Verwendung von Studiengebühren in Deutschland - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 036/2009 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verwendung von Studiengebühren in Deutschland Ausarbeitung WD 8 - 3000 - 036/2009 Abschluss der Arbeit: 02.04.2009 Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Grundlagen 4 2.1. Baden-Württemberg 4 2.2. Bayern 5 2.3. Bremen 5 2.4. Hamburg 6 2.5. Hessen 7 2.6. Niedersachsen 7 2.7. Nordrhein-Westfalen: 8 2.8. Saarland 8 3. Verwendung der Studiengebühren 9 3.1. Baden-Württemberg 9 3.2. Bayern 9 3.3. Bremen 9 3.4. Hamburg 10 3.5. Hessen 11 3.6. Niedersachsen 11 3.7. Nordrhein-Westfalen 11 3.8. Saarland 13 3.9. Zusammenfassung 14 4. Erfahrungen und Bewertungen 16 4.1. Gebuehrenkompass 16 4.1.1. Zufriedenheit 16 4.1.2. Einstellungen von Studierenden zu Studiengebühren 17 4.2. Studentische Erfahrungen 19 4.3. Bund der Studiengebührenzahler 21 4.4. Ministerielle Stellungnahmen 22 4.5. Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) 22 5. Quellen- und Literaturverzeichnis 25 - 4 - 1. Einleitung Die Verbesserung der Lehre an den Hochschulen war das erklärte Ziel aller Bildungsminister , die in den vergangenen Jahren in ihren Bundesländern Studiengebühren eingeführt haben. In der Zwischenzeit konnten tatsächlich an vielen Hochschulen die Studienbedingungen für die Studierenden verbessert werden. Gleichzeitig mehren sich aber auch Stimmen, die die Verwendung der Studiengebühren kritisch hinterfragen. Die Kritik wird insbesondere dann geäußert, wenn Hochschulen dazu übergehen, Mittel aus Studiengebühren zu Zwecken zu verwenden, die nicht unmittelbar zur Verbesserung der Lehre beitragen und eigentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssten. 2. Rechtliche Grundlagen Eine gute Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen in den gebührenpflichtigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein -Westfalen, Saarland, (Hessen)) bietet folgende Hochschuldatenbank: http://www.hochschuldatenbank.com/studiengebuehren1.html. Außerdem gibt folgende Seite einen Überblick zu dem Stand der Landeshochschulgesetze : http://www.gew.de/Publikationen_Landeshochschulgesetze.html. 2.1. Baden-Württemberg Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Studiengebühren durch die staatlichen Hochschulen ergibt sich aus § 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG). Nach §5 LHGebG liegen die Studiengebühren pro Semester bei 500 €. Unter den in § 6 LHGebG näher bezeichneten Voraussetzungen ist auch eine Befreiung von der Gebührenpflicht möglich. Die eingenommenen Studienbeiträge sind jedoch zweckgebunden. Aus § 4 Abs. 1 LHGebG ergibt sich, dass diese finanziellen Mittel den Hochschulen „für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung“ stehen. Weiter ist hierin festgelegt , dass die Studierenden durch ihre Vertretung an der Entscheidung über die Verwendung zu beteiligen sind, näheres ist durch die jeweilige Grundordnung der Hochschule zu regeln. Als Beispiel soll hier die Grundordnung der Hochschule Mannheim vom 14.Juni 2006) genannt werden. Diese regelt in § 16, dass über die Verwendung von Studiengebühren „im Benehmen mit dem AStA entschieden“ wird. Quellen: - 5 - - Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2005 http://www.ba-vs.de/fileadmin/studierende/studiengebuehren/lhgebg.pdf - Grundordnung der Hochschule Mannheim vom 14.Juni 2006 http://www.hs-mannheim.de/organisation/pdf/grundordnung_1406.pdf - Allgemein http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/bawue.php 2.2. Bayern Die Hochschulen in Bayern erheben von den Studierenden Studiengebühren. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 71 Abs. 1 S. 1 Landeshochschulgesetz (BayHSchG) die Höhe ergibt sich aus Art. 71 Abs. 1 S. 3 BayHSchG, danach fallen für Hochschulen und Kunsthochschulen pro Semester 300 bis 500 € und an Fachhochschulen 100 bis 500 € an Studiengebühren an. In Art. 71 Abs. 5 BayHSchG sind auch Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen. Die Studiengebühren dienen der „Verbesserung der Studienbedingungen“, dies ergibt sich direkt aus Art. 71 Abs. 1 S. 2 BayHSchG Wie sich aus Art. 71 Abs. 2 S. 1 BayHSchG ergibt, sind die Studierenden bei der Festlegung der konkreten Verwendung „in angemessener Weise zu beteiligen“. Die Einzelheiten zur Erhebung und Verwendung werden durch die Satzungen der Hochschulen bestimmt, Art. 71 Abs. 6 BayHSchG. Quellen: - Bayerisches Hochschulgesetz vom 23.Mai 2006 http://www.verwaltung.bayern.de/Volltextsuche- .117/index.htm?purl=http://by.juris.de/by/gesamt/HSchulG_BY_2006.htm#HSc hulG_BY_2006_rahmen - Links zu Beitragsordnungen der Hochschulen: http://www.stmwfk.bayern.de/hs_studienbeitraege_satzungen.html - Allgemein http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/bayern.php 2.3. Bremen In Bremen wird gemäß § 109a Landeshochschulgesetz (BremHG) für jeden eingeschriebenen Studenten ein Studienkonto mit einem Studienguthaben eingerichtet, die - 6 - Einzelheiten hierzu regelt das Studienkontengesetz vom 18. Oktober 2005. Dieses unterscheidet zwischen Studierenden, die ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben und solchen , die außerhalb Bremens gemeldet