© 2016 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 – 053/16 Zur Umsetzung des sozialen Menschenrechts auf Bildung gemäß VN- Sozialpakt in Deutschland Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundes-tages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigten Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 2 Zur Umsetzung des sozialen Menschenrechts auf Bildung gemäß VN-Sozialpakt in Deutschland Aktenzeichen: WD 8 - 3000 – 053/16 Abschluss der Arbeit: 25. Juli 2016 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zum Sozialpakt der Vereinten Nationen 4 3. Das soziale Menschenrecht auf Bildung gemäß Art. 13 und 14 des VN-Sozialpakts 5 4. Fünfter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 6 5. Zur Diskussion des Fünften Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 8 5.1. Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum 5. Staatenbericht 8 5.2. Antwort der Bundesregierung auf Fragen des Fachausschusses zum Fünften deutschen Bericht über die Anwendung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 9 6. Parallelbericht der Allianz für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Deutschland zum fünften Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. 10 7. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW): Alternative Report to the 5th Country Report of Germany to the CESCR. 11 8. Anlagen 12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 4 1. Einleitung Derzeit existieren neun grundlegende internationale Menschenrechtsabkommen. Sie sind alle für die Vertragsstaaten im Gegensatz zu vielen anderen Erklärungen der Vereinten Nationen (VN) völkerrechtlich bindend. Diese sind1: Zivilpakt (ICCPR) Sozialpakt (ICESCR) Anti-Rassismus-Konvention (ICERD) Frauenrechtskonvention (CEDAW) Anti-Folter-Konvention (CAT) Kinderrechtskonvention (CRC) Wanderarbeiterkonvention (ICRMW) Behindertenrechtskonvention (CRPD) Konvention gegen Verschwindenlassen (CPED) In der vorliegenden Dokumentation wird auf den Sozialpakt der Vereinten Nationen (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) eingegangen. Es wird der Fünfte Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland dazu vorgestellt und auf die abschließenden Bemerkungen des VN-Sozialpaktausschusses (im Folgenden auch Fachausschuss genannt) vom 20. Mai 2011 (veröffentlich am 12. Juli 2011) eingegangen. Hierbei fokussiert sich die Darstellung auf Artikel 13 und 14 des Sozialpaktes (Recht auf Bildung). 2. Zum Sozialpakt der Vereinten Nationen Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt, ICESCR) vom 16. Dezember 1966 ist am 3. Januar 1976 in Kraft getreten. Von deutscher Seite wurde er durch die Bundesregierung am 9. Oktober 1968 unterzeichnet und die Ratifizierungsurkunde am 17. Dezember 1973 hinterlegt2. Der letzte Staatenbericht (5. Bericht) stammt aus dem Jahr 2008, im Juni 2016 ist der 6. Bericht fällig.3 Um Staatenberichte auswerten zu können, werden Vertreterinnen oder Vertreter der betreffenden Regierung eingeladen, die den Bericht vor dem Fachausschuss erläutern und Fragen in einer öffentlichen Sitzung beantworten. Danach werden „Abschließende Bemerkungen (Concluding Observations, Concluding Comments)“ verfasst, die die durchgeführten Fortschritte anerkennen, bestehende Defizite benennen und Vorschläge für 1 Informationen im Internet abrufbar unter: http://www.institut-fuermenschenrechte .de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsabkommen/uebersicht/ [zuletzt abgerufen am 14. Juli 2016]. 2 Bundesgesetzblatteintrag: BGBl 1976 II, 428. 3 Laut Informationen des Deutschen Instituts für Menschenrechte wurde der „Fünfte Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum UN-Sozialpakt am 6. und 9. Mai 2011 in der 46. Sitzung des Fachausschusses diskutiert […] Am 20. Mai 2011 wurden die Abschließenden Bemerkungen des UN-Sozialpaktausschusses veröffentlicht. Sie enthalten konkrete Handlungsempfehlungen an die deutsche Bundesregierung.“ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 5 eine bessere Umsetzung des Vertrages formulieren (Empfehlungen). Im Fall des Sozialpaktes stammen die letzten „Abschließenden Bemerkungen zum 5. Bericht“ vom 20. Mai 2011. Es existiert ein erstes Zusatzprotokoll (Individualbeschwerde- und Untersuchungsverfahren) zum Sozialpakt vom 10. Dezember 2008, das am 5. Mai 2013 in Kraft getreten ist. Dieses wurde von Deutschland bislang nicht unterzeichnet.4 Der VN-Sozialpakt „enthält die wichtigsten wirtschaftlichen Rechte (Recht auf Arbeit, Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, Gewerkschaftsfreiheit, Streikrecht), sozialen Rechte (Schutz der Familie, Mutterschutz, Schutz von Kindern und Jugendlichen, Rechte auf soziale Sicherheit, angemessenen Lebensstandard, Ernährung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit, Wasser und Sanitärversorgung) und kulturellen Rechte (Recht auf Bildung, Teilnahme am kulturellen Leben und den Schutz des geistigen Eigentums). Ebenso sind die Forderung nach Gleichstellung der Geschlechter, ein umfassendes Diskriminierungsverbot und das Selbstbestimmungsrecht der Völker aufgeführt.“5 In Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Sozialpakt.6 3. Das soziale Menschenrecht auf Bildung gemäß Art. 13 und 14 des VN-Sozialpakts Artikel 13 des Sozialpaktes befasst sich zentral mit dem Recht auf Bildung7: „Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. 4 Informationen des Instituts für Menschenrechte: http://www.institut-fuermenschenrechte .de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsabkommen/uebersicht/ [zuletzt abgerufen am 14. Juli 2016]. 5 Quelle: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsinstrumente/vereintenationen /menschenrechtsabkommen/sozialpakt-icescr/ [zuletzt abgerufen am 14. Juli 2016]. 6 http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/International/Internationale- Organisationen/vereinte-nationen.html [zuletzt abgerufen am 14. Juli 2016]. 7 Artikel 13 aus „Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ vom 19.Dezember 1966 Bundesgesetzblatt (BGBl) 1976 II, 428: http://www.institut-fuermenschenrechte .de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_de.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 6 (2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss; b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.“ Zudem wird in Artikel 14 die Einführung einer unentgeltlichen Grundschulpflicht festgelegt: „Artikel 14 Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.“ 4. Fünfter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Der Fünfte Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst den Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 7 Berichtszeitraum Ende 1998 (teilweise Mitte 1999) bis Ende 2005 (teilweise Mitte 2006).8 In diesem werden Beschwerden und Empfehlungen aus der Diskussion des vorhergegangenen Vierten Staatenbericht (1999) aufgegriffen. Aspekte der Bildung betreffende Einwände beziehen sich hierbei auf die Anzahl deutscher Kindertagesstätten und Studiengebühren. Der Fachausschuss meldete die Besorgnis an, die Knappheit an Kindertagesstätten stelle eine Behinderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt sowie der Bemühungen Deutschlands um die Förderung der Gleichstellung dar. Der Ausschuss empfiehlt eine Erhöhung der Anzahl der Kindertagesstätten insbesondere in den alten Bundesländern.9 Auf diesen Einwand reagiert die Bundesregierung in ihrem Bericht wie folgt: „Für die Bundesregierung hat die Herstellung eines bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Bildungs- und Betreuungsangebotes für Kinder oberste Priorität. Bund, und Länder und Kommunen haben sich bereits 2007 darauf verständigt, bis 2013 für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege anbieten zu können. Auch wurde eine gemeinsame Finanzierungsgrundlage für diesen Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes geschaffen. Der Bund beteiligt sich mit vier Milliarden Euro zu einem Drittel an den Ausbaukosten. Deutschland braucht aber nicht nur mehr, sondern teilweise auch bessere Kinderbetreuung, damit Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege optimal gefördert und gebildet werden. Die Bundesregierung will daher gemeinsam mit Ländern und Kommunen den quantitativen Ausbau durch qualitative Maßnahmen begleiten. Das Aktionsprogramm `Kindertagespflege´ zielt insbesondere auf eine Profilierung des Berufsbildes von Tagesmüttern, auf eine flächendeckende Qualifizierung und auf eine größere Transparenz in allen Fragen rund um die Kindertagespflege – angefangen bei der Vermittlung durch das Jugendamt bis hin zu den Grundvoraussetzungen der Tätigkeitserlaubnis. Das stärkt die Rolle der Eltern. In einer gemeinsamen Initiative von BMBF und BMFSFJ sollen darüber hinaus Module zur Qualifizierung von Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen entwickelt werden. Beide Programme liefern mit ihren pädagogischen Eckpunkten für die Kindertagespflege wie auch für die institutionelle Kinderbetreuung für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern einen wichtigen Beitrag zur Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung `Aufstieg durch Bildung´.