WD 8 - 3000 – 054/20 (14. September 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit Blick auf die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise im Bildungssektor wird über die Möglichkeit des Einsatzes von Bundesmitteln diskutiert. Nach Art. 104c Satz 1 GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände ) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren . Empfänger der Finanzhilfen sind ausdrücklich die Länder, auch soweit Aufgaben der Kommunen betroffen sind. Direkte Finanzhilfen des Bundes an die Kommunen sind nach allgemeiner Auffassung1 und ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes2 weder aufgrund von Art. 104c GG noch aufgrund von Art. 104b GG zulässig. Lediglich im hier nicht einschlägigen Bereich des Ausgleichs von bestimmten vom Bund verursachten Sonderbelastungen sieht das Grundgesetz direkte Zahlungen an einzelne Kommunen vor (Art. 106 Absatz 8 GG). Aus den besonderen Herausforderungen der Corona-Krise für den Bildungssektor ergibt sich nichts anderes. Weder enthielte Art. 104c GG hierfür eine Sonderregelung, noch besteht eine allgemeine Regelung, die Nothilfen direkt an die Kommunen zuließe. Dies wird auch dadurch unterstrichen , dass auch im Bereich der Finanzhilfen bei außergewöhnlichen Notsituationen (Art. 104b Absatz 1 Satz 2 GG) solche Hilfen nur an die Länder und nicht unmittelbar an die Kommunen gewährt werden dürfen. Mit Blick auf die praktische Umsetzung von Finanzhilfen ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Bund nicht über Verwaltungsstrukturen verfügt, die ohne weiteres die Verteilung solcher Finanzhilfen auf die einzelnen Kommunen organisieren könnten. *** 1 Stellvertretend Hellermann, in: von Mangoldt/Kleine/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 104c Rn. 10; Kube, BeckOK (Stand 15.5.2020), Art. 104c GG Rn. 2; siehe auch Bundestagsdrucksache 18/11131, S. 17. 2 Seit BVerfGE 39, 96 (122); 41, 291 (313). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Finanzhilfen des Bundes für Bildungsinvestitionen (Art. 104c GG)