sind. Nach § 2 des Studienkontengesetzes haben Studenten mit Hauptwohnsitz in Bremen ein Studienguthaben von 14 Semestern wohingegen Studenten mit einem Hauptwohnsitz außerhalb Bremen nach § 3 des Studienkontengesetzes lediglich ein Studienguthaben von 2 Semestern haben. Gemäß §6 Abs. 1 des Studienkontengesetzes fallen für Studenten, die ihr Studienguthaben aufgebraucht haben 500 € Studiengebühren pro Semester an. Aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16.08.2006 und 17.09.2007, wonach Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 des Studienkontengesetzes bestehen, ist die Zahlungspflicht der Studierenden vorläufig ausgesetzt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht derzeit noch aus. Der Verwendungszweck der Studiengebühren ergibt sich aus § 11 des Studienkontengesetzes . Danach stehen den Hochschulen die gewonnenen Einnahmen „zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Verfügung“. Quellen: - Bremisches Hochschulgesetz vom 25.Mai 2007 http://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/hochschulgesetz_07.pdf - Bremisches Studienkontengesetz vom 18.Oktober 2005 http://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/kontengesetz.pdf - Allgemein http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/bremen.php 2.4. Hamburg Die Staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) erheben gemäß § 6b Abs. 1 HmbHG Studiengebühren in Höhe von 375 € pro Semester. Ausnahmen von der Gebührenpflicht sind ebenfalls geregelt. Der Verwendungszweck der Gelder, die aus Studiengebühren stammen, wird nach Maßgabe des § 6b Abs. 7 HmbHG bestimmt. Die Mittel „stehen den Hochschulen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung“. Studierendenvertreter sind bei Entscheidungen über die Verwendung dieser Gelder angemessen zu beteiligen . Außerdem haben die Hochschulen eine jährliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gesetzgeber. - 7 - Quelle: - Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 http://hh.juris.de/hh/gesamt/HSchulG_HA.htm#HSchulG_HA_rahmen - Allgemein http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/hamburg.php 2.5. Hessen In Hessen werden seit dem Wintersemester 2008/2009 keine Studiengebühren mehr erhoben. Quellen: - Hessisches Hochschulgesetz vom 3. November 1998 (letzte Änderung 5. November 2007) http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/70_Wissenschaft_Forschung_Lehre/7 0-205-HHG/HHG.htm - Allgemeines http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/hessen.php 2.6. Niedersachsen Die Hochschulen erheben gemäß § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) allgemeine Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester. In § 11 Abs. 3 NHG sind auch Möglichkeiten zur Befreiung von der Gebührenpflicht vorgesehen. Gemäß §11 Abs. 1 S. 5 NHG dienen die Studiengebühren dazu, „das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten , und die Ausstattung der Bibliotheken sowie Lehr- und Laborräume zu verbessern “. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Studenten in Form von Stipendien nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 NHG aus Mitteln der Studiengebühren zu fördern. Quellen: - Niedersächsisches Hochschulgesetz vom 26.Februar 2007 http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C43064554_L20.pdf - Allgemein http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/niedersachsen.php - 8 - 2.7. Nordrhein-Westfalen: Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen ist §2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG). Danach können die Hochschulen „einen Studienbeitrag von bis zu 500€ erheben “. Diese Einnahmen sind jedoch gemäß §2 Abs. 2 StBAG zweckgebunden. Sie dienen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für Ausgleichszahlungen an den Ausgleichsfonds nach §17 Abs. 3 S 3 StBAG. Weitere Maßnahmen sind in §2 Abs. 2 S. 2 StBAG normiert. Quellen: - Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) vom 21.März 2006 http://www.innovation.nrw.de/objektpool /download_dateien/hochschulen_und_forschung/StBAG_NRW.pdf - Allgemein http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/nrw.php 2.8. Saarland Gemäß § 2 Abs. 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes erheben die Hochschulen von den Studierenden in den ersten zwei Semestern jeweils 300 € und danach 500 € pro Semester an Studiengebühren. Die Einnahmen aus Studiengebühren sind gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes zweckgebunden . Sie dienen nur der Verbesserung von Studium und Lehre. Gemäß §4 Abs. 2 sind Studierendenvertreter bei Entscheidungen über die Verwendung der Studiengebühren in angemessener Weise zu beteiligen. Aus § 3 ergibt sich, dass auch Stipendien aus Studiengebühren finanziert werden können. Die Hochschulen des Saarlandes müssen jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung von Studiengebühren anfertigen (§4 Abs. 4). Quellen: - Saarländisches Hochschulgebührengesetz vom 20. März 2002 (letzte Änderung 12.Juli 2006) http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/221-2.pdf - Allgemein http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/saarland.php - 9 - 3. Verwendung der Studiengebühren 3.1. Baden-Württemberg § 4 LHsgG regelt Zweckbestimmung und Beteiligung der Studierenden: (1) Die Gebühren stehen jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung . Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die Grundordnung. (2) Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht (Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg 2007). 3.2. Bayern Aus Art. 71 Abs. 1 S.2 BayHSchG ergibt sich, dass die Studienbeiträge der Verbesserung der Studienbedingungen dienen. Der Artikel Art. 71 Abs. 6 BayHSchG: „Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge, regelt die Hochschule durch Satzung.“ Die einzelnen Satzungen der Hochschulen befinden sich unter: http://www.stmwfk.bayern.de/hs_studienbeitraege_satzungen.html Einen Überblick über die Verwendung von Studiengebühren gibt der Bericht über die Entrichtung und Verwendung der Studienbeiträge an der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg: http://www.soziologie.wiso.uni-erlangen.de/archiv/ss08/studienbeitraege.pdf, 3.3. Bremen In Bremen gibt es noch keine Berichte über die konkrete Verwendung von Studiengebühren , da die Zahlungspflicht der Studenten vorläufig ausgesetzt wurde (ausgenommen sog. Langzeitstudiengebühren). Dies ist die Konsequenz der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16.08.2006 (Az.: 6 V 1583/06) und 17.09.2007 (Az.: 6 K 1577/06), wonach erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bezüglich der Studienbeitragspflicht derjenigen Studenten, mit einem Wohnort außerhalb Bremens, bestehen. Das Verwaltungsgericht Bremen hat diesen Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, eine Entscheidung steht noch aus. - 10 - Grundsätzlich ergibt sich der Verwendungszweck der Studiengebühren aus § 9 der Studienkontenordnung (StukoO) sowie aus einem Senatsbeschluss vom 21.02.2007 (http://www.as.uni-bremen.de/beschluesse/2007/8171.pdf). Hier werden insbesondere aufgeführt, eine Verbesserung der Studiensituation sowie insbesondere Maßnahmen zur Verkürzung der Studiendauer und zur Verbesserung der Betreuungs- und Beratungsleistungen . Aus einer Handreichung der Universität Bremen (http://www.studiengebuehren.uni-bremen.de/pdf/handreichung.pdf) ergibt sich, was hierunter im Detail zu verstehen ist. So sollen unter anderem die Angebote zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen sowie von Studientechniken erweitert werden, außerdem sollen auch spezielle Fördermaßnahmen für Studenten finanziert werden und schließlich soll auch die Einführung von Studienanfängern verbessert werden. Übersicht über den Einsatz von Studiengebühren http://www.studiengebuehren.uni-bremen.de/pdf/handreichung.pdf Senatsbeschluss zur Verwendung von Studiengebühren vom 21.02.2007 http://www.as.uni-bremen.de/beschluesse/2007/8171.pdf 3.4. Hamburg Die Studiengebühren müssen gemäß § 6b Abs. 7 HmbHG zur Wahrnehmung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt werden. Bericht über die Höhe und Verwendung der Studiengebühren im Zeitraum vom 1.04.2007 – 31.03.2008 http://www.haw-hamburg.de/fileadmin/user_upload/Presse/Downloads/ Buergerschaftsbericht_Studiengebuehren2007_18.06.2008.pdf Abbildung 1 - 11 - 3.5. Hessen Seit dem Wintersemester 2008/2009 werden keine Studiengebühren mehr erhoben. Ein Überblick über die Verwendung der Beiträge im WS 07/08 und SS 2008 liegt unter http://www.hmwk.hessen.de/irj/HMWK_Internet?uid=5780607c-2e54-b11f-3efef 97ccf4e69f2 vor. 3.6. Niedersachsen Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 NHG haben die Hochschulen die Studienbeiträge einzusetzen, um „das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehrund Laborräume zu verbessern.“ http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C18111643_L20.pdf Eine Übersicht über die Verwendung von Studienbeiträgen bietet http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C51357667_L20.pdf 3.7. Nordrhein-Westfalen § 2 Abs. 2 StBAG bestimmt, dass „die Einnahmen aus den Studienbeiträgen (…) von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden.“ Die Verwendung von Studienbeiträgen an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Gemeinsamer Bericht des Deutschen Studentenwerks und des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft für das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, Juni 2008 Abbildung 2 - 12 - http://www.innovation.nrw.de/objekt-pool/download_dateien/hochschulen_und_ forschung/Evaluation_Studienbeitraege_NRW.pdf Die Einnahmen durch Studiengebühren im SS07 und WS07/08 lagen in NRW bei 251.940.000€ Abbildung 3 Abbildung 4 - 13 - 3.8. Saarland An den vier staatlichen Hochschulen (Universität des Saarlandes, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Hochschule für Musik Saar, Hochschule der Bildenden Künste Saar) werden seit dem Wintersemester 2007/2008 auf Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes Studiengebühren erhoben. Richtlinien zur Verwendung der Studiengebühren der Universität des Saarlandes (Stand: 24.09.2008) http://www.uni-saarland.de/mediadb/Studium/gebuehren/richtlinien -studgeb.pdf Übersicht über die Verwendung im WS 07/08 und SS 08 an der Universität des Saarlandes unter http://www.uni-saarland.de/de/studium/semesterbeitraege/sgb/zahlen/ Abbildung 5 - 14 - Hochschule für Technik und Wissenschaft des Saarlandes, Übersichten zur Verwendung von Studiengebühren unter http://www.htw-saarland.de/studium/studgeb/verwendung Hochschule der Bildenden Künste Saar, Richtlinien zur Verwendung von Studiengebühren http://134.96.77.91/fileadmin/hbk/images/studium/studiengebuehren/studgeb_ richtlinien_verwendung.pdf 3.9. Zusammenfassung Ausgehend von den vorliegenden Quellen ist festzustellen, dass die Studiengebühren in den gebührenpflichtigen Bundesländern fast überall die gleiche Verwendung finden bzw. bereits gefunden haben. So haben fast alle Universitäten in den betroffenen Ländern die, durch die Gebühren generierten Gelder, zur Verbesserung von Studium und Lehre genutzt. Je nach Größe und Studierendenzahlen der untersuchten Universitäten in den Bundesländern ergeben sich Abweichungen im Umfang der eingesetzten Mittel. Auffallend ist jedoch, dass nur Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg Gelder für Baumaßnahmen eingesetzt haben. Aus den Quellen geht nur vereinzelt hervor, welche Form von Baumaßnahmen darunter zu verstehen sind. Nicht erfasst in dieser Übersicht sind die Studierendenzahlen an den Hochschulen der einzelnen Bundesländer, sowie die Höhe der Einnahmen aus Studiengebühren und die verwendeten Ausgaben unter Berücksichtigung der Zahlungsbefreiten Studierenden. . - 15 - Kategorie*/Bundesland Baden- Württemberg Bayern*** Hamburg Hessen** Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Saarland 1. Betreuungsintensität zwischen Studierenden und Lehrenden X X X X X X X 2. Bibliotheksöffnungszeiten X X X X X X X 3. Bibliotheksausstattung X X X X X X X 4. Studienberatung X X X X 2 Neue Stellen im SSC X - - 5. IT-Infrastruktur X X X X X X X 6. Zusätzliche Lehraufträge und/oder Gastdozenten X X X X X X X 7. Tutorien X X X X X X X 8. Zusätzliches Lehrmaterial X X X X X - X 9. Stipendien/Förderpreise - - - - - X - 10. Baumaßnahmen - - X - X (z.B. Göttingen) X - 11. Ausstattung der Hochschule X X X X X X X 12. Serviceleistungen X X X X X X X * Im Hinblick auf die einzelnen Kategorien bleibt zu erwähnen, dass die aufgezählten Maßnahmen eine Erweiterung des bestehenden Services der Hochschulen in den Bundesländern darstellen. Art und Umfang der einzelnen Maßnahmen können voneinander abweichen. ** Zum WS 08/09 Studiengebühren abgeschafft. *** Beispielhaft Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. - 16 - 4. Erfahrungen und Bewertungen 4.1. Gebuehrenkompass Im Jahr 2007 und 2008 hat der Lehrstuhl für Marketing der Universität Hohenheim mit seinen Studierenden im Mai 2008 bei Studierenden die Zufriedenheit mit der Verwendung von Studiengebühren an allen deutschen Universitäten ermittelt, die im laufenden Sommersemester Studiengebühren erhoben haben. Überprüft wurde in diesem Zusammenhang auch die Einstellung von Studierenden an deutschen Universitäten gegenüber Studiengebühren im Allgemeinen. Insgesamt wurden für den Gebührenkompass 2008 mehr als 6.100 persönliche Interviews geführt. An jeder der 54 deutschen Universitäten, die im Sommersemester 2008 Studiengebühren erhoben haben, wurden mindestens 100 Interviews mit Studierenden vor Ort von „Gebühren-Scouts“ der Universität Hohenheim geführt. Diese umfangreichste und aufwendigste Studie zu Studiengebühren in Deutschland war nur durch die finanzielle Unterstützung der GfK, Nürnberg, und der LBBW, Stuttgart, möglich. 4.1.1. Zufriedenheit Die augenblickliche Zufriedenheit von Studierenden deutscher Universitäten mit der Verwendung von Studiengebühren an ihren Universitäten ist sehr gering. An keiner deutschen Universität liegt dabei die durchschnittliche Zufriedenheit der Studierenden mit der Verwendung von Studiengebühren oberhalb der bei 3,5 liegenden Skalenmitte, sodass ausnahmslos an allen gebührenerhebenden Universitäten in Deutschland demnach zurzeit eher Unzufriedenheit mit der Verwendung der Studiengebühren besteht. Noch am zufriedensten (allerdings auf ebenfalls niedrigem Niveau) sind dabei die Studierenden an den Universitäten Bayreuth (3,75), Clausthal-Zellerfeld (3,81), Konstanz (3,89), RWTH Aachen (3,93) und Bamberg (3,93). An diesen Universitäten liegt die durchschnittliche Zufriedenheit mit der Verwendung der Studiengebühren zumindest unterhalb des Skalenwertes 4 (auf einer Skala von „1 = sehr zufrieden“ bis „6 = sehr unzufrieden). Die größte Unzufriedenheit mit der Verwendung von Studiengebühren besteht zurzeit an den Universitäten Wuppertal (5,37), Duisburg-Essen (5,34), München (LMU) (5,11), Oldenburg (5,09), Siegen (5,08), Düsseldorf (5,06), Bielefeld (5,03), Stuttgart (5,02) und Hamburg (Hafen City) (5,02). Dort liegt die Zufriedenheit jeweils unter dem Skalenwert von 5. - 17 - Wie bereits dieses in Ausschnitten dargestellte Zufriedenheitsranking deutscher Universitäten andeutet, besteht hinsichtlich der Zufriedenheit mit der Verwendung von Studiengebühren ein leichtes Nord-Süd-Gefälle in Deutschland. Die größte Zufriedenheit bzw. die geringste Unzufriedenheit mit der Verwendung von Studiengebühren besteht demnach bei Studierenden in Bayern (4,27) und Baden-Württemberg (4,43). Die größte Unzufriedenheit mit der Verwendung von Studiengebühren besteht hingegen bei Studierenden in Hamburg (4,76) und Nordrhein-Westfalen (4,76). Eine wesentliche Ursache für die bestehende Unzufriedenheit ist darin zu sehen, dass die Verwendung der Studiengebühren an deutschen Universitäten nicht ausreichend transparent erfolgt. Die Zufriedenheit mit der Transparenz der Verwendung von Studiengebühren beträgt auf einer Skala von „1=sehr zufrieden“ bis „6=sehr unzufrieden“ 4,7. Am zufriedensten sind die Studierenden mit der bisherigen Verwendung der Studiengebühren zur Verbesserung der Bibliotheksleistungen. Hier liegt die Zufriedenheit im Bundesdurchschnitt bei 3,4. 