WD 8 - 3000 - 046/21 (30. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende , geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig . Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Geruchsbelästigungen können vor allem durch Luftverunreinigungen aus Chemieanlagen, Mineralölraffinerien , Lebensmittelfabriken, Abfallbehandlungsanlagen und Tierhaltungsanlagen verursacht werden. Insbesondere Schweineställe, Rinderställe, Ställe für Geflügelhaltung und sonstige Ställe für die landwirtschaftliche Tierhaltung können wegen der Geruchsemissionen nachbarschaftsbeeinträchtigende Wirkungen haben. Die größte Rolle zur Regelung des Immissionsschutzes in Deutschland nimmt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)1 ein. Ein Zweck des BImSchG ist es, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Als Immissionen im Sinne des BImSchG sind unter anderem auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen zu verstehen, zu denen auch Geruchsstoffe zählen (vgl. § 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Geruchsrelevante Regelungen enthalten § 5 Abs. 1 BIm- SchG, der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen dazu verpflichtet, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu vermeiden, sowie § 22 Abs. 1 BImSchG, der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen dazu verpflichtet, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen, ergibt sich aus dem Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).2 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9.12.2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BImSchG.pdf. 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.1.2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/4._BImSchV.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regulierung von Geruchsemissionen durch Industrie und Tierhaltung Kurzinformation Regulierung von Geruchsemissionen durch Industrie und Tierhaltung Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Das BImSchG lässt offen, wann Geruchsimmissionen im Einzelfall als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu bewerten sind. Hinsichtlich der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsemissionen stehen keine bundesweit rechtsverbindlichen Normkonkretisierungen , sondern nur Orientierungshilfen zu Verfügung.3 Als eine solche kommt in erster Linie die Geruchsimmissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (GIRL) in Betracht, die in einzelnen Bundesländern durch einen Landeserlass verbindlich eingeführt wurde4 und inzwischen in der Rechtsprechung zunehmend anerkannt ist.5 Sie bietet für Behörden und Gerichte eine Orientierung dafür, ob eine Geruchsbelästigung noch zumutbar ist oder nicht. Daneben finden sich Anhaltspunkte in den einschlägigen Richtlinien der Deutschen Ingenieure (VDI-Richtlinien).6 Auch diese technischen Leitlinien stellen keine rechtsverbindlichen Gesetze dar, sondern können lediglich als Beurteilungsgrundlage dafür herangezogen werden, ob sich eine Immission noch im Rahmen des Zumutbaren befindet. Regelungen betreffend die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (z.B. Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik, Mindestabstände zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung, maximale Geruchsstoffkonzentration für bestimmte Anlagen) finden sich in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)7. Diese auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift ist von großer praktischer Bedeutung. Ziffer 5.4.7.1 der TA-Luft betrifft Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren. Für weiterführende Informationen zu Emissionen von Ammoniak, Geruch und Staub in der intensiven Tierhaltung wird auf den Internetauftritt des Umweltbundesamtes verwiesen.8 *** 3 Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird nicht in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geregelt, vgl. Anwendungsbereich in Ziff. 1 Abs. 3 TA Luft, abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_24072002_IGI2501391.htm. 4 Vgl. z.B. Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000350. 5 Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann, 93. EL August 2020, TA Luft Nr. 1 1 Rn. 8 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21.6.2001, NJW 2001, 3054 (3055 f.). 6 Insbesondere VDI Richtlinie 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“ von September 2011. Inhaltsverzeichnis abrufbar unter: https://www.vdi.de/fileadmin/pages/vdi_de/redakteure/richtlinien/inhaltsverzeichnisse/1802148.pdf. Die Richtlinie beschreibt den Stand der Haltungstechnik und der Maßnahmen zur Emissionsminderung bei der Haltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden. Darüber hinaus enthält sie Konventionswerte für die Emissionen von Geruchsstoffen, Ammoniak und Staub aus Tierhaltungsanlagen. Als Emissionsquellen werden Ställe, Nebeneinrichtungen und Auslaufflächen berücksichtigt. 7 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002, abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_24072002_IGI2501391.htm. 8 https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/ammoniak -geruch-staub#emissionen-der-landwirtschaft. Englische Fassung abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/en/topics/soil-agriculture/ecological-impact-of-farming/ammonia-dustodour -emissions.