© 2016 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 042/16 Anrechnung und Verkürzung von Ausbildungszeiten nach § § 7, 8 Berufsbildungsgesetz Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 2 Anrechnung und Verkürzung von Ausbildungszeiten nach § § 7, 8 Berufsbildungsgesetz Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 042/16 Abschluss der Arbeit: 24.05.2016 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Anrechnung nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Verkürzung nach § 8 BBiG 4 2. Formen der Ausbildungsverkürzung 5 2.1. Ausbildungsverkürzung bei beruflicher Vorbildung 5 2.1.1. Anrechnung einer berufsvorbereitenden Maßnahme (§7 BBiG) 5 2.1.2. Anrechnung der Berufserfahrung (§8 BBiG) 5 2.1.3. Anrechnung einer abgebrochenen oder absolvierten Ausbildung (§8 BBiG) 6 2.2. Ausbildungsverkürzung bei schulischer Vorbildung 6 2.3. Ausbildungsverkürzung bei überdurchschnittlichen Leistungen 7 2.4. Ausbildungsverkürzung bei einer Teilzeitberufsausbildung 7 2.5. Mindestausbildungsdauer 8 3. Umsetzung in den Bundesländern 9 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 4 1. Anrechnung nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Verkürzung nach § 8 BBiG „Bei der Berücksichtigung von (beruflicher) Vorbildung im Rahmen einer späteren dualen Ausbildung muss rechtlich unterschieden werden zwischen der Anrechnung nach § 7 BBiG, bei der Auszubildende so behandelt werden, als haben sie die relevante Ausbildungszeit bereits zurückgelegt (Konsequenzen bspw. für die Höhe der Ausbildungsvergütung) und der Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG, bei der die Ausbildung vor dem Ablauf der eigentlich vorgesehenen Ausbildungsdauer beendet wird. In der Praxis werden diese beiden Tatbestände nicht immer deutlich getrennt . Mit Hilfe des Verkürzungstatbestandes des § 8 Abs. 1 und den zu dessen Umsetzung erfolgten Empfehlungen des Hauptausschusses (HA-BIBB) können von der zuständigen Stelle im Einzelfall Tatbestände wie das Abitur, eine abgeschlossene Berufsausbildung, das Lebensalter oder einschlägige Berufserfahrung/-grundkenntnisse berücksichtigt werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag des Auszubildenden und des ausbildenden Betriebs. Bei einer Regelausbildungszeit von 3 Jahren soll dabei eine Mindestausbildungszeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. § 7 BBiG ist eine Neuregelung der BBiG-Novelle 2005. Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift (§ 29 Abs. 1 BBiG alt) wurde durch § 7 Absatz 1 BBiG die Möglichkeit, durch Verordnung zu bestimmen , dass eine Vorbildung in einer berufsbildenden Schule auf eine sich anschließende duale Ausbildung ganz oder teilweise angerechnet wird, in den Verantwortungsbereich der Länder verlagert. Gem. § 7 Absatz 2 ist eine solche Anrechnung seit dem 1. August 2009 jedoch nicht mehr obligatorisch, sondern nur noch auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden möglich. Sofern aktuell durch Landesverordnung die Anrechnungsmöglichkeit geregelt ist und ein gemeinsamer Antrag vorliegt, ist die Anrechnung von der zuständigen Stelle vorzunehmen . Wie bereits eine Abfrage des BMBF bei den Ländern nach Wegfall der Übergangsregelung in 2009 gezeigt hat, ist der Umgang der Länder mit § 7 BBiG uneinheitlich. Viele Bundesländer haben nach Wegfall der obligatorischen Anrechnung gar keine neuen Verordnungen erlassen, stattdessen wurde auf die Möglichkeiten einer individuellen Verkürzung nach § 8 BBiG oder auf Pakte und sonstige Vereinbarungen verwiesen. Nach der 2011 im Rahmen der Berufsbildungsforschungsinitiative (BBFI) erstellten GIB-Studie ´Analyse der Optionen zur Anrechnung von beruflicher Vorbildung` werden Anrechnungen im Sinne des § 7 teilweise sogar in Ländern ohne entsprechende Landesverordnung auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrags von Auszubildenden und Ausbildenden vorgenommen. Die Studie zeigt, „dass die Umsetzung des 2005 neu gefassten § 7 BBiG in den Bundesländern äußerst heterogen erfolgt. Dies führt dazu, ´dass die Möglichkeit einer Anrechnung beruflicher Vorbildung häufig weniger von den Fähigkeiten und Kompetenzen eines Jugendlichen als von der regionalen Ansiedlung eines Betriebes abhängt. Die