4.1.2. Einstellungen von Studierenden zu Studiengebühren Angesichts dieser geringen Zufriedenheitswerte von Studierenden deutscher Universitäten mit der Verwendung von Studiengebühren ist es nicht überraschend, dass sich die Akzeptanz von Studiengebühren seit Erstellung des Gebührenkompass 2007 nicht verbessert hat. Tatsächlich ist noch immer der überwiegende Teil der Studierenden (63%) gegen die Erhebung von Studiengebühren. Zum Vergleich: 2007 lag der Anteil der Studierenden , der gegen die Erhebung von Studiengebühren war, bei 60%. Mehr als 70% der befragten Studierenden sind so der Ansicht, dass die Studiengebühren wieder abgeschafft werden sollten. Hessische Studierende waren zu 84,8% der Auffassung , dass Studiengebühren wieder abgeschafft werden sollten. Im Gegensatz dazu sprechen sich Studierende an baden-württembergischen und bayerischen Universitäten nur zu 62 bzw. 66% für die Abschaffung von Studiengebühren aus. Ein wesentlicher Erklärungsfaktor für die damit noch immer sehr geringe Akzeptanz von Studiengebühren ist im fehlenden Glauben an die Verbesserung der Lehrbedingungen durch Studiengebühren auf Seiten der Studierenden zu sehen. So werden Studiengebühren deutlich stärker von Studierenden akzeptiert, die davon ausgehen, dass die Studiengebühren an ihren Hochschulen zu einer Verbesserung der Lehrbedingungen führen. Allerdings ist der Anteil der Studierenden, die hieran glauben, weiterhin sehr gering. 74,1% der Befragten gaben so an, dass es auf Grund von Studiengebühren bislang noch zu keiner Verbesserung der Lehrbedingungen an ihrer Universität gekommen - 18 - sei. Und von dieser Gruppe der Befragten gehen wiederum rund dreiviertel davon aus, dass es auch zukünftig durch Studiengebühren zu keiner Verbesserung der Lehrbedingungen kommen werde. Die Studierenden gehen mehrheitlich davon aus, dass die Bundesländer die Studiengebühren zum Anlass nehmen werden, die Basisfinanzierung der Universitäten zu reduzieren . Nur 15,1 % der Befragten geht nicht davon aus, dass die Bundesländer aufgrund von Studiengebühren die Basisfinanzierung verringern. Zum anderen hängt die geringe Akzeptanz von Studiengebühren auch an der Informationspolitik der Universitäten selbst. Zwar gibt inzwischen nur noch ein Drittel der Befragten (Gebührenkompass 2007: 66%) an, dass sie keine Informationen über die Verwendung von Studiengebühren an der eigenen Universität erhalten habe. Allerdings fühlen sich trotzdem noch immer 85% der Studierenden nicht ausreichend über die Verwendung von Studiengebühren an ihren Universitäten informiert. An den Universitäten Siegen, Hamburg (Hafen City), Oldenburg, Wuppertal, Düsseldorf, Bielefeld, Köln und Gießen geben sogar mehr als 95% der Studierenden an, nicht ausreichend von der eigenen Hochschule über Studiengebühren informiert zu sein. Mehr Akzeptanz findet hingegen das von den meisten Bundesländern gewählte Finanzierungsmodell für Studiengebühren, wonach die Studiengebühren semesterbegleitend zu entrichten sind. Mehr als 80% der Befragten ziehen dieses Finanzierungsmodell dem Alternativmodell vor, bei dem die Studiengebühren auf einem Studiengebührenkonto angesammelt werden und nach Ende des Studiums zu begleichen sind. Interessanterweise präferieren allerdings Hamburger Studierende eher das Gebührenkonto-Modell. Nur in diesem Bundesland sind mehr als 50% für dieses Finanzierungsmodell. Eine einfache Möglichkeit, Akzeptanz und Zufriedenheit auf Seiten der Studierenden zu steigern, besteht für Universitäten demnach darin, umfassend über die Verwendung von Studiengebühren an der eigenen Einrichtung zu informieren. Diese Informationsaufgabe haben allerdings bislang nur die wenigsten Universitäten in befriedigendem Maße erfüllt . Daher ist eine erste Schlussfolgerung aus dem Gebührenkompass 2008 darin zu sehen, dass sich Universitäten deutlich stärker ihrer Informationsaufgabe im Zusammenhang mit Studiengebühren bewusst werden müssen. Dabei muss der Nutzen von Studiengebühren für Studierende in den Mittelpunkt der Informationspolitik der Universitäten rücken. Für das Ziel, Akzeptanz und Zufriedenheit von Studierenden im Zusammenhang mit Studiengebühren zu erreichen, ist nicht ausschließlich eine gesetzeskonforme Verwendung zu belegen, sondern auch der sich aus der Verwendung für Studierende ergebene Nutzen für Studium und Lernbedingungen herauszuarbeiten. - 19 - Um allerdings die nutzenstiftenden Verbesserungen der Lern- und Lehrbedingungen mittels Studiengebühren den Studierenden vermitteln zu können, ist es unabdingbare Voraussetzung, dass die Studiengebühren auch entsprechend nutzenstiftend eingesetzt werden. Deshalb müssen die Universitäten schnellstmöglich Verwendungsformen für Studiengebühren identifizieren, die tatsächlich zu einer Verbesserung der Lern- und Lehrbedingungen an Universitäten führen. Dazu sind Verwendungsmöglichkeiten aufzudecken , die tatsächlich zu einer Verbesserung in der Lehre beitragen. Der dadurch entfaltete Nutzen kann dazu beitragen, die Akzeptanz von Studiengebühren und die Zufriedenheit auf Seiten der Studierenden zu erhöhen (Gebührenkompass 2008). 