WD 8 - 3000 - 044/16 (26.05.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Begriff des „Wasserkörpers“ wird im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) § 3 Begriffsbestimmungen definiert: „Wasserkörper: einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper)“. Ihre Bestandsaufnahme ist im Rahmen der durch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie vorgeschriebenen Analysen und Überprüfungen wichtig. Durch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000) soll die Wasserpolitik innerhalb der EU in Hinblick auf eine nachhaltige Wassernutzung vereinheitlicht werden. Im Artikel 5 der WRRL heißt es: „Merkmale der Flussgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit - eine Analyse ihrer Merkmale, - eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und - eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60/EG Kurzinformation Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60/EG Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (2) Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.“1 Im Jahr 2012 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine Zwischenbilanz zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme veröffentlicht.2 Hierin wird auf die Zwischenberichte aller Bundesländer verwiesen; die Berichte von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein finden sich in den nachfolgend angegebenen Internetressourcen: Mecklenburg-Vorpommern: http://www.wrrl-mv.de//doku/oeffentlicher_zwischenbericht_2012_11_01.pdf (Zwischenbericht 2012 zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Mecklenburg-Vorpommern) Schleswig-Holstein: www.wasser.schleswig-holstein.de => Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz => EG-Wasserrahmenrichtlinie => Zwischenbilanz 2012 - Ende der Bearbeitung - 1 Im Internet abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32000L0060&from=DE [zuletzt abgerufen am 26. Mai 2016]. 2 Im Internet abrufbar unter: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/wasserrahmenrichtlinie _zwischenbilanz_bf.pdf [zuletzt abgerufen am 26. Mai 2016].