbarkeit Beobachtern zufolge führe die in der Wissenschaftspraxis begründete Hierarchisierung der Ziele der Hochschulen, durch die Forschung an erster Stelle, grundständige Lehre und Studium an zweiter Stelle und die wissenschaftliche Weiterbildung mit weitem Abstand an dritter Stelle platziert sei, zu einer mangelnden Sichtbarkeit der Letztplatzierten.52 Die wissenschaftliche Weiterbildung benötige einen Anstoß und Hilfestellungen, um ihre Sichtbarkeit steigern zu können. Ein Ansatzpunkt für eine bessere Sichtbarkeit könnte das seit dem 1. Januar 2020 laufende und auf vier Jahre angelegte HRK-Projekt „hoch & weit – Das Weiterbildungsportal der Hochschulen“ sein. Ziel des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekts sei es, ein bundesweites Informationsportal der Hochschulen für wissenschaftliche Weiterbildung zu etablieren. Das Portal werde erstmalig alle Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung deutscher Hochschulen in einer Datenbank bündeln. Begleitet werde hoch & weit von einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit, um die wissenschaftliche Weiterbildung und das Weiterbildungsportal der Hochschulen bekannter zu machen.53 49 Cendon u.a. (Fn. 2) S. 29. 50 Schmid u.a. (Fn. 22) S. 13. 51 Schmid u.a. (Fn. 22) S. 14. 52 Wagner/Wilkesmann, Sichtbarkeit der wissenschaftlichen Weiterbildung, Möglichkeiten und Grenzen des U- Multirank, die Sichtbarkeit der wissenschaftlichen Weiterbildung unter Betrachtung spezifischer Zielgruppen zu erhöhen, In: Wandel an Hochschulen? Entwicklungen der wissenschaftlichen Weiterbildung im Bund-Länder -Wettbewerb ›Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen‹, Münster/New York: Waxmann 2020, S. 279, 279. 53 HRK, hoch & weit – Das Weiterbildungsportal der Hochschulen, https://www.hrk.de/themen/studium/weiterbildungsportal /. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 15 Auch Hochschulrankings könnten Beobachtern zufolge dazu beitragen, die Sichtbarkeit wissenschaftlicher Weiterbildung zu erhöhen. Die Veröffentlichung von Rankingergebnissen könne durch die verstärkte mediale Aufmerksamkeit, die sich auf einzelne Hochschulen fokussiert, diesen Hochschulen eine höhere Reputation zusprechen. Wissenschaftliche Weiterbildung könne so zur Profilbildung genutzt werden.54 5. Weiterführende Literaturhinweise Ergebnisse des Bund-Länder-Wettbewerbs "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen" (2011- 2020): https://www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de/ergebnisse Publikationen der Deutschen Gesellschaft für Wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium e.V. (DGWF): - Formate wissenschaftlicher Weiterbildung (2010), https://www.dgwf.net/files/web/service /DGWF-empfehlungen_formate_12_2010.pdf - Struktur und Transparenz von Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen in Deutschland (2018), https://www.dgwf.net/files/web/service/publikationen /DGWF_WB-Abschluesse.pdf - Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen (2015), https://www.dgwf.net/files/web/service/DGWF-Empfehlungen_Organisation_08_2015.pdf - Fördermöglichkeiten in der Weiterbildung (2020), https://www.dgwf.net/files/web/LG/lgrheinland -pfalz-saarland/Dateiablage_alle/DGWF-Broschuere_Foerdermoeglichkeiten.pdf Tabellarischer Überblick zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Organisationsformen von wissenschaftlicher Weiterbildung: Grundlagenpapier der Frankfurt University of Applied Sciences (2015), https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/Hochschule /Ueber_uns/MainCareer/Publikationen/Weiterbildungen/Grundlagenpapier_AB.pdf, S. 9 ff. Ausführlich zur Frage der Finanzierung: - Maschwitz/Schmitt/Hebisch/Bauhofer (2017), Finanzierung wissenschaftlicher Weiterbildung , Herausforderungen und Möglichkeiten bei der Implementierung und Umsetzung von weiterbildenden Angeboten an Hochschulen, https://www.pedocs.de/volltexte /2017/14891/pdf/Maschwitz_et_al_2017_Finanzierung_wissenschaftlicher_Weiterbildung .pdf - Hummelsheim (2010), Finanzierung der Weiterbildung in Deutschland, Studientexte für Erwachsenenbildung, Eine Buchreihe des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung 54 Wagner/Wilkesmann (Fn. 52) S. 281. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 055/21 Seite 16 (DIE), W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG, https://www.die-bonn.de/doks/2010-weiterbildungsfinanzierung -01.pdf Beschlüsse und Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zum Thema lebenslanges Lernen / wissenschaftliche Weiterbildung: https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse -und-veroeffentlichungen/wissenschaft-hochschule.html Positionspapier der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur wissenschaftlichen Weiterbildung (2008): https://www.hrk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Positionspapier_wissenschaftliche _Weiterbildung_02.pdf ***