Erfahrungen mit der Erprobung von Ausbildungsbausteinen im BMBF-Programm JOBSTAR- TER CONNECT unterstreichen die Ergebnisse der oben genannten Analyse. Im Abschlussbericht der Externen Evaluation von JOBSTARTER CONNECT heißt es hierzu: ´Dass die Projekte nur wenige Arrangements mit den zuständigen Stellen in Bezug auf § 7 BBiG bzw. § 27 (Handwerksordnung (HwO) schließen konnten, ist auch der Tatsache geschuldet, dass die Rechtslage in diesem Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 5 Bereich ungünstig ist und Anrechnungen rechtlich nur dann zulässig sind, wenn eine entsprechende Landesverordnung erlassen ist und in dieser die Bildungsgänge oder Berufsausbildungen bestimmt sind, die ganz oder teilweise auf eine Ausbildung angerechnet werden. Entsprechende Landesverordnungen gibt es aber nur in wenigen Ländern und zudem sehen BBiG und HwO keine Anrechnung von erworbenen Kompetenzen vor`. Bewertung: Das BBiG bietet derzeit zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf eine betriebliche Erstausbildung gem. § 7 BBiG eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Landes, die wiederum Grundlage für einen gemeinsamen Antrag von Auszubildendem und Ausbildendem darstellt. Das BBiG bietet keine Grundlage für Individualentscheidungen der zuständigen Stelle, wie dies bei § 8 BBiG bei der Verkürzung möglich ist. Wenn das jeweilige Land keine entsprechende Verordnung erlassen hat, ist eine Anrechnung daher nicht möglich. Um eine Anrechnung in der Praxis auch ohne Rechtsverordnung eines Landes zu ermöglichen, könnte § 7 BBiG so ergänzt werden, dass in diesem Falle eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Stelle ermöglicht wird. Das BMBF befürwortet eine solche Anpassung im Interesse der Betroffenen an wohnsitzunabhängigen Chancen und zur Steigerung der systemischen Effizienz.“1 2. Formen der Ausbildungsverkürzung2 2.1. Ausbildungsverkürzung bei beruflicher Vorbildung Unter beruflicher Vorbildung versteht man, dass man bereits vor der Ausbildung entweder eine Berufsschule besucht, ein berufsvorbereitende Maßnahme durchgeführt hat, Berufserfahrungen durch Nebenjobs oder durch eine (abgebrochene) Ausbildung erlangt hat. Die berufliche Vorbildung kann in drei Bereiche untergliedert werden. 2.1.1. Anrechnung einer berufsvorbereitenden Maßnahme (§7 BBiG) Eine berufsvorbereitende Maßnahme (BvB) ermöglicht es die Wartezeit bis zum nächsten Ausbildungsjahr sinnvoll zu nutzen und den Einstieg in die Arbeitswelt zu erleichtern. Da eine Maßnahme bis zu einem Jahr dauern kann, entspricht diese dem ersten Ausbildungsjahr. Mit der angerechneten Zeit kann sich die neue Ausbildung bis zu einem Jahr verkürzen. Dadurch gelangt man sofort ins zweite Ausbildungsjahr und hat auch einen Anspruch auf die Vergütung des zweiten Lehrjahres. Die Anrechnung muss rechtzeitig bei der zuständigen Stelle beantragt werden. 2.1.2. Anrechnung der Berufserfahrung (§8 BBiG) Berufserfahrung liegt dann vor, wenn man einen Beruf ausübt und somit eine berufliche Grundbildung erlangt hat. Auch wenn man keine Ausbildung in dem Betrieb absolviert, hat man die 1 BMBF (2016). Evaluation des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Evaluierungsbericht. 23.03.2016. https://www.bmbf.de/files/2016-03-23_Evaluationsbericht_BBiG.pdf 2 Vergl.: Aubi plus (2016a). Ausbildungsverkürzung bei beruflicher Vorbildung. https://www.aubi-plus.de/ausbildung /verkuerzung/berufliche-vorbildung/ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 6 Chance an einer Abschlussprüfung für das Berufsbild teilzunehmen. Allerdings gelten hier besondere Voraussetzungen, die man erfüllen muss. Zu der Abschlussprüfung wird man nach §45 BBiG erst zugelassen, wenn man mindestens das 1,5-fache der normalen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig war. Ein Beispiel: Jemand ist in einem Betrieb angestellt und dort im Büro tätig. Er entschließt sich eine Prüfung abzulegen, damit er eine staatlich erkannte Berufsausbildung hat. Die normale Ausbildungszeit als Kaufmann/-frau für Büromanagement beträgt drei Jahre. Um für die Prüfung zugelassen zu werden, musst man 4,5 Jahre (= 3 Jahre x 1,5) in dem Berufsfeld gearbeitet haben und Berufspraxis gesammelt haben. 