“10 Zudem zeigte sich der Ausschuss besorgt darüber, dass mehrere Bundesländer sich von dem Grundsatz der kostenlosen weiterführenden Bildung durch das Erheben von (Studien-)Gebühren entfernt hätten, die in einigen Fällen zur Deckung der Verwaltungskosten der Bundesländer und nicht zur Ausgabendeckung der Universitäten verwendet würden. Daher wurde die Empfehlung ausgesprochen, Deutschland solle in den nationalen Regelungen für weiterführende Bildung eine 8 Der Bericht ist im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/5-staatenberichtkulturelle -rechte.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. 9 Ebd., Seite 28. 10 Ebd. Seite 28 ff. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 8 Senkung der Studiengebühren einführen, um letztendlich auf eine Abschaffung hinzuwirken. Zudem wurde gebeten, im nächsten Staatenbericht detaillierte und aktuelle Informationen sowie vergleichende Statistiken zur Qualität der tertiären Bildung, wie z.B. Kursgröße einzureichen. Außerdem sollten Informationen über den Umfang der Ausbildung im Bereich der Menschenrechte im deutschen Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden. Während im 5. Staatenbericht die Bundesregierung noch von „Studiengebühren in sozialverträglicher Höhe“ spricht, werden allgemeine Studiengebühren in Deutschland aktuell (2016) in keinem Bundesland erhoben (allerdings andere Gebühren, wie beispielsweise Langzeitstudiengebühren, Gebühren für Senioren oder ein Zweitstudium). Aus diesem Grund wird im Weiteren nicht detaillierter auf diesen Kritikpunkt eingegangen. Die Bildung im Bereich der Menschenrechte sei, so die Bundesregierung in ihrem Bericht, in den Schulgesetzen der Bundesländer verankert. Im Vordergrund ständen dabei die „freiheitliche demokratische Grundordnung“, „Toleranz und der Respekt vor anderen Kulturen“ und „die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft“ (siehe Anlage 1).11 Die Bundesregierung geht des Weiteren auf den Umfang sowie die Materialien und Fortbildungen, die zur Menschrechtsbildung zur Verfügung stehen, ein (siehe Anlage 1). Allerdings lägen Informationen über den Umfang der Ausbildung im Bereich der Menschenrechte an deutschen Hochschulen nicht vor, da die inhaltliche Gestaltung der Lehrangebote in der Autonomie der Hochschulen liege.12 5. Zur Diskussion des Fünften Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 5.1. Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum 5. Staatenbericht Im Juli 2011 wurden vom Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen die abschließenden Bemerkungen der Prüfung der Staatenberichte nach Artikel 16 und 17 des Paktes vorgelegt (deutsche Übersetzung durch das BMAS vom Dezember 2011 findet sich in Anlage 2).13 Hierin wird die Bundesregierung aufgefordert, „verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um in seinen bildungs-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen und -programmen die Themen, mit denen Menschen mit Migrationshintergrund konfrontiert sind, aufzugreifen und dabei auch konkrete Maßnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sind, die Menschen mit Migrationshintergrund bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen, und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften gegen sich auf Rasse gründende Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt zu überwachen.“14 Zudem werden Maßnahmen 11 Ebd. Seite 93f. 12 Ebd., Seite 95. 13 Im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/bemerkungen-ausschuss-zum-5- staatenbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. Dokument ohne Datum. 14 Ebd., Seite 2. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 9 angemahnt, der Arbeitslosenquote in den östlichen Bundesländern mitunter durch Bildungsmaßnahmen zu begegnen. 15 Weiterhin wird bemängelt, dass die unzureichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten, die Berufswahl der Frauen und der Männer und stereotype Geschlechterrollen nach wie vor den Frauen die gleichberechtigte Ausübung des Rechts auf Arbeit erschweren erschwere16. Außerdem werden die gezielte Förderung von Schulabbrechern, Studiengebühren und ihre Auswirkungen sowie Die Bildung im Bereich von Menschenrechten17 vom Fachausschuss angesprochen. 