© 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 041/21 Änderungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes seit 1976 Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 041/21 Seite 2 Änderungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes seit 1976 Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 041/21 Abschluss der Arbeit: 14. April 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 041/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Ziele der Änderungsgesetze 4 3. Entwicklung der Mindeststundenzahlen für die Ausbildung für den gehobenen Dienst 7 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 041/21 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand dieser Dokumentation sind die Änderungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes seit dem Jahr 1976. Diese werden zunächst in den Anlagen 1 und 2 synoptisch dargestellt. Unter Punkt 2. werden anhand der jeweiligen Gesetzentwürfe die Zielsetzungen bzw. wesentlichen Inhalte der Änderungsgesetze des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes beginnend mit dem 1976 in Kraft getretenen Änderungsgesetz1 stichpunktartig wiedergegeben. Abschließend wird anhand exemplarischer Regelungen kurz die Entwicklung der Mindeststundenzahlen für einzelne Fächer für die Ausbildung für den gehobenen Dienst dargestellt. 2. Ziele der Änderungsgesetze Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (Fassung 1976 in der Synopse): „Die Leistungsanforderungen an die Steuerverwaltung sind in den letzten Jahren ständig gestiegen . Es ist deshalb erforderlich, die berufliche Bildung der Steuerbeamten neu zu ordnen und zugleich zu intensivieren. Dabei sind auch die allgemeinen bildungspolitischen Entwicklungen zu berücksichtigen.“ „Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst wird als Studiengang auf der Bildungsebene der Fachhochschulen ausgestaltet. Er besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten . Die Dauer des Vorbereitungsdienstes bleibt mit drei Jahren unverändert. Für den mittleren Dienst soll der Vorbereitungsdienst von zurzeit 18 auf 24 Monate verlängert werden; er schließt künftig eine fachtheoretische lehrgangsmäßige Ausbildung von sechs Monaten ein. Ferner wird der Aufstieg in höhere Laufbahnen neu geregelt und die Einführung der Beamten des höheren Dienstes in die Aufgaben ihrer Laufbahn verbessert.“2 Die erste in der Synopse aufgeführte Änderung betraf nur eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit einer Änderung des Deutschen Richtergesetzes. 1 Dies ist derzeit das erste in der Datenbank Juris erfasste und damit synoptisch recherchierbare Änderungsgesetz. 2 Bundestagsdrucksache 7/2203 vom 7. Juni 1974, S. 1. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 041/21 Seite 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (2. Änderung in der Synopse): „Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, die Laufbahn des mittleren Dienstes wieder für Absolventen von Hauptschulen zu öffnen. Damit soll eine Aufwertung der Hauptschule erreicht werden.“3 Die dritte in der Synopse aufgeführte Änderung erfolgte im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag 1990. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 25. Mai 1992 (4. Änderung in der Synopse): „Verbesserung der Personallage der im Aufbau befindlichen Steuerverwaltung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet. Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen für den Personaleinsatz in der Steuerverwaltung außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets.“4 Dieses Ziel sollte wie folgt erreicht werden: „Erleichterung des prüfungsfreien Aufstiegs während einer kurzen Übergangszeit für Steuerbeamte des mittleren Dienstes, die sich in das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet versetzen lassen.“5 Änderung im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (5. Änderung in der Synopse): „Mit der Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes soll ein wirtschaftlicherer Einsatz der Steuerbeamten des höheren Dienstes als bisher erreicht werden. Mit der Neuregelung ist die Erwartung verbunden, dass auch für Juristen in anderen Laufbahnen des höheren Dienstes des Bundes und der Länder — soweit eine Einführungszeit von mehr als sechs Monaten festgelegt ist — eine entsprechende Verkürzung vorgenommen wird.“6 Im Gesetzgebungsverfahren ist der erfolgreiche Änderungsantrag wie folgt begründet worden: „Der Finanzausschuss stimmt im Grundsatz einer Verkürzung der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung zu. Er hält jedoch eine Einführungszeit von 12 Mona- 3 Bundestagsdrucksache 10/864 vom 5.1.1984, S. 1. 4 Bundestagsdrucksache 12/2658, S. 1 5 Ebenda. 6 Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 12/4401, S. 46. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 041/21 Seite 6 ten für erforderlich, um den Nachwuchskräften die für die Wahrnehmung künftiger Führungsaufgaben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine praktische Einweisung und Ergänzende Studien an der Bundesfinanzakademie zu vermitteln.“7 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (6. Änderung in der Synopse) „- Verbesserung der Ausbildung der Steuerbeamten des mittleren Dienstes - Anpassung des Zeitraums der Laufbahnprüfung an die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes - Verzicht auf Bundesregelungen über den prüfungsfreien oder prüfungserleichterten Aufstieg für die Steuerbeamten der Länder - Neuzuschnitt der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitte unter Beibehaltung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes - Abschluss der Laufbahnprüfung des mittleren und gehobenen Dienstes innerhalb des Regel- Vorbereitungsdienstes - prüfungsfreier oder prüfungserleichterter Aufstieg nach Landesrecht“8 Einführung der Berufsbezeichnung "Finanzwirt/Finanzwirtin" für Steuerbeamte des mittleren Dienstes aufgrund der Ausschussempfehlungen.9 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (7. Änderung in der Synopse): „– Optimierung und Anpassung der Inhalte und Abläufe der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten der Länder infolge gewandelter Anforderungen von Staat und Gesellschaft an die Steuerverwaltung . – Harmonisierung der Vorschriften des Bundes mit dienstrechtlichen Regelungen der Länder.“10 7 Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 12/4801, S. 150, 154. 8 Bundestagsdrucksache 13/2592 vom 11. Oktober 1995, S. 1. 9 Bundestagsdrucksache 13/4440 vom 23. April 1996, S. 3. 10 Bundestagsdrucksache 14/8286 vom 20. Februar 2002, S. 1. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 041/21 Seite 7 Artikel 22 des Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2010 Die bislang letzte Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte vor dem Hintergrund der Föderalismusreform und der dadurch eröffneten Möglichkeit für eine Regelung des Laufbahnrechts durch die Länder.11 3. Entwicklung der Mindeststundenzahlen für die Ausbildung für den gehobenen Dienst Die Mindeststundenzahlen für die Ausbildung für den gehobenen Dienst waren bis 2002 in § 20 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) geregelt. Die aktuelle StBAPO legt die Mindeststundenzahlen in Anlage 10 StBAPO fest und enthält im Vergleich eine ausdifferenziertere Regelung. Eine Gegenüberstellung dieser Regelungen ist als Anlage 3 beigefügt. *** 11 Vgl. die Begründung zu Artikel 22 des Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2010, Bundestagsdrucksache 17/2249 vom 21. Juni 2010, S. 97 f.