© 2016 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 051/16 Wetterdienstleistungen in Deutschland Aktuelle Situation und gesetzliche Grundlagen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 051/16 Seite 2 Wetterdienstleistungen in Deutschland Aktuelle Situation und gesetzliche Grundlagen Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 051/16 Abschluss der Arbeit: 21.07.2016 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 051/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Wetterdienste in Deutschland: aktuelle Situation 4 2. Gesetzliche Grundlagen für Wetterdienstleistungen in Deutschland 5 2.1. Nutzung von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten 5 2.2. Gesetzliche Grundlagen für die Bereitstellung von Geodaten und Metadaten 5 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der privatwirtschaftlich organisierten Wetterdienstleister 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 051/16 Seite 4 1. Wetterdienste in Deutschland: aktuelle Situation Mit dem „Gesetz über den Deutschen Wetterdienst“ (DWD-Gesetz), das seit Januar 1999 in Kraft ist, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit dieses behördlichen Wetterdienstes. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, unter dessen Dienst- und Fachaufsicht sie steht. Der DWD ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland, zu dessen Aufgaben die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer zählt. Dies geschieht insbesondere für die Nutzung in den Bereichen Verkehr , gewerbliche Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Bauwesen, Gesundheitswesen, Wasserwirtschaft einschließlich vorbeugenden Hochwasserschutzes, Umwelt- und Naturschutz sowie Wissenschaft. Der DWD ist überdies zuständig für die Vorhersage der meteorologischen Vorgänge (Wettervorhersagen ). Diesen Dienst erbringt er unter anderem über seine Website. In seiner Verantwortlichkeit liegt auch die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Dazu gehören vor allem drohende Hochwassergefahren.1 Daneben gibt es eine Reihe von geodatenhaltenden Stellen im Sinne des Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten. Dabei handelt es sich um die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004.2 Darüber hinaus gibt es eine Reihe privater Wetterdienste, von denen sich siebzehn Unternehmen im 2002 gegründeten Verband Deutscher Wetterdienstleister e.V. (VDW) zusammengeschlossen haben. Der Verband repräsentiert damit rund 90 Prozent der privatwirtschaftlich organisierten Wetterdienstleister Deutschlands in unterschiedlicher Größenordnung: vertreten sind Einzelunternehmer mit einem regional oder branchenspezifisch begrenzten Angebot bis hin zu international agierenden Full-Service-Anbietern.3 Der VDW vertritt die politischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Sein Ziel ist die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Entwicklung eines leistungsfähigen Marktes für meteorologische Dienstleistungen.4 1 Vgl. Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz – DWDG) vom 10. September 1998 (BGBl I 1998, S. 2871). Im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dwdg/gesamt.pdf [zuletzt abgerufen am 21.07.2016] 2 Vgl. Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) vom 10. Februar 2009, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist. (BGBl I vom 13. Februar 2009, S. 278 ff.). Im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/geozg/gesamt.pdf [zuletzt abgerufen am 21.07.2016] 3 Vgl. Homepage des VDW, Aufgaben und Ziele. Im Internet abrufbar unter: http://www.wetterverband.de/dervdw /aufgaben-ziele/ [zuletzt abgerufen am 20.07.2016] 4 Vgl. Homepage des VDW, Historie. Im Internet abrufbar unter http://www.wetterverband.de/der-vdw/historie/ [zuletzt abgerufen am 20.07.2016] Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 051/16 Seite 5 2. Gesetzliche Grundlagen für Wetterdienstleistungen in Deutschland Sowohl die Nutzung der von den geodatenhaltenden Stellen angebotenen Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten als auch deren Weiterverwendung wie die Bereitstellung in eigenen Angeboten , beispielsweise in Webdiensten, sind in Deutschland rechtlich geregelt. Für die Nutzung dieser Daten gilt das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten, die Bereitstellung dieser Daten fällt unter das Telemediengesetz. 