5.2. Antwort der Bundesregierung auf Fragen des Fachausschusses zum Fünften deutschen Bericht über die Anwendung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Auf Fragen des Fachausschusses zum Fünften deutschen Bericht über die Anwendung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte antwortete die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.18 Die Fragen 26 bis 30 des Fachausschusses beziehen sich auf den Sektor Bildung und auf Artikel 13 und 14 des Sozialpaktes (Anlage 3). Hierin wurden Informationen erbeten zu folgenden Themen: Statistisches Material zum Besuch von Grund- und weiterführenden Schulen (Frage 26) Angebot an Bildung im Bereich Menschenrechte auf allen Ebenen innerhalb des gesamten Schulsystems (Frage 27) Maßnahmen zu finanziellen Entlastung von asylsuchenden Eltern in Hinblick auf die Anschaffung von Schulmaterialien Umsetzung des Rechts auf Bildung von asylsuchenden Kindern, Flüchtlingskindern oder Kindern ohne gültige Papiere (Frage 29) Benachteiligung durch Studiengebühren (Frage 30) Zum Recht auf Bildung von asylsuchenden Kindern, Flüchtlingskindern oder Kindern ohne gültige Papiere antwortet die Bundesregierung wie folgt19: 15 Ebd., Seite 4f. 16 Ebd., Seite 5. 17 Ebd., Seite 9. 18 Im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und- Internationales/International/Internationale-Organisationen/vereinte-nationen.html [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. 19 Frage 29 sowie Antwort in: Antwort der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf die vom Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Dokument E/C.12/DEU/Q/5 formulierten Fragen zum fünften deutschen Bericht über die Anwendung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Dokument E/C.12/DEU/5), im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/antworten-bundesregierung-zum-5- staatenbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 10 „In allen Ländern besteht für Kinder von Asylbewerbern und von Geduldeten ein Recht auf Beschulung. In der überwiegenden Mehrheit der Länder besteht darüber hinaus für diese Gruppen Schulpflicht. Behörden, Einrichtungen und Bürgerinnen und Bürger engagieren sich dafür, diese „Flüchtlingskinder“ so gut wie möglich zu unterstützen. Im Berichtszeitraum ist ihre Situation, insbesondere auch der Zugang zu schulischen und beruflichen Bildungsangeboten, erheblich verbessert worden: Außer in Hessen ist der Schulbesuch mittlerweile in allen Bundesländern auch für geduldete Kinder und solche, die sich noch im Asylverfahren befinden, obligatorisch. Für die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Ausländer setzen sich in Deutschland im besonderen Maße Verbände wie z. B. der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein. Für Kinder ohne gültige Papiere wurde die Situation verbessert. In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz ist seit 2009 klargestellt, dass das Personal von Schulen und Schulbehörden der Ausländerbehörde einen illegalen Aufenthalt nur dann melden muss, wenn die Erfragung des ausländerrechtlichen Status oder des Vorhandenseins einer Meldebescheinigung zu den amtlichen Aufgaben gehört. Ob das der Fall ist, richtet sich nach Landesrecht. In einigen Ländern (z. B. Hessen und Berlin) wird ausdrücklich mit Blick auf Kinder ohne gültige Papiere auf die Vorlage von Meldebescheinigungen verzichtet. So können diese Kinder zur Schule angemeldet werden, ohne dass die Eltern befürchten müssen, dadurch entdeckt zu werden.“20 Als Reaktion auf die abschließenden Bemerkungen des VN-Ausschusses für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte hat die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 31. Januar 2012 für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem VN-Ausschuss eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme wird auf die die Bildungsmaßnahmen betreffenden Kritikpunkte nicht noch einmal weitergehend Bezug genommen. 