© 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 042/19 Einzelfragen zum Küstenschutz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 2 Einzelfragen zum Küstenschutz Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 042/19 Abschluss der Arbeit: 11.04.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zuständigkeitsverteilung nach dem Grundgesetz 4 2. Zuständigkeitsverteilung in den einzelnen Küstenländern 5 2.1. Mecklenburg-Vorpommern 5 2.2. Schleswig-Holstein 7 2.3. Niedersachsen 8 2.4. Freie und Hansestadt Hamburg 9 2.5. Freie Hansestadt Bremen 9 3. Zusammenfassung 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 4 1. Zuständigkeitsverteilung nach dem Grundgesetz Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes (GG) unterfällt der Küstenschutz der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das bedeutet, die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht. Daher können die Länder den Küstenschutz durch Landesrecht regeln. Gemäß Art. 91 a Abs. 1 GG wirkt der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben). Eine der drei im Grundgesetz verankerten Gemeinschaftsaufgaben ist die Verbesserung des Küstenschutzes. Näheres regelt das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes " (GAK-Gesetz - GAKG).1 § 1 Abs. 1 Nr. 8 GAKG definiert den Küstenschutz als „Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten“. Für die Erfüllung dieser Gemeinschaftsaufgabe wird gemäß § 4 GAKG ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. Der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2018 - 2021 einschließlich des Sonderrahmenplanes „Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels (2009 - 2025)“ ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft abrufbar.2 Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GAKG erstattet der Bund jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von 70 Prozent. Artikel 91 a Abs. 1 GG nimmt die Verbesserung des Küstenschutzes in den Blick und erfasst den Neu- und Ausbau von Küstenschutzanlagen, nicht aber notwendige Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen .3 Dementsprechend ist die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen gemäß Förderbereich 8 Ziff. 1.2.2 c) des Rahmenplans (S. 97) nicht förderfähig. Eine Differenzierung zwischen Küstenschutz von bebauten und unbebauten Küstenabschnitten nimmt der Rahmenplan nicht vor. 1 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) vom 03.09.1969, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231). 2 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2018). Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2018 – 2021. https://www.bmel.de/Shared- Docs/Downloads/Landwirtschaft/Foerderung/Rahmenplan2018-2021.pdf?__blob=publicationFile. Letzter Zugriff : 11.04.2019. 3 Maunz, Theodor; Dürig, Günter (2018). Grundgesetz Kommentar. Art. 91a Rn. 24. München: Verlag C.H. Beck. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 5 2. Zuständigkeitsverteilung in den einzelnen Küstenländern 2.1. Mecklenburg-Vorpommern Die maßgebliche gesetzliche Grundlage für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern bildet das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)4. Gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 LWaG ist der Schutz der Küsten durch den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von See-, Bodden- und Haffdeichen, Buhnen, Deckwerken und von anderen technischen Einrichtungen und Maßnahmen, einschließlich biologischer Maßnahmen, sowie durch die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der seewärtigen Dünen und des Strandes eine öffentliche Aufgabe. Die Pflicht zur Sicherung der Küsten erstreckt sich gemäß § 83 Abs. 1 S. 3 LWaG auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten und obliegt gemäß § 83 Abs. 2 LWaG bis zur Gründung von Küstenschutzverbänden dem Land.5 Das Faltblatt "Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern"6, herausgegeben vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, beschreibt folgende Zuständigkeitsverteilung : „Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist als oberste Wasserbehörde des Landes an zentraler Stelle für den Küstenschutz zuständig. Die Zuständigkeit für Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Küstenschutzanlagen obliegt dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als oberer Wasserbehörde. Für alle sonstigen, mit dem Küstenschutz verbundenen wasserrechtlichen Vollzugsaufgaben sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) als untere Landesbehörden in ihrem jeweiligen Amtsgebiet verantwortlich. Das StALU Mittleres Mecklenburg verfügt am Standort Rostock mit der Dezernatsgruppe Küste über eine zusätzliche Arbeitseinheit mit zentralisiertem Küstenschutzsachverstand . Diese übernimmt ämterübergreifende Grundlagen,- Planungs- und Beratungsaufgaben für die StÄLU sowie für die übergeordneten Behörden.