4.2. Studentische Erfahrungen In einem Artikel der Zeit vom 05.02.2009 wird die zentrale Verwendung von Studiengebühren der Universität Hohenheim thematisiert. Nach Angabe der Zeit habe die Uni beschlossen ein Haushaltsdefizit der Hochschule mit ca. 3,2 Millionen Euro aus Studiengebühren zu füllen. Dieses Vorhaben entspräche nicht der Senatsresolution vom 13. Juli 2005, die Studiengebühren nur für eine Verbesserung von Studium und Lehre vorsieht . Abweichend von diesem Beschluss sollen die Studiengebühren jedoch für eine Aufrechterhaltung des normalen Universitätshaushalts (Heizkosten) verwendet werden. Die Studierenden in Hohenheim wurden mittels einer Urwahl zu diesem Thema befragt. Im Ergebnis wurde das Vorhaben der Universität jedoch abgelehnt. Allerdings entfaltet das Abstimmungsergebnis keine bindende Wirkung für die Hochschulleitung, so dass dieses Haushaltsdefizit, entgegen der Resolution des Senats, aus Studiengebühren gefüllt werden könnte (Wiarda, Jan-Martin 2009). In einem anderen Zeit online-Artikel beschreiben die Autoren Philip Faigle und Judith Scholter weitere Beispiele für zweckentfremdende Vergaben von Studiengebühren. - So wollte die Bonner Universität rund 500.000 Euro an Studienbeiträgen in die heruntergekommenen Toiletten im Hauptgebäude stecken. - Nordrhein-Westfalen gestattete den Universitäten schon Ende 2006, zehn Prozent ihrer Einnahmen aus Studiengebühren für Baumaßnahmen einzusetzen. Bedingung: Diese müssten »weit überwiegend der Verbesserung der Lehre« dienen – also nicht mehr in vollem Umfang. Zudem erlaubte sie es den Unis im Februar vergangenen Jahres ausdrücklich, Professorenstellen aus Gebührengeldern zu finanzieren. - Auch die Landesregierung in Baden-Württemberg plant, von diesem Jahr an 15 Prozent der Studiengebühren für neue Professuren einzusetzen. Die sollen zwar einen Schwerpunkt Lehre haben und würden die Betreuung der Studenten verbessern . Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass die Länder sich langsam aus der Finanzierung zurückziehen. Denn dass die Professoren nicht nur zwölf Wochenstunden lehren werden, sondern – wenn auch in geringerem Maße als andere Professoren – obendrein forschen, steht so gut wie fest. Die Forschung zu finanzieren ist aber ureigene Aufgabe der Länder. - 20 - - In Köln stimmten die Studentenvertreter dem Bau eines dreistöckigen Lehrgebäudes mit Seminarräumen und Arbeitsecken zu, für das die Uni in den nächsten drei Jahren jeweils zwei Millionen Euro aus Gebühren bezahlt. - In Bonn drangen die Studenten der Medizinischen Fakultät sogar selbst auf ein neues Hörsaalgebäude, weil das alte heruntergekommen war. 4,7 Millionen Euro aus Studienbeiträgen fließen nun in einen Hörsaal, über den selbst der Sprecher der Uni Bonn sagt, dass sein Bau eigentlich »Aufgabe des Staates« sei. - In Hannover bekam der marode Hörsaal E001 einen neuen Fußboden und neue Bestuhlung , finanziert aus Studiengebühren. »Man müsste mit der Sanierung bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag warten, wenn es die Gelder nicht gäbe«, rechtfertigt dies der Präsident der Uni, Erich Barke. - An der Ludwigs-Maximilians-Universität München wollte die Hochschulleitung Übergänge zwischen Gebäuden behindertengerecht gestalten. In das Projekt flossen 90.000 Euro an Studiengebühren (Faigle, Philip, Scholter, Judith 2009). Auf der Seite des Allgemeinen Studierenden Ausschusses der Universität Wuppertal findet sich eine Stellungnahme zu der unabhängigen Studie „Die Verwendung von Studienbeiträgen an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen“. In der Stellungnahme des AStA Wuppertal wird vermehrt die geringe Aussagekräftigkeit dieser Studie hervorgehoben. Explizit bezieht sich der Studierendenausschuss auf die Ausfallfonds, die von den Hochschulen in NRW eingerichtet werden, und hinterfragt , „ob solche Risikoabsicherungen aus Zwangsbeiträgen überhaupt zulässig sind“. Darüber hinaus werden die in der Studie genannten Zahlen kritisch betrachtet. Aus der Studie gehe hervor, dass 140,98 Millionen Euro Studiengebühren im Haushaltsjahr in NRW generiert wurden. Jedoch wurden nur 112,96 Millionen Euro (entspricht 80,1%) ausgegeben. Was mit den restlichen Mitteln passiert werde nicht in der Studie erklärt. Ebenso bleibe unklar, dass die größten Hochschulen in NRW, wie die Universität Köln und die RTWH Aachen nicht miteinbezogen wurden. Problematisch sehen die Studierendenvertreter des AStA Wuppertal auch die geringe Repräsentativität der Meinungsumfrage unter den Studierenden in NRW. Nach der Studie sind 462.000 Studenten an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen immatrikuliert, jedoch bezieht sie sich nur auf 161 rückläufige Umfragebögen der Studierenden. Vergleichend führt der AStA auf, dass es an allen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sicherlich mehrere Tausend Fachschaften gibt. Selbst wenn es sich bei den ausgewerteten Fragebögen um solche, der gewählten Studierendenvertreter handelt, bleibt die geringe Aussagekraft der Umfrage unter den Studierenden ein augenscheinliches Problem dieser Studie (ASTA Uni Wuppertal 2008). Im Sommersemester 2007 wurden an der Universität ca. zehn Millionen Euro aus Studiengebühren eingenommen. 