2.1.3. Anrechnung einer abgebrochenen oder absolvierten Ausbildung (§8 BBiG) Wird eine abgebrochene Ausbildung in einem anderen Betrieb fortgesetzt, kann die bereits absolvierte Ausbildungszeit angerechnet werden. Hierfür müssen beide Parteien, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende, darüber einig sein, wie viel von der vorherigen Ausbildungszeit anerkannt werden. Mit einer Anrechnung von 12 Monaten hat man einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung im zweiten Lehrjahr. Dies gilt auch bei einer bereits abgeschlossenen Ausbildung . Überblick über die Verkürzungsmöglichkeiten: Berufliche Vorbildung Verkürzung Berufsvorbereitende Maßnahme Kürzung um 12 Monate möglich Berufserfahrung Absprache mit der zuständigen Stelle Abgebrochende Ausbildung Absprache mit der zuständigen Stelle Abgeschlossene Ausbildung Kürzung um 12 Monate möglich 2.2. Ausbildungsverkürzung bei schulischer Vorbildung3 Mit einem höheren Schulabschluss als dem Hauptschulabschluss kann man die Ausbildung bis zu 12 Monate verkürzen. Bei Vertragsabschluss ist es wichtig, dass man die Möglichkeiten mit dem Ausbildungsbetrieb bespricht und diesen Ausbildungspunkt auch in dem Ausbildungsvertrag schriftlich festhält. Zudem müssen beide Parteien, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende , gemeinsam einen Antrag auf Verkürzung bei der zuständigen Stelle einreichen. Natürlich hat man auch noch die Möglichkeit, den Antrag auf Verkürzung nach der Zwischenprüfung zu stellen. Wenn man überzeugt ist, dass man die Inhalte in der verkürzten Ausbildungszeit absolvieren kann, sollte man sich an den Ausbilder wenden und einen entsprechenden Antrag bei der IHK oder HWK einreichen. Im Gegensatz zur beruflichen Vorbildung wird die Ausbildungszeit am Ende gekürzt. Bei einer Anrechnung von z.B. sechs Monaten verkürzt sich die normale Ausbildungszeit von drei auf 2,5 Jahre. Überblick zum jeweiligen Schulabschluss und der sich ergebenden Verkürzungsmöglichkeit: 3 Vergl.: Aubi plus (2016b). Ausbildungsverkürzung bei schulischer Vorbildung. https://www.aubi-plus.de/ausbildung /verkuerzung/schulische-vorbildung/ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 7 Schulische Vorbildung Verkürzung Realschulabschluss (Mittlere Reife) Kürzung um 6 Monate möglich Fachhochschulreife Kürzung um 12 Monate möglich Allgemeine Hochschulreife (Abitur) Kürzung um 12 Monate möglich 2.3. Ausbildungsverkürzung bei überdurchschnittlichen Leistungen4 Bei jeder staatlich anerkannten Ausbildung wird nach der Hälfte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung absolviert, bei der man eine Note erhält. Je nach Berufsbild fließt die Zwischenprüfungsnote zu einem gewissen Prozentsatz in die Abschlussnote mit ein oder dient nur als Orientierung . Wenn man als Auszubildender in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb gute Leistungen zeigt, kann man einen Antrag auf Verkürzung bei der zuständigen Stelle einreichen. Die Verkürzungszeit kann bis zu sechs Monate betragen. Voraussetzungen für den Antrag zur Ausbildungsverkürzung sind: - Notendurchschnitt besser als 2,49 in allen prüfungsrelevanten Berufsschulfächern - Betriebliche Leistungsbewertung besser als 2,49 Natürlich muss man die Voraussetzungen auch schriftlich belegen können. Hierfür muss man dem Antrag noch folgende Dokumente mit beilegen: - Zeugnis der Berufsschule, - Leistungszeugnis oder Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes, - Zwischenprüfungsbescheinigung, - Berichtsheft. 2.4. Ausbildungsverkürzung bei einer Teilzeitberufsausbildung5 Diese Form der Ausbildung richtet sich an junge Menschen, die bereits eine Ausbildung begonnen haben und diese aufgrund von Elternschaft oder Pflegetätigkeiten in der Familie unterbrechen mussten. Die Verkürzung kann sich auf die tägliche als auch auf die wöchentliche Arbeitszeit beziehen. Auch hier gibt es unterschiedliche Varianten der Teilzeitausbildung: - Bei einer Arbeitszeit von min. 25 – 30 Wochenstunden, wobei der Berufsschulunterricht bereits einbezogen ist, findet die Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit statt. Man absolviert seine Ausbildung in der regulären Ausbildungszeit. - Bei einer Arbeitszeit von min. 20 Wochenstunden inklusive des Berufsschulunterrichts