“ 4 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221). 5 Siehe auch Landtag Mecklenburg-Vorpommern (2019). Kleine Anfrage „Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern “ und Antwort der Landesregierung. Drucksache 7/3086. http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok /dokument/43322/kuestenschutz_in_mecklenburg_vorpommern.pdf. Letzter Zugriff: 11.04.2019. 6 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (2015). Faltblatt "Küstenschutz in Mecklenburg -Vorpommern". http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=1567169. Letzter Zugriff: 11.04.2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 6 Quelle: Ebenda. Die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes erstreckt sich gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 LWaG nicht auf den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Diese Aufgabe obliegt den für die Gewässerunterhaltung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet .7 Näheres beinhaltet das im Jahr 2009 vorgestellte "Regelwerk Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern "8, welches den 1995 herausgegebenen „Generalplan Küsten- und Hochwasserschutz Mecklenburg -Vorpommern" weiterentwickelt. Unter „Grundsätze des Küstenschutzes“ heißt es dort: „Küstenschutz ist auf den Schutz im Zusammenhang bebauter Gebiete fokussiert“.9 7 Eine Übersicht enthält die Internetseite des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg- Vorpommern: https://wbv-mv.de/index.php/startseite.html. Letzter Zugriff: 11.04.2019. 8 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern (2009). Regelwerk Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern. Abrufbar unter: http://www.stalu-mv.de/mm/Themen/Küstenschutz /Regelwerk-Küstenschutz-Mecklenburg–Vorpommern/. Letzter Zugriff: 11.04.2019. 9 Ebenda: S. 43. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 7 2.2. Schleswig-Holstein Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Küstenschutz in Schleswig-Holstein werden durch das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG)10 bestimmt. Oberste Küstenschutzbehörde ist gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 LWG das Ministerium für Energiewende , Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als das für den Küstenschutz zuständige Ministerium. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) ist als untere Küstenschutzbehörde für die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes der Küstenschutzanlagen verantwortlich. Vom LKN werden die dem Land obliegenden Bau- und Unterhaltungsaufgaben an den Landesschutzdeichen, den Regionaldeichen sowie den in diesen Deichen vorhandenen Bauwerken wahrgenommen.11 Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen und Dämmen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist gemäß § 63 Abs. 1 LWG eine öffentliche Aufgabe und obliegt hinsichtlich der Landesschutzdeiche sowie hinsichtlich der Regionaldeiche auf den Halligen und Inseln dem Land. Hinsichtlich aller übrigen Regionaldeiche, der Mittel- und Binnendeiche sowie der Dämme obliegen der Bau und die Unterhaltung den Wasser- und Bodenverbänden . Gemäß § 73 LWG gewährt das Land den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden , die Deiche und Dämme zu unterhalten haben, auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen . Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bestimmungen hat das Land Schleswig-Holstein mit dem „Generalplan Küstenschutz Schleswig-Holstein 2012“12 einen Fachplan aufgestellt, in welchem es seine Handlungsgrundsätze für den Küstenschutz festlegt. 10 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30). 11 Landesportal Schleswig-Holstein (2019). Organisation des Küstenschutzes in Schleswig-Holstein. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kuestenschutz/organisation.html. Letzter Zugriff: 11.04.2019. 12 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (2013). Generalplan Küstenschutz des Landes Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2012. file:///U:/Aufträge %202019/Deichschutz/Generalplan%20Küstenschutz%20SH%20(2012).pdf. Letzter Zugriff: 11.04.2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 8 2.3. Niedersachsen Die entscheidende gesetzliche Grundlage für den Küstenschutz in Niedersachsen ist das Niedersächsische Deichgesetz (NDG).13 Niedersachsen ist das einzige Bundesland, welches das Deichrecht spezialgesetzlich geregelt hat. Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)14 legt die Zuständigkeiten der Behörden fest. Oberste Deichbehörde ist gemäß § 30 Abs. 1 NDG das Fachministerium, somit das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz. Bestimmte Aufgaben, wie z.B. die Festsetzung der Abmessungen eines Deiches, sind gemäß § 1 ZustVO-Deich dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz übertragen. Soweit das NDG nichts anderes vorschreibt, ist gemäß § 30 a S. 1 NDG die untere Deichbehörde zuständig. Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 NDG die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr. Sie üben gemäß § 30 Abs. 4 S. 1 NDG die Deichaufsicht aus. Träger der Deicherhaltung sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 NDG die Wasser- und Bodenverbände (Deichverbände) bzw. auf den Ostfriesischen Inseln das Land Niedersachsen. Zwei wichtige Grundlagenwerke bilden die Richtschnur der aktuellen Arbeiten im Küsten- und Inselschutz Niedersachsens: der 2007 erschienene "Generalplan Küstenschutz", sowie der 2011 vorgelegte "Generalplans Inselschutz".15 Nur für die sieben dauerhaft besiedelten Hauptinseln (Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog , Spiekeroog und Wangerooge) werden Küstenschutzmaßnahmen durchgeführt, nicht jedoch für nur zeitweise bewohnte oder unbewohnte Inseln, wie z.B. Memmert, Lütje Hörn oder Minsener Oog.16 13 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) in der Fassung vom 23.02.2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353). 14 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich) vom 29.11.2004 (Nds. GVBl. S. 549). 15 Beide abrufbar unter: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/hochwasser_kuestenschutz/kuestenschutz/generalplan _kuestenschutz/generalplan-kuestenschutz-45183.html. Zugriff: 11.04.2019. 16 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (2010). Generalplan Küstenschutz Niedersachsen – Ostfriesische Inseln. S. 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 9 2.4. Freie und Hansestadt Hamburg Das Hamburgische Wassergesetz (HWaG)17 beinhaltet Regelungen zum Hochwasserschutz. Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind gemäß § 56 Abs. 1 HWaG von der Wasserbehörde18 zu unterhalten, wiederherzustellen und zu verteidigen. Bei privaten Hochwasserschutzanlagen obliegen die Unterhaltung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung dem Eigentümer der Anlage oder eines Anlageteils sowie demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt (§ 56 Abs. 2 HWaG). 2.5. Freie Hansestadt Bremen Auch das Bremische Wassergesetz (BremWG)19 enthält Bestimmungen zum Küsten- und Hochwasserschutz . Der dem Wohl der Allgemeinheit dienende Schutz vor Hochwasser und Sturmflut sowie die Sicherung des Hochwasserabflusses sind gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 BremWG öffentliche Aufgaben. § 66 BremWG regelt die Erhaltungspflicht für Hochwasserschutzanlagen. Der „Generalplan Küstenschutz Niedersachsen/ Bremen“20 wurde 2007 gemeinsam durch die Länder Bremen und Niedersachsen aufgestellt und informiert darüber, welche Maßnahmen zur langfristigen Gewährleistung des Hochwasserschutzes entlang der Unterweser im Land Bremen erforderlich sind. 17 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2012 (HmbGVBl. S. 510). 18 Zuständige Wasserbehörden für die Hamburger Überschwemmungsgebiete (2017): http://www.hamburg.de/contentblob /4326204/b363b3eea4c04ce0ef6179a00fd9678c/data/d-zustaendigewasserbehoerde.pdf. Letzter Zugriff: 11.04.2019. 19 Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (Brem.GBl. S. 644). 20 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (2007). Generalplan Küstenschutz Niedersachsen/ Bremen – Festland. Abrufbar unter: https://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail .php?gsid=bremen213.c.23596.de. Letzter Zugriff: 11.04.2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 8 - 3000 - 042/19 Seite 10 3. Zusammenfassung Küstenschutz liegt in Deutschland in der Verantwortung der Bundesländer. Die baulichen Schutzmaßnahmen für den Küstenschutz werden auf föderaler, kommunaler oder körperschaftlicher Ebene (Deichverbände) geplant und realisiert.21 Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Küstenland, das in seinem Wassergesetz die Pflicht zur Sicherung der Küsten auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten beschränkt. So unterliegt die unbebaute Steilküste Mecklenburg-Vorpommerns beispielsweise grundsätzlich keinem besonderen Schutz.22 *** 21 Brinkmann, Birgitt; Heinrichs, Harald (2014). Hochwasser- und Küstenschutz in Deutschland. In: Heinrichs, Harald; Michelsen, Gerd (Hrsg.). Nachhaltigkeitswissenschaften (501-522). Heidelberg: Springer-Verlag. 22 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (2019). Steilküsten in Mecklenburg- Vorpommern. http://www.stalu-mv.de/mm/Themen/Küstenschutz/Steilküsten-in-Mecklenburg–Vorpommern/. Letzter Zugriff: 11.04.2019.