3,5 Millionen Euro flossen zur zentralen Verwendung in Vorhaben, die die gesamte Universität betrafen. Die restlichen Mittel wurden für die dezentrale Verwendung auf die Fachbereiche verteilt. Wichtigstes Kriterium für die - 21 - Verwendung der Studierendengelder ist für die Vertreter der Kommission, dass keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, dass die Mittel einer möglichst breiten Masse der Studenten zu gute kommt, und dass keine unbefristeten Arbeitsverträge für zusätzliche Hilfskräfte geschaffen werden, sondern mehr studentische Mitarbeiter eingestellt werden . Aus Sicht dieser studentischen Vertreter besteht das Problem darin, dass Studenten nicht das nötige Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Studiengebühren haben. Die Kommission in Duisburg-Essen hat keine Entscheidungsgewalt und ist immer auf die Hilfe des Senats der Universität angewiesen (Braun 2007). Mit dem Thema Streit um den Verwendungszweck von Studiengebühren beschäftigt sich auch der Autor Thorsten Stegemann. Neben der bereits genannten, stellenweise auftretenden Zweckentfremdung der Studiengebühren wird in seinem Artikel vor allem auf rechtliche Regelungslücken und Probleme hingewiesen. So bieten die gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Landeshochschulgesetze zumeist große Interpretationsspielräume und nicht hinreichend konkrete Definitionen. So sind zwar die Hochschulgesetze der Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen etwas konkreter in der Benennung des Verwendungszwecks, jedoch werden vermehrt Stimmen laut, die in den bisherigen Ausgaben der Studiengebühren, Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen sehen. Als Ursache für diese Interpretationsspielräume wird, am Beispiel des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, aufgeführt, dass die Universitäten auf diese Weise den individuellen Wünschen und Ansprüchen der Studierenden gerecht werden können. Außerdem würde so ein hohes Maß an Autonomie erreicht (Stegemann 2007). 4.3. Bund der Studiengebührenzahler In Anlehnung an den Bund der Steuerzahler gründete sich der Bund der Studiengebührenzahler . In seiner Selbsteinschätzung beschreibt sich der Bund wie folgt: „Der Bund der Studiengebührenzahler wurde von Studierenden gegründet, die die Folgen von Studiengebühren transparent machen wollen. Unser Ziel ist es, Missstände und Fehlentwicklungen aufzudecken und uns für die vernünftige Verwendung von Studiengebühren einzusetzen, sowie die gesellschaftlichen Auswirkungen von Studiengebühren zu beobachten und öffentlich zu machen. Studiengebühren sollten ausschließlich der Verbesserung der Lehre dienen und nicht der Konsolidierung des Staatshaushaltes. Es ist inakzeptabel Studiengebühren zur Gewährleistung von Grundaufgaben der Universität, wie etwa den Betrieb der Gebäude, einzusetzen . Der Bund der Studiengebührenzahler verurteilt daher den Rückzug des Staates - 22 - aus der Finanzierung des Hochschulwesens und befürwortet eine juristische Untersuchung der Erhebung von Studiengebühren“ (Bund der Studiengebührenzahler 2009). Der Bund der Studiengebührenzahler veröffentlicht auf seiner Homepage ein sogenanntes Schwarzbuch, in dem ihrer Ansicht nach Beispiele für zweckentfremdete Ausgaben von Studengebühren dokumentiert werden. In einem sogenannten Weißbuch werden allerdings auch positive Beispiele dargestellt. 4.4. Ministerielle Stellungnahmen Positive Stimmen zu der Verwendung von Studiengebühren finden sich größtenteils in den Berichten der Bildungs- und Wissenschaftministerien der Studiengebühren erhebenden Bundesländer. Beispielhaft hierfür sei das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur mit seinem Bericht „Verwendung von Studiengebühren in Niedersachsen“ dargestellt. Bildungsminister Lutz Stratmann versucht in diesem Bericht eine transparente Darstellung der Verwendung und Verteilung von Studiengebühren zu gewährleisten. Außerdem finden sich dort einige Statements von Studierenden zum Thema Studiengebühren. Die Stellungnahmen sind sehr unterschiedlich. So stellen einige Studierende fest, dass sich Studiengebühren durchaus positiv auf das Studium auswirken. Sie würden z.B. dazu führen, dass die Studenten das Studium ernster nehmen. Außerdem sehen viele Studierende kein Problem in den Studiengebühren, sofern die Verwendung transparent und verständlich offen gelegt wird. Auffallend ist, dass manche Studierende die zweckgebundene Verwendung sehr begrüßen, andere, vom Gesetz abweichende, Maßnahmen wünschen würden. Das abschließende Statement eines Studierenden der Universität Hannover weist darauf hin, dass die Konzeption der Studiengebühren nicht durchdacht war. Demnach hätte der Gesetzgeber, bzw. die Hochschulen im Vorfeld konkrete und langfristige Verwendungsmodelle entwickeln sollen, bevor die Studiengebühren, durch das NHG verpflichtend, eingeführt wurden. Abschließend lässt sich feststellen, dass die zitierten Studierenden in den Studiengebühren an sich kein großes Problem sehen, vielmehr jedoch in der, zumeist untransparenten, nicht zweckgebundenen oder zu zweckgebundenen, Verwendung (Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 2008). 