WD 8 - 3000 - 040/16 (11. Mai 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Führen von ausländischen Hochschulgraden ist landesrechtlich geregelt, nämlich in den jeweiligen Hochschulgesetzen. Bespielhaft für Thüringen wäre dies das Thüringer Hochschulgesetz (abrufbar unter folgendem link: http://landesrecht.thueringen.de/jportal /?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true ). Zu den dortigen landesrechtlichen Regelung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Freistaates Thüringen ein Merkblatt herausgegeben, abrufbar unter dem nachfolgenden link: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbwk/wissenschaft/eu-internationales/auslaendischehochschulabschluesse /130204_internetauftritt_merkblatt_gradf__hrung_mit_links_endfassung .pdf Zum Grundsätzlichen heißt es dort in den „Informationen zur Führung ausländischer Hochschulgrade , Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen“: „Ausländische Hochschulgrade, sonstige Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Freistaat Thüringen seit 2003 genehmigungsfrei geführt werden. Die bis 2003 geltende Verpflichtung, die Führung von ausländischen Hochschulgraden, sonstigen Hochschultiteln, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade genehmigen zu lassen, wurde durch eine gesetzliche Allgemeingenehmigung ersetzt, d. h. die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade ergibt sich bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzung direkt aus dem Thüringer Hochschulgesetz (§ 53 Abs. 3 bis Abs. 10 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006). § 53 Abs. 3 bis Abs. 10 ThürHG verleiht die Berechtigung, im Ausland erworbene Grade nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in der jeweils gesetzlich festgelegten Form zu führen. Führungsgenehmigungen werden dementsprechend seit 2003 nicht mehr erteilt, eine Bewertung bzw. Anerkennung des ausländischen Abschlusses durch das TMBWK findet nicht statt. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Führen von ausländischen Ehrengraden Kurzinformation Zum Führen von ausländischen Ehrengraden Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Jede Inhaberin und jeder Inhaber muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung eines ausländischen Hochschulgrades, eines sonstigen ausländischen Hochschultitels, einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung sowie ausländischer staatlicher oder kirchlicher Grade im Freistaat Thüringen erfüllt sind.“ Im Hinblick auf Ehrendoktorwürden ausländischer Universitäten heißt es dort ((S. 14f): „4. Führung von ausländischen Ehrengraden (§ 53 Abs. 6 ThürHG) Ausländische Ehrengrade (d. h. Ehrendoktorgrade) können in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, sofern sie von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurden. Beispiel für ausländischen Ehrengrad: Italien: Dottore ad honorem, Universität Triest bzw. Dott. H.C., Universität Triest Eine Umwandlung in den entsprechenden deutschen Grad „Dr. h. c.“ ist nicht möglich, soweit nicht der Ehrendoktorgrad im Herkunftsland in zulässiger oder allgemein üblicher Weise als „Dr. h. c.“ (z.B. Frankreich, Slowakei, Tschechien) geführt werden kann. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden materiellen Doktorgrades nach § 53 Abs. 3 ThürHG nicht berechtigt ist. Voraussetzung ist demnach, dass die verleihende Hochschule das Recht zur Verleihung des entsprechenden (materiellen) Hochschulgrades, d.h. das Promotionsrecht besitzt. Bei Ehrendoktorgraden aus Staaten der GUS ist von einer Verleihungsberechtigung nur dann auszugehen, wenn die verleihende Hochschule das Recht zur Durchführung des Promotionsverfahrens (Aspirantur) besitzt.“ - Ende der Bearbeitung -