© 2018 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 038/18 Förderung Selbstständiger nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 2 Förderung Selbstständiger nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 038/18 Abschluss der Arbeit: 25.04.2018 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. AFBG-Förderung 4 2.1. Wer wird gefördert? 4 2.2. Was wird gefördert? 5 2.3. Wie wird gefördert? 6 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 4 1. Einleitung Laut Auskunft der INFO-HOTLINE 0800 / 622 36 34 (kostenfrei) ist auch eine Förderung Selbstständiger nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) möglich. Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine Aufstiegsförderung handelt, wie zum Beispiel zum Meister, Fachwirt oder Betriebsfachwirt. Ein Studium wird nicht finanziert. Jede Förderung erfolgt nur einmalig. Liegen verschiedene Grundausbildungen vor, können auch unterschiedliche Berufssparten gefördert werden, wie z.B. der zweite Meistertitel. Es wird zwischen einer Vollzeit- und bei einem weiteren Betrieb des Unternehmens einer Teilzeitausbildung unterschieden. Die Förderung einer Teilzeitausbildung orientiert sich an bestimmten Einkommensgrenzen. Die Förderung muss in jeden Einzelfall geprüft und entschieden werden. Ansprechpartner – beispielsweise - in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Köln Dezernat 49 50606 Köln Tel.: 0221/147 - 49 80 Die Beratung und Antragsannahme erfolgt auch durch die Industrie-, Handwerks- und Handelskammern der jeweiligen Berufsbereiche. 2. AFBG-Förderung1 2.1. Wer wird gefördert? 2 Alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Und das unabhängig vom Alter. Mit dem AFBG wird man gefördert, wenn man sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt /in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht. Die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation) müssen erfüllt werden. 1 BMBF (2018). Aufstiegs-BAföG. https://www.aufstiegs-bafoeg.de/index.html (Der in Kapitel 2 nachfolgende Text wurde leicht verändert und verkürzt.) 2 Vergl.: BMBF (2018). Aufstiegs-BAföG. Wer wird gefördert? https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/wer-wird-gefoerdert -1699.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 5 Beginnt die Maßnahme nach dem 01. August 2016, kann man auch etwa als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für seine Fortbildung eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist. Gefördert wird man für eine Maßnahme, die nach dem 01. August 2016 beginnt auch, wenn man bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt . Dies muss allerdings der höchste Hochschulabschluss sein. Verfügen man bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss , kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht in Betracht. Als Ausländer/in ist man förderungsberechtigt, wenn man seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat und über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügt bzw. man sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und erwerbstätig gewesen ist. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung. 2.2. Was wird gefördert? 3 Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister /in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in. Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn man bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert hat, verliert man hierdurch nicht seinen Förderanspruch. Man kann ausnahmsweise auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden , wenn man die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme erlangt hat. Ein Beispiel hierfür ist der Lehrgang zur Vorbereitung auf den/die Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung nach einer bereits geförderten Meistervorbereitung und der erfolgreichen Meisterprüfung. Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden : - Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer). 3 Vergl.: BMBF (2018). Aufstiegs-BAföG. Was wird gefördert? https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/was-wird-gefoerdert -1698.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 6 - Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen). - Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen). - Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. - Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig. - Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen. 2.3. Wie wird gefördert? 4 Die Förderung mit AFBG beinhaltet Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.). Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann man einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro. 40 Prozent der Förderung erhält man als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhält man ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. 4 Vergl.: BMBF (2018). Aufstiegs-BAföG. Wie wird gefördert? https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/wie-wird-gefoerdert -1700.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 7 Zudem kann auf Antrag bei bestandener Prüfung 40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Zu den Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt kann man eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. 40 Prozent der Förderung erhält man auch hier als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhält man ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Alleinerziehende, die Kinder unter 10 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, können ebenfalls einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro erhalten. Diesen erhält man während der Maßnahme komplett als Zuschuss. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 8 Beitrag zum Lebensunterhalt Wenn man an einer Vollzeitmaßnahme teilnimmt, kann man zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners . Auch hier setzt sich die Förderung aus einem Zuschuss und einem Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Darlehen zusammen. Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 768 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 8 - 3000 - 038/18 Seite 9 Ist man verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und lebt nicht dauerhaft getrennt, erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag um 235 Euro. Für Kinder, die einen Anspruch auf Kindergeld haben, erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro je Kind. Nach Abzug eines Pauschbetrages von 103 Euro erhält man den Unterhaltsbeitrag einschließlich des Erhöhungsbetrages für Verheiratete oder Verpartnerte zu 50 Prozent als Zuschuss. Auf den Erhöhungsbetrag je Kind erhält man einen Zuschuss von 55 Prozent. Für den Rest der Fördersumme erhält man ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Wenn man Kinder unter 10 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erzieht, erhält man darüber hinaus auch bei Vollzeitmaßnahmen einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 130 Euro je Kind. Dieser Zuschuss ist einkommens- und vermögensunabhängig . Passgenaue Förderung Der Einkommensfreibetrag beträgt 290 Euro. Mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (450 Euro) anrechnungsfrei. Ist man verheiratet oder verpartnert und lebt nicht dauerhaft getrennt, erhöht sich dieser Freibetrag für Sie um 570 Euro. Je Kind erhöht er sich um 520 Euro. Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.145 Euro, bevor sein Einkommen auf die Förderung angerechnet wird. Eigenes Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.100 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.100 Euro. Das Vermögen des Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei. Dies gilt auch für eine angemessene selbst genutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto. ****