verlängert sich die Ausbildungszeit um maximal ein Jahr. 4 Vergl.: Aubi plus (2016c). Ausbildungsverkürzung bei überdurchschnittlichen Leistungen. https://www.aubiplus .de/ausbildung/verkuerzung/ueberdurchschnittliche-leistungen/ 5 Vergl.: Aubi plus (2016d). Ausbildungsverkürzung bei einer Teilzeitberufsausbildung. https://www.aubiplus .de/ausbildung/verkuerzung/teilzeitberufsausbildung/ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 8 - Bei der Vertragsverhandlung ist ein Zusatz einzufügen, der die Vereinbarung der Teilzeitausbildung schriftlich festhält. Auch bei der Ausbildungsvergütung ist den Betrieben freigestellt, ob sie das volle Gehalt oder einen Betrag entsprechend der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit auszahlen. 2.5. Mindestausbildungsdauer6 Manchmal kann es sogar vorkommen, dass man sowohl berufliche als auch schulische Vorbildung vorweisen kann und sich somit die Ausbildungszeit noch mehr verringert. Allerdings gibt es Mindestausbildungszeiten, die man nicht unterschreiten darf. Überblick über die Regelausbildungszeit und die dazugehörige Mindestausbildungszeit: Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren 2 Jahre Ausbildungsdauer von 3 Jahren 1,5 Jahre Ausbildungsdauer von 2 Jahren 1 Jahr 6 Vergl.: Aubi plus (2016e). Mindestausbildungsdauer. https://www.aubi-plus.de/ausbildung/verkuerzung/mindestausbildungsdauer / Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 9 3. Umsetzung in den Bundesländern Verordnungen der Bundesländer zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit Stand Mai 2016 Bundesland Anrechnungsverordnung Baden-Württemberg Fassung vom 25.01.2012 gültig ab 28.02.2012 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- BBiGZustVBW2007V3P6&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GBl. 2007, 342 Bayern Fassung vom 28.01.2014 gültig ab 01.03.2014 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- RVEZustVBY2014pP7&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GVBl 2014, 22 Berlin bisher keine Brandenburg https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BBi- ZustVBBpELS&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GVBl. II 2015, Nr. 10 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-Ber- SchulVBB2016pP7&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GVBl. II 2016, Nr. 21 Bremen bisher keine Hamburg bisher keine Hessen Fassung vom 19.11.2012 gültig ab 01.01.2013 bis zum 31.12.2017 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- BFSchulAnrVHEpELS&psml=jurisw.psml&max=true einschlägiger Paragraph der VO https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- BFSchulAnrVHEpP1&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GVBl. 2012, 450 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 042/16 Seite 10 Mecklenburg-Vorpommern https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BBi- ZustLVMV2007pELS&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, 320 Fassung vom 14.09.2012 gültig ab 29.09.2012 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BBi- ZustLVMV2007V1P2&psml=jurisw.psml&max=true Niedersachsen außer Kraft Nordrhein-Westfalen https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- BBiGZustVNW2006V6P6&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GV. NRW. 2006, 446 Rheinland-Pfalz Fassung vom 04.03.2009 gültig ab 25.03.2009 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BBi- GuaZustVRP2009pELS&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GVBl. 2009, 108 Saarland Fassung vom 27.10.2010 gültig ab 11.12.2010 bis zum 31.12.2020 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- BBiGZustVSL2007V1P6&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: Amtsblatt 2007, 1733 Sachsen Fassung vom 21.07.2014 gültig ab 01.08.2015 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- BBiGAVSN2014V1P5&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: SächsGVBl. 2014, 423 Sachsen-Anhalt außer Kraft Schleswig-Holstein Fassung vom 16.03.2015 gültig ab 05.05.2015 https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr- BBiGZustVSH2005V10P6&psml=jurisw.psml&max=true Fundstelle: GVOBl. 2005, 556 Thüringen außer Kraft (Eigene Zusammenstellung) Ende der Bearbeitung