WD 8 - 3000 - 048/17 (08.12.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Tabelle gibt einen Überblick über den Verfassungsrang der Landessprache in 36 Staaten Europas. Land Landessprache hat Quelle Verfassungsrang keinen Verfassungsrang Albanien x Artikel 14 der Verfassung der Republik Albanien Belgien x Bosnien- Herzegowina x Novelle (Änderung) XXIX der Verfassung der Föderation Bosnien und Herzegowina Dänemark x Deutschland x Estland x Artikel 6 der Verfassung der Republik Estland Finnland x Abschnitt 17 der Verfassung der Republik Finnland Frankreich x Artikel 2 der Verfassung der Französischen Republik Georgien x Artikel 8 und Artikel 85 der georgischen Verfassung Griechenland x Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Übersicht über den Verfassungsrang der Landessprache in 36 Ländern Europas Kurzinformation Übersicht über den Verfassungsrang der Landessprache in 36 Ländern Europas Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Irland x Artikel 8 der Verfassung der Republik Irland Island x Italien x Kroatien x Artikel 12 der Verfassung der Republik Kroatien Lettland x Artikel 4 der Verfassung der Republik Lettland Litauen x Artikel 14 der Verfassung der Republik Litauen Luxemburg x Artikel 29 der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg Malta x Artikel 5(1) der Verfassung der Republik Malta Mazedonien x Novelle (Änderung) V (ersetzt Artikel 7) und Novelle (Änderung) VIII (ersetzt Artikel 48) der Verfassung der Republik Mazedonien Montenegro x Artikel 13 der Verfassung von Montenegro Niederlande x Norwegen x Österreich x Artikel 8 Bundes-Verfassungsgesetz der Republik Österreich Polen x Artikel 27 und 35(1) der Verfassung der Republik Polen Portugal x Artikel 9 und Artikel 11 der portugiesischen Verfassung Rumänien x Artikel 13 der rumänischen Verfassung Russland x Artikel 68 der Verfassung der Russischen Föderation Schweden x Kurzinformation Übersicht über den Verfassungsrang der Landessprache in 36 Ländern Europas Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Schweiz x Artikel 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Serbien x Artikel 10 der Verfassung der Republik Serbien Slowakische Republik x Artikel 6 der Verfassung der Slowakischen Republik Slowenien x Artikel 11 der Verfassung der Republik Slowenien Spanien x Artikel 3 der Verfassung des Königreichs Spanien Tschechische Republik x Türkei x Artikel 3 der Verfassung der Republik Türkei Ungarn x Artikel H des ungarischen Grundgesetzes ***