2.1. Nutzung von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten Den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie die Nutzung dieser Daten und Dienste bildet das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) vom 10. Februar 2009, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist. Diesem Gesetz unterliegt auch die Nutzung und Weiterverwendung durch private Wetterdienste. Im Abschnitt 5 GeoZG ist die Nutzung von Geodaten geregelt: § 11 legt die öffentlich verfügbare Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten einschließlich zugehöriger Metadaten fest, sofern der Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 12 dem nicht entgegensteht. Gemäß § 11 Nummer 2 sind Geodaten und Metadaten über Geodatendienste sowohl für die kommerzielle als auch für die nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, falls durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Weitere Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung gemäß § 14 GeoZG geregelt.5 Diese Regelung betrachtet der Verband Deutscher Wetterdienstleister als problematisch, da mit der unentgeltlichen Bereitstellung von Geodaten und Metadaten durch die geodatenhaltenden Stellen dem derzeit bestehenden Markt für Wetterprodukte ein Großteil der Leistungen gegen Entgelt entzogen werde. Einnahmemöglichkeiten und Investitionsbereitschaft würden minimiert, da bereits mit der Kenntnisnahme der Daten deren Wertschöpfung stark eingeschränkt oder sogar bereits beendet sein könne.6 2.2. Gesetzliche Grundlagen für die Bereitstellung von Geodaten und Metadaten Eine gesetzliche Grundlage speziell für die Bereitstellung von Geodaten und Metadaten gibt es in Deutschland nicht. Diese unterliegt somit dem für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste in Deutschland geltenden Telemediengesetz. 5 Vgl. Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) vom 10. Februar 2009, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist. (BGBl I vom 13. Februar 2009, S. 278 ff.). Im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/geozg/gesamt.pdf [zuletzt abgerufen am 21.07.2016] 6 Vgl. Homepage des VDW, Historie. Im Internet abrufbar unter http://www.wetterverband.de/der-vdw/historie/ [zuletzt abgerufen am 20.07.2016] Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 051/16 Seite 6 Das Telemediengesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen, unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird oder nicht. In Abschnitt 2 des Telemediengesetzes finden sich Bestimmungen zu Zulassungsfreiheit und Informationspflichten ; so ist in § 4 ist geregelt, dass Telemedien im Rahmen der Gesetze zulassungs - und anmeldefrei sind. Allgemeine Informationspflichten sind in § 5 geregelt, § 6 regelt Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation. Abschnitt 3 behandelt die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern. Gemäß § 7 sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, während sie gemäß § 8 für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst und weder Adressaten der übermittelten Informationen noch die übermittelten Informationen ausgewählt oder die Informationen verändert haben. Weiterhin sind im Telemediengesetz unter anderem Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Abrechnung kostenpflichtiger Dienste zu finden.7 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der privatwirtschaftlich organisierten Wetterdienstleister Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Bereitstellung von Wetterdienstleistungen gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jeder Wetterdienstleister individuell für die Nutzung seiner Dienste festlegen kann. Darin findet sich zumeist ein Gewährleistungs - und Haftungsausschluss für die Richtigkeit der Wetterprognosen sowie von Schadenersatzansprüchen , sofern diese nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Wetterdienstleisters resultieren.8 - Ende der Bearbeitung - 7 Vgl. Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG), Artikel 1: Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl vom 28. Februar 2007, S. 179 ff.). Im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tmg/gesamt.pdf [zuletzt abgerufen am 21.07.2016] 8 Beispielhaft siehe die AGB der MeteoGroup Deutschland GmbH, im Internet abrufbar unter http://www.meteogroup .com/fileadmin/filemounts/german/documents/PDF_Downloads/MeteoGroup_AGB_deutsch.pdf [zuletzt abgerufen am 20.07.2016] und die AGB der WetterOnline GmbH im Internet abrufbar unter http://www.wetteronline .de/?content=generalterms&memberdisplay=true&pid=p_marketing [zuletzt abgerufen am 20.07.2016]