4.5. Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) Im Jahr 2006 verfasste das CHE einen Ländervergleich über Studienbeiträge in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein -westfalen und dem Saarland. Anhand der Dimensionen „Studierendenorientierung , finanzielle Effekte, Autonomie und Wettbewerb, Sozialverträglichkeit und Spezialgruppenmorientierung sowie Konsitenz und Kalkulierbarkeit“ entwickelte das CHE - 23 - ein Kriterienraster für eine Einzelbewertung. Diese unterschied in drei Kathegorien: worst Low, Mittelfeld und best Law. In der Gesamtbewertung stellte das CHE fest, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung von Studiengebühren in den untersuchten Ländern durchaus zufriedenstellend seien. Gleichzeitig gebe es aber noch klare Verbesserungsbedarfe. Die nachfolgende Grafik vermittelt einen Eindruck von der Qualität der Einführung von Studiengebühren nach betrachteten Dimensionen. Klar erkennbar ist die große Zahl „worst law“-Regelungen mit Blick auf die Autonomie der Hochschulen sowie auf die Konsistenz und Kalkulierbarkeit der Studiengebührensysteme. Genauso deutlich lässt sich aber auch belegen, dass verbreitet eine hohe Orientierung an den Bedürfnissen der Studierenden gegeben ist. Licht und Schatten gibt es über alle Länder mit Blick auf die finanziellen Effekte sowie die Sozialverträglichkeit der Studiengebüheneinführung. Gesamtbewertung nach einzelnen Dimensionen (Anteil der Bewertungs gruppen an der jeweiligen Gesamtzahl der Bewertungen pro Dimension in %) Das CHE schlägt deshalb vor, ein konsistentes Gesamtmodell für die Erhebung von Studiengebühren zu entwickeln. Dazu gehören - die Abschaffung von Langzeitstudiengebühren, Abbildung 6 - 24 - - die Zusammenfassung aller anfallenden Verwaltungsgebühren und sonstigen Gebühren für z.B. Computernutzung, Labore u.a.. Um die Autonomie der Hochschulen zu stärken, empfiehlt das CHE, die Entscheidung über die Höhe der Studiengebühren allein den Hochschulen zu überlassen, da sie selbst für Erfolg oder Mißerfolg geradestehen müssten. Darüber hinaus fordert das CHE eine größere staatliche Verantwortung bei der vom Staat gesetzten Deckelung der Gesamtdarlehenschuld von z.B. BAFöG-Empfängern. Des Weiteren sollen sowohl die Bundesländer als auch die Hochschulen Maßstäbe definieren , die die Erarbeitung einer klaren Definition von Sozialverträglichkeit einerseits und Sozialverantwortung andererseits ermöglicht. Sozialverantwortung darf nicht nur als Gegenstand staatlicher Regulierung sondern soll auch als Element der Profilbildung der Hochschulen betrachtet werden. Hier könnte die Regelung in England (office for fair access) Vorbild sein. Alle Bundesländer sollten gesetzlich sicherstellen, dass die Studierenden an den Entscheidungen über die Verwendung von Beitragseinnahmen beteiligt werden. Die konkrete Umsetzung dieser Verpflichtung sollte allerdings vollständig in Verantwortung der Hochschulen liegen (CHE 2006: 60ff.). - 25 - 5. Quellen- und Literaturverzeichnis ASTA Uni Wuppertal (2008). Verwendung von Studiengebühren in NRW - eine Studie ohne Wert, 12.05.2008. https://www.asta.uni-wuppertal.de/index.php?option=com_ content&task=view&id=296&Itemid=87 Braun, Hilde (2007). Mehr Transparenz bei der Verwendung von Studiengebühren. Deutschlandfunk, 29.06.2007. http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/641629/ Bund der Studiengebührenzahler (2009). Über uns. http://www.bdsz.de/verein CHE (2006). Studienbeiträge. Regelungen der Länder im Vergleich. Arbeitspapier 78, Juni 2006. http://www.che.de/downloads/Vergleich_Gebuehrengesetze_AP78.pdf Faigle, Philip, Scholter, Judith (2009). Studiengebühren. Geld ins Klo. Zeit online, 18.02.2009. http://www.zeit.de/campus/2009/02/studiengebuehren?page=1 Gebührenkompass (2008). http://www.gebuehrenkompass.de/2008_ ergebniszusammenfassung.htm Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (2008). Verwendung von Studiengebühren in Niedersachsen. Februar 2008. http://cdl.niedersachsen.de/ blob/images/C47023167_L20.pdf Stegemann, Thorsten (2007). Streit um den Verwendungszweck. Telepolis, 26.02.2007. http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24713/1.html Wiarda, Jan-Martin (2009). Gebührenmissbrauch. Verheizt. Zeit online, 05.02.2009. http://www.zeit.de/2009/07/C-Seitenhieb Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg (2007). Erste Erfahrungen mit den Studiengebühren im Sommersemester 2007 an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg. Bericht des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg, 17. Oktober 2007. http://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/pdf/studium/ studiengebuehren/Erfahrungsbericht_Studiengebuehren_fuer_Beirat_nov07.pdf