6. Parallelbericht der Allianz für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Deutschland zum fünften Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die Allianz für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Deutschland (wsk-Allianz) hat am 21. März 2011 ihren Parallelbericht zum fünften Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland über die Implementierung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte veröffentlicht.21 Auf Artikel 13 und 14 des Sozialpaktes wird im Kapitel 11 des Berichts eingegangen. Hierin heißt es: „Die Einlassungen des Staatenberichts zum Recht auf Bildung sind in hohem Maße kritikwürdig. Das Recht auf Bildung wird sehr eigenwillig interpretiert und mit 20 Fettung durch den Autor der vorliegenden Dokumentation. 21 Im Internet abrufbar unter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF- Dateien/Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_state_report_germany_5_2008_parallel_Alliance_de.pdf [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 11 Einschränkungen versehen, die im Widerspruch zu internationalen Konventionen stehen.“22 Es wird bemängelt, dass Kinder sog. Illegaler entgegen der Darstellungen nicht vom Grundschulunterricht vollständig erfasst würden. Der Zugang zum höheren Schulwesen sei nicht nur für sog. Illegale schwer zugänglich. Zudem wird die hohe Selektivität des Schulsystems in Hinblick auf soziale Benachteiligung kritisiert. Weitere Kritikpunkte sind die fehlende Lehrmittelfreiheit, Fördermaßnahmen für Schüler und die föderale Ordnung in Deutschland, die zur Chancenungleichheit noch beiträgt. Die Menschrechtsbildung wird bemängelt: „Insgesamt lässt sich demnach feststellen, dass die Menschenrechtsbildung in Deutschland unsystematisch und eher zufällig erfolgt. Zudem liegen kaum belastbare Auswertungen über den Umfang der Menschenrechtsbildung vor. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.“23 Es werden folgende Punkte eingefordert:24 „Beschulung aller minderjährigen Flüchtlinge und Kinder ohne Aufenthaltstitel in Regelschulen Zugang zu Studium, Ausbildung und den dafür notwendigen finanziellen Förderungen auch für Geduldete Keine Einschränkung der Ausbildungsmöglichkeiten durch Residenzpflicht“. 7. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW): Alternative Report to the 5th Country Report of Germany to the CESCR. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat 2010 einen alternativen Bericht des fünften Länderberichts der Bundesrepublik Deutschland publiziert.25 Kritisiert wird darin, dass im Bericht der Bundesregierung nicht alle Schultypen erfasst würden.26 Auch die außerschulische Bildung käme zu kurz, während das Recht auf Menschenrechtsbildung umfassend dargestellt werde. Es entstehe der Eindruck, dadurch vom „Recht auf Material“ und gleichberechtigte Möglichkeiten im Bildungssektor ablenken zu wollen. 27 - Ende der Bearbeitung - 22 Ebd., Seite 58. 23 Ebd., Seite 68. 24 Ebd., Seite 69. 25 Im Internet abrufbar unter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF- Dateien/Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_state_report_germany_5_2008_parallel_GEW_en.pdf [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. 26 Ebd., Seite 19. 27 Ebd., Seite 19. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 – 053/16 Seite 12 8. Anlagen Seiten 93-108 aus: Fünfter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/5-staatenbericht-kulturellerechte .pdf?__blob=publicationFile&v=2 [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. Anlage 1 Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum 5. Staatenbericht, im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/bemerkungen-ausschuss-zum-5- staatenbericht.html;jsessionid=4FFA66EFFFFAEDEC7496392766B2D09A [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. Anlage 2 Seiten 48-55 aus: Antwort der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf die vom Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Dokument E/C.12/DEU/Q/5 formulierten Fragen zum fünften deutschen Bericht über die Anwendung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Dokument E/C.12/DEU/5), im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/antworten-bundesregierungzum -5-staatenbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. Anlage 3 Stellungnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem VN-Ausschuss als Reaktion auf die abschließenden Bemerkungen des VN-Ausschusses für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte durch die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 31. Januar 2012, im Internet abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/staatenbericht-kulturelle-rechte-antwortniederfranke .pdf?__blob=publicationFile&v=2 [zuletzt abgerufen am 18. Juli 2016]. Anlage 4